Um Fehlern in der Antragsabwicklung leichter nachgehen zu können und transparenter zu machen, sind zukünftig differenzierte statistische Erhebungen zu den Merkmalen „Antragstellung“ und „Erledigung der Antragstellung“ zu führen.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration führt die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Krankenkassen. Gelegentlich erhobene Behauptungen über ein restriktives Genehmigungsverhalten der landesunmittelbaren Krankenkassen haben sich nicht bestätigt.
Ein vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erstellter Bericht über die Entwicklung der Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen vom 23. März 2010 verzeichnet im Jahr 2007 bei den Mutter-/VaterKind-Maßnahmen einen Ausgabenzuwachs von 16,7 v. H. Für das Jahr 2008 betrug der Zuwachs danach 10,9 v. H. Laut vorläufiger Rechnungsergebnisse im Jahr 2009 haben die Krankenkassen insgesamt 5,11 v. H. weniger als im Vorjahr aufgewendet. Bezüglich der Bewertungen seien hierbei jedoch die zweistelligen Zuwachsraten der Vorjahre zu berücksichtigen.
Statistiken über die Auslastung bzw. die Belegungsquote von Einrichtungen zur Durchführung von Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen liegen dem BMG nicht vor. Aussagen zu etwaigen Bettenleerständen bzw. zur Belegung von Einrichtungen seien somit nicht möglich.
Zu 3: Es entspricht dem Wunsch sowohl der Pflegebedürftigen als auch der Angehörigen, dass die Pflege möglichst lange in der gewohnten häuslichen Umgebung geleistet werden kann. Dieses ist zudem als Zielsetzung im Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in Form des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ verankert.
Um die häusliche Pflegesituation zu stützen und zu entlasten, sind im SGB XI folgende Leistungstatbestände enthalten, die rechtssystematisch zwar Leistungsansprüche der jeweiligen pflegebedürftigen Person darstellen und ihren pflegerischen Bedarf voraussetzen, die gleichzeitig jedoch in ihrer Zielsetzung u. a. der präventiven Stärkung und Unterstützung der häuslichen Pflege im Familienverband dienen sollen:
Die Infrastruktur der vorgenannten pflegerischen Angebote ist in Niedersachsen flächendeckend gut ausgebaut.
Bei einer Erkrankung einer pflegenden Person infolge der mit der Pflegetätigkeit verbundenen Belastung bestehen die gleichen sozialleistungsrechtlichen Ansprüche, die bei jeder Erkrankung aus anderen Ursachen heraus gegeben sind. Insbesondere die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V sind „verursachungsneutral“. Gegebenenfalls besteht also auch ein Anspruch auf eine Kur im Sinne und mit dem Ziel medizinischer/therapeutischer Rehabilitation in einer für solche Maßnahmen zugelassenen Einrichtung.
onsanspruch, der allein abhängig von Umfang und Dauer familiärer Pflegetätigkeit ausgestaltet ist, steht die Landesregierung unter dem Gesichtspunkt der Förderung familiärer Pflege zwar grundsätzlich positiv gegenüber, beurteilt die Realisierungschancen jedoch angesichts der gegenwärtigen Finanzlage der Sozialversicherungsträger zurzeit skeptisch.