Protocol of the Session on September 9, 2010

2. Wie bewertet die Ministerin die rechtliche Praxis in anderen EU-Staaten wie Belgien, den Niederlanden, Schweden und Dänemark, in denen Drittstaatenangehörigen das Wahlrecht auf kommunaler Ebene gewährt wird?

Die Forderung nach einem kommunalen Ausländerwahlrecht wird immer wieder mit der Ungleichbehandlung zwischen EU-Ausländern und NichtEU-Ausländern begründet. Hierbei wird übersehen, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von vornherein einen anderen Status haben als Angehörige von Drittstaaten.

Mit der Einführung der Unionsbürgerschaft wurde der Status von EU-Staatsangehörigen inzwischen weitgehend dem Status von Inländern gleichgestellt. Das aktive und passive Kommunalwahlrecht für EU-Angehörige wurde durch Artikel 8 b des Maastrichter Vertrags vom 7. Februar 1992 eingeführt und durch die Richtlinie 94/80/EG vom 19. Dezember 1994 weiter konkretisiert, die für alle Mitgliedsstaaten eine Umsetzung in nationales Recht bis spätestens zum 1. Januar 1996 festlegte. Nach der Verfassungsänderung des Bundes (Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 GG) setzten in Deutschland die Länder die Richtlinie um.

In Niedersachsen wurde mit Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung durch Gesetz vom 20. November 1995 (Nds. GVBl. S. 432) das Kommunalwahlrecht für EU-Bürgerinnen und -Bürger eingeführt, sodass seit der Kommunalwahl vom 15. September 1996 EU-Bürgerinnen und -Bürger daran teilnehmen können. Ziel war es, das für die weitere europäische Integration notwendige Zusammengehörigkeitsgefühl der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gerade dadurch zu stärken, dass ihnen besondere politische Rechte verliehen werden, die über die Drittstaatsangehörigen zustehenden Rechte hinausgehen.

Für die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EUStaaten wäre eine Änderung des Grundgesetzes notwendig, weil die Verfassung nur Deutschen und Unionsbürgern ein kommunales Wahlrecht zugesteht. Die auch verfassungsrechtlich umstrittene Frage der Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer ist in Deutschland bereits wiederholt auf Bundes- und auf Landesebene thematisiert, aber bislang immer abgelehnt worden.

Nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk eine Vertretung in den Ländern, Kreisen und Gemeinden haben. Der Begriff des Volkes wird mit

demselben Inhalt wie in Artikel 20 Abs. 2 GG verwendet. Unter „Volk“ ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland wird grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit definiert (Artikel 116 Abs. 1 GG). Die Zunahme des Anteils von Ausländerinnen und Ausländern an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes führt zu keinem Bedeutungswandel des verfassungsrechtlichen Begriffs des Volkes. Das Grundgesetz versperrt diesen Weg, und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts7 - wie auch der herrschenden Meinung - kann das Junktim zwischen der Eigenschaft als Deutscher und der Zugehörigkeit zum Staatsvolk als dem Inhaber der Staatsgewalt nicht aufgelöst werden.

Eine vollständige politische Teilhabe, insbesondere ein Wahlrecht auf kommunaler, Landes-, aber auch Bundesebene ist, abgesehen von der besonderen Regelung für EU-Angehörige, nur für deutsche Staatsangehörige möglich.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Bewertung der Integrationsministerin entspricht der geltenden Verfassungsrechtslage sowie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990.

Zu 2: Die Verfassungs- und Rechtslage in den anderen EU-Staaten ist unterschiedlich und unterliegt keiner Bewertung durch die niedersächsische Integrationsministerin. Jeder Staat setzt unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen verfassungsrechtlichen, gesellschaftlichen, historischen, sozialen und politischen Besonderheiten die Rechtsnormen für das Zusammenleben seiner Einwohnerinnen und Einwohner fest.

Anlage 34

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 35 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Faktischer Abschiebungsstopp nach Guinea auch in Niedersachsen?

Am 27. Juni 2010 fanden in Guinea erstmals seit der Unabhängigkeitserklärung der ehemaligen französischen Kolonie 1958 freie demokratische Wahlen statt. Nachdem im ersten Wahl

7Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990, 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89

gang der friedlichen und nach Aussage internationaler Beobachter freien Wahlen zunächst kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erlangen konnte, steht nun für den 19. September 2010 eine Stichwahl zwischen dem ehemaligen Premierminister Cellou Dalein Diallo und dem langjährigen Oppositionspolitiker Alpha Condé an.

