Protocol of the Session on November 11, 2010

3. Ist der Landesregierung bekannt, dass zur Teilnahme an der Dienst- und Personalversammlung auch bei Unternehmen geworben wurde, an denen die Stadt Hannover lediglich beteiligt ist?

Presseberichten vom 15. Oktober 2010 war zu entnehmen, dass die Landeshauptstadt Hannover und die Region Hannover eine gemeinsame

Dienst- und Personalversammlung zum Thema „Sicherung der Kommunalfinanzen! Erhalt der Gewerbesteuer!“ am 28. Oktober 2010 in der AWD-Hall planen. Daraufhin wurden beide Körperschaften um Bericht gebeten. Die Landeshauptstadt und die Region haben in ihren Stellungnahmen vom 20. Oktober 2010 bzw. 18. Oktober 2010 erklärt, dass es sich bei der Veranstaltung um keine Personalversammlung im Sinne des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) handeln würde, sondern um eine „Dienst- und Personalversammlung“, die gemeinsam von den Personalvertretungen und den Dienststellenleitungen durchgeführt werde. Das Thema „Gewerbesteuer“ würde auch die Beschäftigten berühren, da die Gewerbesteuer eine der wesentlichen Einnahmequellen der Kommunen darstellen würde.

Die rechtliche Prüfung durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ergab, dass die Einladung zu der geplanten Versammlung aufgrund der gewählten Bezeichnung „Dienst- und Personalversammlung“ gegen geltendes Recht verstieß, da nur eine Veranstaltung nach §§ 42 ff. NPersVG als Personalversammlung bezeichnet werden darf, deren Voraussetzungen aber nicht erfüllt waren. Außerhalb von Personalversammlungen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Dienststellen, ob und wie sie allgemeine Dienstversammlungen in Angelegenheiten, die die Dienststelle oder die Beschäftigten betreffen, durchführen. Befinden sich diese Angelegenheiten in der aktuellen politischen Diskussion, sind dabei allerdings in ganz besonderer Weise das Neutralitätsgebot und das Gebot umfassender sachlicher Information zu wahren. Die Landeshauptstadt Hannover und die Region Hannover sind am 26. Oktober 2010 durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport auf die Rechtslage hingewiesen und nachdrücklich aufgefordert worden, diese bei der Durchführung der Veranstaltung zu beachten.

Die Veranstaltung fand am 28. Oktober 2010 wie geplant statt. Der nachfolgenden Presseberichterstattung war zu entnehmen, dass sie mit einem „Fußmarsch“ sowie einem „Fahrzeugkonvoi“ der Beschäftigten der Landeshauptstadt begonnen habe, wobei mit Transparenten und Fahnen gegen die Streichung der Gewerbesteuer durch die Bundesregierung protestiert worden sei. Im Anschluss an die Versammlung sei eine sogenannte Hannoversche Erklärung mit der Kernforderung nach einer angemessenen Finanzausstattung der Kom

munen unterzeichnet worden. Die Landeshauptstadt Hannover hat hierzu auf Anforderung ergänzend mitgeteilt, dass der Personalrat des Fachbereichs Jugend und Familie der Landeshauptstadt im Vorfeld der Veranstaltung in der AWD-Hall zu einer Personalversammlung im Raschplatz-Pavillion eingeladen habe. Im Anschluss an diese Personalversammlung seien die Teilnehmer gemeinsam zu Fuß zur AWD-Hall gegangen, um an der dortigen Veranstaltung teilzunehmen. Da der Personalrat mit ca. 500 Teilnehmern gerechnet habe, sei der gemeinsame Fußmarsch vorsorglich, zur Vermeidung von Störungen, durch den Gesamtpersonalrat als Aufzug nach dem Versammlungsgesetz angemeldet worden. Die Beschäftigten des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün seien aus dem Dienst heraus mit ihren Fahrzeugen gemeinsam zur Versammlung in der AWD-Hall gefahren, um anschließend direkt wieder ihren Dienst aufzunehmen. Daher handele es sich nicht um Aktionen im Rahmen der Dienst- und Personalversammlung. Die Veranstaltung selbst habe durchgängig einen rein informatorischen Charakter gehabt. Dies wurde von der Region im Wesentlichen bestätigt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Die rechtliche Bewertung des „Fußmarsches“ und des „Fahrzeugkonvois“ sowie der „Hannoverschen Erklärung“ ist noch nicht abgeschlossen.

