Zu 1: Im Nordwesten Niedersachsens sowie im Bremer Umland werden mit Ausnahme eines in absehbarer Zeit verfüllten Deponieabschnitts auf der Zentraldeponie des Landkreises Rotenburg/Wümme zurzeit keine Deponien der Klasse I betrieben. Dies hat private Investoren dazu veranlasst, Planungen für entsprechende Deponiestandorte auf den Weg zu bringen. Aus Sicht dieser Marktbeteiligten besteht ein konkreter Bedarf an Ablagerungskapazität für nicht verwertbare mineralische Abfällen aus der Bauwirtschaft. Diese Erwartung deckt sich mit den Rahmendaten aus dem Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen (Ent- wurf), die einen entsprechenden grundsätzlichen Bedarf aufzeigen. Im Abfallwirtschaftsplan sind keine verbindlichen Standorte für künftige Deponien ausgewiesen. Die Eignung eines Standortes sowie der konkrete Bedarf werden in jedem Einzelfall in dem dafür vorgesehenen Zulassungsverfahren geprüft.
Zu 2: Eine unmittelbare Verpflichtung zur Ausweisung entsprechender Deponiestandorte durch die Landkreise besteht nicht. Die Landkreise sind aber im Rahmen ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht nur für die Entsorgung der Abfälle aus Haushaltungen verpflichtet, sondern grundsätzlich auch zuständig für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen (§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetzes). Die Pflicht in Bezug auf die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen kann u. a. entfallen, wenn deren Entsorgung anderweitig durch Dritte sichergestellt ist. Eine von vornherein gegen die Projektie
rung von entsprechenden Entsorgungsanlagen gerichtete Regionalplanung stünde im Widerspruch zu diesem gesetzlichen Auftrag.
Zu 3: Dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz sind die Planungen eines privaten Investors zur Einrichtung einer Deponie in der Samtgemeinde Hagen bekannt. Die Planung betrifft ein potenzielles Einzugsgebiet, für das ein Bedarf an entsprechenden Deponiekapazitäten der Klasse I nach den Rahmendaten des Abfallwirtschaftsplanes (Entwurf) erkennbar ist. Hiervon unbenommen ist die Prüfung des Einzelvorhabens dem gesetzlich vorgegeben Zulassungsverfahren vorbehalten. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 22 der Abg. Daniela Behrens (SPD)
Welche Priorität misst die Landesregierung den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen bei, oder wie werden in Niedersachsen Straßenbaumaßnahmen auf Barrierefreiheit überprüft?
In Niedersachsen werden zunehmend kleine und Minikreisverkehrsanlagen anstelle von signalisierten Kreuzungen geplant und eingerichtet. Begründet wird dies damit, dass einerseits die Folgekosten für Verkehrssignalanlagen entfallen und andererseits angeblich Verkehrsunfälle an Kreuzungen reduziert würden. Die in jüngster Zeit gebauten Kreisverkehrsanlagen erschweren jedoch blinden und stark sehbehinderten Fußgängern die selbstständige Teilnahme am Straßenverkehr ganz erheblich. Für blinde Fußgänger stellen sie eine Erhöhung der Unfallgefahr dar und grenzen sie sogar völlig von der Nutzung dieser Knotenpunkte aus. Daher sind erhebliche zusätzliche verkehrsregelnde Maßnahmen notwendig, um Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am öffentlichen Leben zu erleichtern. Und auch bei der Einrichtung von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigenden Maßnahmen sind zahlreiche Anforderungen an den barrierefreien Ausbau der Straßen zu beachten. Vor allem die Belange von Menschen, die auf einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen sind, müssen dabei berücksichtigt werden.
Ein aktuelles Beispiel der Nichtbeachtung der Barrierefreiheit im Straßenbau ist bei der Ortskernsanierung in Bederkesa/Landkreis Cuxhaven zu beobachten. Dort wird mit erheblichen Europa- und Landesmitteln - über die NBank finanziert - die zentrale Durchgangsstraße (Mat- tenburger Straße) saniert. Ziel der Sanierung
war „… eine Verstärkung der Anziehungskraft durch eine Verbesserung des Erscheinungsbildes und eine fußgängerfreundliche, barrierefreie (behinderten- und seniorengerechte) Gestaltung….“ zu realisieren (Auszug aus den An- tragsunterlagen zur Baumaßnahme).
