In der Fachwelt gibt es einen Konsens darüber, dass mehr akademische Fachkräfte im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung eingesetzt werden sollten. Auch in Niedersachsen werden früh- und heilpädagogische Fachkräfte an Fachhochschulen und Universitäten ausgebildet. Um in einer Tageseinrichtung für Kinder angestellt zu werden, ist bisher nur die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher bzw. ein sozialpädagogischer Abschluss laut § 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KitaG) Voraussetzung. Bachelor- und Masterabsolventinnen und -absolventen werden im KitaG bisher als Berufsgruppen nicht erwähnt. Um sie dennoch einstellen zu können, müssen Ausnahmen vom KitaG beantragt werden.
Einzelne Träger, die Bachelorabsolventinnen und -absolventen einstellen wollen, haben staatliche Anerkennungen beim Land beantragt, aber keine positiven Bescheide erhalten. Unter den aktuellen Bedingungen können keine früh- und heilpädagogischen Fachkräfte mit Bachelor- oder Masterabschlüssen in niedersächsischen Kindertagesstätten eingestellt werden. Dies steht im Gegensatz zur Antwort auf eine Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte zum Mangel an Erzieherinnen und Erziehern vom 14. Mai 2009 und den Äußerungen des Ministerpräsidenten Christian Wulff, der am 25. Mai 2010 auf der Nifbe-Tagung in Hannover mehr akademische Leitungskräfte befürwortete.
1. Wie begründet die Landesregierung die Verweigerung der staatlichen Anerkennung für Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die für die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder ausgebildet wurden?
2. Wie sollen die akademisch ausgebildeten Fachkräfte zukünftig Leitungspositionen in Kitas besetzen, wenn schon der Berufseinstieg verhindert wird, und wie soll Inklusion in Kitas umgesetzt werden, wenn Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit Bachelorabschluss die staatliche Anerkennung verweigert wird?
3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die Zahl der Akademikerinnen und Akademiker in Kitas zu erhöhen?
Die Niedersächsische Landesregierung verfolgt stetig den Weg einer Verbesserung der Qualität in der pädagogischen Arbeit in Kindertagesstätten. Wir engagieren uns in hohem Maße für die Qualifizierung von Fachkräften und für die Entwicklung
neuer pädagogischer Ansätze für die Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen; denn die Qualität der pädagogischen Arbeit steht und fällt mit dem Engagement und der Qualifikation der Fachkräfte.
Teil des vom Niedersächsischen Landtag bereits 2005 verabschiedeten und von der Landesregierung umgesetzten Gesamtkonzeptes war es, Bachelorstudiengänge für die Leitungs-, Führungs- und Beratungsebene in Kindertagesstätten einzurichten. Heute gibt es bereits an drei Hochschulen entsprechende Studienangebote im Bereich Elementarpädagogik. Weitere Studiengänge sind in Planung. Das Zusammenwirken von Hochschulen mit kooperierenden Fachschulen ist dabei eine besondere Stärke der Ausbildung, die auch zukünftig erhalten bleiben soll. Der Vergleich mit anderen Bundesländern zeigt, dass Niedersachsen sehr gut aufgestellt ist. Die Fachhochschule Emden/Leer war bundesweit eine der drei Hochschulen, die die ersten frühpädagogischen Studiengänge eingerichtet hat. Mit 3,9 % liegt der Anteil des akademisch qualifizierten Personals in Niedersachsen schon jetzt über dem Bundesdurchschnitt von 3,2 %.
Der Berufszugang der Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen zu Bildungs- und Betreuungseinrichtungen wie Kindertagesstätten erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder. Anträge von Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen auf Anerkennung als Fachkraft in Kindertagesstätten werden derzeit gemäß § 4 KiTaG auf der rechtlichen Grundlage einer Anerkennung von gleichwertigen Abschlüssen geprüft und entschieden. Bislang hat es keine Ablehnung eines Antrags gemäß § 4 KiTaG eines Antragstellers mit Bachelorabschluss durch das Kultusministerium gegeben.
Die staatliche Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Heilpädagogik ist keine rechtliche Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit.
