gliedsverbände der „Vereinigung Politischer Jugend“ (VPJ) erhalten haben. Die Mittelverteilung haben die Verbände selbst ausgehandelt.
Die Förderung der politischen Jugendorganisationen mit staatlichen Mitteln war in der Vergangenheit und ist bis heute politisch und juristisch nicht unumstritten. Im Unterschied zur staatlichen Finanzierung der politischen Parteien sowie der politischen Stiftungen gibt es bei den Jugendorganisationen keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund fragte beispielsweise Der Spiegel in einem Artikel der Ausgabe 7/1983, ob es sich bei dieser Mittelzuwendung um eine „Förderung der politischen Bildung oder (um) indirekte Parteienfinanzierung“ handele. In diesem Artikel heißt es, dass das „Finanzgebahren der politischen Nachwuchsverbände“ belege, dass „Jugendarbeit und Parteiangelegenheiten (eng) miteinander verflochten“ seien. Beispielhaft für „Tricks“, mit denen die Jugendverbände arbeiten würden, „um an die Staatszuschüsse zu gelangen“, wird auf einen Vorgang in Niedersachsen hingewiesen. Da die zwischenzeitlich von der FDP abgespaltene Jugendorganisation „Jungdemokraten“ ihren Platz in der vom Land geförderten „Arbeitsgemeinschaft Politischer Jugend“ (APJ) nicht zugunsten der neuen FDP-Jugendorganisation Junge Liberale räumen wollte, hätten die Jungen Liberalen gemeinsam mit der Jungen Union „eine Koalition zur Geldbeschaffung“ gebildet und die „Vereinigung Politischer Jugend“ gegründet, die fortan „anstelle der APJ die Landeszuschüsse“ erhielt. Die VPJ wurde demnach mit einem „Trick“ und als „Koalition zur Geldbeschaffung“ gegründet, und das Land Niedersachsen hat diesen Vorgang demnach unterstützt und die VPJ-Mitgliedsverbände fast zwei Jahrzehnte lang finanziell gefördert.
Damals kritisierten auch namhafte Parteienrechtskommentatoren wie Karl-Heinz Seifert („Die politischen Parteien im Recht der Bundes- republik Deutschland“) , dass eine derartige Zahlung von Steuergeldern an die Parteijugendverbände „schwerlich mit dem Grundgesetz zu vereinbaren“ sei, schon deshalb nicht, „weil sie nur an die im Bundestag vertretenen Parteien vergeben werden“.
Seitens der etablierten politischen Parteien wurde die Förderung der eigenen Jugendverbände mit öffentlichen Mitteln deshalb viele Jahre aus der Öffentlichkeit und von der politischen Auseinandersetzung ferngehalten.
Journalisten haben immer wieder versucht, sich einen Überblick über die Förderstrukturen zu verschaffen. Dabei beklagten sie sich oftmals über das „undurchsichtige Kartell der Nachwuchspolitiker“ und die mangelnde Auskunftsbereitschaft der jeweiligen Regierung. Beispielhaft dafür ist ein Artikel über die Förderstruktur in Nordrhein-Westfalen, die jener in Niedersachsen bis zum Jahr 2009 gleicht: http://www.nachgehakt-online.de/s87.php.
1. Für welchen Zeitraum liegt ihr eine Dokumentation über die mit den Mitteln des Landes geförderten Bildungsmaßnahmen und über die grundsätzliche Förderstruktur vor, und für welche weiteren Zeiträume werden diese Informationen in welchen Archiven des Landes verwahrt? Existieren sonst noch anderweitige Dokumentationen über die Mittelverwendung und die jeweilige Förderstruktur zugunsten der Parteijugendverbände seit der Gründung des Landes Niedersachsen?
2. Auf welchem Wege und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen kann jenseits parlamentarischer Anfragen beispielsweise für Landtagsabgeordnete, Journalisten und Vertreter der Jugendverbände eine Akteneinsicht bzw. eine detaillierte oder grundsätzliche Auskunft ermöglicht werden?
3. Welche weiteren Möglichkeiten haben politische Jugendorganisationen bzw. Parteijugendverbände in welchem Zeitraum genutzt, oder welche weiteren Möglichkeiten bestehen weiterhin, um Mittel des Landes für andere Maßnahmen wie internationale Jugendbegegnungen, kulturellen Austausch etc. bewilligt zu bekommen?
