Protocol of the Session on September 9, 2010

Grundgedanke und Basis für die Entwicklung der neuen Transaktionsverfahren sind länderübergreifende einheitliche Leitmerkmale zur eindeutigen Identifizierung der Girokonten, die an einer Transaktion beteiligt sind.

Bereits seit 2003 finden die international gebräuchlichen Leitmerkmale IBAN und BIC im sogenannten grenzüberschreitenden EU-Standardzahlungsverkehr bei Transaktionen innerhalb des Euro-Zahlungsraumes Verwendung.

Schon seit 2008 werden - optional - europaweit einheitliche Überweisungsvordrucke verwendet, und IBAN und BIC werden an Bankenterminals, Online- und Homebankingverfahren für Überweisungen akzeptiert und plausibilisiert, d. h. auf Gültigkeit geprüft.

Zum 1. November 2009 ist auch die europaweit gültige Lastschrift an den Start gegangen. Die Erreichbarkeit aller Kreditinstitute für aktive und passive europaweit gültige Lastschriften ist nach der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie bis spätestens 1. November 2010 sicherzustellen.

Die Nutzung der neuen einheitlichen Zahlungsverkehrsinstrumente bleibt deutlich hinter den Erwartungen zurück. Der Grund für die bisherige mangelnde Akzeptanz ist, dass Institutionen mit hohem Zahlungsverkehrsaufkommen den nicht unerheblichen Umstellungsaufwand in ihren IT-Systemen scheuen und insoweit keinen Mehrwert sehen. Überdies fehlt der Handlungsdruck durch feststehende Auslauftermine der nationalen Verfahren.

Auch im Privatkundenbereich - im Gesetz steht „Verbraucher“ - ist die Vertrautheit mit dem europäischen Zahlungsverkehr noch sehr gering, da auf Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und vorgedruckten Überweisungsträgern die nationalen Zahlungsverkehrsmerkmale dominieren. Auch die Kreditinstitute sehen derzeit keine Veranlassung, die Nutzung von SEPA im Verbraucherbereich zu forcieren.

SEPA ist in der europäischen ZahlungsverkehrsWirklichkeit definitiv noch nicht angekommen.

Die Europäische Kommission betrachtet diese Entwicklung mit Sorge und sieht die Ziele, die mit der Einführung des europäischen Zahlungsverkehrs erreicht werden sollten, gefährdet. Am 30. Juni 2010 ist deshalb ein Regulierungsvorschlag zur verbindlichen Einführung der europäischen Zahlungsverkehrsmerkmale in den Mitgliedsstaaten erarbeitet worden. Dieser Entwurf, der am 29. September dieses Jahres in der Kommission beschlossen werden soll, sieht verbindliche Endtermine für nationale Zahlungsverkehrsverfahren vor, zunächst für Überweisungen zwölf Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie und nach weiteren zwölf Monaten auch für Lastschriften. Die Verabschiedung durch das Europäische Parlament gilt als sicher.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Nerlich, Schobert und Wiese im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine Harmonisierung des europäischen Zahlungsverkehrs ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Einführung von SEPA bietet Chancen für eine Rationalisierung im Massenzahlungsverkehr der öffentlichen Kassen.

Die Landesregierung verkennt jedoch nicht, dass das die Umstellung von den gebräuchlichen Leitmerkmalen Bankleitzahl und Kontonummer auf BIC und IBAN sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen und Institutionen mit Aufwand und Umdenken verbunden ist. Sie hätte es im Interesse eines erleichterten Verfahrenswechsels begrüßt, wenn die deutsche Kreditwirtschaft einen einheitlichen nationalen Standard für eine eindeutige und transparente Herleitung der IBAN aus den kundenbekannten Bankangaben gefunden hätte.

Die Übergangsfristen zum Betrieb nationaler Verfahren durch den EU-Gesetzgeber müssen deshalb so bemessen werden, dass sowohl SEPA-Migrationskonzepte durch Banken, Unternehmen und öffentliche Stellen in ausreichender und angemessener Zeit umgesetzt werden können als auch die Verbraucher hinreichend Gelegenheit bekommen, Vertrautheit im Umgang mit den neuen Zahlungsverkehrsinstrumenten zu gewinnen.

Zu 2: Ich verweise auf meine Vorbemerkung.

Zu 3: Die Behörden des Landes Niedersachsen werden Organisationen und Verbraucher dort kontaktieren, wo sie - als Gläubiger oder Schuldner - direkt in Zahlungsverkehrsprozesse eingebunden

sind. In der Steuerverwaltung, der Landesweiten Bezügestelle, der Landeshauptkasse und der Gerichtsbarkeit sind entsprechende Projekte initiiert bzw. geplant. Bereits jetzt erfolgt vielfach die Angabe von IBAN und BIC der Landeskonten auf Bescheiden, Kostenrechnungen und anderen zahlungsbegründenden Unterlagen. Zur vereinfachten Nutzung von SEPA durch die Verbraucher und Zahlungspflichtigen ist vorgesehen, die derzeit den Rechnungen und Mahnungen beigefügten vorgefertigten nationalen Überweisungszahlscheine durch SEPA-Vordrucke zu ersetzen.

Eine weitergehende - globale - Information der Bankkunden zum SEPA-Themenfeld bleibt den Kreditinstituten vorbehalten.

Zu den Mehrkosten von SEPA kann die Landesregierung keine Angaben machen.

Anlage 2

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 3 der Abg. Dieter Möhrmann, Renate Geuter, Karl-Heinz Hausmann, Rolf Meyer, Ronald Schminke, Andrea Schröder-Ehlers, Wiard Siebels und Sabine Tippelt (SPD)

Räumliche und kommunale Steuerung von Biogasanlagen mit Flächenkonkurrenz von nachwachsenden Rohstoffen und Lebensmittelpflanzen - Welchen übergeordneten Zielen fühlt sich die Landesregierung verpflichtet?

Nach einer Meldung der Nordwest-Zeitung vom 28. Juli 2010 werden in Niedersachsen für die Maisproduktion inzwischen 28 % der gesamten Ackerfläche genutzt. Im ehemaligen Regierungsbezirk Weser-Ems wächst Mais sogar auf 44 % der Äcker. In einzelnen niedersächsischen Kommunen ist der Anteil auf über zwei Drittel der Ackerfläche gestiegen. Geplante Anlagen werden diese Anteile weiter steigern. Kommunen halten ihre Planungs- und Handlungsmöglichkeiten für unzureichend. Die niedersächsische Ernährungsindustrie sieht wegen der Flächenkonkurrenz den Maisboom durch Biogas mittlerweile als problematisch an.

Nach den bisherigen Antworten der Landesregierung will man diese Entwicklung ungebremst weiterlaufen lassen. Es gibt lediglich den Hinweis, dass ab 2012/2013 eine Korrektur der EEG-Novellierung der einseitigen Privilegierung Einhalt gebieten wird.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Warum negiert sie die Regelungswünsche von Kommunen und anderen Institutionen und

Verbänden, und welchen übergeordneten Zielen fühlt sie sich in dieser Sache verpflichtet?

2. Welche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für Kommunen bei landwirtschaftlichen Biogasanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) bei der Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB), insbesondere bei der Prüfung der ausreichenden vorhabensbezogenen Erschließung (Verpflich- tung zu Ausbau/Verstärkung vorhandener Wirt- schaftswege in ausreichender Breite durch die Anlagenbetreiber)?

3. Welche konkreten Hinweise werden den Kommunen als Träger der kommunalen Planungshoheit gegeben, um die Vorhaben durch Darstellung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan zu steuern (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)?

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist aufgrund seiner Bedeutung für den Umwelt- und Klimaschutz, die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Schaffung von innovativen Arbeitsplätzen ein wichtiger Baustein der niedersächsischen Politik.

Bis zum Jahr 2020 will die Landesregierung in Niedersachsen den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 25 % erhöhen. Dabei wird die Nutzung von Biogas eine bedeutende Rolle spielen.

Mit über 900 laufenden Biogasanlagen wird in Niedersachsen etwa ein Drittel des gesamten deutschen Biogasstroms erzeugt. Biogas deckt damit zurzeit einen Anteil von 6 % des niedersächsischen Strombedarfs ab.

In Niedersachsen wird die Gesamtmaisanbaufläche auf voraussichtlich 550 000 ha in 2010 anwachsen. Das sind rund 28 % der niedersächsischen Ackerfläche. Die Biogaserzeugung benötigt etwa ein Viertel dieser Fläche, wobei große regionale Unterschiede bestehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Träger der Regionalplanung können für raumbedeutsame Biogasanlagen das Instrument der Festlegung von Vorranggebieten für Energieerzeugung durch Biogasanlagen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen nutzen.

Der Pflanzenanbau wird unabhängig davon, ob die Pflanzen für die Nahrungsmittelerzeugung, für die stoffliche Nutzung oder die Bioenergie angebaut werden, durch das landwirtschaftliche Fachrecht geregelt.

