Protocol of the Session on October 7, 2010

Zu 1: Die leeren, fabrikneuen Transport- und Lagerbehälter sind jeweils rechtzeitig, d. h. etwa vier Wochen, vor den Beladungen in der Regel unmittelbar vom Hersteller nach La Hague transportiert worden.

Zu 2: Bisher wurde die Beladung einschließlich der Dichtheitsprüfungen, der vorgesehenen radiologischen Messungen und der Dokumentation der Messergebnisse jeweils innerhalb einer Woche durchgeführt.

Zu 3: Die für den Transport 2010 vorgesehenen Transport- und Lagerbehälter sind zwischen Anfang November 2009 (hier der TN85-12) und Ende Juli 2010 (in diesem Fall der Castor® HAW28M-014) in La Hague beladen worden. Mitarbeiter des MU waren bei Beladungen vom 21. bis 25. Juni 2010, vom 26. bis 30. Juli 2010 und bei radiologischen Messungen vom 23. bis 27. August 2010 in La Hague anwesend.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 10 der Abg. Pia-Beate Zimmermann und Hans-Henning Adler (LINKE)

Sind Wohnsitzauflagen mit den Menschrechten vereinbar?

Im 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist in Artikel 2 Abs. 1 garantiert: „Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.“ Eine ähnliche Bestimmung findet sich in der Genfer Flüchtlingskonvention.

Dieses Recht darf nach Absatz 3 dieser Bestimmung der Menschenrechtskonvention nur in gesetzlich zu bestimmenden, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGHMR) eng auszulegenden Ausnahmefällen eingeschränkt werden, u. a. „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“. Anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis, halten sich demgemäß rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf.

Obwohl dieser rechtliche Tatbestand eindeutig ist, erlauben die vom Innenministerium erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (Gem. Ministerialblatt 2009 S. 960 f.) in der Ziffer 12.2.5.2.2, dass für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder XII wohnsitzbeschränkende Auflagen nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes erlassen werden dürfen. In den Ziffern 12.2.5.2.3. ff. sind zwar einschränkende Voraussetzungen genannt, es bleibt aber dort der Gedanke erhalten, dass bei Vorliegen von „migrationspolitischen und integrationspolitischen Interessen“ (Ziffer 2.3) bzw. zur Verhinderung „überproportionaler fiskalischer Belastung einzelner Länder oder Kommunen“ (Zif- fer 2.1) „im Einzelfall“ (Ziffer 2.3) derartige wohnsitzbeschränkende Auflagen zulässig sein sollen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist die Landesregierung nach kritischer Überprüfung der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach wie vor der Meinung, dass diese Bestimmungen den internationalen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland zum Schutz der Menschenrechte eingegangen ist, gerecht werden?

2. In wie vielen Fällen wurden in Niedersachsen in diesem Jahr und im letzten Jahr solche wohnsitzbeschränkenden Auflagen gegenüber anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlingen, die Aufenthaltsrechte nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes haben, erteilt?

3. Sind die Ausländerbehörden nicht überfordert, wenn sie in den Einzelfällen Entscheidungen fällen sollen und dann im Konflikt stehen, entweder gegen den international garantierten Menschenrechtsschutz zu verstoßen oder den in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgeführten Belangen, im fiskalischen Interesse Wohnsitzaufnahmen bei Ausländern, die staatliche Transferleistungen erhalten, zu steuern, nicht gerecht zu werden?

Ausländerinnen und Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder denen unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt worden ist, haben Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 und 2 des Auf- enthaltsgesetzes).

Nach der vom Bundesministerium des Innern gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes am 26. Oktober 2009 erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kommen für öffentliche Sozialleistungen beziehende Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge wohnsitzbeschränkende Auflagen nur in Betracht, soweit deren Verhängung auch aus migrations- und integrationspolitischen Interessen erforderlich ist, da sich aus dem Zusammenwirken der in Artikel 26 der Genfer Flüchtlingskonvention gewährten Freizügigkeit mit dem Grundsatz fürsorgerechtlicher Gleichbehandlung ergibt, dass freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen gegenüber Flüchtlingen nicht allein zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Soziallasten eingesetzt werden dürfen (Nr. 12.2.5.2.3 der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ja.

Zu 2: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 (BVerwG 1 C 17.07), wonach wohnsitzbeschränkende Auflagen für diesen Personenkreis dann rechtswidrig sind, wenn sie allein das Ziel einer Verteilung der finanziellen Belastung durch Sozialleistungen verfolgen, wurden die niedersächsischen Ausländerbehörden im gleichen Jahr darüber informiert, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen, die ausschließlich das Ziel einer Verteilung der finanziellen Belastungen durch Sozialleistungen verfolgen, nicht mehr zu verfügen sind. Die Landesregierung geht davon aus, dass seitdem entsprechend verfahren wird; ihr ist kein entgegenstehender Fall bekannt.

