Protocol of the Session on November 11, 2010

Gewaltberatungsstellen erhalten grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 35 000 Euro, soweit eine Vollzeitstelle vorgehalten wird. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend oder Teilzeit besetzen Stelle wird die Pauschale anteilig gewährt. Träger, die kein festangestelltes Personal beschäftigen, erhalten eine Zuwendung für Honorar- und Sachausgaben bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 12 500 Euro.

Träger einer BISS erhalten eine Pauschale für Personal-, Honorar- und Sachausgaben. Sie berechnet sich für die einzelne BISS auf der Basis eines Personalschlüssels von einer Vollzeitstelle auf 500 000 Einwohnerinnen und Einwohner. Für eine Vollzeitstelle wird eine Pauschale von 50 550 Euro zugrunde gelegt.

Einige Frauenhäuser sowie Gewaltberatungsstellen und Notrufe wurden bereits vor dem Inkrafttreten der o. g. Richtlinie gefördert. Um diesen Einrichtungsträgern die Umstellung auf die neue Förderung ab dem Jahr 2007 zu erleichtern, wurde eine Übergangsregelung für die Jahre 2007, 2008, 2009 aufgenommen. Die Übergangsregelung wurde im Jahr 2009 nochmals auf das Jahr 2010 ausgedehnt. Nach der Übergangsregelung erhalten Frauenhausträger eine Landeszuwendung, die der des Jahres 2006 entspricht, wenn sie sich durch die Neuregelung der Förderung schlechter stellen.

Eine Verlängerung der Übergangsregelung für 2011 ist vorgesehen; es werden Mittel in der gleichen Höhe wie 2010 zur Verfügung stehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die erbetenen detaillierten Angaben aller Träger liegen dem Land nicht vor. Aufgrund der in der Vorbemerkung dargestellten pauschalen Förderungen sind sie auch nicht in jedem Einzelfall erforderlich.

Zu 2 und 3: Gegenstand der Landesförderung sind die Beratung, Unterbringung und Betreuung der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen und Kinder durch Frauenhäuser, die Beratung der von Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen in Beratungseinrichtungen und durch Notrufe, die proaktive Beratung der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen sowie Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit. Maßnahmen zur Mittelakquise von Trägern der o. g. Einrichtungen werden vom Land nach der o. g. Richtlinie nicht gefördert. Dem Land liegen auch keine Angaben darüber vor, wie viel Arbeitszeit die Vereine, Trägerorganisationen der freien Wohlfahrtspflege oder Kommunen für Maßnahmen zur Mittelgewinnung im Rahmen ihrer Vorstandsarbeit, geschäftsführenden Tätigkeit oder Verwaltungstätigkeit verwenden.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 25 der Abg. Filiz Polat und Elke Twesten (GRÜNE)

Sind Abschiebungen in die Demokratische Republik Kongo verantwortbar?

Obwohl der Krieg in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) schon seit fünf Jahren offiziell beendet ist, werden Frauen und Kinder dort immer noch Opfer von sexueller Gewalt. Vor allem in den Gebieten des Ostkongo wird schätzungsweise jede dritte Frau vergewaltigt. Viele Frauen und Mädchen werden verschleppt und als Zwangsprostituierte gehalten. Die Vergewaltigungsopfer infizieren sich mit dem HI-Virus und werden von ihren Familien verstoßen. Mittlerweile sind ca. 30 % der Opfer mit dem Virus infiziert. Außerdem werden Kinder, die bei Vergewaltigungen gezeugt werden, nicht in die Gesellschaft integriert. Die Opfer erleiden meist schwere physische und psychische Schmerzen. Aufgrund schlecht ausgebildeter Polizisten wird den Opfern nur selten geholfen. Zum Teil begehen Polizeiangehörige selbst

diese Gewaltverbrechen. In der DR Kongo überwiegt die Ansicht, dass Soldaten und Polizisten für ihre Taten nicht zur Verantwortung gezogen werden können, weil die Opfer an ihrer Vergewaltigung selbst schuld seien. Somit erhalten Vergewaltiger praktisch keine Strafe. Aus diesem Grund betrachtet die Bevölkerung die Polizei und die staatliche Armee als Feinde und nicht als Beschützer. Auch wenn medizinische, juristische und psychologische Hilfe angeboten wird, erreicht diese nur die wenigsten Opfer. Seit 2006 steht Vergewaltigung zwar unter Strafe, allerdings erfolgen keine Anklagen, weil Vergewaltigung in der DR Kongo weiterhin tabuisiert wird. Kommt es tatsächlich einmal zu einer Verurteilung, können sich die Verurteilten freikaufen oder fliehen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen. Dann suchen sie ihre Opfer aus Rache erneut auf und bedrohen sowohl ihre Opfer als auch Zeugen, Angehörige und deren Helfer.

