Protocol of the Session on June 10, 2010

Darüber hinaus ist nach den Vorgaben der Allgemeinen Bundesbergverordnung für alle Arbeitsvorgänge eine schriftliche Sicherheitsbeurteilung in einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vorzunehmen

Bei Ölschäden mit Eintrag in das Wattenmeer würden die Küstenschutzbehörden der Länder sowie das Havariekommando als gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen koordinieren und durchführen. An ausgewählten Küstenstandorten befinden sich Materialdepots mit Ölbekämpfungsgerät. Darüber hinaus verfügt das Havariekommando über Spezialschiffe zur Ölbekämpfung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu 1 verwiesen.

Zu 3: Für das niedersächsische Wattenmeer schließen das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie die Vereinbarungen aus dem Trilateralen Wattenmeerabkommen und der Anerkennung als UNESCO-Weltnaturerbe im Schutzgebiet die Errichtung von festen Installationen für die Erdölgewinnung grundsätzlich aus. Nähere Informationen zu den Plänen der RWE Dea im Zusammenhang mit der Erdölför

derplattform Mittelplate-A im Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ liegen nicht vor.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 14 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜ- NE)

Wie beurteilt die Landesregierung die Übergabe eines Krankenhaussozialdienstes an private Pflegeleistungsanbieter?

Im Jahr 2009 ist die Kliniken Herzberg und Osterode GmbH (in Trägerschaft der Rhön- Kliniken) eine Kooperation mit acht unter dem Label „Pflege hoch 8“ zusammengeschlossenen privaten Pflegeheimen eingegangen. Es handelt sich bei „Pflege hoch 8“ um eine für neue Interessenten nicht zugängliche Arbeitsgemeinschaft privater Pflegeheime.

Das - in der Region einzige - Allgemeinkrankenhaus betrieb bis zu diesem Zeitpunkt einen Sozialdienst. Die Aufgaben dieses Dienstes waren u. a. Hilfestellung bei der Antragstellung und Einordnung in eine Pflegestufe sowie Beratung und Hilfe bei der Gestaltung der pflegerischen Versorgung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt inklusive der Vermittlung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Ein Ergebnis der oben genannten Kooperation war die Übergabe des Sozialdienstes an die AG „Pflege hoch 8“, der zur Ausübung ihrer Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten Räumlichkeiten des Krankenhauses zur Verfügung gestellt wurden. Im Gegenzug hat „Pflege hoch 8“ die Kosten für mindestens eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes übernommen.

Es gibt Hinweise darauf, dass die Übergabe des Sozialdienstes an die privaten Heimbetreiber erheblichen Einfluss auf dessen Vermittlungstätigkeiten hat. Von Heimen, die nicht der „Pflege hoch 8“ angehören, liegen Informationen vor, dass bei ihnen eine signifikante Rückläufigkeit der Anmeldungen zu verzeichnen ist und dass schon dort angemeldete Pflegebedürftige nach dem Krankenhausaufenthalt plötzlich in eine Einrichtung der AG „Pflege hoch 8“ vermittelt wurden. Darüber hinaus sollen Einrichtungen von „Pflege hoch 8“ durch das Krankenhaus Patientendaten zur Verfügung gestellt werden.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind in der Regel mit der Gestaltung von Pflegesituationen nach einem Krankenhausaufenthalt überfordert und vertrauen daher auf eine neutrale Beratung durch den Krankenhaussozialdienst. Eine objektive und neutrale Beratung der Betroffenen durch den Soziadienst der „Pflege hoch 8“ ist aber offenbar nicht mehr gesichert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Kliniken Herzberg und Osterode GmbH berechtigt, die Aufgaben des Sozialdienstes an interessengeleitete Pflegeanbieter zu übertragen?

2. Wie kann angesichts der Übertragung des Sozialdienstes an eine geschlossene Anzahl von Heimbetreibern ein Missbrauch der Monopolmacht durch die Beteiligten in der Arbeitsgemeinschaft „Pflege hoch 8“ zulasten einer objektiven und neutralen Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen verhindert werden?

3. Sind die in Osterode gegründete Arbeitsgemeinschaft „Pflege hoch 8“ und die Übertragung des Sozialdienstes auf diese Arbeitsgemeinschaft ein Fall für eine kartellrechtliche Prüfung?

Aufgrund von Hinweisen aus dem Kreis von Pflegedienstleistern der Region Osterode haben die Niedersächsischen Ministerien für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration seit Anfang Mai 2010 Kenntnis von einer Kooperation zwischen der Kliniken Herzberg und Osterode GmbH und einem unter dem Namen „Pflege hoch 8“ agierenden Zusammenschluss von Pflegedienstleistern. Beide Häuser haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung eingeleitet, die derzeit noch nicht abgeschlossen sind.

