Protocol of the Session on January 21, 2011

Die Erkundung des Salzstockes Gorleben ist Aufgabe des Bundes. Zuständige Behörde war 1977

die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB); heute ist es das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). PTB und BfS haben die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) zur Begutachtung geowissenschaftlicher Fragestellungen zugezogen. Die BGR ist die zentrale geowissenschaftliche Beratungseinrichtung der Bundesregierung.

Im Rahmen der geowissenschaftlichen Erkundung haben die PTB im Mai 1983 und das BfS im April 1990 zusammenfassende Zwischenberichte über bisherige Ergebnisse der Standortuntersuchung in Gorleben vorgelegt, die der Landesregierung bekannt sind. Bereits im Bericht der PTB vom Mai 1983 wird unter dem Kapitel 3.1.8 „Erdöl- und Erdgasvorkommen außerhalb des Salzstocks“ ausgeführt:

„In der Umgebung des Salzstocks Gorleben gibt es mehrere Formationen mit porösen Gesteinen, die grundsätzlich für die Speicherung von Kohlenwasserstoffen (Erdöl bzw. Erd- gas) in Betracht kommen. Die tiefsten untersuchten Gesteine gehören zum Rotliegenden. Die Bohrung Gorleben Z 1 stieß in einer Teufe von 3 649 m auf einen gasführenden Sandstein. Das zugeflossene Gas war nicht brennbar. Es bestand zu mehr als 90 % aus Stickstoff. In der gleichen Bohrung wurden in einer dünnen Lage innerhalb des Werraanhydrits Spuren von Erdöl angetroffen. Tests ergaben jedoch keinen Zufluss. Die Sandsteinhorizonte des an der Nordwest-Flanke des Salzstocks hochgeschleppten Buntsandsteins zeigten keine Spuren von Kohlenwasserstoffen.

Weitere Speichergesteine finden sich im Oberen Keuper, Lias und Dogger. Diese Schichten kommen unmittelbar am Salzstock nicht vor. In der Umgebung wurden sie mehrfach durch Bohrungen untersucht, ohne Kohlenwasserstoffe anzutreffen. Mit Speichergesteinen aus der Zeitspanne Oberjura bis Unterkreide ist schließlich noch in der Randsenke an der Südost-Flanke des Salzstocks zu rechnen. Die Bohrung Gorleben 1005 hat in diesen Schichten gebohrt, ohne auf Kohlenwasserstoffe zu stoßen. Einige Erdöl

bohrungen in der weiteren Umgebung hatten die Aufgabe, diese Schichten in strukturgünstigen Positionen zu untersuchen. Keine von ihnen wurde fündig.

Über ein Gasvorkommen bei Lenzen (nördlich der Elbe) liegen keine zuverlässigen Informationen vor. Es handelt sich hier aber offenbar nicht um eine Gaslagerstätte; denn in den entsprechenden Unterlagen der DDR wird hier keine Gaslagerstätte angegeben.“

Vor diesem Hintergrund geht die Landesregierung davon aus, dass der BGR frühzeitig Informationen über möglicherweise unter oder neben dem Salzstock Gorleben befindliche Kohlenwasserstofflagerstätten vorgelegen haben.

Darüber hinaus ist nach Stellungnahme des für bergbauliche Fragen zuständigen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zur Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage noch auf Folgendes hinzuweisen:

