Protocol of the Session on October 7, 2010

Nach Presseberichten plant nun ein Investor, dieses Palais zu kaufen, um es zu einem Hotel umzubauen. Das Sozialgericht soll dann offenbar in einem anderen Verwaltungsgebäude in der Innenstadt langfristig eingemietet werden.

Zugleich soll das Finanzministerium eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Verkauf aller Justizliegenschaften in Auftrag gegeben haben, um sie kalkulatorisch den Kosten eines Justizzentrums gegenüberzustellen. Nun wird befürchtet, dass der vorzeitige Verkauf eines „Filetstückes“ die Bündelung der Justiz in einem Zentrum auf Jahrzehnte unwahrscheinlich macht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat es Gespräche oder Verhandlungen mit diesem oder einem anderen Investor über einen singulären Verkauf des Palais gegeben? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2. Welche zeitlichen und kalkulatorischen Auswirkungen hätte der mit dem Verkauf verbundene Umzug des Sozialgerichtes in ein langfristig gemietetes Objekt auf die Realisierungschancen des Justizzentrums?

3. Wie beurteilt die Landesregierung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes die Umnutzung des Elisabeth-Anna-Palais zu einem Hotel, insbesondere die diskutierte Möglichkeit, die dazugehörige Tiefgarage unter dem Schlossgarten anzulegen?

Die Fragen des Abgeordneten Jürgen Krogmann beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es ist zutreffend, dass bereits seit ca. fünf Jahren ein Investor an die Liegenschaftsverwaltung des Landes herangetreten ist und sein Inte

resse an einem Erwerb der Liegenschaft durch ein Kaufangebot konkret bekundet hat. In diesem Verfahren hat das Land aber immer auf die unbedingte Notwendigkeit einer angemessenen und wirtschaftlich darstellbaren Ersatzunterbringung für das Sozialgericht hingewiesen. Aus Anlass des vorliegenden Kaufangebotes werden vor Ort die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen von Ersatzunterbringungen geprüft.

Zu 2: Die Landesregierung steht eventuellen Kaufangeboten von Investoren grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Unbedingte Voraussetzungen für einen möglichen Verkauf sind aber, dass sich die Gesamtmaßnahme für das Land wirtschaftlich darstellt und eine geeignete Ersatzunterbringung für das Sozialgericht zur Verfügung steht, die einerseits den Flächenbedarf deckt und andererseits mit den Konzepten der Justiz (d. h. auch mit den Überlegungen für ein Justizzentrum) in Einklang gebracht werden kann.

Zu 3: Generell ist mit dem MWK abgestimmt worden, dass beim Verkauf von landeseigenen Liegenschaften die Belange des Denkmalschutzes selbstverständlich Beachtung finden. Die untere Denkmalschutzbehörde hat die Planungen für das Elisabeth-Anna-Palais deshalb bereits sehr frühzeitig begleitet und ihre Auflagen formuliert. Gegenüber Kaufinteressenten wird bereits im Vorfeld deutlich gemacht, dass das Gebäude nur verkauft wird, wenn die Stadt Oldenburg etwaige Umnutzungsplanungen für das Objekt mit trägt und durch das Projekt in ihrer städtebaulichen Entwicklung unterstützt wird.

Anlage 6

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 8 des Abg. Christian Grascha (FDP)

Steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

Ab 2007 wurden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise steuerrechtlich abzugsfähig, was dazu führte, dass viele Steuerpflichtige ihr Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr geltend machen konnten. Von der Einschränkung waren besonders Lehrer, die in der Schule keinen angemessenen Arbeitsplatz haben, betroffen.

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun teilweise verworfen. Es verlangt eine Neuregelung (BVerfG, Az. 2 BvL 13/09). Der Gesetzgeber ist damit verpflichtet, den verfas

sungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen.

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03 - regelt nun, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen.

Das Schreiben beinhaltet u. a., dass jeder Steuerpflichtige bis 1 250 Euro nachgewiesene Kosten im Jahr in seiner Steuererklärung abrechnen kann, sofern er tatsächlich zu Hause arbeiten muss und für diese Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz hat. Dadurch wird die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt bzw. fällt die Steuererstattung höher aus. Der Steuerbescheid ergeht aber wegen der noch ausstehenden Neuregelung insoweit vorläufig. Auf ausdrücklichen Antrag kann auch - mit den gleichen Folgen - eine vorläufige Steuererstattung für noch „offene“ Steuerbescheide ab 2007 beim Finanzamt erreicht werden.

Das Schreiben erging in der Erwartung, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann ist nach Kenntnis der Landesregierung mit einer gesetzlichen Neuregelung zu rechnen? Gibt es schon konkrete Vorschläge für eine gesetzliche Neuregelung?

2. Unter der Voraussetzung, dass die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums getroffenen Übergangsregelungen Bestand haben: Wie groß würde die jährliche Belastung des niedersächsischen Landeshaushaltes ausfallen?