Vorbehaltlich des Ergebnisses der Sachaufklärung beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen auf der Grundlage des § 112 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen. Die Verträge sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. Sie regeln u. a. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus.

Die soziale Beratung und Betreuung ist allgemeine Krankenhausleistung und wird wegen einer verbesserten Behandlung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus und zur Vorbereitung ihrer Entlassung für notwendig angesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob eigene Beschäftigte des Krankenhauses oder fremde Kräfte mit dieser Aufgabe betraut werden.

Zu 2: In ihrer unternehmerischen Tätigkeit unterliegt die Kliniken Herzberg und Osterode GmbH grundsätzlich den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Gemäß § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten (Kartellverbot).

§ 19 Abs. 1 GWB verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB). Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Dienstleistungen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GWB, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung).

Gemäß § 20 Abs. 1 GWB dürfen marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln (Diskriminierungs- verbot).

Ob die GmbH gegen Wettbewerbsrecht verstößt, insbesondere ob sie eine marktbeherrschende Stellung einnimmt und diese missbraucht oder nicht dem Zusammenschluss „Pflege hoch 8“ angehörende Pflegedienstleister diskriminiert, bedarf einer intensiven Prüfung.

Eine rechtliche Würdigung der Kooperation ist aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlung derzeit nicht möglich.

Zu 3: Im Rahmen von Vorermittlungen prüft die dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eingegliederte Landeskartellbehörde derzeit, ob Anhaltspunkte vorliegen, die die Einleitung eines förmlichen kartellrechtlichen Verfahrens gegen die Kliniken Herzberg und Osterode GmbH rechtfertigen. Das Ergebnis dieser Vorermittlungen bleibt abzuwarten.

Anlage 13

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 15 der Abg. Ina Korter und Helge Limburg (GRÜNE)

Religionsfreiheit an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

An mehreren Orten in Niedersachsen planen die Kirchen, Schulen in ihre Trägerschaft zu übernehmen, so die IGS Wunstorf, die IGS Pewsum und das Gymnasium Twistringen. Diese Schulen wären die einzigen ihrer Schulform am Ort.

Sofern die Kirche die Trägerschaft dieser Schulen übernimmt, ist nach bisherigem Stand nicht geplant, an diesen Schulen das Fach Werte und Normen als Alternative zum Religionsunterricht anzubieten.

§ 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung bestimmt: „Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.“ Mit dieser Regelung wird anerkannt, dass Kinder schon ab dem Alter von zwölf Jahren ihre eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen auch unabhängig von ihren Eltern und Erziehungsberechtigten entwickeln.

Auf die Frage der Abgeordneten Dr. Manfred Sohn und Christa Reichwaldt (LINKE) „Welche Möglichkeit hat ein privater Träger, den Schülerinnen und Schülern keinen Ersatzunterricht für das Fach Religion anzubieten, obwohl Artikel 7 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie §§ 124 Abs. 2 und 128 NSchG andere Vorgaben setzen?“ hat die Landesregierung im Februar 2010 u. a. geantwortet: „§ 128 Niedersächsisches Schulgesetz gilt ebenso wenig wie § 124 für die Schulen in freier Trägerschaft. Für diese bedarf es auch keiner gesetzgeberischen Ausgestaltung zur Gewährleistung der negativen Religionsfreiheit. Denn es steht allein in der Entscheidung der Erziehungsberechtigten, die Schülerin oder den Schüler eine solche Schule besuchen zu lassen. Damit ist neben diesem Schulbesuch an sich auch die Teilnahme an einem Religionsunterricht an dieser Schule freiwillig.“ Diese Antwort der Landesregierung geht nicht ein auf den Fall, dass Kinder andere religiöse Überzeugungen entwickeln als ihre Eltern. Sie lässt somit die Frage offen, wie die Religionsfreiheit für Schülerinnen und Schüler an Schulen in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet wird.

In der Presse wurde kürzlich über eine Schule in kirchlicher Trägerschaft berichtet, deren Schulvertrag zwischen Eltern und Schulträger die Regelung enthält: „Wer aus der Kirche austritt oder den Religionsunterricht verlässt, der kann der Schule verwiesen werden“ (Spiegel- online, 30. April 2010). Unter Verweis auf diese

Regelung sollte eine 17-jährige Schülerin der Schule verwiesen werden, weil sie aus der Kirche ausgetreten war.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie wird die Religionsfreiheit für minderjährige Schülerinnen und Schüler gewährleistet, die von ihren Eltern an einer Schule in kirchlicher Trägerschaft angemeldet worden sind und die sich - möglicherweise gegen den Willen ihrer Eltern - entscheiden, nicht am Religionsunterricht teilzunehmen?

