Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 sieht eine Änderung der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Pflegegesetzes bei der Gewährung von Investitionsfolgekostenzuschüssen für die Kurzzeitpflege vor. Kurzzeitpflegeplätze werden in speziell dafür zugelassenen Einrichtungen der Kurzzeitpflege (solitäre Einrichtungen) und in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege (eingestreute Kurzzeitpflege) angeboten. Die Landesregierung beabsichtigt, die Investitionsfolgekostenzuschüsse ab 2011 nur noch für solitäre Einrichtungen der Kurzzeitpflege zu gewähren. Sie erwartet von dieser Maßnahme Einsparungen für den Landeshaushalt in der Größenordnung von 7 Millionen Euro.
Die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege wird sich damit für viele betroffene Familien verteuern, weil gerade in ländlichen Regionen Niedersachsens keine solitären Einrichtungen der Kurzzeitpflege vorhanden sind.
Dies ist u. a. dadurch begründet, dass die Belegungsvorgaben für diese speziellen Einrichtungen in ländlichen Gebieten unter regulären Bedingungen nicht erreichbar sind. Die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeplätzen für die Verhinderungspflege in Einrichtungen mit eingestreuter Kurzzeitpflege dürfte damit für die pflegenden Familienangehörigen wegen der erhöhten Kosten schwieriger werden. Ein wesentliches Ziel des Niedersächsischen Pflegegesetzes, die Pflegebereitschaft der Angehörigen zu erhalten und zu unterstützen, ist damit in vielen Gebieten Niedersachsens eingeschränkt.
1. Wie viele Kurzzeitpflegeplätze werden in Niedersachsen angeboten a) in speziell dafür zugelassenen Einrichtungen (solitäre Einrichtun- gen), b) in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege (eingestreute Kurzzeitpflege), und in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten stehen keinerlei Kurzzeitpflegeplätze in solitären Einrichtungen zur Verfügung?
2. Mit welchen Mehrkosten pro Tag ist bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen nach Wegfall der Investitionsfolgekostenzuschüsse zu rechnen?
3. Welche strukturellen Veränderungen des Angebotes an stationären Pflegeplätzen und an Kurzzeitpflegeplätzen werden sich aus Sicht der Landesregierung gerade auch im ländlichen Raum aufgrund dieser veränderten Förderpraxis ergeben?
Die Stärkung der Pflegebereitschaft und Pflegefähigkeit pflegender Angehöriger und damit die Umsetzung des in § 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) statuierten Grundsatzes „ambulant vor stationär“ ist ein vorrangiges Ziel der niedersächsischen Pflegepolitik.
Daher wird die Förderung der Kurzzeitpflege nach § 10 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) auch weiterhin möglich sein. Künftig soll sich die Förderung jedoch auf speziell für Kurzzeitpflege zugelassene Einrichtungen (solitäre Einrichtungen) konzentrieren. Kurzzeitpflegeplätze in stationären Einrichtungen der Dauerpflege (so- genannte eingestreute Kurzzeitpflege) können dann nicht mehr gefördert werden.
Diese Förderbeschränkung ist nach Einschätzung der Landesregierung nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten ein geeigneter Weg, die Förderung der Kurzzeitpflege nach § 10 NPflegeG zu erhalten und dabei die notwendigen Einsparerfordernisse des Landes mit den Zielen des Landes zur Stärkung der häuslichen Pflege zu vereinbaren.
Sie ist auch deshalb vertretbar, weil in rund 37 % der Fälle der Inanspruchnahme eingestreuter Kurzzeitpflege innerhalb kürzester Zeit die Aufnahme der pflegebedürftigen Person in eine vollstationäre Dauerpflege folgt. Bei der Inanspruchnahme von solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist dies dagegen in lediglich ca. 20 % der Fälle zu verzeichnen.
Zu 1: Aktuell sind 309 Kurzzeitpflegeplätze in 22 solitären Einrichtungen der Kurzzeitpflege vorhanden. Die regionale Verteilung und die Anzahl der dort zur Verfügung stehenden Plätze ergeben sich aus der beigefügten Übersicht (siehe Anlage).
In allen vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege in Niedersachsen können Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung gestellt werden. Das jeweilige Angebot „eingestreuter“ Kurzzeitpflegeplätze ist in
der Regel abhängig von der Auslastung der entsprechenden Einrichtung und daher nicht näher bezifferbar.