3. Mit welcher Belastung des Landeshaushaltes wäre in diesem Fall durch die Rückwirkung ab 2007 zu rechnen?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Kosten für die Ausstattung können seit 1996 im „Normalfall“ überhaupt nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Ein Abzug bis höchstens 1 250 Euro im Jahr war in den Jahren 1996 bis 2006 zulässig, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ausmachte (typische Fallgruppe: Richter, die zwar ein Arbeitszimmer im Gericht haben, aber überwiegend zu Hause arbeiten) oder der Arbeitgeber den für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt hatte (typische Fallgruppe: Lehrer, die in der Schule kein angemessenes Arbeitszimmer haben).

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006, BStBl I 2006 S. 432, ist ab dem Jahr 2007 diese begrenzte Abzugsmöglichkeit

gestrichen worden. Die Änderung zielte neben anderen Änderungen (z. B. bei der Entfernungs- pauschale) darauf ab, die finanzielle Situation der öffentlichen Haushalte zu verbessern.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - entschieden, dass die im Rahmen des StÄndG 2007 beschlossene Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer insoweit verfassungswidrig ist, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht („Lehrer“).

Bestätigt hat das Bundesverfassungsgericht hingegen das im Rahmen des StÄndG 2007 ebenfalls vorgenommene Abzugsverbot für die Fälle, in denen das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu beruflichen Zwecken genutzt wird („Richter“).

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung zu treffen. Im Verwaltungswege ist zugelassen worden, dass in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz in der Firma hat, wie bis 2006 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis höchstens 1 250 Euro berücksichtigt werden können, wenn auch nur vorläufig und bis zum Ergehen der gesetzlichen Regelung (BMF-Schreiben vom 12. August 2010, BStBl I S. 642).

Konkrete Gesetzesvorschläge liegen bisher nicht vor; Pressemeldungen zufolge soll eine Regelung noch in das laufende Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2010 eingebracht werden. Die Gesetzesänderung wird sich sicherlich auf die Fallgruppe „kein anderer Arbeitsplatz“ beschränken („Lehrer“), auch wenn mit Forderungen gerechnet werden muss, wie bei der Entfernungspauschale komplett die alte Rechtslage (d. h. auch Einbeziehung der mehr als 50-prozentigen Nut- zung des häuslichen Arbeitszimmers, „Richter“) wiederherzustellen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Grascha im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine gesetzliche Regelung soll voraussichtlich noch in das Jahressteuergesetz 2010 aufgenommen werden, die zurzeit im Bundestag beraten wird. Nach dem bisherigen Zeitplan soll dieses Gesetz im Oktober vom Bundestag verabschiedet

werden; erforderlich ist danach die Zustimmung des Bundesrates, Termin Ende November.

Zu 2: Die (Wieder)Einführung der Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis höchstens 1 250 Euro im Jahr (nur) in den Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie insbesondere bei Lehrkräften - keinen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat, würde für das Land zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rund 10 Millionen Euro führen.

Zu 3: Eine Rückwirkung ab dem Jahr 2007 würde für die Jahre 2007 bis 2009 zu Steuermindereinnahmen von maximal 30 Millionen Euro führen.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 9 der Abg. Miriam Staudte (GRÜNE)

Castortransport nach Gorleben im Herbst 2010 (II)

Im Mai 2010 wurde vom Bundesamt für Strahlenschutz die Genehmigung für den Transport von elf Behältern mit verglasten hoch radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitungsanlage La Hague in das Zwischenlager Gorleben bekannt gegeben. Der Transport soll im November 2010 erfolgen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurden die leeren Behälter nach La Hague transportiert?

2. Wie lange dauert nach den bisherigen Erfahrungen die Beladung eines Behälters?

3. Wann wurden die für den Transport 2010 vorgesehenen Behälter jeweils in La Hague beladen, und war dabei ein Mitarbeiter des niedersächsischen Umweltministeriums anwesend?

Aufgrund von völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen der französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland aus den 1970er-Jahren haben deutsche Institutionen Zugang zu den Anlagen in Frankreich, in denen die Rückführung der radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung deutscher Kernbrennstoffe vorbereitet wird.

Die GNS - Gesellschaft für Nuklear-Service - ist im Auftrag der deutschen Energieversorgungsunternehmen mit dieser Aufgabe betraut. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU), als atomrechtliche Aufsichtsbehörde über das Zwischenlager Gorleben, überwacht die Einhaltung der Abfallspezifikationen und der ord

nungsgemäßen Verpackung, wie sie im Genehmigungsbescheid des BfS festgelegt sind. Es hat dazu die TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG als Sachverständigen gemäß § 20 des Atomgesetzes zugezogen. Es gelangen nur Abfallgebinde ins Zwischenlager Gorleben, die sowohl den verkehrsrechtlichen als auch den lagerrechtlichen Anforderungen des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) genügen. Dazu sind sowohl die GNS als auch der vom MU beauftragte Sachverständige bei allen Beladungen und auch bei den dazu erforderlichen vorbereitenden Tätigkeiten vor Ort in La Hague jeweils mit mehreren Mitarbeitern anwesend.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: