Protocol of the Session on September 9, 2010

Im Rahmen des Verkehrsvertrags mit der DB Regio AG besteht seit 2003 die Möglichkeit, 30 % der Verkehrsleistungen im Wettbewerb zu vergeben. Hiervon hat der ZGB bisher keinen Gebrauch gemacht. Ausschreibungen von Nah

verkehrsleistungen und damit die Einführung von Wettbewerb im SPNV ist nach Auskunft des ZGB erst mit der Realisierung der RegioStadtBahn Braunschweig (RSB BS) ab 2013 vorgesehen. Deshalb sind nunmehr, soweit auf Abbestellungen verzichtet wird, Kompensationszahlungen bis mindestens 2014 notwendig.

Nach einem Bedarf von 4,954 Millionen Euro p. a. in den Jahren 2008 und 2009 steigt der Bedarf in 2010 nach Angaben des ZGB um 0,690 Millionen auf 5,644 Millionen Euro. Grund hierfür ist ebenfalls der Fernverkehrswegfall der IC-Linie 26 im Leinetal und eine damit verbundene Bestellung von Mehrleistungen. In den Jahren 2011 bis 2014 erwartet der ZGB aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte eine Steigerung seines Bedarfs und damit der nötigen Kompensationszahlungen um durchschnittlich 2,24 % p. a.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat sich an diesen Fakten und den möglichen Konsequenzen für das ÖV-Angebot in der Region Hannover oder dem ZGB inzwischen durch zusätzliche Einnahmen der beiden Aufgabenträger oder andere Verschiebungen zwischen dem Eigenfinanzierungsanteil und dem Anteil der Regionalisierungsmittel an der Verkehrsleistungsfinanzierung aus Sicht der Landesregierung jeweils etwas signifikant geändert?

2. In welcher Art sind und werden die von der Region Hannover aufgebrachten zusätzlichen Eigenmittel zur Bestellung der Betriebsleistungen und die vom ZGB zur Umsetzung der RegioStadtBahn notwendigerweise festgelegten Mittel in die Bewertung der Landesregierung über die Gewährung des Ausgleiches der Kürzungen der Regionalisierungsmittel und die Beachtung des in der Antwort von April 2010 (s. o.) angeführten Subsidiaritätsprinzips eingeflossen?

3. Wie und in welcher Höhe wird die Landesregierung für das Jahr 2011 die oben genannte Kürzung der Regionalisierungsmittel ausgleichen, oder wird sie die von der LNVG durch Wettbewerbserfolge erreichten finanziellen Spielräume beim Einsatz der Regionalisierungsmittel dazu nutzen, die notwendigen Ausgleichsmittel an die Region Hannover und den Zweckverband Großraum Braunschweig zum Erhalt des bisherigen ÖV-Angebotes zu geben?

Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBglG 2006) hat der Bund die Zuweisungen an die Länder nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG) gekürzt. Die drei niedersächsischen SPNV-Aufgabenträger erhalten hieraus auf der Grundlage des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) zweckgebundene Zuweisungen, die überwiegend für die Finanzierung von Nahverkehrsleistungen verwendet werden. Nach § 4 Abs. 5 NNVG neh

men die Aufgabenträger diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr.

Die Landesregierung hatte die zusätzlichen Mittel für 2008 und 2009 als Zuwendung zur Verfügung gestellt, um den Aufgabenträgern in diesem Zeitraum die Gelegenheit zu geben, Einsparungen vorzunehmen bzw. sich auf die Mittelkürzungen einzustellen. Damit sollten Abbestellungen im größeren Umfang vermieden werden. Infolge des Subsidiaritätsprinzips konnten diese Mittel nur gezahlt werden, soweit ein zusätzlicher Bedarf vorhanden war. Dieses wurde von den Aufgabenträgern bei der Antragstellung bestätigt. Nachdem nunmehr Anfang 2010 die Verwendungsnachweise für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt wurden, wird deutlich, dass ein zusätzlicher Bedarf an Finanzmitteln in den Jahren nur teilweise bestand. In 2010 besteht kein zusätzlicher Bedarf, d. h. die Betriebsleistungen können im vollen Umfang auch ohne zusätzliche Landesmittel finanziert werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ja. Die Region Hannover und der Zweckverband Großraum Braunschweig (ZGB) hatten beispielsweise durch zusätzliche, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannte Einnahmen ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten, um die Betriebsleistungen in dem bestellten Umfang zu finanzieren.

Zu 2: Die Finanzierungsmöglichkeiten ergeben sich beispielsweise aus:

- Nachzahlungen oder Rückzahlungen aus den Vorjahren,

- reservierten Mitteln für Investitionen, ohne dass hierfür Verpflichtungen bestehen.

Die Verwaltungsverfahren für die Rückforderungen gegenüber den Aufgabenträgern sind noch nicht abgeschlossen.

Zu 3: Aufgrund der Erkenntnisse aus den Verwendungsnachweisprüfungen für die Jahre 2008 und 2009 wird die Niedersächsische Landesregierung neben den Zuweisungen nach dem NNVG keine weiteren Mittel für die Finanzierung von Betriebsleistungen zur Verfügung stellen, da nach dem jetzigen Kenntnisstand kein Bedarf an zusätzlichen Mitteln zur Finanzierung der gewünschten Betriebleistungen besteht.