Zu 2: Auch auf wiederholte Nachfragen haben sich die Landeshauptstadt Hannover und die Region Hannover nicht in der Lage gesehen, den Geldwert der ausgefallenen Arbeitszeit zu beziffern. Geht man von 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus, und legt man eine Veranstaltungsdauer von insgesamt drei Stunden (inklusive Wegezeit für die An- und Abreise) zugrunde, sind für die Veranstaltung 15 000 Stunden aufgewendet worden. Der Geldwert dieser Arbeitszeit beträgt, ausgehend von einem Stundensatz von 38 Euro für die Personalkosten für Angehörige der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt laut RdErl. des MF über die Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich vom 19. Mai 2010 bis 570 000 Euro.

Zu 3: Auf Nachfrage hat die Landeshauptstadt Hannover mitgeteilt, dass sie „es den Vorständen und Geschäftsführern einiger Unternehmen anheimgestellt hat, den Beschäftigten die Teilnahme an der Veranstaltung zu ermöglichen“. Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Landesregierung vom

26. Oktober 2010 sind vor Beginn der Versammlung alle Besucher, die nicht Beschäftigte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover sind, gebeten worden, den Raum zu verlassen.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 6 der Abg. Sabine Tippelt, Gerd Ludwig Will, Heinrich Aller, Marcus Bosse, Wolfgang Jüttner, Jürgen Krogmann, Olaf Lies, Ronald Schminke, Klaus Schneck und Petra Tiemann (SPD)

Niedersächsische amtliche Beherbergungsstatistik fehlerhaft und problematisch! - Welche Maßnahmen plant die Landesregierung?

Die amtliche Beherbergungsstatistik dient einerseits der Erfassung der Gäste und Übernachtungen im niedersächsischen Beherbergungswesen, andererseits liefert sie wichtige Indikatoren und Entscheidungshilfen für tourismuspolitische Entscheidungen des Landes Niedersachsen. Nun ist bekannt geworden, dass die amtliche Beherbergungsstatistik einer deutlichen zeitlichen Verzerrung unterliegt und somit die statistische Erhebung nicht die realen Entwicklungen im Beherbergungswesen erfasst. Grund hierfür ist § 6 des Beherbergungsstatistikgesetzes (BeherbStatG), das Inhaber bzw. Leiter eines Beherbergungsbetriebes mit über acht Betten zwar einer Auskunftspflicht über ihre Gäste- und Übernachtungszahlen unterwirft, eine erstmalige Registrierung eines solchen Betriebes beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) jedoch rechtlich nicht verbürgt ist.

Nach eigener Auskunft des LSKN wird ein Großteil der Ressourcen für die Erstellung der amtlichen Beherbergungsstatistik dazu verwendet, neue Betriebe und Einrichtungen durch zeitaufwendige manuelle Recherche auszumachen. Erst auf Anfrage des LSKN wird die in § 6 BeherbStatG festgeschriebene Auskunftspflicht für Beherbergungsstätten wirksam. Folglich ist nicht sichergestellt, dass aktuelle Entwicklungen im Fremdenverkehrsaufkommen auch tatsächlich in die Statistik einfließen.

