Insgesamt wurden 15 Vorkommnisse vom Träger gemeldet. Es handelt sich insbesondere um Entweichungen, nach denen die Jungen nach wenigen Stunden in die Einrichtung zurückkehrten, oder kurzzeitigen Aufenthalten im Time-Out-Raum zur Beruhigung der Jugendlichen. In drei Fällen wurden Übergriffe auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeldet.
Zu 3: Zurzeit sind alle 9,5 Stellen des pädagogischen Dienstes besetzt, davon 2 Stellen mit Diplom-Sozialpädagogen als Vollzeitaushilfen. Diese Aushilfsbesetzung ist bis zum 28. Februar 2011 geplant.
Seit Inbetriebnahme der GITW wurden für den pädagogischen Dienst insgesamt 13 Einstellungen vorgenommen. Ein Erzieher und eine Dipl.-Sozialpädagogin haben die GITW zum 31. Dezember 2010 verlassen. Eine Dipl.-Sozialpädagogin wird zum 31. Januar 2011 aus dem Dienst der GITW ausscheiden. Eine Lehrkraft hat die GITW im Juni
5 Bei der Time-Out-Technik handelt es sich um ein Verfahren zur Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche werden, wenn sie unerwünschtes Verhalten zeigen, für bis zu 15 Minuten von möglichst vielen Reizen isoliert. Es geht darum, durch soziale und kommunikative Ausgrenzung, jegliche Verstärkerreize des Fehlverhaltens zu entziehen.
2010 verlassen. Derzeit sind zwei Lehrkräfte in der GITW tätig und für die Beschulung verantwortlich.
Individuelle Kündigungsgründe unterliegen dem Datenschutz und sind daher nicht Gegenstand einer Meldung nach § 47 SGB VIII.
Wie lassen sich Stichtagsregelungen in Tageseinrichtungen für Kinder mit dem individuellen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz vereinbaren?
Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gilt für jedes Kind im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Der ab 2013 gültige Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz wird ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gelten.
Die Geburtstage von Kindern verteilen sich allerdings erfahrungsgemäß auf das gesamte Jahr, das sogenannte Kindergartenjahr beginnt jedoch am 1. August jeden Jahres parallel zum Schuljahr. Obwohl der Rechtsanspruch zu jedem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, ist diese Stichtagsregelung in der Praxis sehr verbreitet. Die knappen Plätze werden zuerst an die Kinder mit gültigem Rechtsanspruch vergeben, die Kinder, die nach dem Stichtag drei Jahre alt werden, kommen auf die Warteliste. Da im Laufe des Kindergartenjahres nur selten Plätze frei werden, warten diese Kinder bis zum nächsten 1. August und sind dann fast vier Jahre alt.
Würden die Eltern den Klageweg beschreiten, bekämen sie zwar einen Betreuungsplatz, aber dann würden weder die Kriterien Wohnortnähe noch freie Wahl des pädagogischen Konzeptes bzw. Trägers gelten. Das niedersächsische KitaG (§ 12) sieht vor, dass bei nicht ausreichendem Platzangebot der Rechtsanspruch auch durch den Besuch einer Nachmittagsgruppe, eines Spielkreises oder durch eine Tagespflegestelle erfüllt werden kann.
Hier liegt eine Ungleichbehandlung des Kindes und der ganzen Familie vor. Die Eltern müssen entweder ein weiteres Jahr die Betreuung selbst übernehmen, lange Fahrtzeiten auf sich nehmen, schlechtere Öffnungszeiten, geringere Betreuungsdauer akzeptieren oder das Kinder nach einem Jahr möglicherweise in den wohnortnahen gewünschten Kindergarten neu eingewöhnen. Das Wartelisten-Kind wird, wenn es vor dem 30. September geboren wurde, nach nur zwei Jahren Kindergartenbesuch eingeschult. Viele Untersuchungen zeigen, dass die positiven Effekte eines Kindergartenbesuches
nur eintreten, wenn die Aufenthaltsdauer zwei Jahre übersteigt (Sprachförderung, intellektuel- le und emotionale Entwicklung). Kontinuität und Verlässlichkeit in den Beziehungen zu den Fachkräften und innerhalb der Kindergruppe gelten als Voraussetzung.