Doch die Umsetzung der Kriterien der Barrierefreiheit hat in der Realität offensichtlich keine Rolle gespielt. So hat z. B. der Beirat für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Cuxhaven Widerspruch gegen die Umsetzung der Sanierung der Ortsdurchfahrt eingelegt. Der AGUV (Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e. V.) hat sich kritisch zu der Maßnahme in Bederkesa geäußert. Bürger vor Ort haben sich empört über die Maßnahme in den Lokalmedien geäußert.
1. Wie überprüft die Landesregierung, ob Pläne zur Ortskernsanierung bzw. damit verbundende Straßenbaumaßnahmen den Anforderungen der Barrierefreiheit im Straßenverkehr genügen?
2. Wird in Niedersachsen die Regelung Bodenindikatoren im öffentlichen Raum (DIN 32984) berücksichtigt? Wenn ja, wie wird ihre Umsetzung kontrolliert? Wenn nein, warum nicht?
3. Wie beurteilt die Landesregierung den Fall Ortsdurchfahrt Bederkesa, d. h. hat die NBank die Baumaßnahme ohne Beanstandung abgenommen?
Ziel der Landesregierung ist die vollständige Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Vorhandene Barrieren müssen so weit wie möglich abgebaut werden. Die Förderrichtlinien des Landes im Rahmen der Städtebauförderung sehen einen barrierefreien Ausbau vor.
Die Ortskernsanierung in Bad Bederkesa im Landkreis Cuxhaven wird mit EFRE-Mitteln in Höhe von 1,2 Millionen Euro gefördert. Wesentlicher Bestandteil des Umbaus der Mattenburger Straße war die Herstellung der Barrierefreiheit. Hierbei hat es unterschiedliche Auffassungen über die Baumaßnahmen zwischen dem Blinden- und Sehbehinderten Verband Niedersachsen e. V. und dem Behindertenbeirat des Landkreises Cuxhaven gegeben.
Zwischenzeitlich wurde anlässlich eines Ortstermins am 1. September 2010 mit Vertreterinnen des Behindertenbeirats und des Blinden- und Sehbehinderten Verbands einvernehmlich festgestellt, dass mit den vorgenommenen und noch geplanten Veränderungen den Bedürfnissen aller Beteiligten Rechnung getragen werden kann.
Zu 1: Die detaillierte Ausgestaltung von Straßenbaumaßnahmen obliegt der Planungshoheit der Gemeinden. Die Art der Ausführung wird stichprobenartig bei der Prüfung der Verwendungsnachweise durch die NBank überprüft.
Zu 2: Die Anforderungen für Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum (DIN 32984)6 werden von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bei Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, beachtet. Im Zuge von Ortsdurchfahrten erfolgt dies grundsätzlich. Auf freien Strecken werden bei Erfordernis Einzelfallbetrachtungen durchgeführt.
In Ortsdurchfahrten obliegt der Einbau von taktilen (den Tastsinn betreffenden) Elementen den Städten und Gemeinden, da diese naturgemäß nur in den Gehwegbereichen anzuordnen sind. Die zuständigen Behindertenbeauftragten der Kommunen bzw. Sozialverbände werden grundsätzlich mit in den Planungsprozess einbezogen.
Die Umsetzung wird im Rahmen der Entwurfsaufstellung und -begleitung, der Sicherheitsaudits und während der baulichen Ausführung und Bauüberwachung kontrolliert.
Bei abgeschlossenen Um- und Ausbaumaßnahmen werden zum Teil nachträglich entsprechende Änderungen an den Gehweganlagen sowie an den Lichtsignalanlagen vorgenommen.
Im kommunalen Straßenbau planen und bauen die Landkreise, Städte und Gemeinden in eigener Verantwortung.
