Zum Stichtag 30. September 2009 wurde der Bestand der erlaubnispflichtigen Schusswaffen in Niedersachsen landesweit einmalig erhoben. Den Meldungen der Waffenbehörden zufolge betrug die Gesamtzahl der erlaubnispflichtigen Schusswaffen
768 047. Aufgrund einer Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport wurde den Waffenbesitzern in Niedersachsen in dem Zeitraum von März bis Juli 2009 ermöglicht, ihre Waffen bei Waffenbehörden und Polizeidienststellen kostenlos abzugeben. Im Anschluss daran wurde durch den Bundesgesetzgeber für den Zeitraum vom 25. Juli bis zum 31. Dezember 2009 eine Amnestieregelung eingeführt, sodass infolge dieser Abgabemöglichkeiten insgesamt 26 608 Waffen abgegeben wurden. Es handelte sich dabei nicht nur um erlaubnispflichtige Schusswaffen. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Gesamtbestand an erlaubnispflichtigen Schusswaffen dadurch erheblich reduziert werden konnte. Die Möglichkeit der Abgabe von legalen Waffen besteht weiterhin.
Mit der Einführung des Nationalen Waffenregisters zum 31. Dezember 2012 wird eine landesweite Auswertung auch des legalen Waffenbestandes mit einem geringen personellen und technischen Aufwand möglich sein.
Am 6./7. September 2010 veröffentlichte die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung eine Stellenausschreibung im Internet. Gesucht wird zum 1. Februar 2011 eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer. Die Bewerbungsfrist endet bereits am 30. September 2010. Da die Ausschreibung, soweit erkennbar, nur auf der Homepage der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung erfolgt, handelt es sich um keine echte öffentliche Ausschreibung. Die zu besetzende Position wird zu 100 % vom Land Niedersachsen finanziert. Wie hoch die Vergütung sein soll, wird allerdings in der Stellenausschreibung nicht angegeben. Es fehlt ebenfalls eine detaillierte Aufgabenbeschreibung, Kenntnisse im operativen Geschäft der Erwachsenenbildung werden scheinbar nicht vorausgesetzt.
1. Wurde unter der Leitung des Vorsitzenden des Niedersächsischen Bundes für freie Erwachsenenbildung e. V. vor der erfolgten „Ausschreibung“ eine kleine Findungskommission eingesetzt, die bereits einen Nachfolger für die Besetzung der Stelle einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers „auserkoren“ hat?
2. War das Ministerium für Wissenschaft und Kultur in der Findungskommission vertreten, und hat es sein Einverständnis für den Nachfolgekandidaten signalisiert?
3. Warum erfolgt keine reguläre öffentliche Ausschreibung (u. a. in Printmedien) mit einer angemessenen Bewerbungsfrist und konkreter Aufgabenbeschreibung, und wie viele Bewerbungen lagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist vor?
Auf der Grundlage des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vom 23. November 2004 hat das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) den Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e. V. (im Weiteren: Nie- dersächsischer Bund) beauftragt, eine Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (im Weiteren: Agentur) als selbstständige Stelle zu bilden. Die Agentur soll die notwendige Stärkung der Einheit und Bündelung der Ressourcen gewährleisten, ohne dass damit die vorhandene und bewährte plurale Struktur der niedersächsischen Erwachsenenbildung und die Gleichrangigkeit der Einrichtungen aufgegeben wird.
Im Rahmen einer Vereinbarung wurden der Agentur vom MWK Aufgaben übertragen, an deren einheitlicher Erfüllung das Land ein Interesse hat und die sich entweder unmittelbar aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben oder in einem sachlichen Zusammenhang damit stehen. Als Rechtsträger ist der Niedersächsische Bund für alle Angelegenheiten zuständig, die die Agentur betreffen.