Zum 3. Absatz (Zitat Tiggemann): Im Jahr 1957 wurde in der Bohrung Gorleben Z 1 wenige Hundert Meter neben dem Salzstock Gorleben in 3 649 m Bohrtiefe ein Vorkommen von 97,5 % Stickstoff - mit einem Anteil von 2,5 % Methan und höheren Homologen - angetroffen (Anm.: Stickstoff ist kein Kohlenwasserstoffgas und zudem kein brennbares Gas). Da keine Tests durchgeführt wurden, ist eine konkrete Aussage über die Größe des Inhalts und die Ausdehnung des Vorkommens nicht möglich. Somit kann keine Aussage getroffen werden, ob sich das Vorkommen bis unterhalb des Salzstockes erstreckt. Weitere Erkenntnisse über eine potenzielle Lagerstätte unterhalb des Salzstockes Gorleben liegen nicht vor. Eine Verbindung mit der etwa 10 km südwestlich liegenden stickstoffreichen Methan-Erdgas-Lagerstätte Wustrow/Salzwedel kann nach den vorliegenden Erkenntnissen ausgeschlossen werden. Darauf deuten u. a. die Ergebnisse der nicht fündigen Bohrung Wustrow Z 2, die sich auf halber Strecke zwischen der Lagerstätte Wustrow/Salzwedel und dem Salzstock Gorleben befindet, hin (Anm.: Das heißt aber nicht, dass ein isoliertes Vorkommen unterhalb des Salzstockes auszuschließen wäre. Weitere Hinweise siehe Antwort zu Frage 1).

Zum 4. Absatz: Belastbare Informationen über Bohrungen, die zu Zeiten der damaligen DDR im Rambower Teil der Salzstruktur abgeteuft wurden,

kann nur die zuständige Bergbehörde (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe in Cottbus) geben.

Dem LBEG liegt aus dem BGR-Archiv der „Abschlußbericht über die erdölgeologischen Untersuchungsarbeiten auf der Z-Struktur Rambow“ (Sie- bert, 1971) vor. In diesem Bericht wird lediglich erwähnt, dass sich 1969 in der Bohrung ERambow 12/69 „eine unkontrollierte Eruption von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen in Verbindung mit Schichtwasser“ ereignete. „Durch besondere Umstände begünstigt, entzündete sich der Kohlenwasserstoff“. Der Bericht kann im Archiv der BGR eingesehen werden. (Siebert, W., 1971: Abschlußbericht über die erdölgeologischen Unter- suchungsarbeiten auf der Z-Struktur Rambow [Strukturbericht Rambow - Suche und Forschung]. Unveröffentl. Bericht VEB Erdöl und Erdgas Grim- men, Grimmen; BGR Archivnr. 4101272).

Zum 6. Absatz: Derzeit wird die 1995 aufgegebene Lagerstätte Wustrow mit der Bohrung Lüchow Z 1 von der GDF SUEZ E & P Deutschland GmbH, der Betreiberin des südlich anschließenden Gasfeldes Salzwedels, erneut untersucht. Mit dieser Bohrung soll ein nach der Prognose bislang nicht oder nicht vollständig ausgebeuteter Teil der Lagerstätte Wustrow nachgewiesen und erschlossen werden. Das Ergebnis der Bohrung liegt noch nicht vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Im März 1977 wurden geplante seismische Messungen zur Kohlenwasserstofferkundung im Bereich des Salzstockes Gorleben in Absprache mit den Konzessionsinhabern und dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft und Technologie (MW) auf Initiative der Bergbehörde ausgesetzt. (Anm.: Begründet war das darin, dass die Bevölkerung aufgrund der damals herrschenden Unruhe nicht davon zu überzeugen gewesen ist, dass die seismischen Arbeiten nicht mit dem vor- läufigem Standort für eine Wiederaufbereitungsan- lage und einem Endlager in Zusammenhang ste- hen.) In den Folgejahren wurde die Exploration innerhalb des Erlaubnisgebietes auf Gebiete abseits des Salzstockes Gorleben verlagert. Nach mehreren Verlängerungen lief die Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Jahr 1995 endgültig aus. Es wurde kein weiterer Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt, da die Konzessionsinhaber keine Möglichkeit mehr sahen, über weitere Explorationstätigkeiten zu wirt

schaftlich verwertbaren Kohlenwasserstofffunden zu gelangen.

