Protocol of the Session on May 9, 2008

durch zum Ausdruck, dass Antragstermine, Antragsformulare, Sanktionsregelungen oder andere Eckdaten der Förderung, soweit wie möglich, angeglichen worden sind, sondern insbesondere an der Einführung eines modularen Baukastensystems im Teilbereich Dauergrünland. Zahlungsempfänger sind die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Flächen.

Für die Umsetzung investiver, in der Regel einmaliger Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt liegt eine Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Qualifizierung für Naturschutzmaßnahmen in den Ländern Bremen und Niedersachsen (Förder- richtlinie Natur- und Landschaftsentwicklung und Qualifizierung für Naturschutz) im Entwurf vor. Bewilligungen im Rahmen eines vorzeitigen Vorhabenbeginns können erteilt werden. Zum Kreis der Zuwendungsempfänger zählen Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen, Träger der Naturparke sowie Verbände und Vereine, Landschaftspflegeeinrichtungen, Jagdgenossenschaften, sonstige juristische Personen sowie sonstige natürliche Personen als Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Anlage 39

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 41 des Abg. Hans-Christian Biallas (CDU)

Lärmbelästigung durch lautes Lachen?

In der Ausgabe vom 10. April 2008 berichtet die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) unter der Überschrift „Anzeige wegen Lachens“ über das tragische Schicksal eines besonders lustigen Mannes aus Osnabrück. Dieser habe, wie die NOZ der staunenden Leserschaft zur Kenntnis gibt, in der Nacht zum 9. April 2008 mehr als eine Stunde so laut gelacht, dass sein Nachbar gegen Mitternacht wegen Ruhestörung die Polizei gerufen habe.

Als die Beamten am Ort des Geschehens eintrafen, hätten sie ebenfalls das laute Lachen aus der Wohnung gehört.

Zwar sei das laute Lachen augenblicklich verstummt, als die Polizei am Tatort eingetroffen sei. Allerdings habe sich der Anwohner geweigert, seine Wohnungstür zu öffnen. Deshalb werde die Polizei ihm jetzt per Post einen Bußgeldbescheid zuschicken.

Der Verfasser des NOZ-Artikels mutmaßt abschließend, dass dem fröhlichen Bewohner beim Anblick der Anzeige wegen erheblicher Lärmbelästigung das Lachen wohl vergehen dürfte.

In Anbetracht dieses bemerkenswerten Vorganges, der dazu führen könnte, dass es womöglich in Niedersachsen demnächst nichts mehr zu lachen gibt, frage ich die Landesregierung:

1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der unvergessene Komiker Heinz Erhardt Lachen „als die beste Medizin“ bezeichnet hat, im geschilderten Fall auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes vorliegen könnte?

2. Teilt die Landesregierung meine Befürchtung, dass in Anlehnung an den geschilderten Vorgang die Gefahr besteht, dass womöglich auch gegen sie ein Bußgeld verhängt werden könnte, wenn sie unser schönes Land Niedersachsen ununterbrochen und in aller Öffentlichkeit als „Land des Lächelns“ bezeichnet?

3. Sieht die Landesregierung angesichts der offenbar ständig drohenden Lärmbelästigung der Bevölkerung durch lautes, fröhliches Lachen zum Schutz der Bevölkerung und als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung eines gesundheitsbedrohenden Lachens die Notwendigkeit zur Einrichtung eines „runden Tisches zur Lachprävention“? Wenn nein, warum nicht?

Um mit den Worten des ebenfalls unvergessenen deutschen Schriftstellers Fritz Usingers zu beginnen: „Das Lachen vergeht einem sofort, wenn man es erklären muss.“ So oder anders könnten auch die Nachbarn des nächtlichen Laut- und Dauerlachers in Osnabrück gedacht haben, als sie vor (dessen) Lachen nicht in den Schlaf finden konnten. Ihnen war es sicherlich egal, ob es sich um Lachen, Weinen oder Geschrei schlechthin handelte, für sie war es offensichtlich ganz einfach zu laut.