Zu 1 und 2: Derzeit verfolgt der Niedersächsische Bund das Ziel, die Agentur nach einer Aufbau- und Übergangsphase in Teilen neu zu strukturieren. Im Rahmen dieser Neustrukturierung soll u. a. das „Übergangsmodell“ mit zwei Geschäftsführern durch die Bestellung nur noch eines Geschäftsführers abgelöst werden. Gemäß § 7 Ziff. 3.1 der Satzung obliegt es dem Vorstand des Niedersächsischen Bundes, die Geschäftsführung der Agentur zu berufen und abzuberufen. In der Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Vorsitzende dem Vorstand am 6. September 2010 einen Verfahrensvorschlag zur Neubesetzung der Stelle unterbreitet, dem dieser gefolgt ist. Die Einsetzung einer Findungskommission ist in diesem Verfahrensvorschlag nicht vorgesehen.
Zu 3: Als zuständiges Gremium hat der Vorstand in der o. a. Sitzung beschlossen, die Stelle der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers kurzfristig auf
der Internetseite des Niedersächsischen Bundes auszuschreiben und die Ausschreibung bis zum 30. September 2010 zu befristen, da die Stelle bis zum 1. Februar 2011 besetzt werden soll. Obwohl für die Besetzung dieser Position nicht vorgeschrieben, entspricht sowohl die Fristsetzung als auch die Veröffentlichungsform der gängigen Praxis in der Landesverwaltung. Nach Auffassung des Vorstandes ist die Internetseite des Niedersächsischen Bundes als das Kommunikationsmedium der Erwachsenenbildung die geeignete Informationsplattform, um qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber für diese Stelle zu finden. Die Anforderungen sind in der Ausschreibung ebenso dargestellt (z. B. umfangreiche Praxiserfahrungen im Bildungsbereich) wie die Angemessenheit der Vergütung.
Im weiteren Verfahren ist vorgesehen, dass sich die derzeit fünf Bewerberinnen und Bewerber in der Vorstandssitzung des Niedersächsischen Bundes am 19. Oktober 2010 vorstellen und danach die Wahl der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers durch den Vorstand erfolgt.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 52 der Abg. Marco Brunotte, Markus Brinkmann, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)
Die Bundesregierung diskutiert über eine staatliche Abrissprämie für Wohnimmobilien. Von ursprünglichen Plänen, Hausbesitzer ab 2020 zu einer energetischen Gebäudesanierung zu verpflichten, ist das Bundeskabinett abgerückt. Neu eingeführt werden soll dagegen eine Abrissprämie für Häuser, die nicht mehr gemäß den neuesten Energiestandards gedämmt werden können bzw. nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten.
Im Rahmen des Nationalen Energiekonzepts soll auch die Wohnungswirtschaft mit Zielen versehen werden. Die Bundesregierung hatte darin gefordert, bis 2050 alle Gebäude so zu sanieren, dass sie nur noch minimal Energie verbrauchen und die Versorgung über Ökoenergien erfolgt. So soll der Wärmebedarf bis 2050 um 80 % reduziert werden. Die Wohnungswirtschaft und andere Fachverbände kritisieren, dass die massive Kürzung der Mittel für Gebäudesanierung nicht im Einklang mit
3. Welche Alternativen zur Erreichung der Klimaschutzziele und einer angemessenen modernen Wohnraumversorgung sieht die Niedersächsische Landesregierung zu einer Abrissprämie?
Am 28. September 2010 hat die Bundesregierung ein Konzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung vorgelegt. Ein Hauptziel des Energiekonzeptes ist es, den Wärmebedarf langfristig mit dem Ziel zu senken, bis 2050 nahezu einen klimaneutralen Gebäudebestand zu haben.
Dafür ist die Verdopplung der energetischen Sanierungsrate von jährlich etwa 1 % auf 2 % erforderlich. Bis 2020 will die Bundesregierung eine Reduzierung des Wärmebedarfs um 20 % erreichen und bis 2050 eine Minderung des Primärenergiebedarfs in der Größenordnung von 80 %, bei deutlicher Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien, anstreben.
Um diese Ziele zu erreichen, hat die Bundesregierung eine „Modernisierungsoffensive für Gebäude“ angekündigt. Im CO2-Gebäudesanierungsprogramm soll dabei u. a. ein Ersatzneubau förderfähig werden.
