Über den organisatorischen Ansatz hinaus ist die Präventionsarbeit ein fester Bestandteil des polizeilichen Alltags und der Dienststellen vor Ort. So ist für den Bereich Schneverdingen z. B. der Leiter der Polizeistation im Vorstand des Kreispräventionsrates tätig. Im Arbeitskreis „Opferhilfe“ wirkt die für den Bereich der „häuslichen Gewalt“ zuständige Sachbearbeiterin mit; im Arbeitskreis „Jugend und Prävention“ sind sowohl der Leiter der Polizeistation als auch eine Jugendsachbearbeiterin aktiv. Diese Sachbearbeiterin ist darüber hinaus auch im Arbeitskreis „Schulschwänzer“ engagiert. Letztlich ist der Leiter der Polizeistation im Bürgerbündnis „Bunt statt Braun“ tätig.
Diese Aktivitäten verdeutlichen das breit gefächerte Engagement und die vielen Facetten der polizeilichen Prävention am Beispiel der Polizeistation Schneverdingen.
Trotz dieser vielfältigen Aktivitäten lässt sich Kriminalität nicht gänzlich verhindern. So ist im gesamten Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion Soltau/Fallingbostel seit 2010 eine Zunahme von Wohnungseinbrüchen zu verzeichnen.
Diese Delikte berühren die Privatsphäre der Geschädigten und das individuelle Sicherheitsempfinden in besonderem Maße und erfordern konkrete Maßnahmen und Konzepte. Die Polizeiinspektion hat auf diese Herausforderung sehr zeitnah reagiert und eine Ermittlungsgruppe für die Zuständigkeitsbereiche Soltau und Schneverdingen und eine weitere Arbeitsgruppe für den gesamten Inspektionsbereich eingesetzt. Beiden Arbeits
Eine Serie von Einbrüchen in Schneverdingen im August und September des vergangenen Jahres wurde nach intensiver Ermittlungsarbeit bereits vollständig aufgeklärt. Die insgesamt elf überwiegend jugendlichen Täter waren in wechselnden Tatbeteiligungen in Erscheinung getreten und hatten neben zwölf Einbruchdiebstählen elf weitere Straftaten begangen. Die beiden Haupttäter kamen in Untersuchungshaft und wurden zwischenzeitlich zu Jugendstrafen von einem Jahr und neun Monaten bzw. einem Jahr und drei Monaten (auf drei Jahre Bewährung) verurteilt.
In diesem Zusammenhang ist herauszustellen, dass die Anzahl der Taten im Deliktsbereich der Diebstähle unter erschwerten Umständen in Schneverdingen von 381 im Jahr 2004 auf 251 im Jahr 2010 zurückgegangen ist. Im selben Zeitraum stieg die Aufklärungsquote für diesen Deliktsbereich von 21,5 % auf 32,3 %. Die Polizeistation Schneverdingen erreicht damit im Landesvergleich einen Spitzenwert, in einem Straftatenbereich der kriminalistisch als schwierig aufklärbar gilt (soge- nannte aufklärungsungünstige Delikte).
Die Polizeiinspektion Soltau/Fallingbostel hat frühzeitig reagiert und im Verbund Konzepte umgesetzt, die auch für den Stadtbereich in Schneverdingen den Kontrolldruck erhöht haben. Dies gilt insbesondere für die Bekämpfung der Wohnungseinbrüche und der Milieu- und Straßenkriminalität. Darüber hinaus wurden in Schneverdingen zwischen Mitte November und Anfang Dezember Maßnahmen zur Bekämpfung der Einbruchskriminalität durchgeführt. Seit Anfang 2011 werden mit personeller Unterstützung der Bereitschaftspolizei weitere Schwerpunkte gesetzt, um diesem Kriminalitätsphänomen nachhaltig zu begegnen.
Ein weiteres Beispiel macht deutlich, dass die Polizei für den Bereich Schneverdingen anlassbezogen auch über die regelmäßigen Öffnungszeiten präsent ist: Am 14. Januar 2011 (Freitagabend, gegen 21 Uhr) schlugen vermutlich zwei bis drei bisher noch unbekannte Täter zwei elfjährige Jungen nach einer Kinder-Disco im nahe liegenden Park nieder. Nach 25 Minuten waren zwei Streifenbesatzungen, davon eine von der Polizeistation Schneverdingen, vor Ort. Die Station Schneverdingen war zu diesem Zeitpunkt besetzt, die Beamten hatten jedoch gerade einen anderen Einsatz und trafen geringfügig zeitverzögert fast gleichzeitig mit einer zweiten Funkstreifenbesatzung aus Soltau
am Ereignisort ein. Trotz umfassender Ermittlungen konnten die Täter, teilweise auch durch widersprüchliche Angaben von Zeugen und Angehörigen, bislang nicht überführt werden.
