Protocol of the Session on February 18, 2010

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es eine nachgewiesene große Nachfrage nach einer Gesamtschule im Kreis Aurich gibt, diese Nachfrage aufgrund der noch höheren Anforderungen durch die Landesregierung nicht durch eine Schule in öffentlich-rechtlicher Verantwortung abgedeckt werden kann und die Kirche als Ersatz eingesprungen ist. Die Kirche wiederum plant die Erhebung von 45 Euro Schulgeld pro

Monat sowie verpflichtenden Religionsunterricht. Dies ist somit der Preis, den IGS-willige Eltern zu zahlen haben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeit hat ein privater Träger, den Schülerinnen und Schülern keinen Ersatzunterricht für das Fach Religion anzubieten, obwohl Artikel 7 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie §§ 124 Abs. 2 und 128 NSchG andere Vorgaben setzen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Eltern in Hinte und Krumhörn, die ihre Kinder auf die neue IGS schicken wollen, dies nur machen können, wenn sie dafür Schulgeld entrichten?

3. Ist die Landesregierung bereit, in Anbetracht dieses knappen Scheiterns des Schulträgers an den hohen Hürden für eine IGS-Gründung, des nachgewiesenen Elternwillens und der Tatsache, dass sich keine IGS mit vorhandenen Kapazitäten in zumutbarer Nähe befindet, ihre Anforderungen an die Gründung von Integrierten Gesamtschulen zu überdenken (bitte mit Be- gründung)?

Der Niedersächsische Landtag hat am 1. Juli 2008 das Gesetz zur Neuordnung der beruflichen Grundbildung und zur Änderung anderer schulrechtlicher Vorschriften beschlossen, mit dem u. a. das Errichtungsverbot für Gesamtschulen aufgehoben wurde.

Wie auch dem schriftlichen Bericht zum Gesetzentwurf (Drs. 16/306) zu entnehmen ist, wurde die Frage der Fünfzügigkeit von Gesamtschulen im Kultusausschuss eingehend diskutiert. Der Empfehlung des Kultusausschusses (Drs. 15/262) ist der Landtag in der in Rede stehenden Frage schließlich gefolgt.

Die Ermittlung der Voraussetzung zur Errichtung einer Schule vor Ort ist vom Schulträger vorzunehmen, dem die Trägerschaft als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegt und der in dieser Funktion das Gesamtschulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorhalten kann.

Für die schulbehördliche Genehmigung ist insbesondere die Entwicklung der örtlichen Schülerzahlen maßgeblich. Es ist zu prüfen, ob es längerfristig genügend Schülerinnen und Schüler für das schulische Angebot geben wird, d. h. es ist eine stabile Prognose erforderlich. Sie kann nur valide sein, wenn ein hinreichend langer Zeitraum unter Berücksichtigung der konkreten Bevölkerungsentwicklung betrachtet wird. Dieser Zeitraum darf für die Schulentwicklung nicht kleiner als 14 Jahre sein.

Dem Niedersächsischen Kultusministerium ist aus Presseberichten bekannt, dass im Landkreis Aurich Gespräche über die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule in kirchlicher Trägerschaft geführt werden. Dem Kultusministerium liegt aber bisher weder eine offizielle Mitteilung einer kirchlichen Gliederung noch eines kommunalen Schulträgers dahin gehend vor, dass die konkrete Absicht zur Errichtung einer solchen Schule besteht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Frage intendiert, dass das Grundgesetz und das Niedersächsische Schulgesetz einem privaten Schulträger Vorgaben machten, einen Ersatzunterricht für das Fach Religionsunterricht anzubieten. Das ist unzutreffend. Denn nach § 124 des Niedersächsischen Schulgesetzes ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach nur an den öffentlichen Schulen. Und deshalb regelt § 124 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in Ausgestaltung von Artikel 7 Abs. 2 des Grundgesetzes, dass die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler selbst, über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf die negative Religionsfreiheit Rechnung getragen, nach dem u. a. niemand zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet werden darf.

