Protocol of the Session on August 19, 2010

Laut Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für Lehrerinnen und Lehrer können pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Stufen 5, 6 und 9 der Besoldungsordnung zugeteilt werden. Für die Neueinstellung einer sozialpädagogischen Fachkraft gilt die Stufe 9, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Fachkraft im Vorwege mindestens drei Jahre beruflich in der Kinderbetreuung bzw. Kindererziehung beschäftigt war.

Nach meinen Informationen hat die Landesschulbehörde die Schulen darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Regelung nach Ablauf der jetzigen Verträge dahin gehend verändert werden soll, dass demnächst alle pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur noch nach TV-L 5 entlohnt werden sollen. Auch bestehende befristete Verträge sollen nach Ablauf der Befristung geändert werden, d. h. eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge bekäme ein halbes Jahr lang TV-L 9 und nach Vertragsverlängerung TV-L 5.

Ich frage die Landesregierung:

1. Stimmt es, dass demnächst alle pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur noch nach TV-L 5 bezahlt werden dürfen, unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation und ihrer bisherigen Eingruppierung? Wenn ja, warum?

2. Wenn dem so ist, wie sollen die Schulen in Zukunft qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwerben können, wenn die Gehaltsaussichten für diese Tätigkeiten nach deren Ansicht derart unangemessen ausfallen?

Die Grundschulen konnten bislang zur Sicherstellung des täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassenden Schulangebots pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation in den Vergütungsgruppen V b (= Ent- geltgruppe 9), VI b (= Entgeltgruppe 6) und VII (= Entgeltgruppe 5) nach den Eingruppierungsregelungen des Erlasses „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Grundschule“ einstellen. (Nr. 4.2 des Erlasses vom 18. Mai 2004; Az.: 301/104 - 81 020/5 / 03 211/8).

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2010 (Az.: 4 AZR 721/08) können diese Eingruppierungsregelungen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr angewandt werden. Künftig sind die Tätigkeitsmerkmale des Bundesangestelltentarifvertrages für

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a) analog anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten neuer Eingruppierungsvorschriften und einer neuen Vergütungsordnung gelten die Tätigkeitsmerkmale des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) gemäß § 17 TVÜ-L weiter.

Entgegen der bisherigen im Erlasswege geregelten Praxis ist aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für die Festlegung der Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe nicht mehr schwerpunktmäßig die Qualifikation, sondern nunmehr die ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

Die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Grundschulen ist definiert durch die pädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der unterrichtsergänzenden Angebote und durch den Einsatz im Rahmen des Vertretungskonzeptes. Diese Tätigkeiten sind als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen, weil das Arbeitsergebnis der Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern entspricht und damit einem einheitlichen Arbeitsergebnis.

Die institutionelle Betreuung von Grundschülerinnen und Grundschülern außerhalb des Unterrichts hat das Bundesarbeitsgericht als typische Aufgabe einer Erzieherin oder eines Erziehers angesehen und festgestellt, dass pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der entsprechenden Ausbildung einer Erzieherin oder eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 5 in Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a der Vergütungsordnung BAT/BL analog (= Entgeltgruppe 6 TV-L) erfüllen.

Das bedeutet, dass die bisherige Eingruppierung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Grundschule in die Entgeltgruppe 6 TV-L mit entsprechender Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher oder vergleichbarer Ausbildung oder Tätigkeit erfolgt. In Entgeltgruppe 5 TV-L erfolgt die Eingruppierung ohne entsprechende oder vergleichbare Ausbildung oder Tätigkeit.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Nein, da auch eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 TV-L möglich ist.

Zu 2: Das Entgelt der Entgeltgruppen 5 oder 6 ist nach den derzeitigen Vereinbarungen der Tarifge

meinschaft deutscher Länder, der Niedersachsen als Mitglied angehört, mit den Arbeitnehmervertretungen für die Tätigkeiten von Erzieherinnen oder Erziehern oder vergleichbarer Personen tarifgerecht.

Anlage 26

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 28 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Zuschüsse für Kirchen auf dem Prüfstand? - War alles nur ein Vorstoß aus dem politischen Sommerloch?

In den letzten Wochen kündigten führende Politiker einer Regierungsfraktion öffentlich an, dass auch die sogenannten Dotationen für die beiden großen Kirchen im Rahmen der Haushaltsklausur der Landesregierung auf den Prüfstand gestellt werden. Die jetzt vorliegenden Ergebnisse der Kabinettsklausur enthalten allerdings keinerlei Hinweis darauf, zu welchem Ergebnis die Landesregierung bei dieser Prüfung gekommen ist.

Die staatlichen Zuwendungen an die beiden großen Kirchen gehen zurück auf das Jahr 1803, als die Reichsdeputation in Regensburg die alte Reichskirche mit ihrem großen Besitz enteignete; sie sind in Niedersachsen im Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 19. März 1955 und im Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen vom 26. Februar 1965 geregelt. Die jährliche Staatsleistung ist in ihrer Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen; im laufenden Haushalt sind für diese vertragliche Verpflichtung im Kapitel 06 75 (Re- ligions- und Weltanschauungsgemeinschaften) ca. 39 Millionen Euro ausgewiesen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat es im Rahmen der Kabinettsklausur Anfang Januar eine Prüfung der staatlichen Zuschüsse an die Kirchen gegeben, und zu welchem Ergebnis hat diese geführt?

2. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen seitens des Landes, die Zuwendungen an die Kirchen zu kürzen oder ganz einzustellen?

3. Plant die Landesregierung Gespräche mit den beiden großen Kirchen mit der Absicht der Veränderung der bestehenden Verträge, und welche Ziele sollen damit angestrebt werden?

