Die Anforderungen zum Brandschutz sind im Detail nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen und können nur in ihrem Wirkungszusammenhang, bezogen auf das Schutzziel, beschrieben werden. Daher wird der Nachweis, dass ein ausreichender baulicher Brandschutz hergestellt wird, bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung auch als Brandschutzkonzept bezeichnet.
Frau Ministerin Özkan, es mutet doch schon als Verzweiflungstat an, wenn Landrat Bröring bei 230 neuen Anträgen allein im Emsland auf Massentierhaltungsanlagen zu der Hilfskrücke des Brandschutzes greifen muss.
Wie gedenkt die Landesregierung, grundsätzliche, standardisierte Verfahren zu schaffen, die den Kommunen endlich vernünftige Steuerungsinstrumente an die Hand geben?
Die Landesregierung sieht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 9. April 2010 durchgeführten Anhörung gegenwärtig keine Notwendigkeit, im Baugesetzbuch zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten für die Errichtung von Tierhaltungsanlagen zu schaffen. Die Gemeinden müssen von den bestehenden Steuerungsmöglichkeiten stärker Gebrauch machen.
Eine direkte Möglichkeit der Einflussnahme vonseiten des Landes besteht nicht, da es sich bei der Bauleitplanung um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden handelt. Bei der Zulassung nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.
Der Genehmigungsbehörde steht kein Ermessen zu. Vielmehr hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung des Vorhabens an dem von ihm gewählten Standort, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist sowie die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung nach § 35 BauGB ist auf den vom Betreiber oder Antragsteller gewählten Standort beschränkt. Insofern sehen wir keine weiteren Steuerungsmöglichkeiten.
Erstens. Im Landkreis Emsland wurde offenbar festgestellt, dass bei 30 Tierställen die Brandschutzauflagen nicht eingehalten wurden. Wie konnte das geschehen? Wo lag die Fehlerquelle?
Zweitens. Wie beurteilt die Landesregierung die Umsetzung der jetzt geltenden Brandschutzbestimmungen im gesamten Land Niedersachsen?
Dazu haben wir keine Erkenntnisse. Wir gehen davon aus, dass die dortigen Bauaufsichtsbehörden und die Genehmigungsbehörden alles Notwendige tun, um das zu prüfen.
- Herr Kollege Klare, vielleicht besteht die Möglichkeit, die Kurzinterventionen an der Regierungsbank deutlich zu reduzieren. Das ist nämlich ein Serienprogramm, was Sie da abliefern.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe eine Nachfrage zu Ihrer Antwort auf die zweite Frage, also zum Brandschutz. Sie wissen, dass ich Anhänger der alten Formel „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ bin. Deshalb habe ich eine Frage zu den Kontrollen. Sie haben einen relativ ausführlichen Katalog dargestellt, der dann natür
lich keinen Sinn macht, wenn die Brandschutzbestimmungen nur anfangs eingehalten werden. Deshalb die Frage: Von wem, wie oft, wann und in welchen Abständen wird die Einhaltung der sehr detaillierten Brandschutzbestimmungen kontrolliert? Wie ist das geregelt?
Es finden regelmäßige Brandschauen durch die zuständigen Bauaufsichtsbehörden vor Ort in eigener Zuständigkeit statt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Angesichts der Antwort von Ministerin Özkan, dass sie keinen Handlungsbedarf sieht, frage ich die Landesregierung, wie sie zu dem Zitat von Justizminister Busemann in der NOZ vom 25. Oktober 2010 steht, wonach er vor der Einschränkung der Entwicklung in den Dörfern durch den Zubau von großen Massentierhaltungen warnt und - Zitat - „landes- und bundesweit Handlungsbedarf“ sieht, und welche Änderungen zumindest der Justizminister auf Landesebene für notwendig hält.
Das richtet sich an die Gemeinden, die tätig werden müssen. Diese haben das in ihrer eigenen Verantwortung zu regeln.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Angesichts der Tatsache, dass diese Erkenntnisse im Emsland zum Brandschutz für viele Landkreise anscheinend neu sind und der Geflügelwirtschaftsverband diese als weltfremd und als eine ganz neue Forderung bezeichnet, die nicht umsetzbar ist - so hat sich jedenfalls dieser Verband geäußert -, frage ich die Landesregierung, ob ihr Erkenntnisse vorliegen, dass die von ihr geschilderten Standards, die nach der Niedersächsischen Bauordnung erforderlich sind - z. B. einzelbetriebliche Tierrettungspläne und das, was sonst Sie eben aufgeführt haben -, bei der Genehmigung von Stallbauten jemals von einem Landkreis oder einer Gemeinde umgesetzt worden sind. Wenn nein - Sie machen ja öfter Erlasse zur Genehmigung von Stallbauten -, frage ich, ob Sie in Zukunft per Erlass darauf hinweisen wollen.
Ich hatte eben schon ausgeführt: Es kommt auf den Einzelfall an; denn wir können keine einheitliche Vorgabe machen. Es bedarf keiner Schritte der Landesregierung, um die Rechtslage bei der Behandlung von Bauanträgen zu vereinheitlichen, da bereits jetzt von allen Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden sind.
Nach § 51 NBauO können an bauliche Anlagen, die für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, um die Anforderungen des § 1 zu wahren. Die sind zu prüfen und werden einheitlich geprüft. Insofern braucht es keine Standardisierung mehr.