Problematisch ist die amtliche Beherbergungsstatistik zudem, da sie Betriebe mit unter neun Betten unberücksichtigt lässt, obwohl diese in manchen Regionen den Großteil der Gästeübernachtungen übernehmen. Dieser statistische Blindfleck führt möglicherweise zu einer unbegründeten Benachteiligung der genannten Regionen für tourismuspolitische Entscheidungen des Landes.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie ist die Einschätzung der Landesregierung zu dem oben beschriebenen Sachverhalt?

2. Welche Maßnahmen und Instrumente sind seitens der Landesregierung vorgesehen, um diesen statistischen Verzerrungen und den damit einhergehenden Konsequenzen konstruktiv zu begegnen, und plant sie über die Beteiligung im Bundesrat, die bald anstehende Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes problemlösend zu beeinflussen?

3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Regionen mit einer hohen Konzentration an Beherbergungsstätten mit weniger als neun Betten bei tourismuspolitischen Entscheidungen des Landes nicht systematisch benachteiligt werden, und um welche Regionen handelt es sich hierbei aus Sicht der Landesregierung?

Gemäß § 3 i. V. m § 6 des Beherbergungsstatistikgesetzes müssen gewerbliche Beherbergungsbetriebe mit mehr als acht Betten zur monatlichen Beherbergungsstatistik berichten. Erhebungsmerkmale sind u. a. die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen, Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Campingplätzen Stellplätzen und Zahl der Gästezimmer. Die Zahl der Gästezimmer ist einmal jährlich zum Stichtag 31. Juli für das Beherbergungsgewerbe zu erheben, die übrigen Merkmale monatlich. Bis zum 15. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats haben die berichtspflichtigen Betriebe ihre Daten an den LSKN zu melden. Dies kann per Post, Fax oder via Internet (IDEV, eSTATISITK.core) geschehen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist die Inhaberin, der Inhaber, die Leiterin oder der Leiter des Beherbergungsbetriebs.

Zweck der amtlichen Beherbergungsstatistik ist die kurzfristige Information über die konjunkturelle Entwicklung im Beherbergungsgewerbe. Zusätzlich liefert die Erhebung Informationen über Strukturen des Inlandstourismus. Die Ergebnisse dienen als Grundlage für tourismuspolitische Entscheidungen, für infrastrukturelle Planungen sowie für Maßnahmen der Tourismuswerbung und der Marktforschung.

Die bereits vorliegenden betrieblichen Datenbanken wie z. B. Gewerbeanzeigenstatistik, dem Unternehmensregister, den Verwaltungsdaten der Bundesagentur für Arbeit oder der Steuerverwaltung lassen keine zweifelsfreien Ableitungen für eine Berichtspflicht zu. Insbesondere die Anzahl der Betten von Beherbergungsbetrieben ist in keinem Datenmaterial enthalten.

Da kein eigenes Verwaltungsregister für Beherbergungsbetriebe besteht, bedarf es zur Gewährleistung und ständigen Verbesserung der Datenqualität sowie der regelmäßigen Aktualisierung des Berichtskreises einer erheblichen Recherchearbeit des LSKN, um diejenigen Betriebe zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Berichtskreis der Beherbergungsstatistik erfüllen, und um den Berichtskreis regelmäßig zu aktualisieren.

Daher werden insbesondere die Gemeinden und Tourismusverbände regelmäßig vom LSKN angeschrieben und um Angaben zum aktuellen Bestand an Beherbergungsbetrieben gebeten. Weiterhin lässt sich der LSKN Gastgeberverzeichnisse u. Ä. übersenden. Zusätzlich recherchiert der LSKN in den Print-Medien und im Internet mögliche Beherbergungsbetriebe, die mehr als acht Betten haben könnten.