Montag bis Freitag jeweils von 7.00 bis 21.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis Sonntag 4.00 Uhr, Sonntag von10.00 bis 17.00 Uhr,
sowie bei besonderen Anlässen oder Einsatzlagen auch darüber hinaus. Das beschreibt, wie die regelmäßig am Bedarf ausgerichteten und den überwiegenden Anlässen entsprechenden Präsenzzeiten umfassend gewährleistet werden, gerade auch zu den relevanten Zeiten an den Wochenenden.
Dies veranschaulicht, dass die Polizeiinspektion Soltau/Fallingbostel personal- und zeitintensive Konzepte und Maßnahmen sowohl im Bereich der polizeilichen Prävention als auch in der Kriminalitätsbekämpfung durchführt, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Zu 2: Die Einrichtung zusätzlicher Rund-um-dieUhr-Dienststellen geht auf die im Rahmen der Umorganisation erhobenen Belastungs- und Strukturdaten zurück und führte dazu, dass in den Polizeikommissariaten Bad Salzdetfurth, Meine, Meinersen, Stolzenau und Wittingen und den Polizeistationen Damme und Rastede seit 2004 ein eigenständiger Rund-um-die-Uhr-Dienst geleistet wird.
In der Polizeidirektion Lüneburg wurde im Jahr 2005 in der Polizeiinspektion Celle, bei der Polizeistation Wietze, ein Rund-um-die-Uhr-Dienst eingerichtet. Die zu betreuende Anzahl liegt jedoch mit ca. 31 100 Einwohnern oberhalb des in der Fragestellung enthaltenen Grenzwertes.
Die Polizeidirektion Osnabrück beabsichtigt, in diesem Jahr einen weiteren Rund-um-die-UhrDienst einzurichten; in dessen Zuständigkeitsbereich werden ca. 44 000 Einwohner polizeilich betreut.
Zu 3: Durch das „1 000er-Programm“ hat die Landesregierung dafür gesorgt, dass im Bereich des Polizeivollzugsdienstes die Flächenbehörden bisher um rund 680 genutzte Vollzeiteinheiten verstärkt wurden. Im Jahr 2011 wird nach Abschluss des Studiums eine weitere Rate aus dem „1 000erProgramm“ auf die Flächenbehörden verteilt.
zwischen 2004 und 2010 um fast 200 genutzte Vollzeiteinheiten verstärkt. Diese spürbare Personalverstärkung hat sich u. a. auch auf die Polizeiinspektion Soltau/Fallingbostel ausgewirkt, die zwischen 2004 und 2010 ein Plus im Bereich des Polizeivollzuges von zwölf genutzten Vollzeiteinheiten verzeichnen kann.
Gesundheitsgefährdender Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei bei einer Demonstration in Göttingen
Nachdem die niedersächsische Polizei im Rahmen von Demonstrationen in Niedersachsen in den vergangenen Monaten vermehrt sogenanntes Pfefferspray gegen Demonstrantinnen und Demonstranten eingesetzt hat, erfolgte zuletzt der Einsatz dieses Pfeffersprays auf einer Demonstration in Göttingen am 22. Januar 2011 „Für die Verteidigung von Grundrechten - Gegen die zwangsweise DNA-Entnahme bei einem jungen Antifaschisten“. Bei dieser Demonstration wurden etwa 30 Demonstrantinnen und Demonstranten nicht nur durch Knüppeleinsätze und Tritte von Polizisten verletzt, sondern in erster Linie durch den Einsatz von sogenanntem Pfefferspray.
Der Einsatz dieser Waffe ist nach Ansicht der Mehrheit der Experten stark gesundheitsgefährdend, z. B. für Menschen, die unter Atemwegserkrankungen leiden, in manchen Fällen führte er zur Erblindung oder zum Tode.