Durch die Cross Compliance1- Verpflichtungen durch die EU - wird die Einhaltung des Düngerechts, des Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Wasserrechts oder des Bodenschutzrechts zusätzlich gewährleistet.

Insgesamt stehen heute fast 90 % der niedersächsischen Ackerfläche und fast das gesamte Grünland für die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln zur Verfügung.

Für die Landesregierung ist es selbstverständlich, dass die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln auch in Zukunft der eindeutige Schwerpunkt der niedersächsischen Landwirtschaft bleiben wird. Genauso fühlt sich die Landesregierung den Klimaschutzzielen und den Zielen des Natur- und Wasserschutzes verpflichtet.

Die Förderung der landwirtschaftlichen Biogaserzeugung durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien hat in diesem Zusammenhang zu Wettbewerbsverzerrungen an den landwirtschaftlichen Bodenmärkten geführt, die regional allerdings sehr unterschiedlich wirken. Notwendig ist daher eine Korrektur bei gleichzeitiger Absenkung der aktuellen Einspeisevergütungen für Biogas. Nach Vorstellungen der Landesregierung sollte ein einheitlicher Vergütungssatz für „NaWaRo-Biogasanlagen2“ unabhängig von der Größe und ohne Boniregelungen angestrebt werden. Dieser Vergütungssatz muss so ausgelegt werden, dass eine Biogasanlage nur zu betreiben ist, wenn eine marktfähige Wärmenutzung realisierbar oder wenn kostengünstige Rohstoffe wie Gülle o. Ä. einsetzbar sind.

Zu 2: Die Gemeinden haben als Träger der kommunalen Planungshoheit das Recht, Bauvorhaben abzuwehren, die nicht mit § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) - Bauen im Außenbereich - in Einklang stehen.

Die gemeindliche Planungshoheit ist bereits dann berührt, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen wird, wenn also die Baumaßnahme in einem Bereich liegt, den die Gemeinde noch nicht oder noch nicht abschließend beplant hat.

1 Als „Cross-Compliance“ wird die Bindung der EU-Agrarzahlungen an Verpflichtungen im Umweltschutz, bei der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, bei Tiergesundheit und im Tierschutz bezeichnet (Quelle: www.bmelv.de).

2 Als „Nawaro-Bonus“ wird eine Zusatzvergütung für Strom, der aus nachwachsenden Rohstoffen produziert wird, bezeichnet.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für alle Flächen im Gemeindegebiet, die (noch) außerhalb von qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplänen liegen, ein planerischer Vorbehalt der Gemeinde gilt. Diese Planungshoheit sichert § 36 Abs. 1 BauGB. Danach darf die zuständige Behörde nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheiden, ob z. B. eine Biogasanlage im Außenbereich zulässig ist. Sie darf das Einvernehmen nur dann verweigern, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und das Vorhaben nicht in Einklang mit ihren Planungsabsichten steht. Wird das Einvernehmen aus anderen Gründen versagt, kann die Genehmigungsbehörde es ersetzen. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört auch, dass die ausreichende Erschließung der Biomasseanlage gesichert ist.

Die Gemeinde hat bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn anzunehmen, sein Grundstück selbst zu erschließen. Sie kann verpflichtet sein, sich mit der Herstellung der Straße oder des Weges durch den Bauinteressenten jedenfalls dann abzufinden, wenn ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen werden3.

Bei einem hinreichend zuverlässigen und auch sonst zumutbaren Angebot des Baubewerbers, die Erschließung selbst herzustellen, muss auch die Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB anerkannt werden. „Gesichert“ ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsab- nahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Zumutbar ist der Gemeinde ein entsprechend zuverlässiges Erschließungsangebot in der Regel nur dann, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes umfasst. Denn nur auf diese Weise kann die Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne des BauGB vermeiden.

Zu 3: Die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen basieren auf dem Baugesetzbuch und sind damit Bundesrecht. Danach können Biogasanlagen, die bestimmte Kriterien erfüllen, privilegiert im Außenbereich errichtet werden. Dieser Privilegierungstatbestand wurde 2004 eingeführt, um den

3 § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB

Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen und dem Klimaschutz zu dienen.

Die Steuerung dieser privilegierten Anlagen zur Erzeugung von Bioenergie kann nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die Darstellung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan erfolgen.

Für Biomasseanlagen, die nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert sind, besteht die Steuerungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift nicht. Hier ist auf die anderen bauplanungsrechtlichen Instrumente zurückzugreifen.