des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 37 der Abg. Dirk Toepffer und Karsten Heineking (CDU)
Bereits heute sind viele Teilabschnitte von Bundesautobahnen mit neuen, elektronischen Verkehrssteuerungsanlagen ausgerüstet, um früh
zeitig Gefahrenpotenziale zu erkennen und durch dynamische und effektive Wegweisung einer Staubildung entgegenzuwirken.
Bisher fehlt jedoch eine länderübergreifende Vernetzung der vorhandenen Verkehrsbeeinflussungsanlagen, welche gerade in der Ferienzeit oder bei langfristig geplanten Bauvorhaben eine rechtzeitige Information der Verkehrsteilnehmer garantiert.
1. Welche Straßenabschnitte auf niedersächsischen Schnell- und Fernstraßen sind bereits heute mit elektronischen Verkehrssteuerungsanlagen ausgerüstet?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die Einrichtung einer länderübergreifenden Verkehrssteuerung zur frühzeitigen Warnung der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren im Straßenverkehr?
3. Gibt es länderübergreifende Initiativen, sich der Thematik einer besseren Verkehrsflussregulierung anzunehmen?
In Niedersachsen werden Verkehrs- und Gefahrenmeldungen im Rahmen des Verkehrswarndienstes durch die in der Verkehrsmanagementzentrale integrierte Landesmeldestelle über den Verkehrsfunk an die Verkehrsteilnehmer weitergegeben. Darüber hinaus werden diese Meldungen an die nationale Meldestelle in Köln weitergeleitet, die diese Informationen länderübergreifend den Meldestellen anderer Bundesländer, benachbarter Staaten sowie Rundfunksendern zur Verfügung stellt. In Abhängigkeit ihrer überregionalen und länderübergreifenden Relevanz werden diese Meldungen von den Rundfunksendern und Serviceprovidern gefiltert und ausgestrahlt bzw. für andere Dienste (z. B. Navigationsdienstleister) berücksichtigt. Dies beschränkt sich jedoch bislang i. d. R. auf Verkehrswarn- bzw. Verkehrsinformationsmeldungen.
Eine weitere Möglichkeit, situationsgerecht in das Verkehrsgeschehen einzugreifen und auch die Verkehrsteilnehmer über Gefahrenstellen und Störfälle zu informieren, besteht über die telematischen Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Hier unterscheidet man in Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen. Während durch die Streckenbeeinflussungsanlagen der Verkehrsteilnehmer unmittelbar auf eine Gefahrensituation hingewiesen wird und gegebenenfalls eine Anzeige der Wechselverkehrszeichen (Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Überholverbot) erfolgt, wird bei der Netzbeeinflussung die generelle Verkehrslage des Korridors betrachtet und der Ver
kehrsteilnehmer bei Störfällen großräumig auf geeigneten Strecken umgeleitet. Länderübergreifende Anlagen setzen eine vorherige Abstimmung der Verkehrslenkungsmaßnahme/-strategie zwischen den jeweiligen Bundesländern in Abhängigkeit von der Störlage, der voraussichtlichen Stördauer sowie der Verfügbarkeit entsprechender leistungsfähiger Alternativrouten voraus.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Niedersächsischen Landesregierung wie folgt:
Zu 2: Der Mehrwert von telematischen Anlagen liegt im Vergleich zu dem reinen Informationsdienst des Rundfunks, bezogen auf die Streckenbeeinflussungsanlagen, bei dem sofortigen, der Gefahrensituation angepasstem Streckengebot. Der Vorteil von Netzbeeinflussungsanlagen ist das aktive Anzeigen abgestimmter Alternativen.
Die Landesregierung hält eine länderübergreifende Verkehrssteuerung für wichtig. Die Verkehrsmanagementzentrale praktiziert diese bereits erfolgreich mit HB, HH, ST und NRW, aber auch staatsgrenzenübergreifend mit den Niederlanden. Ein weiterer Austausch und die länderübergreifende Vernetzung sind geplant. Der Umfang dieser Umsetzung ist abhängig von den seitens Bund und Land zur Verfügung stehenden Ressourcen. Im Rahmen der Aufstellung „Projektplan Straßenverkehrstelematik 2009 bis 2015“ hat Niedersachsen Maßnahmenvorschläge für Verkehrsbeeinflussungsanlagen mit einem Haushaltvolumen von 30 Millionen Euro für den Zeitraum von 2011 bis 2015 beim Bundesverkehrsministerium beantragt.