Zu 1: Beim Gebäudestand der 1960er- und 1970er-Jahre gibt es Gebäude, bei denen es im Einzelfall wirtschaftlicher sein kann, sie durch einen Neubau zu ersetzen, statt sie energetisch zu sanieren. Die im Energiekonzept der Bundesregierung enthaltene Absicht, derartige Ersatzneubauten zu bezuschussen, wird von der Landesregierung befürwortet.
Die Landesregierung begrüßt es, dass zur Unterstützung von Gebäudeeigentümern eine verbesserte finanzielle Ausstattung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms und die Fortführung des Marktanreizprogramms vorgesehen sind.
Zu 2: Da die Umsetzung der Förderfähigkeit von Ersatzneubauten im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms seitens der Bundesregie
rung noch nicht konkretisiert wurde, können von der Landesregierung gegenwärtig noch keine Aussagen zur Anzahl von Immobilien getroffen werden, die von dieser Förderung profitieren könnten.
Zur Beantwortung der Frage, wie viele Immobilien tatsächlich von einem künftig geförderten Ersatzneubau im Gebäudesanierungsprogramm profitieren könnten, müsste der gesamte niedersächsische Wohnungsbestand auf seine Qualitäten und Sanierungsfähigkeit untersucht werden.
Zu 3: Die energetische Sanierung von Gebäuden ist in vielen Fällen wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll, sie muss aber für den Einzelnen bezahlbar bleiben.
Die Förderung energetischer Sanierung zur Energieeinsparung und Senkung der CO2-Emission bildet einen Schwerpunkt der niedersächsischen Wohnungspolitik.
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung fördert das Land Niedersachsen die energetische Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum und im Mietwohnungsbau sowie die Niedrigenergiebauweise bei Eigenheimen. Damit soll Haushalten, die dazu aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, energiesparendes Wohnen ermöglicht werden.
Darüber hinaus wird mit dem einkommensunabhängigen Energieeffizienzdarlehen der NBank ein Anreiz für die Sanierung bzw. Modernisierung von selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum gegeben.
Aktuell bereitet das Land Niedersachsen auf Empfehlung der Regierungskommission Klimaschutz eine Landesinitiative „Energetische Sanierung und Einsatz erneuerbarer Wärmeenergien im Gebäudebestand“ vor, deren Umsetzung und Konkretisierung gemeinsam mit den Kammern, Verbänden und gesellschaftlichen Gruppen derzeit erarbeitet wird.
Ziel der Landesinitiative ist es, die Anzahl der energetischen Gebäudesanierungen zu erhöhen sowie eine hohe Qualität der energetischen Sanierungen zu unterstützen. Zielgruppe der Landesinitiative sind Ein– und Zweifamilienhausbesitzer vor allem in den ländlichen Gebieten Niedersachsens. Die Gebäudeeigentümer sollen unabhängig über die Möglichkeiten und Chancen der energetischen Gebäudesanierung und den Einsatz erneuerbarer Wärmeenergien informiert und zu einer Umsetzung motiviert werden. Bei der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen soll für eine qualifizierte Baube
gleitung geworben und diese gefördert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die energetischen und somit die wirtschaftlichen Potenziale möglichst weitgehend ausgeschöpft werden.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 53 der Abg. Renate Geuter (SPD)
Streichung der Investitionskostenzuschüsse für die „eingestreute Kurzzeitpflege“ - Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf die Kurzzeitpflegeplätze im ländlichen Raum?
Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 sieht eine Änderung der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Pflegegesetzes bei der Gewährung von Investitionsfolgekostenzuschüssen für die Kurzzeitpflege vor. Kurzzeitpflegeplätze werden in speziell dafür zugelassenen Einrichtungen der Kurzzeitpflege (solitäre Einrichtungen) und in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege (eingestreute Kurzzeitpflege) angeboten. Die Landesregierung beabsichtigt, die Investitionsfolgekostenzuschüsse ab 2011 nur noch für solitäre Einrichtungen der Kurzzeitpflege zu gewähren. Sie erwartet von dieser Maßnahme Einsparungen für den Landeshaushalt in der Größenordnung von 7 Millionen Euro.