Es existieren verschiedene Resolutionen der Vereinten Nationen, die die Mitverantwortung der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und somit auch der Bundesrepublik Deutschland begründen: Resolution 1325, in der der UN-Sicherheitsrat die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen auffordert, für eine stärkere Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der institutionellen Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten Sorge zu tragen, Resolution 1820, in der der UNSicherheitsrat alle Kriegs- und Konfliktparteien auffordert, „sofort jede Form von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen vollständig einzustellen und Maßnahmen zu deren Schutz zu ergreifen.“ Die Bundesregierung hat einen Friedensfonds in Höhe von 50 Millionen Euro eingerichtet und stellt humanitäre Hilfe in der DR Kongo zu Verfügung. Es wird jedoch beklagt, dass die Mittel vor Ort nicht zielgerecht eingesetzt werden. Aufgrund der gefährlichen Situation in der DR Kongo sind viele Personen, besonders aber Frauen und Kinder, aus der DR Kongo nach Deutschland geflohen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus der DR Kongo leben zurzeit in Niedersachsen (bitte Frauen und Kinder gesondert beziffern) ?

2. Wie lange leben diese Personen jeweils schon in Niedersachsen?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, insbesondere für Frauen und Kinder Abschiebungen zu vermeiden und ihnen eine langfristige Aufenthaltsperspektive zu bieten?

In den Vorbemerkungen der Anfrage wird beschrieben, dass die Lebenssituation in der Demokratischen Republik Kongo für Frauen und Kinder auch nach Beendigung des Krieges bedrohlich und besorgniserregend sein kann. Es wird auf Resolutionen der Vereinten Nationen Bezug genommen und auch darauf hingewiesen, dass die Bundesre

gierung einen Friedensfonds eingerichtet und humanitäre Hilfe für die DR Kongo zur Verfügung stellt. Daraus wird deutlich, wie die Bundesregierung die Verhältnisse in der DR Kongo bewertet und dass sie auf die aktuelle Situation im Rahmen der sich aus den UN-Resolutionen ergebenden Zielsetzungen reagiert. Dazu gehört auch eine Einschätzung über die Situation der aus dem Ausland zurückkehrenden Staatsangehörigen. Dazu erstellt das Auswärtige Amt unter Verwendung aller zur Verfügung stehenden Informationen einen Lagebericht, in dem auch die Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrechtlich relevante Vorgänge dargestellt und bewertet werden.

Ob einer Ausländerin oder einem Ausländer in Deutschland Schutz zu gewähren ist, weil ihr oder ihm im Falle einer Rückkehr im Herkunftsland wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen des Geschlechts Verfolgung droht, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wobei es u. a. die Erkenntnisse aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes berücksichtigt. Dem Bundesamt obliegt bei Asylantragstellern darüber hinaus auch die Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. Den Ausländerbehörden der Länder obliegt die Entscheidung über die Schutzgewährung wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nur in den seltenen Fällen, in denen Ausreisepflichtige zuvor keine Asylverfahren durchlaufen haben. Die Ausländerbehörden haben in diesen Fällen jedoch vor ihrer Entscheidung das Bundesamt zu beteiligen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zum Stichtag 30. Juni 2010 hielten sich insgesamt 25 ausreisepflichtige Personen, davon 12 weibliche, aus der Demokratischen Republik Kongo in Niedersachsen auf. 7 Personen waren unter 16 Jahre alt.

Zu 2: Um die Aufenthaltsdauer der einzelnen Personen zu ermitteln, wäre eine gesonderte Auswertung des Ausländerzentralregisters durch das Bundesamt als zuständiger Registerbehörde erforderlich. In der kurzen für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit war eine solche Auswertung nicht zu erlangen.

Zu 3: Sofern die Staatsangehörigen aus der Demokratischen Republik Kongo die Voraussetzungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland nach den allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetz nicht erfüllen und auch nicht von

den Bleiberechts- oder Altfallregelungen für langjährig geduldete Ausländer begünstigt werden, haben sie die Möglichkeit, im Rahmen eines Asyl- bzw. Asylfolgeverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Anerkennung als Flüchtlinge wegen drohender politischer Verfolgung im Herkunftsland oder Abschiebungshindernisse wegen möglicher Gefährdungen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland geltend zu machen. Sollte ihnen in der DR Kongo Verfolgung oder Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes drohen, würde ihnen der weitere Aufenthalt ermöglicht werden.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 26 der Abg. Enno Hagenah und Filiz Polat (GRÜNE)

Wie bewertet die Landesregierung das Gutachten für die Reaktivierung der Tecklenburger Nordbahn?