2. Gibt es auch an Schulen in kirchlicher Trägerschaft in Niedersachsen Regelungen, denen zufolge Schülerinnen und Schüler der Schule verwiesen werden können, wenn sie aus der Kirche austreten oder den Religionsunterricht verlassen?

3. Wie bewertet die Landesregierung derartige Regelungen? Wäre nach ihrer Auffassung die Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler auch dann ausreichend gewährleistet, wenn sie nur in Anspruch genommen werden kann, wenn dafür die erheblichen Nachteile, die mit einem Schulverweis verbunden sein können (im Falle der geplanten IGSen in kirchlicher Trägerschaft in Wunstorf und Pewsum u. a. entweder der Wechsel der Schulform oder erhebliche Schul- wege zur nächstgelegenen IGS), in Kauf genommen werden?

Der Landesregierung ist bekannt, dass es zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers und der Stadt Wunstorf Verhandlungen über die Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule in kirchlicher Trägerschaft in Wunstorf gibt. Über eine entsprechende Schule im Landkreis Aurich werden nach Kenntnis der Landesregierung gegenwärtig keine Verhandlungen zwischen der Kirche und den kommunalen Schulträgern geführt. Dagegen ist, bezogen auf das Gymnasium Twistringen, inzwischen ein Vertrag über die Rechtsstellung der Schule zwischen der Katholischen Kirche und dem Land Niedersachsen unterzeichnet worden.

Bei Schulen in kirchlicher Trägerschaft handelt es sich in Niedersachsen um Ersatzschulen. Für diese in kirchlicher Trägerschaft stehenden Ersatzschulen gelten die §§ 124 und 128 des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht. Ob das Fach Werte und Normen an einer Schule in freier Trägerschaft angeboten wird, entscheidet der jeweilige Schulträger. Die Landesregierung wird über die Planungen eines kirchlichen Schulträgers, bezogen auf einen Unterricht im Fach Werte und Normen, nicht im Einzelnen unterrichtet. Dem Vernehmen nach ist beabsichtigt, am bisher als öffentliche Schule bestehenden Gymnasium Twistringen den Unterricht im Fach Werte und Normen für die

bisher darin unterrichteten Schülerinnen und Schüler fortzuführen.

Die in der Fragestellung angeführte Antwort der Landesregierung hat auf den Fall, dass Kinder andere religiöse Überzeugungen entwickeln als ihre Eltern, nicht abgestellt, weil es sich hierbei nach der Überzeugung der Landesregierung um eine innerhalb der Familie zu lösende Frage handelt, die sich dem Zugriff der Landesregierung entzieht. Schließlich regelt das von den Fragestellern selbst zitierte Gesetz über die religiöse Kindererziehung in seinem § 7, dass für Streitigkeiten aus dem Gesetz das Familiengericht zuständig ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die sogenannte negative Religionsfreiheit ist dadurch gewährleistet, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft und damit auch eines dortigen Religionsunterrichts allein auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages erfolgt. Das gilt auch für die Fälle, in denen innerhalb der Familie unterschiedliche religiöse Auffassungen bestehen.

Zu 2: Regelungen über die Beendigung oder Kündigung eines Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft werden regelmäßig in dem jeweiligen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Schulträger enthalten sein. Ob in Beschulungsverträgen zwischen kirchlichen Schulträgern und Erziehungsberechtigten Regelungen über Kündigungen aus den in der Frage genannten Anlässen enthalten sind, werden nicht erfasst. Es besteht auch bisher nicht die Absicht, dieses künftig zu ändern.

Zu 3: Alle diesbezüglichen Regelungen liegen in der Entscheidung der Ersatzschulträger. Die Verträge zwischen Ersatzschulträgern und den Erziehungsberechtigten folgen dem Privatrecht. Das Land Niedersachsen ist innerhalb dieser Rechtsbeziehung kein Vertragspartner. Im Übrigen besucht die weit überwiegende Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen öffentliche Schulen, die für jede Schülerin und jeden Schüler ein angemessenes und gutes Angebot machen. Das gilt auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die - aus welchen Gründen auch immer - von einer Ersatzschule auf eine öffentliche Schule wechseln.

Anlage 14