Protocol of the Session on April 30, 2010

Eltern haben die Möglichkeit, ihre Kinder neben dem Schulunterricht betreuen zu lassen. Für Grundschülerinnen und Grundschüler steht dafür der Hort zur Verfügung. Horte gehören gesetzlich zu den Tageseinrichtungen für Kinder. Sie haben als Einrichtungen der Jugendhilfe einen eigenen Bildungsauftrag, und für sie gelten hinsichtlich der personellen Voraussetzungen Mindestanforderungen. Horte werden von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe betrieben und bedürfen einer Erlaubnis. Für die in Horten vorgesehenen Fachkräfte gewährt das Land nach den Regeln des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder eine Finanzhilfe in Höhe von 20 % der Personalausgaben. Der Hort wirkt mit der Grundschule in der Bildungs- und Betreuungsarbeit eng zusammen.

Warum behandelt das Land Horte und Ganztagsgrundschulen finanziell unterschiedlich?

Immer mehr Kreise, Städte und Gemeinden wollen ihre Grundschulen zu Ganztagsgrundschulen ausbauen. Das Land Niedersachsen genehmigt Anträge auf Ganztagsschulen für alle Schulformen jedoch nur ohne finanzielle Unterstützung. Derzeit besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe für Horte nach dem KiTaG, aber kein Rechtsanspruch für die Bezuschussung von Ganztagsgrundschulen.

Diese unterschiedlichen Rechtsansprüche führen zu einer finanziellen Ungleichbehandlung der Förderung von Horten und Ganztagsgrundschulen. Bei der Schaffung einer offenen Ganztagsgrundschule mit mindestens drei offenen Angeboten in der Woche bedeutet dies, dass für die Horte an den Schulen keine Finanzhilfe vom Land gezahlt wird, da die Mindestbetreuungszeit des KiTaG unterschritten wird. Nach Auffassung des Niedersächsischen Städtetages führt dies zu finanziellen Verlusten für die Städte und Gemeinden, die sich noch dadurch vergrößern, dass auch Elternbeiträge nicht mehr erhoben werden können. Auch deswegen fordert der Niedersächsische Städtetag, die finanzielle Förderung der Horte „im System“ zu lassen und die Ganztagsgrundschulen nicht schlechterzustellen.

Neben dem „klassischen“ Hort als schulergänzender Einrichtung gibt es zunehmend Ganztagsschulen. Die Zahl der Ganztagsschulen steigt kontinuierlich und erheblich. In Niedersachsen werden allein zum Schuljahr 2010/2011 voraussichtlich 270 neue Ganztagsschulen, darunter überwiegend Grundschulen, genehmigt. Eine derart große Anzahl von Antragstellern hat es zuvor noch in keinem Genehmigungsverfahren gegeben. Damit wird es mit dem Schuljahrsbeginn 2010/2011 rund 1 150 Ganztagsschulen in Niedersachsen geben. Das entspricht über einem Drittel aller öffentlichen allgemeinbildenden Schulen. Vor dem Regierungswechsel 2003 gab es nur gut 150 Ganztagsschulen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In wie vielen Kreisen, Städten und Gemeinden scheitert der Ausbau der Ganztagsgrundschulen, weil es die unterschiedlichen Finanzhilfen für Horte und Ganztagsgrundschulen gibt?

2. Unterstützt die Landesregierung die Forderung des Niedersächsischen Städtetages, die finanzielle Förderung der Horte und Ganztagsgrundschulen zusammenzuführen? Wenn nein, warum nicht?