Die Gräueltaten der von Dezember 2008 bis Anfang 2010 regierenden Militärjunta kann jedoch auch der aktuelle Demokratisierungsprozess im Land nicht vergessen machen. Erst kürzlich berichtete das ARD-Magazin „FAKT“ über das im September 2009 vom guineischen Militär bei einer friedlichen Demonstration verübte Massaker mit mehr als 150 Toten und ca. 1 200 Verletzten. Der im März dieses Jahres von Human Rights Watch veröffentlichte Länderreport zu Guinea spricht darüber hinaus von unzähligen weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte. Vor diesem Hintergrund wird es trotz demokratischer Wahlen noch einige Zeit dauern, bis die politische und menschenrechtliche Lage in Guinea als restlos stabil bezeichnet werden kann. Davon zeugt auch die Verbalnote der guineischen Botschaft in Berlin an die deutschen Ausländerbehörden vom 15. Dezember 2009, man würde aufgrund der schwierigen Situation im Land alle Rückführungen nach Conakry, dem einzigen Einreiseflughafen des Landes, unterbinden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele ausreisepflichtige Personen guineischer Staatsbürgerschaft leben in Niedersachsen?

2. Angesichts der Einreisebeschränkungen durch die Republik Guinea gehen verschiedene Bundesländer von einer Unmöglichkeit der Rückführung aus tatsächlichen Gründen aus. Wird dieser faktische Abschiebungsstopp auch durch die Niedersächsische Landesregierung anerkannt?

3. In welcher Form hat die Landesregierung auf die Verbalnote der guineischen Botschaft reagiert, und wie sieht dazu die Praxis niedersächsischer Ausländerbehörden aus?

Die Botschaft der Republik Guinea hatte mit Verbalnote vom 15. Dezember 2009 über das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit bestand, den Einreiseflughafen Conakry anzufliegen. Gleichzeitig wird aber auch klargestellt, dass die konsularischen Aufgaben wie Anhörungen und Vorführungen zum Zweck der Identifizierung guineischer Bürger sowie Unterstützung der Personen, die freiwillig ausreisen möchten, weiterhin angeboten werden. Im März 2010 hatte sich die Lage in Guinea wieder verbessert, sodass auch wieder begleitete Rückführungen von vollziehbar ausreisepflichtigen guineischen Staatsangehörigen nach Guinea durchgeführt werden

konnten. Die Botschaft der Republik Guinea stellte zu diesem Zweck auch die erforderlichen Dokumente aus.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zum Stichtag 30. Juni 2010 hielten sich in Niedersachsen 14 ausreisepflichtige Personen mit guineischer Staatsangehörigkeit auf, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt war (Status „geduldet“).

Zu 2: Aufgrund der Verbalnote der Botschaft der Republik Guinea vom 15. Dezember 2009 waren zum damaligen Zeitpunkt Abschiebungen tatsächlich unmöglich. Diese Einschränkung war vorübergehender Natur und lag ausschließlich darin begründet, dass der Flughafen in Conakry nicht angeflogen werden konnte. Eine Einreise auf anderem Weg wäre möglich gewesen.

Für die Anordnung eines Abschiebungsstopps gab es somit keine Veranlassung. Der Bundesgesetzgeber hat die Ermächtigung zur Anordnung eines Abschiebungsstopps in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen, um den obersten Landesbehörden die Möglichkeit zu geben, die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen vorübergehend - für längstens sechs Monate - auszusetzen, um damit auf aktuelle Krisen- und Konfliktsituationen in Herkunftsländern von ausreisepflichtigen Ausländern umgehend generell reagieren zu können. Damit soll die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen kurzzeitig ausgesetzt werden, bis darüber Klarheit besteht, ob und welche Gefahren im Herkunftsland bestehen können, sodass dann gegebenenfalls eine individuelle Prüfung möglicher Abschiebungshindernisse durch die zuständige Behörde erfolgen kann. Zuständige Behörde wäre für Personen, die zuvor ein erfolgloses Asylverfahren betrieben haben, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es war lediglich die Durchführung von Abschiebungen nach Guinea vorübergehend nicht möglich, wobei es sich um logistische Probleme gehandelt haben dürfte. Für die Zeit, in der Abschiebungen tatsächlich gar nicht möglich sind, bedarf es keines „faktischen Abschiebungsstopps“.