Die Konzession „Lüchow“, innerhalb derer sich die Bohrung Lüchow Z 1 befindet, liegt südwestlich des Salzstockes Gorleben und betrifft, wie in der Vorbemerkung ausgeführt, eine eigenständige Lagerstätte mit dem geografischen Schwerpunkt Salzwedel/Altmark.

Zu 2: Siehe Vorbemerkung. Nach dem derzeitigen Stand der Aktenauswertung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die „Gasproblematik“ der Bundesregierung vorenthalten worden oder dort nicht bekannt gewesen ist.

Zu 3: In der aktuellen geologischen Standortbeschreibung (Bornemann et al. [2008]: Ergebnisse der über- und untertägigen geologischen Erkun- dung des Salinars. Standortbeschreibung Gorle- ben Teil 3, Geologisches Jahrbuch Reihe C, Heft 73, Hannover 2008) ist auf Seite 126 ein vereinfachter schematischer NW-SE-Schnitt durch den Salzstock Gorleben dargestellt. In der Abbildungsunterschrift ist als zusätzlicher Hinweis angegeben, dass der Hauptanhydrit idealisiert als durchgehender Strang dargestellt ist. Im dazugehörigen Text wird ausgeführt, dass der Hauptanhydrit im Rahmen der Verfaltung zerbricht und in einzelne Segmente aufgegliedert wird, die dann isoliert als einzelne Schollen stratiform im umgebenden Steinsalz schwimmen. Laut Bornemann et al. (2008) konnte durch EMR (Elektromagnetisches Reflexionsverfahren) in Verbindung mit den Ergebnissen der Erkundungsbohrungen ein deutlich höherer Zerblockungsgrad der Hauptanhydritschollen auf der Nordflanke des z2-Sattels bis in etwa 1 200 m nachgewiesen werden. Nach Kenntnis des LBEG laufen bei der BGR weitere Untersuchungen unter Verwendung von EMR. Die Ergebnisse hierzu stehen noch aus.

Der Salzstock Gorleben wird vom BfS im Auftrag des Bundes erkundet. Vor dem Hintergrund, dass mögliche Gasvorkommen unter oder neben dem Salzstock Gorleben und zerklüftete Anhydritschichten im Bereich des geplanten Einlagerungshorizontes und/oder in größerer Tiefe dem BfS bzw. der BGR bekannt sind, wären mögliche Konsequenzen in Bezug auf eine Fortsetzung, Änderung oder Einstellung der Erkundungsarbeiten vom Bund zu ziehen.

Der Landesregierung - hier dem in der Sache zuständigen MU - kommt dabei die Rolle der Planfeststellungsbehörde in einem möglichen atomrechtlichen Verfahren zu. Bereits in der Presse

information des Niedersächsischen Ministerpräsidenten Ernst Albrecht vom 22. Februar 1977 wird dazu ausgeführt:

„In dem Genehmigungsverfahren werden die niedersächsischen Behörden eine strenge Prüfung vornehmen, ob der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen innerhalb und außerhalb der Anlage uneingeschränkt gewährleistet ist. Die Niedersächsische Landesregierung lehnt in Fragen der Sicherheit, der Vorrang vor allen anderen Überlegungen zukommt, jeden Zeitdruck ab.“

An dieser Haltung der Landesregierung hat sich bis heute nichts geändert.

Anlage 29

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 31 des Abg. Kurt Herzog (LINKE)

Wohin mit dem aus der Asse herausgeholten Atommüll?

Die Planungen sowie die ersten Schritte für eine Rückholung des Atommülls aus der Asse sind eingeleitet worden. Dabei wird vom AsseBetreiber Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) davon ausgegangen, dass letztlich über 100 000 m³ neu konditionierter Atommüll anfallen wird, der zunächst in einem dafür neu erstellten Zwischenlager in der Nähe der Asse aufbewahrt werden soll.