Das Verfahren zur Errichtung von Ganztagsschulen ist durch den Erlass „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ vom 16. März 2004 und den Erlass „Anträge zur Errichtung von Ganztagsschulen“ vom 18. Juli 2005 geregelt. Bei den gegenwärtig zu genehmigenden Ganztagsschulen

3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um den genehmigten Ganztagsgrundschulen eine ausreichende Finanzausstattung zu gewähren?

wird das Ganztagsangebot der Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger als eine ständige Kooperation mit Trägern der Jugendhilfe oder anderen Kooperationspartnern durchgeführt, um auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes eine offene Ganztagsschule zu errichten. Die Genehmigung wird erteilt, sofern für die Schülerinnen und Schüler an mindestens drei Tagen einer vollen Unterrichtswoche ganztagsspezifische Nachmittagsangebote eingerichtet sind. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Konzeptionen und Angebote der Erziehung und Betreuung für Kinder jeden Alters.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Schule und Jugendhilfe sind rechtlich und institutionell unterschiedlich geregelt. Die Verantwortung für die Einrichtung von Angeboten der Jugendhilfe für Schulkinder liegt beim Träger der Jugendhilfe. Ganztagsschulen werden von den Schulträgern geführt. Die Trägerschaft von Hort und Ganztagsschule kann zusammenfallen, sie wird jedoch in unterschiedlichen Funktionen wahrgenommen. Die Behauptung in der Fragestellung trifft deshalb nicht zu. Fiskalische Erwägungen, von Ganztagsschulen Abstand zu nehmen, weil bereits Horte finanziert werden, sind dem Land nicht bekannt. Statistische Angaben können deshalb auch nicht erfasst werden, und Angaben darüber sind daher nicht möglich. Vielmehr gibt es im Zuge der zunehmenden Errichtung offener Ganztagsschulen an einigen Standorten in Niedersachsen Überlegungen dahin gehend, die klassischen Horte zugunsten der die offene Ganztagsschule ergänzenden Betreuungsangebote der Jugendhilfe aufzulösen.

Zu 2: Auf die Vorbemerkungen und auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Eine Zusammenführung der finanziellen Förderung ist gegenwärtig nicht vorgesehen, wird aber geprüft. Ziel der Landesregierung ist es, die Bildungs- und Betreuungsangebote, ausgerichtet an den ganz konkreten Bedürfnissen des einzelnen Kindes und Jugendlichen, qualitativ hochwertig in gemeinsamer Verantwortung mit den zuständigen Trägern zu gestalten. Dabei wird es vor allem darum gehen, auf der Grundlage systematischer Analysen bestehende personelle, sächliche und institutionelle Ressourcen so optimal wie möglich für die Kinder und Jugendlichen einzusetzen, z. B. durch die Stärkung der Zusammenarbeit und die Koordinati

on zwischen den unterschiedlichen Lernorten und Phasen der Bildungsbiographien.

Zu 3: Das Land Niedersachsen wendet zurzeit rund 79 Millionen Euro im Schuljahr 2009/2010 für die Personalausstattung der Ganztagsschulen auf. Davon entfallen rund 8 Millionen Euro auf Ganztagsgrundschulen (Lehrerstunden/Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Um Entgelte für befristete Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen von Kooperationen mit außerschulischen Partnern zahlen zu können, können Schulen Stellen in Mittel umwandeln. Vor dem Hintergrund der Haushaltssituation sind seit 2004 nur solche Schulen genehmigt worden, die einen Antrag mit dem Verzicht auf zusätzliche Personalressourcen gestellt und ihre Konzepte auf Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern ausgerichtet haben. Dennoch hat die Landesregierung auch diese Schulen alle mit zusätzlichen Lehrerstunden unterstützt. Trotz der angespannten Haushaltslage hat der Haushaltsgesetzgeber auch aktuell wieder rund 4,8 Millionen Euro jährlich (104 zusätzliche Stellen) für die Ausstattung der insgesamt neu zu errichtenden Ganztagsschulen ab dem 1. August 2010 vorgesehen.

Anlage 6

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 7 des Abg. Ronald Riese (FDP)

Schwangerschaftsabbrüche in Niedersachsen

Nach einer Mitteilung des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen ist die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in Niedersachsen, gemessen an den Jahren 2006 bis 2008, rückläufig. Dennoch haben im Jahr 2008 immer noch 9 734 Frauen in Niedersachsen eine Schwangerschaft nicht ausgetragen. Der Anteil der Abbrüche nach der Beratungsregelung lag dabei bei 9 550.