Zu 2: Bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege ist nach Wegfall der Investitionsfolgekostenzuschüsse mit Mehrkosten für die Pflegebedürftigen von rund 16 Euro pro Tag zu rechnen. Da der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt ist, können Mehrkosten in Höhe von durchschnittlich bis zu 448 Euro pro Kurzzeitpflegeaufenthalt pro Jahr entstehen.
Zu 3: Nach Einschätzung der Landesregierung werden bedarfsgerechte Kurzzeitpflegeangebote im ländlichen Raum auch künftig in ausreichender Zahl bereitstehen.
Für die Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege bleibt das Hauptleistungsangebot unberührt, sodass durch den Wegfall der Förderung „eingestreuter Kurzzeitpflege“ eine Gefährdung ihrer Existenz nicht zu befürchten ist.
Zum wiederholten Male hat der Niedersächsische Heimatbund (NHB) in der sogenannten Roten Mappe, die der NHB traditionell seit 1960 jedes Jahr der Landesregierung überreicht, die niedersächsische Denkmalschutzpolitik der Landesregierung kritisiert. Darüber hinaus werden zunehmend denkmalgeschützte Liegenschaften, die sich im Landesbesitz befinden, veräußert. In diesem Zusammenhang sind alle denkmalgeschützten Liegenschaften nach ihrer kulturhistorischen Bedeutung in einer Liste des Niedersächsischen Finanzministeriums kategorisiert. In der Kategorie 1 sind Baudenkmale enthalten, die aufgrund ihrer kulturhistorischen Bedeutung zu den Objekten zu zählen sind, die nicht veräußert werden sollten. In Kategorie 2 wird die Veräußerung von Objekten nur in Ausnahmefällen nach einer Beschauung durch die Denkmalpflege empfohlen. Denkmalgeschütze Liegenschaften in Kategorie 3 können mit einem Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz veräußert werden. Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur als Fachaufsichtsbehörde wird bei Veräußerungen eingebunden.
1. Wie viele landeseigene Baudenkmale sind in dieser Liste in den jeweiligen Kategorien aktuell erfasst?
2. Wie viele denkmalgeschützte Objekte der jeweiligen Kategorien 1 bis 3 befanden sich zu Beginn der 16. Legislaturperiode in Landesbesitz, und wie viele davon sind bisher veräußert worden (bitte aufgeschlüsselt nach Katego- rien)?
Die Veräußerung von Landesliegenschaften, darunter teilweise auch Baudenkmale, erfolgt unter der Zielsetzung, zur unabweisbar notwendigen Konsolidierung des Landeshaushaltes beizutragen. In Ausnahmefällen werden daher auch Baudenkmale der Kategorie 1 veräußert. In diesen Fällen wird das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur beteiligt. Der Verkauf von Baudenkmalen der Kategorie 2 ist nicht nur als Ausnahmefall vorgesehen. In allen Fällen unterliegen die Erwerber in vollem Umfang den Genehmigungspflichten des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Zuständig werden damit die jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörden.
Zu 1: Derzeit umfasst die Liste der Baudenkmale im Landesbesitz: 126 Baudenkmale der Kategorie 1, 206 Baudenkmale der Kategorie 2 und 258 Baudenkmale der Kategorie 3.
Zu 2: Zu Beginn der 16. Legislaturperiode befanden sich im Landesbesitz: 127 Baudenkmale der Kategorie 1, 217 Baudenkmale der Kategorie 2 und 262 Baudenkmale der Kategorie 3. Seit Beginn der 16. Legislaturperiode wurden verkauft: 1 Baudenkmal der Kategorie 1, 11 Baudenkmale der Kategorie 2 und 4 Baudenkmale der Kategorie 3. Weitere 9 Baudenkmale, die der Landesliegenschaftsfonds als verkaufte Baudenkmale meldete, sind in der Kategorisierungsliste aus dem Jahre 2001 nicht enthalten.
Zu 3: Gemäß § 10 NDSchG bedarf einer denkmalrechtlichen Genehmigung, wer ein Baudenkmal verändern oder instand setzen oder seine Nutzung ändern will. Es kann davon ausgegangen werden, dass private Erwerber das Baudenkmal instand setzen und für neue Nutzungen oder entsprechend neuen Ansprüchen herrichten wollen und alle Verkäufe denkmalrechtliche Genehmigungen nach
Am 4. August 2010 hat in Hannover-Langenhagen auf der Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens eine Vorführung und Anhörung von vermeintlich vietnamesischen Staatsangehörigen stattgefunden. Sie wurde von der Bundespolizei organisiert. Die ZAAB Niedersachsen hatte Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Von niedersächsischen Behörden waren dazu sieben Personen angemeldet worden, von denen fünf zum Termin erschienen und drei letztlich als vietnamesische Staatsangehörige identifiziert wurden.