Zu 3: Die NBank hat die Baumaßnahmen ohne Beanstandungen abgenommen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
6 DIN 32984 legt Anforderungen für Bodenindikatoren fest. Sie bestimmt die Anordnung bei der Planung von Orientierungshilfen für blinde und sehbehinderte Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Verkehrsanlagen sowie Straßenräumen. Bodenindikatoren erfüllen leitende Funktionen und machen auf Gefahren aufmerksam.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 23 der Abg. Marco Brunotte, Markus Brinkmann, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)
Nach Medienberichten sind fünf Monate nach der Eröffnung im geschlossenen Heim für Kinder im Alter von zehn bis vierzehn Jahren in Lohne im Kreis Vechta von sieben Plätzen drei belegt. Die drei Kinder kommen aus Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg.
1. Wie beurteilt die Landesregierung fünf Monate nach Eröffnung das geschlossene Heim in Lohne für Kinder im Alter von zehn bis vierzehn Jahren?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Einschätzung, wonach die aktuelle Belegungssituation der Einrichtung den Schluss zulässt, dass es in Niedersachsen keinen Bedarf für eine derartige Einrichtung gibt und deshalb eine Belegung aus anderen Bundesländern erfolgen muss?
In der Kinder- und Jugendhilfe gab und gibt es immer wieder Personen, die von den herkömmlichen Kinder- und Jugendhilfeangeboten oder anderen Sonderbetreuungsformen, wie z. B. Intensivgruppen, nicht oder nicht mehr erreicht werden. Im Jahr 2003 wurde nach einer Untersuchung schwerwiegender Fälle von Intensivtätern im Kinderbereich in Niedersachsen ein Bedarf von sechs bis zehn Plätzen für ein Aufnahmealter von in der Regel zehn bis vierzehn Jahren festgestellt. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung beschlossen, für hochgradig gefährdete und kriminelle Kinder und Jugendliche eine geschlossene Heimunterbringung mit erzieherischen und therapeutischen Konzepten auch in Niedersachsen zu ermöglichen. Nach einer entsprechenden Ausschreibung hat die Landesregierung das CaritasSozialwerk St. Elisabeth, Vechta, als Träger für eine solche Einrichtung ausgewählt.
der geschlossenen intensivtherapeutischen Wohngruppe in Lohne mit sieben Plätzen. Erst nach der Betriebserlaubniserteilung war eine Belegung durch die Jugendämter möglich. Das Caritas-Sozialwerk St. Elisabeth ist zurzeit dabei, sein Leistungsangebot bekannt zu machen. So sind die niedersächsischen Jugendämter vom Träger über das Leistungsangebot unterrichtet worden.
Aktuell ist die Wohngruppe mit drei Jugendlichen belegt. Die Aufnahme eines vierten Jugendlichen ist geplant. Vor dem Hintergrund, dass niedersächsische Jugendämter Kinder und Jugendliche in den zurückliegenden Jahren in anderen Bundesländern geschlossen untergebracht haben, ist künftig von einer höheren Nachfrage auszugehen.
Zu 3: Die geschlossene intensivtherapeutische Wohngruppe hat erst vor dreieinhalb Monaten ihren Betrieb aufgenommen. Dieser kurze Betrachtungszeitraum lässt keine derartigen Rückschlüsse zu.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 24 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)
Zelte und Traglufthallen werden in immer stärkerem Maße unbefristet aufgestellt und dienen so als billiger Ersatz auch für Produktionsgebäude in traditionell fester Bauweise. Dagegen würde grundsätzlich nichts sprechen, wenn diese Gebäude aufgrund ihrer Nutzung nicht beheizt werden müssten. Leider werden inzwischen auch Gebäude mit Aufenthaltsräumen und als Arbeitsstätten als Zelte errichtet. Da diese unter die Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Energieeinsparverordnung (EnEV) und § 4 Nr. 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmG) fallen, sind trotz Beheizung auf die Temperatur von Aufenthaltsräumen ein Wärmeschutznachweis bzw. Maßnahmen zum Wärmeschutz nicht erforderlich. Während einerseits die Anforderungen an den Wärmeschutz und an die Energieeinsparung bei Gebäuden immer strenger werden, werden hier Energieschleudern durch pauschale Ausnahmen zugelassen. Die Umsetzung unbestritten notwendiger Energieeinspar- und Klimaschutzziele wird so umgangen.
1. Welche Kenntnis besitzt die Landesregierung über Fälle, in denen Zelte und Traglufthallen in Niedersachsen unbefristet aufgestellt werden