§ 128 des Niedersächsischen Schulgesetzes gilt ebenso wenig wie § 124 für die Schulen in freier Trägerschaft. Für diese bedarf es auch keiner gesetzgeberischen Ausgestaltung zur Gewährleistung der negativen Religionsfreiheit. Denn es steht allein in der Entscheidung der Erziehungsberechtigten, die Schülerin oder den Schüler eine solche Schule besuchen zu lassen. Damit ist neben diesem Schulbesuch an sich auch die Teilnahme an einem Religionsunterricht an dieser Schule freiwillig.

Zu 2: § 106 Abs. 2 NSchG sieht die Berechtigung zur Führung von Gesamtschulen durch die öffentlichen Schulträger nur als Ergänzung zu Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien vor. Diese müssen für die Schülerinnen und Schüler in jedem Fall unter zumutbaren Bedingungen erreichbar bleiben. Im Übrigen verpflichten weder das Niedersächsische Schulgesetz noch eine untergesetzliche Regelung einen Privatschulträger dazu, ein Schulgeld zu erheben. Die Entscheidung darüber obliegt allein dem jeweiligen Schulträger.

Zu 3: Es wird keine Veranlassung gesehen, die vom Gesetzgeber erlassenen Anforderungen an die Zügigkeit von Gesamtschulen in öffentlicher Trägerschaft zu ändern. Insbesondere mit Blick auf den demografischen Wandel ist es im Übrigen wichtig, stabile Schulsysteme mit einer für ein optimales Bildungsangebot hinreichenden Schülerzahl vorzuhalten.

Anlage 51

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 52 der Abg. Dr. Manfred Sohn und Christa Reichwaldt (LINKE)

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und Kultusministerium?

In den vergangenen Monaten kam es in verschiedenen Bundesländern (z. B. in Baden- Württemberg, Nordrhein-Westfalen und im Saarland) zum Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen der Bundeswehr und dem jeweiligen Kultusministerium. Ziele waren jeweils eine stärkere Einbindung von Jugendoffizieren der Bundeswehr in den Schulunterricht und die Ausbildung der Lehrkräfte. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reichwaldt vom 17. Dezember 2008 (Drs. 16/1002) antwortete die Landesregierung auf die Frage nach der gegenwärtigen Zusammenarbeit zwischen Kultusministerium und Bundeswehr, dass es seit dem Jahr 2007 einen Kontakt mit einem Jugendoffizier gegeben habe und die Zusammenarbeit grundsätzlich positiv bewertet werde.

Aufgrund der Entwicklungen in den anderen Bundesländern ist davon auszugehen, dass in der Zwischenzeit auch in Niedersachsen die Bundeswehr an das Kultusministerium mit dem Ziel herangetreten ist, einen Kooperationsvertrag abzuschließen, um die Zusammenarbeit zu intensivieren. Bislang ist die Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern der Bundeswehr ausschließlich Angelegenheit der Schulen bzw. Studienseminare.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Kontakte mit welchen Ergebnissen bestehen zwischen der Landesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der Bundeswehr im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Bundeswehr mit dem Kultusministerium, den Schulen, den Schulträgern oder im Bereich der Lehrkräfteausbildung?

2. Strebt die Landesregierung von sich aus an, eine Kooperationsvereinbarung mit der Bundeswehr abzuschließen, wie sie beispielsweise am 4. Dezember 2009 zwischen dem Kultusministerium Baden-Württemberg und der Bundeswehr vereinbart wurde?

3. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass Schülerinnen und Schüler unter Berufung auf die Schulpflicht zur Teilnahme am Unterricht unter Beteiligung der Bundeswehr verpflichtet sind, und, falls ja, wie verträgt sich diese Teilnahmepflicht mit dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit und dem Neutralitätsgebot der Schule?

Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich die jahrzehntelang bewährte Kooperation zwischen der Bundeswehr und den niedersächsischen Schulen. Dazu gehört vor allem die Präsenz von Jugendoffizieren der Bundeswehr an den Schulen. Die Landesregierung sieht darin eine Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler über aktuelle sicherheitspolitische Herausforderungen sowie die Tätigkeit der Bundeswehr zu informieren.