Zur Frage der staatlichen Anerkennung von Bachelorabschlüssen im Bereich der Elementarpädagogik und einer einheitlichen Berufsbezeichnung werden derzeit Beschlüsse der Kultusminister- und Jugend- und Familienministerkonferenz vorbereitet, um eine Vereinheitlichung der Regelungen in den Bundesländern in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, der freien Wohlfahrtspflege und den Hochschulen zu gewährleisten. In Abstimmung mit den Ergebnissen dieser Entschei
dungsprozesse erarbeitet das Land eine Regelung im Kindertagesstättengesetz für die Berufszulassung von Bachelorabschlüssen im Bereich Kinderbetreuung.
Zu 1: Mit Verweis auf die eingangs gemachten Ausführungen liegt keine Verweigerung der staatlichen Anerkennung durch das Land vor, vielmehr wird auf der Grundlage der bestehenden Regelungen eine Berufszulassung ermöglicht.
Zu 3: Die Zuständigkeit für die konkrete Personalauswahl der Fachkräfte für Kindertagesstätten liegt bei den kommunalen und freien Trägern. Die Landesregierung engagiert sich in hohem Maße für die Qualifizierung von Fachkräften, wie oben ausgeführt.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 26 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)
Am 1. April 2009 ist in Niedersachsen auf Beschluss von CDU und FDP ein neues Waldgesetz in Kraft getreten.
§ 8 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des neuen Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldG) regelt das Verfahren bei Waldumwandlung. Danach soll das Alter des Waldes, der abgeholzt und umgewandelt wird, keine Rolle mehr spielen. Vielmehr ist eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1 : 1 ausreichend.
§ 8 Abs. 6 NWaldG regelt, dass bei Einhaltung des § 8 Abs. 4 bzw. hilfsweise § 8 Abs. 5 NWaldG naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich sind.
Dies steht im Widerspruch zum neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) , das zum 1. März 2010 in Kraft getreten ist. § 13 Satz 2 des BNatSchG regelt als allgemeinen Grundsatz: „Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (...) zu kompensieren.“ Dieser allgemeine Grundsatz gilt nach herrschender juristischer Meinung als abweichungsfest, d. h. die Länder können davon in keinem Falle abweichen.
Die Definition von Ausgleich und Ersatz regelt § 15 BNatSchG. Demnach ist ein Eingriff ausgeglichen, wenn die beeinträchtigten Werte und Funktionen in gleichartiger Weise wieder hergestellt sind, ersetzt, wenn sie in gleichwertiger Weise wieder hergestellt werden. Dabei spielen daher natürlich das Alter und die weiteren Eigenschaften des umzuwandelnden Waldes eine erhebliche Rolle.
In der Konsequenz gibt es die begründete Rechtsauffassung, dass § 8 Abs. 4 i. V. mit § 8 Abs. 6 NWaldG den §§ 13 sowie 15 BNatSchG widerspricht und daher nicht verfassungskonform ist, da es gegen höherrangiges Bundesrecht verstößt.
1. Teilt sie diese herrschende Rechtsauffassung? Wenn nein, warum nicht, und auf welche juristischen Quellen stützt sie sich dabei (Ge- richtsurteile, Gutachten etc.)?
2. Wie begründet die Landesregierung naturschutzfachlich, dass das Alter eines Waldes beim Ausgleich der zerstörten Waldfunktionen keine Rolle spielen soll?
3. Bei wie vielen Waldumwandlungen in Niedersachsen spielte das Alter des Waldes bei der Ersatzaufforstung keine Rolle?
Kernpunkt des am 1. April 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) war die in § 8 NWaldLG geregelte Waldumwandlung. Im Übrigen ist das im Jahre 2002 neu gefasste Gesetz inhaltlich weitestgehend unverändert geblieben. Nicht nur § 8 Abs. 4 Satz 1 bis 3 NWaldG regelt das Verfahren der Waldumwandlung, sondern die gesamte Vorschrift befasst sich mit den Voraussetzungen und Inhalten einer Waldumwandlungsgenehmigung. § 8 Abs. 4 Satz 1 bis 3 NWaldLG befasst sich lediglich mit dem Erfordernis einer Ersatzaufforstung und ihrem Mindestumfang. Die apodiktische Behauptung „vielmehr“ sei „eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1 : 1 ausreichend“, ist unzutreffend. § 8 Abs. 4 NWaldLG schreibt vor, dass eine Ersatzaufforstung mindestens den gleichen Flächenumfang haben muss. Das bedeutet, wenn z. B. für die Umwandlung eines qualitativ eher geringwertigen Waldes eine Ersatzaufforstung mit qualitativ höherwertigen Waldbäumen erfolgt, dennoch die Fläche der Ersatzaufforstung mindestens die gleiche Größe wie die umgewandelte Fläche haben muss und nicht darunter bleiben darf. Ist die Ersatzaufforstung allerdings geringerwertig, muss die Fläche der Ersatzaufforstung entsprechend größer sein als die Fläche des umgewandelten Waldes.