Zu 3: Seit 2005 besteht eine Initiative zur Einrichtung länderübergreifender BAB-Netzkorridore (Long-Distance-Corridors) , der Niedersachsen seit Beginn angehört. Im Rahmen dieser Initiative wurden drei Pilotprojekte für länderübergreifendes Verkehrsmanagement eingerichtet. Niedersachsen übernahm die Federführung für den Netzkorridor Hamburg—Dortmund (A1/A2/A352/A7/A27) als Gemeinschaftsprojekt mit den Bundesländern HH, HB und NRW, welches inzwischen erfolgreich in den Echtbetrieb überführt wurde. Aufgrund der bislang fehlenden verkehrstelematischen Infrastruktur erfolgt die Übermittlung der Information an den Verkehrsteilnehmer über den Verkehrsfunk.
Ebenfalls unter niedersächsischer Regie erfolgt nun das Verfahren zur Ergänzung der erforderlichen elektronischen Netzbeeinflussungsanlage.
Nach Genehmigung des Entwurfs durch den Bund (wurde dem BMVBS Anfang 2010 zur Zustimmung vorgelegt) ist vorgesehen, zeitnah mit der Realisierung der länderübergreifenden Anlage zu beginnen.
Die weiteren Pilotvorhaben sind die Korridore Frankfurt–Berlin oder Dortmund–Berlin, welche ebenfalls mit niedersächsischer Beteilung umgesetzt werden sollen. Grundsätzlich nimmt sich diese Initiative auch weitergehender Themen für strategische Anwendungen im Verkehrsmanagement an. Der Name der Initiative wurde kürzlich angepasst und lautet nun „Länderübergreifende Initiative für strategische Anwendungen im Verkehrsmanagement auf Verkehrskorridoren“ - kurz LISA.
Ein Beispiel für ein staatsgrenzenübergreifendes Verkehrsmanagement ist das „Cross-Border-Management“ - kurz CBM -, welches seit 2006 zwischen den Niederlanden und Niedersachsen eingerichtet wurde. Auf Grundlage abgestimmter und vereinbarter Verkehrsmanagementpläne erfolgt bei Störungen/Staus unmittelbar eine Verkehrslenkung über Alternativrouten im weiträumigen Grenzbereich NI/NL.
Neben den Netzbeeinflussungsanlagen, welche die Verkehrslage großflächig über die einzelnen Bundesländer hinaus betrachten, gibt es auch bei den oben erwähnten Streckenbeeinflussungsanlagen Überlappungsbereiche zwischen den Ländern. Eine von ihnen befindet sich im Zuge der BAB 2 zwischen NI und ST. Die einzelnen Anlagen (Stre- ckenbeeinflussungsanlagen werden in einem Re- gelabstand von 1,5 bis 2 km angeordnet) sind so vernetzt, dass eine lückenlose Steuerung gewährleistet ist.
Auch bei der Streckenbeeinflussungsanlage auf der A 1 zwischen dem Autobahndreieck Stuhr und der Anschlussstelle Oyten ist die länderübergreifende Steuerung (NI-HB) sichergestellt. In diesem Fall hat Bremen die Aufgabe der Steuerung übernommen.
Im Zusammenhang mit länderübergreifender Verkehrssteuerung sind auch noch der „Arbeitskreis Verkehrsrechnerzentralen“ zu nennen (Federfüh- rung BASt - Bundesanstalt für Straßenwesen), in dem NI engagiert mitarbeitet, und ebenfalls verschiedene Arbeitskreise der FSGV (Forschungs- gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), die im Auftrag des Bundes Merkblätter und Richtlinien zum Thema Verkehrsmanagement und Telematik erarbeiten.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 38 der Abg. Ina Korter, Miriam Staudte und Filiz Polat (GRÜNE)
In Deutschland engagieren sich mehrere Stiftungen und Vereine für die medizinische Versorgung von ausländischen Kindern aus Kriegs- und Krisengebieten in Deutschland. Die Kinder werden für einen mehrmonatigen Aufenthalt in Deutschland in Pflegefamilien untergebracht und medizinisch betreut. Nach der medizinischen Behandlung sollen die Kinder in ihre Herkunftsfamilien zurückkehren.
1. Welche Stiftungen und Vereine bemühen sich in welchem Umfang um die medizinische Versorgung von Kindern aus Kriegs- und Krisengebieten in Niedersachsen?
2. Wie werden die Auswahl, Eignungsprüfung und Begleitung der hiesigen Vormünder und Pflegeeltern durchgeführt, welche Rechte und Pflichten haben die Vormünder und Pflegeeltern übernommen?
3. Wie wird die Einhaltung der Rechtslage des jeweiligen Herkunftslandes bezüglich des übertragenen Sorgerechts berücksichtigt, und was geschieht mit Kindern, deren Wohl entweder in der Herkunftsfamilie oder in der Pflegefamilie gefährdet ist?