Auch in den Krippeneinrichtungen greift die gesetzlich nicht verankerte Stichtagsregelung. Viele Krippeneinrichtungen nehmen Kinder erst ab einem Alter von 1,5 Jahren auf. Ein jüngeres Kind muss ein ganzes Jahr warten, um einen Krippenplatz zu bekommen. Dann ist es bereits zwei Jahre alt und wird nach nur einem Jahr Krippe in den Kindergarten wechseln müssen. Das gerade eingewöhnte Kleinkind muss also die Einrichtung wechseln, erlebt einen Betreuerwechsel, eine andere Gruppe und wird - wenn es denn überhaupt einen Kindergartenplatz findet - das jüngste Kind dort sein. Das betrifft auch Kinder, für deren Entwicklung eine längere Verweildauer in der Krippe angezeigt wäre.
1. In wie vielen Einrichtungen (Krippe und Kin- dergarten) werden Kinder überwiegend zu einem, zu zwei, zu drei oder zu vier Stichtagen aufgenommen, und wie bewertet die Landesregierung die schlechte Vereinbarkeit von praktizierter Stichtagsregelung und gesetzlichem Rechtsanspruch?
3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um eine Aufnahme in Krippen und Kindergärten auch während des Jahres zu ermöglichen?
Das Land verfolgt stetig den Weg einer Verbesserung der Quantität und Qualität in der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder in Niedersachsen.
Gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 AG KJHG erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, somit auch der Kinderbetreuung, innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises. Daraus ergibt sich eine klare Verantwortlichkeit der Kommunen für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege. Diese Aufgaben erfüllen die Kommunen mit großem Engagement und mit großem finanziellen Einsatz mit tatkräftiger Unterstützung des Bundes und des Landes.
So wird mit Unterstützung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 bis 2013“ (RIK) die Kinderbetreuung der unter dreijährigen Kinder mit Hochdruck ausgebaut. Hierbei soll auch in Niedersachsen ein Versorgungsgrad von
35 % bis zum Jahr 2013 erreicht werden. Insgesamt wurden mit den bislang bewilligten Mitteln 16 298 neue Plätze geschaffen, die sich in 1 924 Plätze in der Kindertagespflege und 14 374 Krippenplätze aufteilen.
Die aktuelle Betreuungsquote gemäß der Bundesstatistik mit Stichtag 1. März 2010 weist für Niedersachsen 30 824 betreute Kinder unter drei Jahren aus und 185 520 betreute Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren; dies entspricht Betreuungsquoten von 15,9 % und 90,3 %. Damit verzeichnet Niedersachsen gegenüber dem Vorjahr im Bereich der Kinder bis zu drei Jahren mit 3,9 Prozentpunkten den höchsten Anstieg im Vergleich der Bundesländer, im Bereich der drei- bis sechsjährigen Kinder mit 1,5 Prozentpunkten den zweithöchsten Anstieg.
Ergänzend unterstützt das Land Niedersachsen seit Jahren die Kommunen bei der Bewältigung dieser Aufgabe mit einem Bündel von Maßnahmen und erheblichem Mitteleinsatz. Das Land stellt über 462 Millionen Euro bis 2013 zur Verfügung (36 %) und trägt damit wie die Kommunen (34 %) etwas mehr als ein Drittel der Kosten für Investitionen und Betriebskosten; zusätzlich fließen die Mittel des Bundes.
Die Finanzhilfe des Landes für Krippenplätze stieg von 20 % der Personalkosten im Jahre 2008 auf 38% im Jahre 2009 und auf 43 % ab dem 1. August 2010. Diese Mittel unterstützen die Kommunen in einem erheblichen Umfang, nicht nur um die Quantität, sondern auch um die Qualität des pädagogischen Angebotes weiter zu verbessern.
Bis 2013 wird das finanzielle Engagement der Landesregierung für Kindertagesstätten von derzeit ca. 360 Millionen Euro auf eine halbe Milliarde Euro jährlich ansteigen.
Vor diesem Hintergrund einer breiten Unterstützung der Kommunen durch das Land ist das durch die Anfrage aufgeworfene Problem zu bewerten.
Gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Der Anspruch entsteht somit am Tag des dritten Geburtstages des Kindes und nicht zum Beginn des Kindergartenjahres. Gleichwohl werden in der Regel Kinder, die im Laufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, bereits zu Beginn eines Kindergartenjahres (1. August) in einer Einrichtung aufgenommen. Von dieser gängigen Praxis wird
abgewichen, wenn die Anzahl der vorhandenen Plätze nicht ausreicht und deshalb eine Priorisierung für die Kinder, die bereits drei Jahre alt sind, erforderlich ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl sind die örtlichen Träger gemäß § 13 KiTaG verpflichtet, den entsprechenden Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten für den Zeitraum von sechs Jahren festzustellen und jährlich fortzuschreiben.
Zu 1: Es liegen keine Erhebungen dazu vor, ob Kindertagesstätten außer zum Stichtag 1. August eines Jahres mit Beginn des Kindergartenjahres zu weiteren bestimmten Stichtagen Kinder aufnehmen.
Dem Land sind nur wenige Einzelfälle bekannt, in denen Kinder, die im Laufe eines Kindergartenjahres drei Jahre alt werden, nicht bereits zu Beginn des Kindergartenjahres einen Platz in einer Einrichtung erhalten. Dem Land ist kein Fall bekannt in dem einem Kind im Alter ab drei Jahren ein Betreuungsplatz entsprechend den gesetzlichen Regelungen verwehrt wurde.
Zu 2: Alternativen zu Stichtagsregelungen aus anderen Bundesländern sind nicht bekannt. Wie bereits ausgeführt, entsteht der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz mit Vollendung des dritten Lebensjahres, Stichtagsregelungen haben hierauf keinen Einfluss.
Zu 3: Die Zuständigkeit für die Planung des Bedarfs an Plätzen in Kindertagesstätten liegt, wie ausgeführt, beim örtlichen Träger der Jugendhilfe.
Neben der erforderlichen Bedarfsplanung nach den §§ 79, 80 SGB VIII i. V. m. den §§ 12, 13 KiTaG sieht das KiTaG gleichwohl weitere Möglichkeiten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs vor, soweit z. B. ausreichend Plätze in einer Vormittagsgruppe nicht vorhanden sind.
So kann nach § 12 Abs. 3 und 4 KiTaG der Rechtsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Angebot eines Platzes in einer Nachmittagsgruppe eines Kindergartens oder in einem Kinderspielkreis erfüllt werden, bei einem unvorhergesehenen Bedarf auch über die Vermittlung einer Tagespflegestelle.
Darüber hinaus kann bei einem zusätzlichen Bedarf nach § 4 Abs. 4 KiTaG unter erleichterten Voraussetzungen eine Gruppe von nicht mehr als
zehn Kindern zusätzlich zu den bestehenden Gruppen eingerichtet werden. Hier ist nur eine sozialpädagogische Fachkraft als Gruppenleitung vorgesehen, eine zweite Kraft muss lediglich für den Fall eines besonderen Bedarfs zur Verfügung stehen.
Sofern das Kind in einer Krippengruppe das dritte Lebensjahr vollendet, bietet es sich gegebenenfalls an, es bis zum Ende des Kindergartenjahres dort weiterhin zu betreuen.
In Einzelfällen besteht über eine Ergänzung der Betriebserlaubnis die Möglichkeit, die Obergrenze der Gruppengröße in einer Kindergartengruppe (25 Kinder) zeitlich begrenzt und personenbezogen um ein Kind zu überschreiten.
Das KiTaG zeigt damit eine Reihe von Lösungsmöglichkeiten auf, wie bei einem unvorhersehbaren Bedarf Betreuungsplätze für Kinder ab dem dritten Lebensjahr und damit eine Versorgung mit Eintritt des dritten Lebensjahres auch im laufenden Kindergartenjahr gewährleistet werden kann.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 42 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)
Am 11. November 2010 veranstalteten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die QS Qualität und Sicherheit GmbH einen Expertenworkshop „Verzicht auf Ferkelkastration - Stand und Perspektiven“ in Berlin. Über 200 Wissenschaftler, Politiker, Tierärzte, Vertreter des Tier- und Verbraucherschutzes sowie der Landwirtschaft, der Fleischwirtschaft und des Lebensmitteleinzelhandels diskutierten den Stand der Forschung und Entwicklung von Alternativen zur jetzt üblichen Praxis der Ferkelkastration.