Protocol of the Session on October 7, 2010

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wann ist mit einer Entscheidung über die finanzielle Unterstützung durch die Bundesregierung zu rechnen?

2. Welche Höhe der Unterstützung für die Nutzer ist geplant?

Mit Protokollerklärung zu BR-Drs. 204/09 (Be- schluss) zur Frage der Finanzierung von Umstellungskosten hat sich die Bundesregierung bereit erklärt, die Kosten, die sich nachweislich aus der notwendigen Umstellungen bis Ende des Jahres 2015 bei denjenigen ergeben, die die Frequenzen 790 bis 862 MHz bisher nutzen, Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzer, insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, in angemessener Form zu tragen. Die Zustimmung der Länder zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplan-Verordnung am 12. Juni 2009 im Bundesrat basierte explizit auf dieser Zusage der Bundesregierung.

Der von BMWi und BMF zwischenzeitlich vorgestellte Vorschlag einer Bemessungsgrundlage für die Umstellungskosten, der die Erstattungsfähigkeit unter allgemeinen Finanzierungsvorbehalt stellt und die Kausalität enger zieht als vereinbart, bleibt nach Auffassung der Landesregierung weit hinter der politischen Absprache und gemeinsamen Vereinbarung zurück. Dies betrifft sowohl die Kostenhöhe als auch die Kostenart.

Da im Interesse der Verbesserung der Breitbandversorgung nach Beendigung der Frequenzversteigerung die Umstellungsmaßnahmen so zeitig wie möglich in Angriff genommen werden sollten, wurde vonseiten der Landesregierung wiederholt gegenüber BMWi und BMF darauf hingewirkt, dass die „Definition der als angemessen anrechenbaren Umstellungskosten (Bemessungsgrundlage)“ dahin modifiziert wird, dass sie Geist und Buchstaben der Protokollerklärung Rechnung trägt.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Vorstellungen des Bundes und der Länder über das Gesamterstattungsvolumen für Nutzer drahtloser Mikrofonanlagen liegen noch weit auseinander. Bislang ist nicht absehbar, wann mit einer Einigung und Entscheidung über die finanzielle Unterstützung zu rechnen ist.

Zu 2: Der Bund hat derzeit eine Pauschalabgeltung von bis zu 124 Millionen Euro angeboten. Von Länderseite werden dagegen mindestens 750 Millionen Euro gefordert.

Anlage 41

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 43 der Abg. Matthias Nerlich, Wittich Schobert und André Wiese (CDU)

Mobilfunksteuer - Auch in Niedersachsen?

Mehrere Städte und Gemeinden in NordrheinWestfalen prüfen laut Der Westen vom 18. August 2010, Sendemasten mit einer kommunalen Steuer zu belegen. Eine solche kommunale Steuer werde zurzeit in einigen Kommunen vor dem Hintergrund der dramatischen Finanzsituation als möglicher Beitrag zur Haushaltskonsolidierung erwogen, bestätigte der Städte- und Gemeindebund NRW. Eine solche Steuer existiert bereits in Österreich. In Gesprächen mit den Anbietern einigte man sich dort auf eine pauschale Zahlung. Der Städte- und Gemeindebund äußerte sich allerdings im Hinblick auf den durchaus im Allgemeininteresse liegenden Ausbau des Mobilfunknetzes eher ablehnend zu dieser Idee.

Hintergrund dieser neuen Steuer ist das Vorhaben der Anbieter, in Deutschland wegen der Einführung der UMTS-Technologie bis zu 80 000 neue Masten aufzustellen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Idee einer Mobilfunksendemastensteuer, und wie bewertet sie deren rechtliche Zulässigkeit in Niedersachsen?