Zu 1: Die Waldumwandlung regelt sich allein nach Waldrecht und nicht nach Naturschutzrecht. Es ist zutreffend, dass die Eingriffsregelung als allgemeiner Grundsatz des Naturschutzrechts zum abweichungsfesten Kern im Sinne des Artikel 72 Abs. 3 Nr. 2 GG zählt, der der vorrangigen Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers unterliegt. Das bedeutet, dass der Landesgesetzgeber insoweit keine vom Bundesnaturschutzrecht abweichenden Regelungen treffen darf. Das NWaldLG weicht mit § 8 jedoch nicht von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ab. Es sagt in § 8 Abs. 6 lediglich, dass neben den nach § 8 Abs. 4 oder Abs. 5 NWaldLG vorzunehmenden (Ersatz-) Maßnahmen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht entfallen. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei einer Waldumwandlung keine Doppelkompensation stattfinden soll. Greift ein Vorhaben, für das eine Waldumwandlung erforderlich ist, jedoch über die Waldumwandlung hinaus in Natur und Landschaft ein, so ist dieser weitergehende Eingriff selbstverständlich nach naturschutzrechtlichen Vorschriften auszugleichen. Es besteht somit kein Widerspruch zwischen § 8 NWaldLG und dem BNatSchG.
Zu 2: Die Nichtberücksichtigung des Alters von Waldbeständen bezieht sich ausschließlich auf die vorzunehmende Ersatzmaßnahme, nicht dagegen auf die Umwandlungsgenehmigung selbst. Im Rahmen der Abwägung der erheblichen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes ist daher das Alter des Waldes durchaus zu berücksichtigen. Wird die Waldumwandlung genehmigt, kommt es für die Ersatzaufforstung nicht mehr auf das Alter des umzuwandelnden Waldes an. Ein älterer Wald ist aktuell ohnehin nicht durch eine Ersatzaufforstung identisch zu ersetzen - auch nicht durch eine größere Fläche. Auch eine Ersatzaufforstung wird irgendwann wieder das Alter der durch die Waldumwandlung beseitigten Waldfläche erreichen, sodass es unverhältnismäßig erscheint, das Alter des umzuwandelnden Waldes als Anforderungsmerkmal an die Quantität und Qualität einer Ersatzaufforstungsmaßnahme zu erheben. Auch die im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgenden Holzernten führen zu Waldverjüngungen. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft lässt es z. B. zu, den Altbestand bis auf 25 v. H. auszulichten und durch Naturverjüngung zu ersetzen. Eine quantitative Waldver
mehrung als Kompensation für eine Verjüngung würde im Übrigen verkennen, dass zeitgleich der übrige Wald altersmäßig zuwächst, ohne dass diese Leistung dem Waldbesitzer angerechnet würde.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 27 des Abg. Christian Meyer (GRÜ- NE)
Entgegen den Wünschen derjenigen Verbraucherinnen und Verbraucher, die zunehmend ökologisch und tiergerecht produzierte Lebensmittel und eine entsprechende Positiv- wie Negativkennzeichnung fordern, unterstützt die Landesregierung - so ist der Vorwurf von Beobachtern - seit Jahren den Ausbau der Massentierhaltung.
So hat die Landesregierung der Firma Celler Land Frischgeflügel GmbH eine direkte finanzielle Förderung eines in der Öffentlichkeit umstrittenen Riesenschlachthofs für Geflügel (Ka- pazität: 135 Millionen Tiere pro Jahr) in Wietze, Landkreis Celle, aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in Aussicht gestellt (vgl. Drs. 16/2313).
Ein entsprechender Antrag der Firma ist nach Angaben der Landesregierung gestellt und soll noch im ersten Halbjahr 2010 bis zur Bewilligungsreife vorangetrieben werden. Im Förderfall ist das geplante Investitionsvolumen so hoch, dass gemäß dem Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 7. Dezember 2009 eine Deckelung des Zuschusses auf maximal 5 Millionen Euro in Kraft treten würde (Drs. 16/2313).