Zu 3: Die Abwicklung der Ausreisemodalitäten bei Abschiebungen obliegt in Niedersachsen dem Landeskriminalamt. Von dort werden die Ausländerbehörden unmittelbar darüber informiert, wenn eine dort eingeleitete Abschiebung aus tatsächlichen

Gründen unmöglich ist. Generelle Hinweise zur Durchführung von Abschiebungen für bestimmte Staaten erhalten die Ausländerbehörden durch Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport. Da sich nur sehr wenige ausreisepflichtige Personen aus Guinea in Niedersachsen aufhalten und sich der Hinweis in der Verbalnote der guineischen Botschaft im Dezember 2009 auf eine vorübergehende Situation bezog, bestand für eine generelle Verfahrensregelung durch Erlass keine Veranlassung.

Anlage 35

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 36 der Abg. Ingrid Klopp, Karl-Heinrich Langspecht und Frank Oesterhelweg (CDU)

Welches Schalenwild macht im Wald welchen Schaden?

Von Zeit zu Zeit werden Nachrichten über Wildschäden am Wald oder unkontrolliert zunehmende Bestände einzelner Wildpopulationen verbreitet.

Über die Grenzen des Landkreises Celle hinaus ist der Ort Starkshorn für eine intensive Hirschbrunft bekannt. Viele Menschen werden alljährlich von diesem Naturschauspiel angezogen. Nicht selten sind hier über 100 Stück Rotwild auf den Freiflächen zu beobachten. Dieser hohe Rotwildbestand hat aber auch Auswirkungen auf die in diesem Lebensraum der Rothirsche liegenden Landesforsten. Das Niedersächsische Forstamt Unterlüß hat - ausgelöst durch die Größe des Lebensraumes sowie die durch die jahreszeitlichen Schwankungen verursachten Wanderungen des Rotwildes - zunehmend starke Schäden in den Waldbeständen zu verzeichnen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welchen Waldregionen Niedersachsens kommt es nach Kenntnis der Landesregierung zu Schäden, die durch unvertretbar große Schalenwildbestände (bitte nach einzelnen Wildtierarten aufgliedern) entstehen?

2. Welche Möglichkeiten gibt es, die Bestandesdichte der einzelnen Populationen zu steuern?

3. Wie kann die Landesregierung Einfluss nehmen, um den Entwicklungen und den daraus resultierenden Folgen für die Tiere und die Natur insgesamt zu begegnen?

Im Niedersächsischen Forstamt Unterlüß wurde wiederholt u. a. im Rahmen von Betriebsanalysen und der Forsteinrichtung festgestellt, dass wald

bauliche Ziele wegen der Schäden durch Rotwild nicht oder nur mit erheblichen Mehraufwendungen erreicht werden können. Ursache sind die hohen Rotwildbestände der benachbarten Räume des Forstamtes. Dadurch ist die Umsetzung des LÖWE-Programms im Forstamt Unterlüß fast unmöglich. Gleichermaßen ist die Situation im Landkreis Uelzen im Bereich Suderburg.

Im Landkreis Celle wurden zur Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten in 2002 und 2008 Abstimmungsgespräche auf Landkreisebene unter Beteiligung des ML geführt.

Zunächst wurde das Abschusssoll für die angrenzende Hegegemeinschaft heraufgesetzt. Zwar wurde in einigen der Hegegemeinschaft angeschlossenen Revieren daraufhin der tatsächliche Abschuss erhöht, jedoch sind vermutlich einige Reviere immer noch bestrebt, den Rotwildbestand auf hohem Niveau zu halten, weshalb nach wie vor der Rotwildbestand im nördlichen Landkreis Celle im Bereich Eschede/Rebberlah/Starkshorn als sehr hoch einzustufen ist.

Das NFA Unterlüß hat im Sommer 2008 ML über die unveränderte Sachlage unterrichtet. Zunächst wurden daraufhin folgende Maßnahmen entschieden:

- Erhöhung des Abschussplanes,

- Aufhebung des Nachtjagdverbotes,

- Durchführung einer revierübergreifenden AnsitzAnrührjagd von Hegegemeinschaft Eschede und NFA Unterlüß,

- Aufforderung an die Jagdausübungsberechtigten, die Rotwildstrecke zu erhöhen und auf Fütterungen zu verzichten,

- Ahndung von festgestellten Fütterungen außerhalb der Regelungen des NJagdG.