2. Welche Erfahrungen haben bereits Österreich oder andere Staaten mit einer solchen Steuer gemacht?

3. Welche zusätzlichen Einnahmen könnten niedersächsische Kommunen bei der Einführung einer solchen Steuer erzielen?

Nach Artikel 58 der Niedersächsischen Verfassung ist das Land verpflichtet, den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel u. a. durch Erschließung eigener Steuerquellen zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch auf Erschließung eigener Steuerquellen wurde mit § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) verwirklicht. Die Gemeinden erhalten hiermit die Befugnis, Steuern zu erheben. Damit steht ihnen das „Steuerfindungsrecht“ zu, dass ihnen die Möglichkeit eröffnet, gemäß Artikel 105 Abs. 2 a GG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Steuerfindungsrecht umfasst einmal die Befugnis, bekannte und anderorts eingeführte Steuern in der Gemeinde einzuführen (oder auch nicht), zum anderen bisher unbekannte Steuern zu definieren und einzuführen, wenn die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Somit können die niedersächsischen Gemeinden in eigener Verantwortung entscheiden, ob sie für ihr Gemeindegebiet eine örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer nach Artikel 105 Abs. 2 a GG einführen wollen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Einführung einer örtlichen Verbrauch- oder Aufwandsteuer hätte nach den durch Artikel 105 Abs. 2 a GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Kriterien zu erfolgen. Da mir seitens niedersächsischer Kommunen die Frage nach der Zulässigkeit einer sogenannten Mobilfunksteuer bisher nicht vorgelegt wurde und es für die Zulässigkeit auf konkrete Steuerausgestaltungen ankommt, kann die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Steuer zurzeit nicht beurteilt werden. Gegenwärtig steht nur fest, dass eine solche „Mobilfunksteuer“ nicht als örtliche Verbrauchsteuer ausgestaltet werden kann. Verbrauchsteuern sind Warensteuern, durch die der Verbrauch vertretbarer, in der Regel zur kurzfristigen Verwendung bestimmter Güter besteuert wird. Regelmäßig sind sie als indirekte Steuern ausgestaltet. Verbrauchsteuern knüpfen an den Übergang einer Sache aus der steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr an. Bei der „Mo

bilfunksteuer“ sollen die Mobilfunkmasten besteuert werden, sie verbleiben aber beim Steuerschuldner und zählen nicht zu den zur kurzfristigen Verwendung bestimmter Güter.

Örtliche Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand des Steuerpflichtigen besteuern, also einen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und deshalb die Verwendung von Einkommen und Vermögen erfasst. Ausschlaggebendes Merkmal für eine Aufwandsteuer ist der Konsum des Steuerpflichtigen in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Eine Zweitwohnung gehört nicht zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs, da hierfür eine Wohnung ausreichend ist. Der Aufwand, der für die Zweitwohnung aufgewendet wird, unterliegt der Besteuerung. Die „Mobilfunksteuer“ als örtliche Aufwandsteuer muss also die Verwendung von Einkommen und Vermögen der Mobilfunkverwender besteuern, der aber über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen muss. Ob in der heutigen Zeit die Verwendung eines Mobiltelefons über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht, zumal immer mehr Haushalte dazu übergehen, auf Festnetztelefone zu verzichten, vermag ich nicht einzuschätzen.

Selbstverständlich werden die Kommunalaufsichtsbehörden im Rahmen ihres kommunalaufsichtsrechtlichen Auftrags den Kommunen bei der Erschließung neuer Steuerquellen auch bei einer „Mobilfunksteuer“ beratend zur Seite stehen, sofern dies gewünscht wird.

Zu 2: Zu der Erhebung einer „Mobilfunksteuer“ durch Österreich oder andere Staaten kann sich die Landesregierung nicht äußern, da sie sich nach den rechtlichen Gegebenheiten dieser Staaten richtet, die nicht mit dem niedersächsischen Kommunalabgabenrecht übereinstimmen müssen.

Zu 3: Bisher haben sich niedersächsische Kommunen zu einer Einführung einer „Mobilfunksteuer“ nicht geäußert. Ohne konkrete Hinweise auf die Ausgestaltung der Steuer können keine Schätzungen über die Höhe solcher Steuereinnahmen abgegeben werden.

Anlage 42

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 44 des Abg. Björn Thümler (CDU)

Ist eine Trassenführung für die Netzanbindung in Flüssen realisierbar?

Nicht erst durch die Veröffentlichung des Energiekonzeptes durch die Bundesregierung am 7. September 2010 sind die Weichen der künftigen Energieversorgung in Deutschland auf die erneuerbaren Energien gestellt. Bezüglich der hiermit zusammenhängenden Debatte um die Weiterleitung von Offshore-Windenergie über Land ist eine lebhafte Diskussion über Kabeltrassen (Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie Erdkabel) entstanden. Bestandteil dieser Diskussion ist das Drängen auf eine unterirdische Leitungsführung, also eine Erdverkabelung. Oberirdische Höchstspannungsleitungen gelten derzeit als Stand der Technik.

Bisher werden in Niedersachsen nur Leitungen, die von den Offshore-Windkraftanlagen auf dem Meeresgrund bis zum Einspeisungspunkt auf dem Land führen, unterirdisch verlegt. Die Frage drängt sich auf, ob auch für andere erforderliche Trassenplanungen eine Führung durch Flussläufe denkbar wäre.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchem Ergebnis sind Leitungsführungen als Erdverkabelung zu Land oder zu Wasser im Rahmen der Ausbauplanungen geprüft worden?

2. Welche Probleme stellen sich aus Sicht der Landesregierung für die Leitungsführung im Flussbett?

3. Welche Vorteile könnte eine Trassenführung im Flussbett nach Einschätzung der Landesregierung auch vor dem Hintergrund des zunehmenden regionalen Widerstandes gegen die von dem Netzbetreiber favorisierten Freileitungen bieten?