In ihrer Antwort auf eine Anfrage aus dem Landtag (Drs. 16/2445) hat die Landesregierung dargestellt, dass die anhörenden Herkunftsstaaten diese Anhörungen durch Angehörige ihrer Auslandsvertretungen oder durch dazu besonders ermächtigte Fachleute ihrer innerstaatlichen Behörden durchführen können. Die Landesregierung habe keinen Einfluss auf die Auswahl und Qualifikation der Institutionen, die von den Herkunftsstaaten zur Identitätsklärung benannt und entsandt werden. Im Übrigen müsse bei der Identitätsklärung auch nicht zwingend die Staatsangehörigkeit festgestellt werden, da die Abschiebung nicht nur in den Staat erfolgen könne, dessen Staatsangehörigkeit eine ausreisepflichtige Person besitzt, sondern in jeden Staat, in den diese einreisen darf oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist. Die ausländischen Delegationen seien durch Notifizierung der innerstaatlichen Behörden bzw. des Außenministeriums ihres Herkunftslandes gegenüber dem Auswärtigen Amt der BRD für die erforderlichen Handlungen zur Identitätsklärung ihrer Staatsangehörigen legitimiert.
In ihrer Antwort vom 12. Juli 2007 auf meine Anfrage erklärte die Landesregierung, dass bei den Anhörungen ausführliche Gespräche geführt würden, bei denen die - unter Umständen auch mit Dialekten eingefärbte - Sprache, die Art und Weise der Verständigung und die kulturellen, geografischen oder gesellschaftspolitischen Kenntnisse der Ausländerinnen und Ausländer über den von ihnen behaupteten Herkunftsstaat den Delegationsmitgliedern Aufschluss darüber geben sollten, ob die Ausländerinnen und Ausländer tatsächlich aus diesem Herkunftsstaat kommen.
1. Durch welche konkrete Notifizierung welchen Datums, Ausstellers und Adressaten wurden die Mitglieder der am 4. August tätigen Delegation legitimiert?
2. Welche konkreten Ergebnisse wurden bei der Anhörung am 4. August hinsichtlich der Sprache/Dialekte, der Verständigungsweise, körperlicher Merkmale/Eigenschaften und der Landeskenntnisse bei den Anzuhörenden jeweils protokolliert bzw. festgestellt?
3. Welche ausländerrechtlichen Konsequenzen haben sich zum einen für die identifizierten Personen und zum anderen für die beiden nicht identifizierten Personen ergeben?
Die Anhörung von ausreisepflichtigen Personen mit vermuteter vietnamesischer Staatsangehörigkeit, deren Identität nicht nachgewiesen ist, durch eine vietnamesischen Expertenkommission ist im Rahmen des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahr 1995 vereinbart worden. Die Bundespolizei, die auch für die Passersatzpapierbeschaffung für Vietnam zuständig ist, organisiert diese Anhörungen, die wechselweise in den Bundesländern durchgeführt wurden. Die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsen leistete der Bundespolizei bei der inzwischen bereits 33. Anhörung am 4. und 5. August 2010 organisatorische Unterstützung.
Zu 1: Mit Verbalnote Nr. 879/XNC des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit der Sozialistischen Republik Vietnam vom 20. Juli 2010 an die deutsche Botschaft in Hanoi erfolgte die Notifizierung der Expertenkommission.
Zu 2: Das Interview, das ein Mitglied der Expertenkommission mit der ausreisepflichtigen Person führt, wird protokolliert und durch ein weiteres Mitglied der Expertenkommission überprüft. Soweit die von der anzuhörenden Person genannten persönlichen Daten zweifelhaft oder widersprüchlich sind, erfolgt eine Überprüfung der protokollierten Angaben und Daten im Heimatland.
Zu 3: Von den insgesamt fünf aus Niedersachsen von der Expertenkommission angehörten ausreisepflichtigen Vietnamesen wurden drei Personen sofort als vietnamesische Staatsangehörige identifiziert und entsprechende Passersatzpapiere ausgestellt. Für zwei weitere Personen wurde eine Prüfung der Identitätsangaben im Heimatland erforderlich. Auch diese beiden Personen wurden inzwischen als vietnamesische Staatsangehörige
In allen fünf Fällen sind die drei beteiligten Ausländerbehörden verpflichtet, die Abschiebungen einzuleiten, wenn die Betroffenen die noch bestehende Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht nutzen.