Zu 3: Da es den in der Fragestellung angenommenen Konflikt nicht gibt, kann es insoweit auch nicht zu Problemen bei der Rechtsanwendung in den Ausländerbehörden kommen.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 11 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Castortransport nach Gorleben im Herbst 2010 (III)

Im Mai 2010 wurde vom Bundesamt für Strahlenschutz die Genehmigung für den Transport von elf Behältern mit verglasten hoch radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitungsanlage La Hague in das Zwischenlager Gorleben bekannt gegeben. Der Transport soll im November 2010 erfolgen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurde vom Bundesamt für Strahlenschutz die verkehrsrechtliche Zulassung für den Castor HAW28M erteilt?

2. Wann wurde für die einzelnen Behälter jeweils die Konformitätsbescheinigung erteilt?

3. Ist der Landesregierung bekannt, welche konkreten Probleme es 2008 mit dem Sicherheitsnachweis des Castor HAW28M bezüglich der Übereinstimmung zwischen rechnerischen Ergebnissen und Testergebnissen gegeben hat und wie diese gelöst wurden?

Im Genehmigungsverfahren nach § 6 des Atomgesetzes (AtG) zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, das vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unter Hinzuziehung von Sachverständigen, wie z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durchgeführt wird, hatte der Antragsteller, die GNS - Gesellschaft für NuklearService - die erforderliche Schadensvorsorge bei der Aufbewahrung der HAW-Glaskokillen in dem neuen Behältertyp Castor® HAW28M nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nachzuweisen.

Der Genehmigungsbescheid des BfS geht auch auf die im verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren für die neue Behälterbauart durchgeführten Fallversuche bei der BAM ein. Nach den von der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) festgelegten Vorschriften sind verschiedene Fallversuche an einem 1:2-Testbehälter durchgeführt worden, deren Ergebnisse entsprechend den Modellgesetzen auf die realen Verhältnisse des Behälters der Bauart Castor® HAW28M skaliert wurden. Durch Festigkeitsberechnungen unter Zugrundelegung des 1:1-Behälters ist im Zulassungsverfahren nachgewiesen worden, dass der Behälter die erforderliche Sicherheit gegenüber Störfällen und auslegungsüberschreitenden Ereignissen aufweist.

Die Ergebnisse dieser Analysen der BAM sind im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren auf die lagerspezifischen Störfallbetrachtungen für den Castor® HAW28M übertragen worden. Sie zeigen, dass von dem spezifikationsgerecht gefertigten Behälter alle Schutzziele (mechanische Festigkeit, sicherer Einschluss der Radioaktivität, Nachwär- meabfuhr und Kritikalitätssicherheit) und die daraus abgeleiteten Anforderungen an die Schadensvorsorge für den Zeitraum der vom BfS genehmigten Aufbewahrung eingehalten werden. In Konformitätsbescheinigungen bestätigt die BAM die Einhaltung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -überwachung bei der Fertigung und Inbetriebnahme des verkehrsrechtlich zugelassenen Behälters Castor® HAW28M einer bestimmten Seriennummer zur Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe im Transportbehälterlager Gorleben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die verkehrsrechtliche Zulassung für den Castor® HAW28M wurde vom BfS am 29. September 2009 erteilt.

Zu 2: Die Konformitätsbescheinigungen für die Castor® HAW28M Behälter sind für die unterschiedlichen Seriennummern wie folgt datiert:

Seriennummer 008: 23. Juli 2010

Seriennummer 010: 25. Juni 2010

Seriennummer 011: 2. Juli 2010

Seriennummer 012: 9. Juli 2010

Seriennummer 014: 23. Juli 2010

Seriennummer 015: 4. März 2010

Seriennummer 016: 4. März 2010

Seriennummer 017: 25. März 2010

Seriennummer 018: 25. März 2010

Seriennummer 021: 19. Mai 2010

Zu 3: Siehe Vorbemerkungen. Der Landesregierung ist bekannt, dass das verkehrsrechtliche Zulassungsverfahren des Castor®-HAW28M-Behälters zu erheblichen terminlichen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG beim BfS geführt hat. Eine gegebenenfalls zugrunde liegende Problematik ist der Landesregierung nicht konkret bekannt.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 12 der Abg. Ulrich Watermann, Marco Brunotte, Ulla

Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz und Petra Tiemann (SPD)