Das Land gewährt Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen und besondere Einzelvorhaben der politischen Jugendbildung zur Verbreitung und Festigung des Gedankengutes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ziel ist es, Bildung für das Erkennen und Vertreten der eigenen Interessen auf der Grundlage der individuellen sozialen Lage der Jugendlichen zu vermitteln.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen und Publikationen der parteiinternen Schulung und der Parteienwerbung sowie Maßnahmen und Publikationen mit agitatorischen Zielen, die auf eine aggressive Beeinflussung auf eine bestimmte politische Anschauung ausgerichtet sind.
Die Zulässigkeit der Zuwendungen ergibt sich aus § 24 des Parteiengesetzes (PartG), der umfangreiche Bestimmungen zum öffentlichen Rechenschaftsbericht enthält, mit dem Parteien die Herkunft und die Verwendung der (öffentlichen) Mittel sowie ihr Vermögen jährlich offenlegen müssen (§ 23 Abs. 1 PartG).
Nach § 24 Abs. 12 PartG bleiben öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.
Daraus kann geschlossen werden, dass derartige Zuwendungen dann zulässig sind, wenn sie zweckgebunden, also projektbezogen sind. Das ist bei den Zuwendungen des Landes an die politischen Jugendorganisationen der Fall, die als Projektmittel nicht in das Vermögen der sie letztlich tragenden Parteien gelangen.
Zu 1: Die Schriftgutverwaltung in den Dienststellen des Landes ist in einem Runderlass geregelt1. Die Aufbewahrungsfrist beträgt danach 15 Jahre, sofern Rechts- und Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Sie kann auf bis zu fünf Jahre verkürzt werden, soweit dies nach der Bedeutung des Akteninhalts ausreichend ist. Akten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind regelmäßig dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn das Landesarchiv sie nicht übernimmt.
Über die aus Mitteln des Landes geförderten Bildungsmaßnahmen der politischen Jugendorganisationen befinden sich beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Zuwendungsakten, beginnend mit dem Jahr 2001. Im MS befindet sich noch eine Akte über die Förderstruktur aus dem Jahr 2000.
Zu 2: Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Vorschrift gibt einen unmittelbaren Anspruch für die Akteneinsicht allerdings nur während des anhängigen Verfahrens, d. h. nicht vor Beginn und nicht mehr nach Abschluss des Verfahrens2, sodass sich dieser Anspruch grundsätzlich nur auf laufende Akten beziehen kann. Beteiligte sind dabei nicht allgemein Personen, die Interesse am Akteninhalt im konkreten Falle haben, sondern nach § 13 Abs. 1 VwVfG im Wesentlichen ausschließlich Antragsteller und Antragsgegner in der jeweiligen Verwaltungsangelegenheit sowie diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat.
1 Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 18.8.2006, Aktenordnung und Aktenplan für die niedersächsische Landesverwaltung 2 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1980, Az.: I C 52.75, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 29 Rdn. 4
Soweit nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wird, bestehen spezielle Regelungen nicht. In diesem Falle steht die Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde3.
Der Einzelne hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, soweit er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Auch ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter kann unter der Voraussetzung der Glaubhaftmachung eines berechtigten eigenen Interesses eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde über die Gewährung der Akteneinsicht beanspruchen.
Anträge auf Erteilung von Auskünften oder Gewährung von Akteneinsicht sind an die aktenführende Behörde zu richten. Ebenso können dort Auskünfte nach den Vorschriften des niedersächsischen Presserechts eingeholt werden.
Nach Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung hat die Landesregierung, wenn es mindestens ein Fünftel der Landtagsabgeordneten eines Ausschusses verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Akten unverzüglich und vollständig vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren.
Zu 3: Im Rahmen der Jugendarbeit können nach den §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe, nur Träger gefördert werden, die in der Jugendhilfe liegende Ziele verfolgen. Insofern sind Jugendorganisationen, die mit politischen Parteien verbunden sind, selbst wenn sie mit ihren Angeboten auch junge Menschen ansprechen, nicht für Förderungen des Landes im Rahmen der Jugendarbeit, z. B. von Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnungen gemäß Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit4, anspruchsberechtigt.