In der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) vom 28. September wurde über die Ergebnisse des aktuellen Gutachtens zur Reaktivierung der Tecklenburger Nordbahn berichtet. Vorausgesagt werden im Gutachten 5 700 Reisende pro Tag für die Personenstrecke Recke–Osnabrück. Die Investitionskosten für diese Strecke werden mit 29 Millionen Euro angegeben. Laut Gutachten ginge man von einem 30-MinutenTakt zwischen Recke und Osnabrück Hauptbahnhof aus. Damit könnten laut Gutachten die nur stündlich bzw. halbstündlich verkehrenden Buslinien S 10 und R 11 ersetzt werden. Der Zweckverband wird laut NOZ das NordbahnProjekt in den Nahverkehrsplan Westfalen-Lippe aufnehmen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die positive Bewertung sowie die Kostenschätzung, und wird die Aufnahme des Fahrbetriebes vor diesem Hintergrund auch von ihr unterstützt?

2. Welche Voraussetzungen für eine Umsetzung sind aus Sicht des Landes noch nötig, und wie sollen diese geschaffen werden?

3. Welchen zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der jeweils notwendigen Teilschritte auf dem Weg hin zu einem umfassenden Betriebsbeginn hält die Landesregierung für realistisch?

Die sogenannte Tecklenburger Nordbahn der Regionalverkehr Münsterland GmbH verbindet die Städte Osnabrück und Rheine. Die Strecke fädelt westlich von Osnabrück–Eversburg - bereits jenseits der Landesgrenze zwischen Niedersachsen

und Nordrhein-Westfalen - aus der DB Netz AG - Strecke Osnabrück-Eversburg–Oldenburg aus und verläuft annähernd parallel zu der von der DB Netz AG betriebenen Teilstrecke Osnabrück–Rheine der Verbindung Löhne–Rheine.

Die Reaktivierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) auf dieser Strecke von Recke über Mettingen und Westercappeln wird von den verantwortlichen Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen bereits seit Längerem diskutiert. Eine endgültige Entscheidung zu dieser Frage ist bisher nicht gefallen.

Das in der NOZ vom 28. September 2010 zitierte Gutachten ist der Landesregierung nicht bekannt. Nach Informationen, die der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) vorliegen, hat der nordrhein-westfälische SPNV-Aufgabenträger Zweckverband SPNV Münsterland (ZVM) die Ergebnisse eines Gutachtens aus dem Jahr 2003 aktualisieren lassen. Ziel ist es, das Vorhaben „Reaktivierung der Tecklenburger Nordbahn“ in den ersten Nahverkehrsplan WestfalenLippe einzustellen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Gutachten ist - wie eingangs ausgeführt - allenfalls als Vorstudie zu bewerten. Von daher kann die Niedersächsische Landesregierung zur Aufnahme eines Betriebes keine Aussage treffen.

Zu 2: Sofern das Vorhaben in den Nahverkehrsplan Westfalen-Lippe aufgenommen wird, ist lediglich die Voraussetzung dafür geschaffen, weitergehende Untersuchungen einleiten zu können. Nach Vorliegen positiver volkswirtschaftlicher Ergebnisse dieser Untersuchungen muss die Finanzierung der Investitionen und der laufenden Betriebskosten sichergestellt werden. Dann könnte das Vorhaben in den SPNV-Investitionsplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Dies ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes.

Im Falle der Reaktivierung müsste die LNVG die auf den niedersächsischen Teil der Verbindung entfallenden anteiligen Betriebskosten finanzieren, deren Höhe noch nicht bekannt ist. Eine Aussage zur Deckung der auf Niedersachsen entfallenden Betriebskosten kann daher zurzeit nicht gemacht werden.

Zu 3: Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen und des dargestellten Sach- und Ver

fahrensstandes ist eine einigermaßen verlässliche Prognose für den weiteren zeitlichen Ablauf bis hin zu einer Betriebsaufnahme nicht möglich.

Anlage 25

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 27 der Abg. Marco Brunotte und Grant Hendrik Tonne (SPD)

Zu viele Köche verderben den Brei? - Zur Küche der JVA Hannover

„Erneuerung der Küche und begleitende Nebenmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt Hannover: Neubau eines Gebäudes für eine Großküche (Verpflegung für 1 300 Personen) und Umstrukturierung von Transportwegen innerhalb des vorhandenen Gebäudekomplexes, verschiedene Umbaumaßnahmen für die Neugestaltung der Zentrale und des Besuchs- und Anwaltsbereiches sowie Neubau einer Verbindungsbrücke zwischen Hauptgebäude und Werkstätten.

Alle Baumaßnahmen erfolgen innerhalb des gesicherten Bereichs der Justizvollzugsanstalt unter laufendem Betrieb.