So kann es vorkommen, dass ein neuer Beherbergungsbetrieb mit zeitlicher Verzögerung in den Berichtskreis der Beherbergungsstatistik aufgenommen wird. Da sich die Auskunftspflicht bei erstmaliger Heranziehung eines Beherbergungsbetriebs auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres erstreckt, ist sichergestellt, dass es in den endgültigen Ergebnissen nicht zu Unterzeichnungen der Übernachtungszahlen kommt. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz vom 14. September 2007 vorsieht, dass Existenzgründer unter bestimmten Bedingungen bis zu drei Jahre nach der Existenzgründung von statistischen Berichtspflichten, auch betreffend die Beherbergungsstatistik, befreit sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Landesregierung ist bekannt, dass der oben beschriebene zusätzliche Recherche-, Prüf- und Erhebungsaufwand seitens des LSKN zu einer tatsächlichen zeitlichen Verzögerung zwischen Zulieferung, Plausibilitätsprüfung und Veröffentlichung von ca. zwei Monaten führt.

Versuche des LSKN, die Meldemoral der meldepflichtigen Betriebe und die Qualität der eingehenden Berichte zu verbessern, hat es auf verschiedenen Ebenen mehrfach gegeben. Letztmalig 2007 wurden seitens LSKN sämtliche Städte, Gemeinden und Samtgemeinden angeschrieben und um Unterstützung bei der Verbesserung der Aktualität und Vollständigkeit der monatlichen Beherbergungsstatistik gebeten.

Im Sommer dieses Jahres wurde auf Betreiben der Landesregierung in den Fachzeitschriften des DEHOGA und sämtlicher Industrie- und Handelskammern nochmals auf die Wichtigkeit der Meldung nach dem Beherbergungsstatistikgesetz hingewiesen und wurden die Vereinfachungen in Bezug auf die elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten via Internet verdeutlicht. Bedauerlicherweise machen erst relativ wenige Betriebe davon Gebrauch. Insbesondere die elektronische Übermittlung der Daten würde das Verfahren für die Berichtspflichtigen zeitlich erheblich beschleunigen können.

Zu 2: Von einer aktuell anstehenden Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes ist bislang nichts bekannt. Allerdings gibt es im Sinne der internationalen Vergleichbarkeit von Tourismusstatistiken auf europäischer Ebene Bestrebungen, einheitliche bzw. harmonisierte „Richtlinien“ zur Methodik zu erarbeiten. Hierzu hat die Europäische Kommission den bestehenden Rechtsrahmen für eine Verordnung über die Europäische Tourismusstatistik novelliert und optimiert. Der Verordnungsvorschlag sieht u. a. vor, die Abschneidegrenze auf zehn Betten in Beherbergungsstätten zu erhöhen. Bisher liegt die nationale Abschneidegrenze bei neun Betten. Nach der neuen EU-Verordnung soll monatlich in allen Betrieben der Hotellerie mit 25 oder mehr Zimmern die Nettozimmerauslastung erhoben werden. Auf der Grundlage der Datenbasis Juli 2009 würden 869 Betriebe der Hotellerie in Niedersachsen zu diesem Merkmal berichten müssen (26,4 % aller Hotelbetriebe).

Die Verordnung sieht weiterhin die Übermittlung der Übernachtungszahlen der Betriebe vor, die außerhalb des Erfassungsbereiches, also unterhalb der Abschneidegrenze von neun Betten, liegen. Für das erste Bezugsjahr soll im Einvernehmen mit den Fachreferenten eine grobe Schätzung der Übernachtungen durch das Statistische Bundesamt für ein nationales Ergebnis erfolgen. Danach soll geprüft werden, ob Ressourcen für eine Studie zur Verfügung stehen, um die Übernachtungen dieser Kleinbeherbergungsstätten auch bis auf Ebene der Bundesländer schätzen und fortschreiben zu können. Es sollen keine zusätzlichen Befragungsbelastungen entstehen.

Auf Ebene der statistischen Ämter des Bundes und der Länder wurden die Änderungen befürwortet. Der EU-Verordnungsvorschlag wurde in der Sitzung am 7. Mai 2010 begrüßt und mit zwei Ergänzungswünschen beschlossen. Derzeit befindet sich die EU-Verordnung in der Beschlussfassung und

soll am 23. November 2010 im Plenum abgestimmt werden. Insofern könnte sich aus der Änderung der Rechtslage auf EU-Ebene auch ein Änderungsbedarf für das deutsche Beherbergungsstatistikgesetz ergeben.