Mittel aus Wettbewerbserfolgen verbleiben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NNVG bei dem jeweiligen Auf

gabenträger. Eine Weitergabe an andere Aufgabenträger ist danach ausgeschlossen.

Anlage 26

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 27 der Abg. Christa Reichwaldt (LINKE)

Verspätete Einstellung einer Lehrerin wegen bürokratischer Hürden

Die Oldenburgische Volkszeitung berichtete am 19. August 2010 von einer verzögerten Einstellung einer Englischlehrerin am Gymnasium in Damme. Die junge Lehrerin sollte direkt aus ihrem Referendariat in Nordrhein-Westfalen an die Schule wechseln. Da jedoch die Sommerferien in NRW bis zum 27. August 2010 dauern - und somit drei Wochen länger als in Niedersachsen -, war der Stichtag für das Ende ihres Referendariats der 24. August. Erst dann bekomme sie ihr Zeugnis. Finge sie vorher an, als Lehrerin zu unterrichten, würde sie ihren Anspruch auf das Zeugnis und die Verbeamtung verlieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeiten sieht sie, um einen Fall wie im Vortext geschildert in der Zukunft zu vermeiden?

2. Welche Regelungen bestehen zurzeit in Niedersachsen für den Fall, dass eine angehende Lehrkraft kurz vor dem formalen Ende der Referendariatszeit eine Stelle in einem anderen Bundesland antreten möchte, weil dort die Sommerferien früher als in Niedersachsen enden?

Namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Niedersächsische Laufbahnverordnung sieht die Möglichkeit vor, Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern in Niedersachsen zu verbeamten, wenn sie in dem anderen Bundesland nach dortigem Recht durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnbefähigung erworben haben.

In Nordrhein-Westfalen dauert der Vorbereitungsdienst 24 Monate, im vorliegenden Fall bis zum 24. August 2010. Die verspätete Einstellung liegt deshalb nicht in der Dauer der Sommerferien begründet, sondern in der erforderlichen Zeit des Vorbereitungsdienstes.

Für die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes sind die jeweiligen Bundesländer zuständig; insofern hat die Niedersächsische Landesregierung

keine Einflussmöglichkeit und auch keinen Handlungsspielraum in derartigen Fällen.

Zu 2: Mit den neuen Einstellungsterminen für den Vorbereitungsdienst an allgemeinbildenden Schulen - ca. eine Woche vor Unterrichtsbeginn - ist sichergestellt, dass die Lehrkräfte den Vorbereitungsdienst immer vor dem Beginn des Schuljahres am 1. August oder des Schulhalbjahres am 1. Februar beenden können. Damit können sie auch in anderen Bundesländern zu Schuljahres- oder Schulhalbjahresbeginn in den Schuldienst eingestellt werden.

Anlage 27

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 28 der Abg. Christa Reichwaldt (LINKE)

Freiwilliges Wiederholen eines Schuljahres

Am Ende dieses Schuljahres wird das Abitur erstmals nach insgesamt zwölf Schuljahren abgelegt. Die Verkürzung der Gymnasialzeit hat zu vielen Klagen über hohen Zeitdruck und Lernaufwand geführt. Eine Möglichkeit, mit diesem Druck umzugehen, ist das freiwillige Wiederholen eines Schuljahres.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Schülerinnen und Schüler, die im letzten Schuljahr das Abitur an einem Gymnasium gemacht haben, haben während ihrer Zeit am Gymnasium ein Schuljahr freiwillig wiederholt?

2. Wie viele Schülerinnen und Schüler, die am Ende dieses Schuljahres das Abitur an einem Gymnasium ablegen werden, haben während ihrer Zeit am Gymnasium ein Schuljahr freiwillig wiederholt (bitte aufgeteilt nach Schülerinnen und Schülern mit Abitur nach Klasse 12 bzw. 13)?

3. Wie viele Schülerinnen und Schüler aus dem gegenwärtigen 11. Jahrgang an den Gymnasien haben bereits ein Schuljahr freiwillig wiederholt?

Im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an allgemeinbildenden Schulen wird u. a. auch die Anzahl der Wiederholer eines jeden Schuljahrgangs und einer jeden Schulform abgefragt. Dabei werden allerdings die freiwilligen Wiederholer nicht gesondert statistisch erhoben. An allgemeinbildenden Schulen werden generell keine individualisierten Schülerdaten erfasst.

Ziel der Datenerhebung für die Schulstatistik ist die Planung einer möglichst gleichmäßigen Versorgung der Schulen in allen Teilen des Landes mit

Lehrerstunden für das folgende Schulhalbjahr und die Überprüfung der erfolgten Verteilung. Die individuellen Schülerdaten sind dafür nicht relevant. Darüber hinaus würde die landesweite zentrale Erfassung individualisierter Schülerdaten zu erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen führen und die Schulen unnötig erheblich belasten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1 bis 3: Die erfragten Daten werden statistisch nicht erhoben.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 29 der Abg. Ursula Weisser-Roelle (LINKE)

Landesförderung beim Windkraftanlagenbauer AMBAU GmbH?