Vor einer Störung der Nachtruhe durch - egal welches Verhalten - werden die Bürgerinnen und Bürger Niedersachsens und darüber hinaus in der gesamten Bundesrepublik durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)) geschützt. Nach § 117 dieses Gesetzes handelt ordnungswidrig, „wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“ Lautes mitternächtliches

Lachen über den Zeitraum einer Stunde dürfte dazu zählen, insbesondere schon deshalb, da der Lacher gegenüber den Polizeibeamten keine Erklärung abgab, dass es sich um Lärm aus berechtigtem Anlass gehandelt habe.

Die Niedersächsische Landesregierung verkennt keinesfalls, dass Lachen eine gute bzw. die beste Medizin sein kann, sieht sich aber zugleich außerstande, jeden als Mitglied eines Heilberufes zu akzeptieren, der diese Medizin, noch dazu in erhöhten Dosen, während der Nachtzeit seinen Nachbarn verabreicht, ohne dafür nach arzneimittelrechtlichen Regelungen ein Rezept vorweisen zu können. Daher muss der in Rede stehende Äskulapjünger wohl oder übel die bittere Medizin eines Polizeibesuches schlucken.

Von einer weiteren Überprüfung dieses Einzelfalles wurde abgesehen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Nein.

Zu 2: Nein.

Zu 3: Nein, im Zeitalter der Deregulierung würde die Landesregierung keinen derartigen Vorstoß wagen; es sei denn, das Parlament wünscht dies.

Anlage 40

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 42 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Wanzen in Wolfsburg - Was wusste die Landesregierung?

Kürzlich haben zwei große deutsche Automobilkonzerne Strafanzeige gegen Unbekannt bei einer niedersächsischen Staatsanwalt gestellt. Sowohl die Volkswagen AG als auch der Sportwagenhersteller Porsche vermuten einen Verstoß gegen § 201 Abs. 1 und 2 sowie § 22 und § 23 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, weil der Vorstandsvorsitzende der Porsche AG, Dr. Wendelin Wiedeking, in einem Hotelzimmer in Wolfsburg durch eine technische Abhörapparatur (Babyphone) unbefugt belauscht worden sein könnte. Porsche geht laut Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL „von einem gezielt auf Herrn Dr. Wiedeking gerichteten Abhörversuch“ aus. Dr. Wiedeking ist Aufsichtsratsmitglied der niedersächsischen Volkswagen AG, in der auch der amtierende Ministerpräsident und sein Stellvertreter jeweils einen Sitz haben.

Gegenwärtig gibt es einen Konflikt zwischen der Porsche AG und dem Land Niedersachsen

hinsichtlich der zukünftigen Beteiligungsrechte und Einflussmöglichkeiten der Großaktionäre bei der Volkswagen AG. Mehrere Medien berichten derzeit ausführlich von dem Übernahmekonflikt. Die einzelnen Strategien und Ziele der verschiedenen Beteiligten sind dabei nicht immer zu erkennen. So wird z. B. auch spekuliert, ob die Porsche AG einen 75-%-Anteil an Volkswagen anstrebt, um damit einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ermöglichen.

Der SPIEGEL berichtet in der Ausgabe 18/08 weiter, dass seit Langem im VW-Konzern Gerüchte und Geschichten um angeblich abgehörte Telefonate und verwanzte Büros kursieren. Vor jeder Aufsichtsratssitzung soll zudem der Sitzungssaal durch Sicherheitspersonal auf Abhörgerät untersucht werden. Bei der Volkswagentochter Audi war es laut SPIEGEL ein offenes Geheimnis, dass Räume verwanzt waren. Neben den strafrechtlichen Aspekten nach § 201 StGB stellen sich damit auch Fragen nach Wirtschaftspionage (§ 204 StGB) und nach einem Verstoß gegen unlauteren Wettbewerb. Die Bekämpfung der Wirtschaffsspionage ist u. a. auch Auftrag der Verfassungsschutzämter.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hatte bzw. hat die Landesregierung Kenntnisse über illegale Abhörpraktiken bei der Volkswagen AG über die gegenwärtige Berichterstattung hinaus?