In zahlreichen Überschriften verschiedener Tageszeitungen und u. a. in einem mehrseitigen Artikel eines bekannten Nachrichtenmagazins Ende Juli wird von den Bemühungen einzelner Politiker in unterschiedlichen Bundesländern berichtet, die sogenannten Staatsleistungen an die beiden gro

ßen christlichen Kirchen zu kürzen. Diese Bemühungen sind bundesweit mehr oder weniger im Sande verlaufen.

Staatsleistungen sind entstanden, um Säkularisierungen von Kirchengut, hauptsächlich während der Reformationszeit, durch den Westfälischen Frieden oder eben durch Reichsdeputationshauptschluss von 1803 auszugleichen. Der Staat eignete sich kirchliches Vermögen und geistliches Territorium an, übernahm aber gleichzeitig die Gewähr für die finanzielle Ausstattung der Kirchen. Diese Ansprüche der Kirchen haben sich über die Weimarer Republik bis zum heutigen Tage erhalten.

Rechtsgrundlage für die Zahlung dieser staatlichen Leistungen ist in Niedersachsen der Loccumer Vertrag vom 19. März 1955 sowie das Niedersachsenkonkordat vom 26. Februar 1965. Das Land Niedersachsen zahlt seit dieser Zeit die Staatsleistungen, deren Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten angepasst wird. Aktuell für das Haushaltsjahr 2010 beträgt diese Summe 39 118 000 Euro. Angesichts der Kirchenleistungen besonders im caritativen Bereich für alle Bürgerinnen und Bürger hält die Landesregierung im Gegensatz zum neuen Arbeitskreis „Laizisten in der SPD“ diesen Betrag für gut angelegtes Geld.

Die Niedersächsische Landesregierung pflegt seit Jahrzehnten ein gutes, partnerschaftliches und konstruktives Verhältnis zu den christlichen Kirchen. Verträge werden eingehalten, und sofern Änderungsbedarf bestehen sollte, werden im Wege der Freundschaftsklausel Verhandlungen eingeleitet und Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Nein.

Zu 2: Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung werden die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst, wobei die Grundsätze hierfür vom Reich, heute vom Bund aufzustellen sind. Dieser Gesetzgebungsauftrag ist seit 1919 nicht erfüllt worden, sodass es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Ablösung der Staatsleistungen mangelt. Für eine Kürzung der Staats

leistungen bedürfte es neuer Vertragsverhandlungen.

Zu 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 27

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 29 der Abg. Marcus Bosse, Marco Brunotte, Hans-Dieter Haase, Jürgen Krogmann, Stefan Politze, Grant Hendrik Tonne und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)

Wirtschaftlichkeit der JVA Bremervörde

Ministerpräsident David McAllister hat anlässlich seiner Regierungserklärung am 1. Juli 2010 gesagt: „Das Land wird kleine und unwirtschaftliche Vollzugseinrichtungen schließen und - die Wirtschaftlichkeit vorausgesetzt - durch den Bau einer neuen Justizvollzugsanstalt in Bremervörde die Haftraumstandards und die Möglichkeiten zur Einzelunterbringung weiter verbessern.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Angebote mit welchem Ergebnis sind im Ausschreibungsverfahren für das Projekt „JVA Bremervörde“ eingegangen?

2. Wie definiert die Niedersächsische Landesregierung die Wirtschaftlichkeit beim Projekt „JVA Bremervörde“?

3. Was würde die Rückabwicklung des Projekts „JVA Bremervörde“ zum derzeitigen Zeitpunkt kosten?

Das Land hat nach der Befassung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Frühjahr 2009 den Bau und Teilbetrieb der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bremervörde im Rahmen einer Öffentlichen Privaten Partnerschaft (ÖPP) im Wege des Verhandlungsverfahrens ausgeschrieben. Nach Durchführung der Verhandlungen befindet sich das Vergabeverfahren jetzt in der Abschlussphase. Vor der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags wird die Landesregierung das Vorhaben dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen vorlegen; dies ist für den 1. September 2010 vorgesehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Für das Vergabeverfahren gilt im Interesse der beteiligten Bieter und im Interesse des Landes an der Aufrechterhaltung einer zielführenden Wettbewerbssituation das Gebot der Vertraulichkeit. Die mit der Frage erbetenen Daten sind deshalb zur öffentlichen Erörterung nicht geeignet. Auf die

vorgesehene Befassung im Ausschuss für Haushalt und Finanzen habe ich bereits hingewiesen.

Zu 2: Gegenstand der (abschließenden) Wirtschaftlichkeitsprüfung eines ÖPP-Vorhabens ist der Vergleich der Kosten des bestplatzierten ÖPPAngebots mit den Kosten der Eigenrealisierung; man spricht insoweit vom Public Sector Comparator, kurz PSC. Für den Vergleich werden für beide Realisierungsalternativen die Gesamtkosten der ausgeschriebenen Leistungen für den Bau und den Betrieb der geplanten JVA Bremervörde über die gesamte Vertragslaufzeit von 25 Jahren ermittelt. Zur Durchführung des Wirtschaftlichkeitsvergleichs orientiert sich die Landesregierung an etablierten Standards. Hierzu gehört auch die sogenannte Barwertmethode, mit der die Vergleichbarkeit der strukturell differenziert strukturierten Zahlungsströme der beiden Beschaffungsvarianten ermöglicht wird.

Zu 3: Da die Landesregierung seit mehreren Jahren plant, die neue Justizvollzugsanstalt als ÖPP Projekt zu bauen - natürlich nur dann, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist -, liegen zu dieser Frage keine konkreten Kostenberechnungen vor. Es können allerdings als Kostenbereiche einer „Rückabwicklung“ Schadensersatzansprüche der Bieter und die Abwicklung der Grundstücksdispositionen identifiziert werden.