Im Falle ungewollter Schwangerschaft werden Schwangerschaftsabbrüche vollständig durch die Krankenkassen erstattet, sofern der Abbruch medizinisch bzw. kriminologisch indiziert ist, bzw. erstattet das Land die entstandenen Kosten, sofern die die Schwangerschaft Abbrechende nicht über ausreichendes Einkommen verfügt (§§ 1 und 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in be- sonderen Fällen).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch war in den Jahren 2005 bis 2009 jeweils der Anteil der Fälle, bei denen die Kosten gemäß dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom Land Niedersachsen getragen wurden?

2. Auf welche Weise werden die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen in Niedersachsen geprüft?

3. Wie hoch waren dabei die Kosten, die dem Land durch Übernahme der Kosten nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen entstanden sind?

Gemäß § 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchwHG) hat eine Frau einen Anspruch auf Leistungen nach dem SchwHG, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Schwangerschaftsabbruch nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen haben die Länder den Krankenkassen nach § 4 SchwHG u. a. die Kosten zu erstatten, die durch die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nach der sogenannten Beratungsregelung entstanden sind.

In Niedersachsen haben die gesetzlichen Krankenkassen und das Land durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 20. Dezember 2002 geregelt, dass dem Land die Abrechnung der Leistungen übertragen wird, die den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 2 SchwHG obliegt. Aufgrund dieses Vertrages rechnen die Ärztinnen und Ärzte sowie die Kliniken die Leistungen nach § 2 SchwHG direkt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ab.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 3: Die Statistiken des Statistischen Bundesamtes weisen auf der Grundlage der Erhebung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche aus, die in dem betreffenden Berichtsjahr vorgenommen wurden. Dagegen erfasst das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die in dem jeweiligen Haushaltsjahr abgerechneten Fälle der Schwangerschaftsabbrüche. Die Zahlen der Bundesstatistik und die vom Landesamt erfassten Kostenerstattungsfälle sind wegen der verschiedenen Bezugspunkte Abbruchjahr bzw. Abrechnungsjahr nicht identisch. Nachmeldungen, Überhänge u. Ä. führen zu einer nicht jahresbezogenen Zuordnung im Sinne der Bundesstatistik. Daher ist eine Aussage darüber, in

welchem Umfang - gemessen an den Abbruchfällen eines Jahres - die Kosten gemäß SchwHG vom Land Niedersachsen getragen wurden, nicht möglich.

Für die Leistungen nach § 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 SchHG, die den Ärztinnen und Ärzten sowie den Kliniken in den Jahren 2005 bis 2009 erstattet wurden, sind dem Land Niedersachsen folgende Kosten aufgrund nachstehender Zahlfälle in den jeweiligen Haushaltsjahren entstanden:

Jahr Zahlfälle im

Kosten

Haushaltsjahr

2005 10 502

3 280 630,63 Euro

2006 10 929

3 488 866,91 Euro

2007 11 107

3 485 074,80 Euro

2008 10 132

3 386 929,20 Euro

2009 9 826

3 282 982,09 Euro

Zu 2: Gemäß § 3 Abs. 2 SchwHG stellen die gesetzlichen Krankenkassen die Bescheinigung über die Kostenübernahme aus, wenn die Voraussetzungen des § 1 SchwHG vorliegen. Die Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Umsetzung ihres gesetzlichen Auftrags nach dem SchwHG haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 6. Dezember 19951 zu den Leistungsansprüchen u. a. bei einem Schwangerschaftsabbruch Stellung genommen. Das Gemeinsame Rundschreiben enthält u. a. detaillierte Hinweise und Erläuterungen zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 SchwHG. Es dient der Klarstellung und einheitlichen Umsetzung des Gesetzes durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 8 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Meldungen nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes zum Bergwerk Asse bei der niedersächsischen Bergaufsicht