2. Sind möglicherweise auch Vertreter der Landesregierung z. B. im Aufsichtsrat oder anderswo illegal abgehört worden?

3. Gibt es Hinweise bzw. Vorwürfe, dass auch in anderen Kapitalgesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, ähnliche Praktiken angewendet werden?

Auf Strafanzeige von Mitarbeitern der Volkswagen AG sowie des Vorstandsvorsitzenden der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG und der Porsche Automobil Holding SE, Herrn Dr. Wendelin Wiedeking, hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des in der Mündlichen Anfrage in Bezug genommenen Vorfalls vom 15. November 2007 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß §§ 201 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 22, 23 StGB eingeleitet und das Landeskriminalamt Niedersachsen mit den Ermittlungen betraut. Die Ermittlungen dauern an. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten nach § 204 StGB (Ver- wertung fremder Geheimnisse) und/oder nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheim- nissen) bestehen derzeit nicht.

Der in der Mündlichen Anfrage in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Verfassungsschutz befasst sich hingegen mit der Abwehr von Wirt

schaftsspionage, also der staatlich gelenkten, von fremden Nachrichtendiensten ausgehenden Ausforschung von Wirtschaftsunternehmen und Betrieben (§ 99 StGB). Davon abzugrenzen ist die sogenannte Konkurrenzausspähung oder auch Industriespionage, für die die Strafverfolgungsbehörden zuständig sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Nein.

Zu 2: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Zu 3: Der Landesregierung liegen auch hierzu keine Erkenntnisse vor.

Anlage 41

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 43 der Abg. Gesine Meißner (FDP)

HPV-Impfvereinbarung in Niedersachsen

Die HPV-Impfung (Humanes Papilloma-Virus) zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs wurde von der STIKO (Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut) am 23. März 2007 generell für alle 12- bis 17-jährigen Mädchen empfohlen. Basierend auf dieser STIKO-Empfehlung, hat das niedersächsische Sozialministerium die HPV-Impfung am 20. April 2007 öffentlich in Niedersachsen empfohlen.

Durch das am 1. April 2007 in Kraft getretene GKV-WSG (GKV-Wettbewerbsstärkungsge- setz) wurden Schutzimpfungen prinzipiell vom Satzungsbereich in den Pflichtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung überführt. Dazu legt der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in seiner Schutzimpfungsrichtlinie (SiR) - basierend auf der STIKO-Empfehlung - fest, für welche Impfungen alle gesetzlichen Krankenkassen verpflichtend die Kosten übernehmen müssen. Die erste Richtlinie trat rückwirkend zum 1. Juli 2007 in Kraft. Die HPV-Impfung ist darin enthalten und somit für alle 12- bis 17-jährigen Mädchen Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Damit die Versicherten von ihrer Krankenkasse die Impfstoffkosten und die ärztlichen Impfhonorarkosten einfach über Versichertenkarte - ohne in Vorkasse treten zu müssen - erstattet bekommen, bedarf es des Abschlusses einer regionalen Impfvereinbarung. In dieser werden Impfziffer für die Abrechnung, Höhe des ärztlichen Impfhonorars und gegebenenfalls der Bezug über Sprechstundenbedarf geregelt. Das Verhandeln und der Abschluss von regionalen Impfvereinbarungen obliegt der Selbstverwal

tung, also den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Regionale HPVImpfvereinbarungen wurden bis Oktober 2007 in den meisten KV-Bereichen abgeschlossen.

Niedersachsen ist neben Hessen das einzige Bundesland, in dem für die HPV-Impfung noch keine regionale Impfvereinbarung abgeschlossen wurde. In Niedersachsen bestehen nur Vereinbarungen mit den Ersatzkassen und einem Teil der Betriebskrankenkassen. Das bedeutet, dass alle anderen Kassen zwar die Kosten erstatten müssen, jedoch nur nach Einreichung der Rechnung im Kostenerstattungsprinzip. Die vollständige HPV-Immunisierung (drei Impfdosen) und die ärztlichen Impfhonorarkosten betragen ca. 500 Euro. Bei diesem Betrag wird es nicht jedem Mädchen bzw. deren Eltern möglich sein, die Vorfinanzierung zu übernehmen.