Bisher gibt es keinerlei Verlautbarungen des BfS, des Bundesumweltministeriums, des niedersächsischen Umweltministeriums bzw. des LBEG dazu, wie und vor allem wo beabsichtigt ist, diesen Atommüll endzulagern.

Ein Vertreter des BfS unterstrich kürzlich bei seinem Bericht über den Stand der Rückholung im Umweltausschuss, dass jedes herausgeholte Fass geöffnet werden und anschließend in Gebinde verpackt werden solle, die grundsätzlich den Anforderungen einer Einlagerung in das vorgesehene Endlager Schacht Konrad genügen würden.

Auf Nachfrage bestätigte er, dass die im gültigen Planfeststellungsverfahren festgelegten Bedingungen für eine zusätzliche Einlagerung des herausgeholten Asse-Atommülls nicht ausreichten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Hält sie es angesichts der jetzigen Erkenntnisse über die Art und Aktivitäten der Stoffe und Nuklide und ihrer chemischen, chemo- und radiotoxischen Eigenschaften für realisierbar, die Anforderungen an die einzulagernden Gebinde „Schacht-Konrad-gängig“ zu erfüllen?

2. Von welchen Einlagerungsmengen an Atommüll geht sie nach Neukonditionierung des Asse-Mülls aus, und teilt sie deshalb die Ansicht des Vertreters des BfS, dass das gültige Planfeststellungsverfahren für Schacht Konrad nicht geeignet ist, diesen zusätzlichen Atommüll dort einzulagern?

3. Welche Handlungs- bzw. Endlagerungsalternativen sieht die Landesregierung, mit dem neu konditionierten Asse-Atommüll zu verfahren: die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens für Schacht Konrad, die Öffnung des Endlagerungskonzeptes für ein Endlager in Gorleben (das dort bisher nur eine Einlagerung von hoch radioaktivem Atommüll (HAW) vorsieht) auch für schwach- und mittel aktiven Atommüll, den Bau eines ganz neuen Endlagers (wenn ja, wo?) und einer Langzeitzwischenlagerung o. a.?

Die Endlagerung radioaktiver Abfälle ist nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) Aufgabe des Bundes. Sämtliche radioaktiven Abfälle sind demnach in vom Bund zu errichtenden Anlagen langfristig sicher zu beseitigen. Gemäß § 57 b Abs. 1 AtG gelten für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II die für die Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 AtG geltenden Vorschriften. Zuständige Bundesbehörde für die Schachtanlage Asse II ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Die Anlage ist unverzüglich stillzulegen. Für die Stilllegung der Asse ist ein Planfeststellungsverfahren nach § 9 b AtG vorgeschrieben, d. h. es ist auf der Grundlage des dann festgelegten Stilllegungskonzeptes ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, in dem das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz zuständige planfeststellende Behörde ist. Der Antrag auf ein Planfeststellungsverfahren zur Stilllegung der Asse wurde im Februar 2009 - noch ohne begründende Unterlagen - gestellt.

Inzwischen liegt eine Richtungsentscheidung des BfS zum Konzept der Stilllegung vor. Danach ist vorgesehen, die Abfälle aus der Schachtanlage Asse II wieder herauszuholen, diese zunächst zwischenzulagern und sodann in ein genehmigtes Endlager zu verbringen. Die Untersuchungen, ob dieses Konzept realisierbar ist, sind im Rahmen einer sogenannten Faktenerhebung vom BfS eingeleitet.