1. Welchen konkreten Risiken beim Einsatz der Waffe Pfefferspray waren die Göttinger Demonstrierenden ausgesetzt, und aus welchen konkreten Gründen war der Einsatz aus Sicht der Landesregierung angemessen?
2. Welche konkreten Handlungsanweisungen wurden für Polizeibeamte für den Einsatz derartiger Waffen in Göttingen zugrunde gelegt, und wird beabsichtigt, diese trotz erwiesener starker gesundheitlicher Schäden und Todesfällen weiter einzusetzen?
Der Abgeordnete des Niedersächsischen Landtages, Herr Humke, hatte bei der Stadt Göttingen für den 22. Januar 2011 eine Demonstration im Innenstadtbereich unter dem Motto „Für die Verteidi
gung von Bürgerinnenrechte - gegen staatliche Willkür“ angemeldet. Die Demonstration thematisierte Maßnahmen von Polizei und Justiz, die in der Folge des Brandanschlages auf das Gebäude der Landkreisverwaltung in Göttingen am 22. Januar 2010 getroffen worden sind. In dieser Angelegenheit ist gegen einen Tatverdächtigen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft Göttingen einen Beschluss zur Entnahme von Körperzellen und die molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters gemäß § 81 g StPO beim Amtsgericht Göttingen beantragt. Auf von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hat das Landgericht Göttingen einen entsprechenden Beschluss erlassen, gegen den Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurde. Die Annahme des Antrags wurde dort jedoch abgelehnt.
Bereits zu Beginn der versammlungsrechtlichen Aktion musste die Polizei beim Versammlungsleiter veranlassen, auf das Ablegen der Vermummung einzelner Versammlungsteilnehmer hinzuwirken. Während einer Zwischenkundgebung vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Göttingen kam es zu vereinzelten ungezielten Knallkörperwürfen, und es wurden erneut Verstöße gegen das Vermummungsverbot festgestellt. Der Versammlungsleiter wurde wiederum auf diesen Umstand mit dem Hinweis aufmerksam gemacht, dass der Aufzug erst fortgesetzt werden könne, wenn diese Verstöße abgestellt würden. Als sich der Aufzug unangekündigt in Bewegung setzte, noch nicht alle angesprochenen Personen ihre Vermummung abgelegt hatten, wurde eine Sperrlinie vor der Spitze des Aufzugs durch Polizeibeamte gebildet. Als die Teilnehmer der Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachkamen und es zu massiven Rangeleien kam, wurde zunächst mit körperlicher Gewalt der Polizeivollzugsbeamten versucht, die Auseinandersetzung zu unterbinden. Dabei kam es zu strafbaren Handlungen von Versammlungsteilnehmern, die u. a. mittels mitgeführter Fahnenstangen auf die eingesetzten Beamten einschlugen bzw. einstachen. Um die Fortführung dieser strafbaren Handlungen zu verhindern und weitere Gefahren für die eingesetzten Polizeibeamten abzuwehren, setzten einzelne Einsatzkräfte im Wege des Sofortvollzuges das Reizstoffsprühgerät bzw. den Einsatzstock gezielt gegen einzelne Störer an der Spitze des Aufzugs ein.
Als sich später der Aufzug in Höhe des Leinekanals befand, wurden Polizeibeamte von Versammlungsteilnehmern an das Brückengeländer gedrängt und eingeschlossen. Diese Polizeibeamten wurden durch Versammlungsteilnehmer aus dem Aufzug heraus massiv körperlich bedrängt.
Um sie aus dieser für sie bedrohlichen Lage zu befreien, wurde durch herbeieilende Einsatzkräfte körperliche Gewalt eingesetzt. Dabei kam es zu erheblichen Widerstandshandlungen einzelner Versammlungsteilnehmer u. a. durch Schlagen, Treten und Stechen sowie Schlagen mit Fahnenstangen. Aus diesem Grund wurden durch die Beamten das Reizstoffsprühgerät und der Einsatzstock zur Abwehr von weiteren Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der eingeschlossenen Beamten im Rahmen des Sofortvollzuges gegen die unmittelbar agierenden Störer eingesetzt.
Anlassbezogene Einsätze von Rettungsdiensten sind polizeilich nicht dokumentiert. Auch sind Verletzungen von Versammlungsteilnehmern bis zum 9. Februar 2011 bei der Polizei nicht angezeigt worden. Es ist lediglich bekannt, dass eine Klageschrift beim Verwaltungsgericht Göttingen eingegangen ist, in der die Verletzung eines Demonstrationsteilnehmers im Rahmen des polizeilichen Einsatzes am 22. Januar 2011 u. a. durch den Einsatz von Pfefferspray behauptet wird.