3 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1980, a.a.O., und vom 05.06.1984, Az.: 5 C 73/82, juris; Kopp/Raumsauer, a.a.O. Rdn. 8 4 RdErl. d. MS v. 25.02.2010
Auf Vorschlag der Bundessozialministerin Ursula von der Leyen hat sich das Bundeskabinett darauf verständigt, infolge des Bundesverfassungsgerichtsurteils die Regelsätze für HartzIV-Leistungen neu festzulegen. Darin ist u. a. geregelt, dass künftig für Nahrungsmittel 4,32 Euro pro Person und Tag veranschlagt werden. Für Hunde im Polizeidienst sollen verschiedenen Medienberichten zufolge jedoch 6,80 Euro pro Tag veranschlagt sein.
1. In welcher Höhe pro Tag werden in Niedersachsen auf welcher Rechtsgrundlage Mittel für die Nahrungsmittelversorgung für einen Polizeihund veranschlagt, und wie verhält sich dies im Vergleich zur Höhe auf Bundesebene (z. B. bei Zoll und Bundespolizei)?
2. Ist es mit dem Anspruch einer ausreichenden und gesunden Nahrungsmittelversorgung auf Basis von Artikel 1 und Artikel 20 des Grundgesetzes vereinbar, wenn sich Hartz-IV-Empfänger von 4,32 Euro pro Tag ernähren müssen?
3. Wie bewertet sie das Verhältnis der veranschlagten Nahrungsmittelkosten zwischen Hartz-IV-Empfängern und Polizeihunden?
Mit seinem Urteil vom 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verfassungskonform neu zu regeln. Der Gesetzgeber hat danach den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums so zu konkretisieren, dass alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen werden (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09).
Um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes nachzukommen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erarbeitet.
Den darin festgelegten Regelbedarfen liegt eine Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 zugrunde. Bei der EVS handelt es sich um eine seit 1962 im fünfjährigen Turnus durchgeführte Haushaltsbefragung des Statistischen Bundesamtes. Hiernach belaufen sich die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Nahrungsmittel- und Getränkeversor
gung in der maßgebenden Referenzgruppe bei einer erwachsenen Person auf durchschnittlich 128,46 Euro monatlich (§ 5 des Referentenentwur- fes). Für die Fortschreibung der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergibt sich zum 1. Juli 2010 eine Veränderungsrate von 0,55 % (§ 7 Abs. 1 des Referenten- entwurfes). Der Bemessung der nach dem Referentenentwurf ab dem 1. Januar 2011 ermittelten neuen Regelleistung der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 364 Euro für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte liegen somit Verbrauchsausgaben für die Nahrungsmittel- und Getränkeversorgung in Höhe von monatlich 129,17 Euro zugrunde.
Zu 1: Die Aufwandsentschädigung für die Betreuung, Pflege und Fütterung eines Polizeidiensthundes ergibt sich aus den im jeweiligen Haushaltsplan festgesetzten Beträgen (vgl. Ziffer 3 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 9. November 2005 - LPP 5.21 -03500/01- VORIS 20441).
Im Haushaltsplan 2010 ist diese Summe in den Erläuterungen zu Kapitel 03 20, Titel 547 10, auf monatlich 66 Euro festgesetzt. Hieraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 2,17 Euro kalendertäglich, aus dem neben den Aufwendungen für Pflegemittel, Transportkosten und persönliches Ausbildungsmaterial u. a. auch die Fütterung des Diensthundes bezahlt werden muss.
Über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Haltung eines Diensthundes auf Bundesebene liegen dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport keine aktuellen Erkenntnisse vor.
Zu 2: Die Landesregierung geht davon aus, dass es Leistungsberechtigten nach dem SGB II in gleicher Weise wie Menschen, die nur über geringes Einkommen verfügen, aber solche Leistungen nicht beziehen, möglich ist, sich ausreichend und gesund zu ernähren.
Zu 3: Die Landesregierung lehnt es ab, Leistungen zur Sicherung der Menschenwürde in eine Beziehung zu Aufwendungen für die Haltung von Tieren zu setzen.
Der niedersächsische Innenminister hat für den Verfassungsschutz weitere neue Aufgaben entdeckt. Die niedersächsischen Verfassungsschützer sollen zukünftig nicht nur Informationen über etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen zusammentragen, bewerten und veröffentlichen, sondern auch als Pädagogen und Spieleentwickler fungieren. Dafür wurde eine Grundrechtefibel entwickelt, die für Grundschüler der 4. Klasse zur Verfügung gestellt wird. Für Jugendliche gibt es moderne Comics, allerdings keine PC-Spiele, was die Öffentlichkeit etwas verblüfft hat. Daneben gibt es als intellektuelle Herausforderung das Planspiel „Demokratie und Extremismus“.