Für den Umbau der Energieversorgung in Deutschland und die damit verbundene Integration von erneuerbaren Energien aus Onshore- und Offshore-Windparks sind umfassende Netzerweiterungen im Hoch- und Höchstspannungsdrehstromnetz erforderlich. Die dena-Netzstudie I beschreibt konkret den Optimierungs- und Ausbaubedarf im Höchstspannungsnetz. Die Ergebnisse dieser Studie sind vom Bundesgesetzgeber in das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) übernommen worden, in dem diese Strecken zum vordinglichen Bedarf erklärt wurden.

Anträge auf Planfeststellung für Planungen im Höchstspannungsnetz werden nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bzw. § 2

EnLAG eigenverantwortlich durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gestellt. Soweit diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, besteht ein Anspruch auf Genehmigung. In Niedersachsen wird diese Energieübertragungsaufgabe im Wesentlichen durch die transpower stromübertragungs GmbH wahrgenommen. Im Bereich der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen nimmt die Amprion AG die Aufgabe des ÜNB wahr. Planfeststellungsanträge können im Höchstspannungsnetz gemäß § 43 EnWG grundsätzlich nur für Freileitungen gestellt werden. Im Hochspannungsnetz kann bei Systemen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt in einem 20 km breiten Küstenstreifen auch Erdverkabelung beantragt werden. § 2 EnLAG lässt eine Teilverkabelung unter der Voraussetzung zu, dass Annäherungen an Wohngebäude nicht vermieden werden können.

Im Rahmen der begonnenen Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren wird von Kommunen und Bürgerinitiativen die Forderung vorgetragen, auf Freileitungen zu verzichten und eine vollständige Erdverkabelung vorzusehen.

Diese Abstandregelung geht auf entsprechende Regelungen im Niedersächsischen Erdkabelgesetz in Verbindung mit dem Landes-Raumordnungsprogramm zurück, deren Übernahme ins Bundesrecht einen großen Erfolg für das Land Niedersachsen darstellt.

Den Übertragungsnetzbetreibern ist damit die Möglichkeit gegeben, bei den drei Pilotvorhaben in Niedersachsen, nämlich Ganderkesee–St. Hülfe, Wahle–Mecklar und Diele–Niederrhein, in sensiblen Bereichen Teilverkabelungen zu beantragen und Freileitungen zu vermeiden. Freileitungsabschnitte haben dagegen bei Unterschreiten der Siedlungsabstände in Niedersachsen in der Regel keine Aussicht auf Genehmigung.

Für vollständige Verkabelungen besteht aber weiterhin nach Bundesrecht keine Antrags- und Genehmigungsmöglichkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Kabelsysteme an Land oder in Gewässern verlegt werden sollen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Übertragungstechnisch ist eine solche Lösung grundsätzlich möglich, wobei die Verlegung deutlich aufwändiger als an Land ist. Dies betrifft sowohl die Verlegetechnik als auch die Verlegekosten, die die Kosten einer Freileitung erheblich überschreiten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass

die üblichen Kabelverlegeschiffe aus dem Seekabelbau aufgrund ihrer Größe (Breite, Tiefgang) in den angedachten Flussläufen nicht eingesetzt werden können.

Wie dargelegt, kann laut EnLAG eine Teilverkabelung nur bei den drei Pilotvorhaben in Niedersachsen (Ganderkesee–St. Hülfe, Wahle–Mecklar und Diele–Niederrhein) bei Siedlungsannäherungen beantragt werden. Nur in diesen Fällen kann der Vorhabenträger auch die Mehrkosten für die Teilverkabelung auf die Netzentgelte umlegen.

Im Zuge der Trassenfindung für die Netzanbindung der Offshore-Windparks wurden bereits Überlegungen zur Verlegung von Höchstspannungskabeln in Flüssen intensiv geprüft. Allerdings lassen insbesondere die Belange der Schifffahrt und des Naturschutzes Kabelverlegungen in Flüssen ausnahmsweise nur bei Querungen zu. Auch in diesen Fällen sind Kabel in der Regel nur mit erheblichem technischem Aufwand wie Bohrungen oder anderen zusätzlichen technischen Maßnahmen zu verlegen.

So haben die Untersuchungen zur Trassenfindung für die zweite Offshore-Trasse am Rande des Emsfahrwassers im aktuellen Änderungsverfahren des Landes-Raumordnungsprogramms gezeigt, dass die technischen Herausforderungen in einem morphologisch hoch dynamischen Fließgewässer sehr komplex sind.

Im Zuge des Raumordnungsverfahrens für das NORGER-Projekt (Seekabelverbindung von Nor- wegen nach Deutschland) wurde dem Vorhabenträger aufgegeben, eine Kabelverlegung in der Weser (von der Außenweser auf Höhe der Insel Memmert bis zum KKW-Unterweser und südlich des Kraftwerks bis nördlich Elsfleth) zu untersuchen.