Mittlerweile liegen bei der Polizeidirektion Göttingen drei Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz bzw. versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Polizeibeamten vor. Dabei ist anzumerken, dass noch nicht alle festgestellten gewalttätigen Handlungen oder auch Straftaten bekannt sind. Die Ermittlungen dauern an.
Desweiteren wurde bei der Staatsanwaltschaft Göttingen Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt gestellt. Beim Verwaltungsgericht Göttingen wurde eine Klage wegen einer rechtswidrigen Personalienfeststellung eingereicht.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen auf Grundlage der Berichterstattung der Polizeidirektion Göttingen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Reizstoffsprühgeräte („Pfefferspray“) sind keine Waffen. Sie stellen gemäß § 69 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
Die Einsatzkräfte haben in den konkreten Situationen situativ angemessen gehandelt. Der abgestufte Einsatz von Zwangsmitteln gezielt gegen die verhaltensverantwortlichen Versammlungsteilnehmer war gerechtfertigt und geboten, um weitere Gefahren für die eingesetzten Polizeibeamten abzuwehren und die Fortführung strafbarer Handlungen zu verhindern.
Zu 2: Im Rahmen der Einsatzbesprechung wurden keine konkreten Handlungsanweisungen für den Einsatz von „Pfefferspray“ gegeben. Die Einsatzkräfte sind befugt, Zwangsmittel aufgrund einer entsprechenden Gefahrenbeurteilung und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des sofortigen Vollzuges oder zum eigenen Schutz einzusetzen. Unberührt davon sind grundsätzliche Handlungsanweisungen zur Handhabung von Reizstoffsprühgeräten.
Reizstoffsprühgeräte auf Pfefferbasis („Pfeffer- spray“) sind seit vielen Jahren bei den Polizeien der Länder und des Bundes als wirksames Einsatzmittel eingeführt. Als Distanzeinsatzmittel haben sie sich u. a. zur Vermeidung des Schlagstockeinsatzes bewährt.
„Pfefferspray“ ist keine Waffe, sondern kann als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne des Nds. SOG beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch die Polizei eingesetzt werden. Gegen Menschenmengen wird es nur eingesetzt, wenn von ihr Gewalttaten ausgehen oder unmittelbar bevorstehen. In jedem Falle, soweit nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch den Einsatz von Reizstoffen angekündigt und ausreichend Gelegenheit gegeben, sich durch Erfüllung der geforderten gesetzlichen Verpflichtung den Auswirkungen von Reizstoffen zu entziehen.
Capsaicin als Bestandteil des „Pfeffersprays“ ist mit der Bezeichnung OC (Oleoresin Capsicum) natürlicher Herkunft. Es ist als Extrakt aus verschiedenen Früchten oder Pflanzen wie Paprika, Cayennepfeffer oder Chillipfeffer ein reines Naturprodukt in Lebensmittelqualität. Nonivamide, als synthetisches Capsaicin, werden in der Medizin seit Langem eingesetzt. Sie bewirken auf der Haut und den Schleimhäuten ein intensives Brennen
und stechende Schmerzen. Mit einer definierten Wirkstoffkonzentration, die wesentlich unter der von im Handel zum Teil erhältlichen Sprays liegt und entsprechenden Anwendungsvorschriften ist sichergestellt, dass der Gebrauch des „Pfeffersprays“ als polizeiliches Einsatzmittel ungefährlich ist. Dies bedeutet, dass eine kurzzeitige Exposition von geringen Mengen nicht zu irreversiblen Schäden von Atemwegen, Haut oder Augen führt. Hinweise auf krebserzeugende oder -fördernde oder auf erbgutverändernde Eigenschaften liegen nicht vor. (Insoweit verweise ich auch auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia- Beate Zimmermann (LINKE) vom 3. Februar 2011.)
Eine Risikobewertung geht grundsätzlich von gutem Gesundheitszustand einer erwachsenen Person aus, die u. a. nicht unter Drogeneinfluss steht. Dienstliche Bestimmungen zum Einsatz des „Pfeffersprays“ sollen das verbleibende Risiko anlassbezogen minimieren.