Zu 3: Ständiger Kritikpunkt an der Beherbergungsstatistik ist bereits seit Jahren u. a. deren Aussagekraft für die Bewertung des Wirtschaftsfaktors Tourismus. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und bundesweiter Entbürokratisierungsbemühungen war es bislang nicht möglich und auch politisch nicht erwünscht, das Beherbergungsstatistikgesetz in dem Sinne anzupassen, den Erhebungstatbestand auf alle Beherbergungsbetriebe ab einem Bett auszudehnen.

In einigen Reisegebieten in Niedersachsen spielt insbesondere der sogenannte graue Beherbergungsmarkt eine große Rolle. Hierunter versteht man alle nicht in den amtlichen Statistiken registrierte Übernachtungen. Darunter fallen:

- Übernachtungen in Privatquartieren mit weniger als neun Betten,

- Besuche in den Privatwohnungen der Einwohner Niedersachsens, auch als „Sofatourismus“ oder Bekannten-/Verwandtenbesuche bezeichnet,

- Aufenthalte auf den Dauerstandplätzen der Campingplätze und

- Frequentierung von Freizeitwohnungen durch Eigentümer oder Mieter.

Detailanalysen z. B. des dwif aus den Jahren 2004 bis 2007 haben gezeigt, dass der graue Beherbergungsmarkt weit größere Dimensionen annimmt als die amtlicherseits registrierten Übernachtungen. Eine Erhebung in Niedersachsen in den o. a. Jahren hat ergeben, dass die vier oben beschriebenen Übernachtungssegmente des grauen Marktes zusammen mehr als dreimal so viele Übernachtungen wie die gewerblichen Beherbergungsstätten generieren.

Eine vom Land Niedersachsen in 2009 beauftragte Studie von Deloitte ergab, dass von den rund 132 Millionen Übernachtungen in Niedersachsen in 2008 ca. 70,1 % (92,55 Millionen) auf den grauen Beherbergungsmarkt entfallen. Diese Übernachtungen sind, wie oben beschrieben, nicht in der amtlichen Statistik erfasst. Die tatsächliche Wirtschaftskraft des Tourismus wird dadurch nicht vollständig dargestellt. Die vielerorts geäußerte Kritik ist insofern berechtigt.

Diese Feststellungen treffen allerdings für sämtliche niedersächsische Reisegebiete zu, allen voran die Spitzenreiter im grauen Beherbergungsmarkt Nordsee und Lüneburger Heide. Eine systematische Benachteiligung bestimmter Regionen liegt daher aus Sicht der Landesregierung nicht vor.

Der Abbau bürokratischer Hemmnisse ist zentrales Ziel der Landesregierung. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen klagen immer wieder über eine starke Belastung durch die Erfüllung statistischer Berichtspflichten. Beim Abbau von Berichtspflichten gilt es daher, die Balance im Verhältnis zwischen Informationsnutzen von Statistiken einerseits und Auskunftsbelastung andererseits zu halten. Diese Balance ist mit der Regelung, dass Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, von der Auskunftspflicht zur Beherbergungsstatistik befreit sind, gewahrt. Denn die Regelung trägt zu einer erheblichen Entlastung der Inhaberinnen und Inhaber sowie Leiterinnen und Leiter der kleinen Beherbergungsstätten und damit zum Bürokratieabbau bei.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 7 der Abg. Gabriela König (FDP)

Innovative Lärmminderung II

Die Akzeptanz der Bevölkerung für mehr Güterverkehr ist bei nicht ausreichendem Lärmschutz auf Straße und Schiene gefährdet. Niedersachsen ist bereits besonders fortschrittlich in der Entwicklung der Lärmschutzreduzierung auf der Schiene.