Unbeschadet aller derzeit diskutierten geowissenschaftlichen, technischen und genehmigungsrechtlichen Fragen zur geplanten Rückholung der radioaktiven Abfälle liegen noch keine Entscheidungen über die weitere Behandlung der Abfälle nach ihrer Rückholung vor. Das BfS hat sich zur Frage der Zwischenlagerung in seinem Sachstandsbericht (Stand: September 2010) zum Endlager Asse II zum aktuellen Stand der Arbeiten zur Stabilisierung und sicheren Schließung unter Kapitel 7.3.3 „Bau eines Zwischenlagers und einer Konditionierungsanlage“ wie folgt geäußert (veröffent- licht unter www.endlager-asse.de/Asse Servi- ce/Publikationen):

„Das Konzept der vollständigen Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II sieht vor, die unter Tage geborgenen Abfälle, die in Transportbehältern nach über Tage gebracht werden, standortnah zu konditionieren. Im Konditionierungslager müssen die Abfälle für den Transport in ein genehmigtes Endlager vorbereitet werden. … Erste Schätzungen gehen von einem zurückzuholenden Abfallvolumen von mindestens 100 000 m 3 aus. Genauere Größenangaben lassen sich erst nach der Probephase bestimmen. … Entsprechend einer ersten Abschätzung wird bei vollständiger Rückholung aller Abfälle ein Flächenbedarf von rund 85 000 m² erforderlich sein. Die Gesamtanlage einschließlich der Sicherungsanlagen könnte nach ersten Abschätzungen einen Flächenbedarf von ca. 25 ha benötigen. Anschließend kann die Suche nach einem geeigneten Standort für das Zwischenlager sowie für die Konditionierungsanlage beginnen. … Die Dauer der Planungen für das Pufferlager, das Zwischenlager und die Konditionierungsanlage veranschlagt das BfS mit ungefähr zwei bis drei Jahren.“

Eine Entscheidung oder Festlegung zur nachfolgenden Endlagerung der Abfälle aus der Schachtanlage Asse II liegt - eine durchführbare und erfolgreiche Rückholung und Zwischenlagerung der Abfälle vorausgesetzt - ebenso noch nicht vor. Das BfS führt in seiner Veröffentlichung „Asse-Einblicke 8“ vom 20. März 2010 (www.endlager- asse.de) hierzu aus:

„Die Frage, ob der Atommüll aus der Asse in das Endlager Konrad kommt, kann abschließend erst nach dem Herausholen und der Analyse der Abfälle beantwortet werden. Nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 22. Mai 2002 ist der Schacht Konrad für Abfälle mit einem begrenzten Volumen zugelassen. Die Sicherheit ist für Hunderttausende von Jahren gegeben. Sollten zusätzliche Abfallmengen eingelagert werden, deren Aktivitäten oder stoffliche Zusammensetzung den genehmigten Rahmen überschreiten, muss erst eine weitere Genehmigung erteilt werden. Konrad ist derzeit das einzige genehmigte Endlager für schwach und mittelradioaktive Abfälle in Deutschland. Daher kommt es als mögliches Endlager in Betracht.“

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung sieht sich beim derzeitigen Stand der Erkenntnisse über Art, Menge, Radionuklidspektrum sowie Gesamtaktivität der im Rahmen einer eventuellen Rückholung anfallenden Abfälle aus der Schachtanlage Asse II noch nicht in der Lage, eine belastbare Aussage oder Einschätzung über die Einlagerungszulässigkeiten im Endlager Schacht Konrad auf Grundlage des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen. Hierzu wären vollständige und prüffähige Aussagen des BfS über Menge und Art der AsseAbfälle nach einer erforderlichen Neu- oder Umverpackung auf der Basis eines entsprechenden Antrages nach § 9 b AtG erforderlich.

Zu 2: Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu 3: Die Festlegung einer Endlagerung der AsseAbfälle im Endlager Schacht Konrad trägt ebenso wie die Entscheidung über mögliche Alternativen im Falle der Nichteinlagerungsmöglichkeit ausschließlich der Bund. Sollte eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für Konrad vom BfS beantragt werden, wird das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz im Rahmen seiner Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde alle Voraussetzungen hierzu prüfen.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 32 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Finanzierung der zusätzlichen Nachfrage nach Studienplätzen nach Aussetzen der Wehrpflicht