Die Landesregierung begrüßt das Engagement von Vereinen, Stiftungen und Wohlfahrtsverbänden für Kinder und Jugendliche aus Kriegs- und Krisengebieten. Bekannt ist, dass diese nicht nur Projekte in den Heimatländern initiieren, sondern sich auch für Kinder und Jugendliche einsetzen, die einer medizinischen Heilbehandlung bedürfen und zu diesem Zwecke für in der Regel drei bis sechs Monate nach Deutschland reisen.
Zu 1: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und welche Stiftungen und Vereine mit Sitz in Niedersachsen sich um die medizinische Versorgung von Kindern aus Kriegs- und Krisengebieten bemühen. Bekannt ist lediglich, dass der Verein „Kinder brauchen uns e. V.“ mit Sitz in Schleswig Kinder auch an niedersächsische Pflegefamilien vermittelt.
Zu 2: Pflegepersonen, die Kinder oder Jugendliche für mehr als acht Wochen bei sich aufnehmen, bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege des örtlich zuständigen Jugendamtes gemäß § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). Die Erlaubnis ist nach § 44 Abs. 2 SGB VIII zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Die Jugendämter nehmen die Auswahl, Eignungsprüfung und Begleitung der Pflegepersonen im eigenen Wirkungskreis wahr. Die Jugendämter sollen nach den Erfordernissen des Einzelfalles auch nach Erlaubniserteilung an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 44 Abs. 3 SGB VIII). Pflegeeltern übernehmen gemeinsam mit dem Jugendamt Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung eines Kindes. Das Jugendamt ist über wichtige Ereignisse, wie z. B. schwere Krankheiten, Wohnungswechsel, Aufnahme und Abgabe des Pflegekindes, besondere Erziehungsschwierigkeiten des Pflegekindes, zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen betreffen (§ 44 Abs. 4 SGB VIII).
Die Einrichtung einer Vormundschaft sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1773 unter bestimmten Voraussetzungen vor, die unabhängig vom Grund des Aufenthalts eines Kindes in Deutschland sind. So erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Dies ist der Fall, wenn beide Eltern verstorben sind, beide Eltern nicht vertretungsberechtigt sind, z. B. weil ihnen die elterliche Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen wurde, oder wenn die elterliche Sorge wegen eines rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisses ruht, z. B. weil die Eltern vorübergehend geschäftsunfähig sind.
Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen, wobei es nur einschreiten kann, wenn es erfährt, dass die Voraussetzungen des § 1773 BGB für die Einrichtung einer Vormundschaft vorliegen. Daher sind bestimmte andere Behörden durch Gesetz zur Anzeige verpflichtet
Die Auswahl eines konkreten Vormunds obliegt gemäß § 1779 BGB dem Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts, es sei denn, die sorgeberechtigten Eltern haben für den Fall ihrer Verhinderung in der Ausübung des Sorgerechts einen Vormund benannt. Dabei soll das Familiengericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
Ist eine ehrenamtlich als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so ist gemäß § 1791 b BGB das Jugendamt zum Amtsvormund zu bestellen. Denkbar ist auch die Übernahme von Vormundschaften durch einen als geeignet erklärten Verein (§ 1791 a BGB).
Der Vormund hat gemäß § 1793 BGB das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Dabei ist die Vormundschaft weitgehend der elterlichen Sorge angenähert.
Jeder Vormund unterliegt der Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht (§ 1837 BGB), gegenüber dem er auf Verlangen jederzeit zur Auskunft (§ 1839 BGB) sowie zur mindestens einmal jährlichen Bericht- und Rechnungslegung (§ 1840 BGB) verpflichtet ist.
Zu 3: Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung obliegt dem Jugendamt der Schutzauftrag nach §§ 8 a und 42 SGB VIII. Ist das Tätigwerden des Familiengerichts erforderlich, so ruft das Jugendamt das Gericht an.
Ist eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, hat das Gericht bei einem Sachverhalt mit internationalen Bezügen in eigener Zuständigkeit zu prüfen, welches materielle Recht im konkreten Fall zur Anwendung zu bringen ist.
In Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist festgehalten, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verdrängt wird diese Regelung allerdings dort, wo völkerrechtliche Regelungen existieren, wie das
deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 oder das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (Haager Min- derjährigenschutzabkommen - MSA).
Artikel 24 EGBGB regelt das anzuwendende Recht bezüglich der Entstehung, der Änderung und des Endes einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft. Diese unterliegen grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Allerdings sieht Artikel 24 Abs. 3 EGBGB vor, dass vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft dem Recht des anordnenden Staates unterliegen.
Artikel 24 EGBGB wird in weitem Umfang durch völkerrechtliche Sonderregelungen verdrängt. Zu beachten sind insbesondere das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige und das Haager Minderjährigenschutzabkommen, soweit dieses neben der vorrangigen Brüssel-II-a-Verordnung noch anwendbar ist.