Die Landesregierung wünscht ausdrücklich, dass die Schulen im Feld der politischen Bildung mit außerschulischen Partnern kooperieren und dabei auch unterschiedliche Sichtweisen zum Tragen kommen. Sie hält es für eine Selbstverständlichkeit, dass staatliche Institutionen wie die Schule, das Kultusministerium und die Bundeswehr kooperieren. Die Tätigkeit der Streitkräfte ist durch Artikel 87 a in unserem Grundgesetz verfassungsrechtlich abgesichert. Die Präsenz der Bundeswehr an den Schulen, insbesondere durch Jugendoffiziere, aber auch durch Partnerschaften und andere Kontakte, entspricht den Grundsätzen der inneren Führung, die das Leitbild des „Staatsbürgers in Uniform“ entwickelt hat. Die Kooperation von Schulen mit der Bundeswehr und ihren Jugendoffizieren trägt zu einer Integration der Streitkräfte in die Gesellschaft bei. Nur der beständige Austausch zwischen der Gesellschaft und der Bundeswehr verhindert, dass die Streitkräfte eine Sonderrolle entwickeln könnten. Vor dem Hintergrund der historischen Erfahrung mit der Rolle der Reichswehr in der Weimarer Republik erteilt die Landesregierung allen Bestrebungen, die Bundeswehr in der Gesellschaft zu isolieren, eine entschiedene Absage.

Durch die Informationsarbeit der Bundeswehr wird eine sinnvolle Ergänzung zum Politikunterricht ermöglicht. Da ein Teil der Jugendoffiziere in den letzten Jahren persönlich an den friedenserhaltenden Maßnahmen der Bundeswehr beteiligt gewesen ist, können authentische Eindrücke über Auslandseinssätze der Bundeswehr vermittelt werden. Den Schülerinnen und Schülern wird dabei eine kritische und konstruktive Auseinandersetzung mit den sicherheitspolitischen Herausforderungen und dem Auftrag der Streitkräfte ermöglicht. Die Infor

mationsarbeit der Jugendoffiziere ist in keiner Weise z. B. mit dem Wehrkundeunterricht an den Schulen der ehemaligen DDR zu vergleichen. Der Wehrkundeunterricht hat explizit zu einer Militarisierung der Gesellschaft beigetragen.

Die Landesregierung würdigt vor dem Hintergrund der personellen Belastung der Streitkräfte ausdrücklich, dass die Bundeswehr für Niedersachsen insgesamt neun Offiziere für die Informationsarbeit an den Schulen zur Verfügung stellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Das Kultusministerium steht in häufigem Kontakt mit den in Niedersachsen tätigen Jugendoffizieren bzw. dem zuständigen Wehrbereichskommando I - Küste. Ein Vertreter des MK hat an dem Planspiel POL&IS der Bundeswehr teilgenommen, bei dem Schülerinnen und Schüler in hervorragender Weise lernen, mit globalen sicherheitspolitischen Herausforderungen umzugehen. Außerdem wurde mit den Jugendoffizieren vereinbart, dass 2010 im Schulverwaltungsblatt auf ihre Angebote für Schulen, wie z. B. Besuche oder Planspiele, hingewiesen wird. Die Jugendoffiziere informieren das Kultusministerium beispielsweise über Fortbildungsmaßnahmen, die sie für Lehrkräfte anbieten.

Zu 2: Die Landesregierung strebt von sich aus nicht an, mit dem Bundesministerium der Verteidigung bzw. der Bundeswehr eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Aus Sicht der Landesregierung besteht zwischen der Bundeswehr und dem Kultusministerium eine hervorragende Kooperation, die im Detail zukünftig noch ausgebaut werden könnte. Eine Vereinbarung, wie sie zwischen dem Kultusministerium Baden-Württemberg und der Bundeswehr abgeschlossen wurde, ist für Niedersachsen derzeit nicht notwendig.

Zu 3: Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen der Schulpflicht zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Der Besuch von Vertreterinnen und Vertretern der Bundeswehr im schulischen Unterricht stellt keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Gewissensfreiheit bzw. einen Verstoß gegen die Neutralitätsverpflichtung des Staates dar. Ein derartiger Besuch im Unterricht dient vielmehr der Vermittlung von Wissen über den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, d. h. Deutschland und seine Staatsbürger gegen Angriffe, äußere Gefahren und politische Erpressung zu schützen. Eine Weigerung der

Schülerinnen und Schüler, an einem derartigen Besuch im Rahmen des Unterrichts teilzunehmen, ist unzulässig.

Anlage 52

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 53 der Abg. Hans-Henning Adler, Kurt Herzog, Patrick HumkeFocks, Christa Reichwaldt und Pia Zimmermann (LINKE)

Krippenausbau und die bedrohliche Finanzlage der Kommunen

Laut Kinderförderungsgesetz besteht ab dem Jahr 2013 ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Bereits ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet, ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht, deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine solche aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder der Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches enthalten. Ebenso besteht ab dem 1. Oktober 2010 ein Rechtsanspruch auf die Betreuung von Kindern, deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist (§ 24 a KiföG).

Um den Rechtsanspruch einzulösen, wird ein durchschnittliches Betreuungsangebot von 35 % angestrebt. Die Ausbaukosten sollten ursprünglich zu 90 % vom Bund und zu je 5 % von Land und Kommunen getragen werden. Die Kultusministerin hat im August 2009 mitgeteilt, dass die tatsächlichen Anteile an den Investitionskosten zum damaligen Zeitpunkt erheblich von dieser Vereinbarung abwichen: Der Bund zahle 53,45 % der Kosten, das Land 2,97 % und die Kommunen 43,58 % (vgl. Ple- narprotokoll vom 27. August 2009, S. 5403).

Aufgrund der Krise, die besonders die Kommunen durch sinkende Einnahmen der Gewerbesteuer auf der einen Seite und steigende soziale Ausgaben auf der anderen besonders trifft, sehen sie sich nunmehr kaum noch in der Lage, die Investitionskosten und die laufenden Folgekosten zu tragen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welches Betreuungsangebot müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Ansicht der Landesregierung ab dem 1. Oktober 2010 vorhalten, um den Rechtsanspruch gemäß § 24 a KiföG gewährleisten zu können (in absoluten Zahlen als Prozentangabe im Ver- hältnis zur gesamten Altersgruppe)?

2. Wie hoch ist der kommunale Anteil beim Ausbau der Krippenplätze zum gegenwärtigen Zeitpunkt (in absoluten Zahlen und in Prozent)?

3. Wie hoch schätzt die Landesregierung die notwendigen Investitionskosten sowie die jährlichen Folgekosten für die Kommunen ein, um den Rechtsanspruch im Jahr 2013 zu erfüllen, und welche Maßnahmen plant sie, um die Kommunen in die Lage zu versetzen, diese Mehrkosten tragen zu können?

Gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m § 1 AG KJHG erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, somit auch der Kinderbetreuung, innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt. Daraus ergibt sich eine klare Verantwortlichkeit der Kommunen für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege. Diese Aufgaben erfüllen die Kommunen mit großem Engagement und mit großem finanziellem Einsatz mit tatkräftiger Unterstützung des Bundes und des Landes.

Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) soll der durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) angestoßene Ausbau der Kinderbetreuung fortgeführt und beschleunigt werden. Das KiföG schafft die notwendigen bundesrechtlichen Voraussetzungen für diesen Ausbau und dessen anteilige Finanzierung durch den Bund, soweit dies nicht bereits durch das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz geschehen ist.

Ergänzend zu diesen Leistungen des Bundes unterstützt das Land Niedersachsen seit Jahren die Kommunen bei der Bewältigung dieser Aufgabe mit einem Bündel von Maßnahmen und erheblichem Mitteleinsatz. Zum Ausbau der Betreuungsplätze für unter Dreijährige wurde sowohl hinsichtlich der Finanzierung der Investitionen als auch der Betriebskosten mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land unter Einbeziehung der Mittel des Bundes ein Einvernehmen erzielt. Demzufolge sieht die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (RIK) eine jeweilige Beteiligung in Höhe von 5 % der Kommunen und des Landes an der vom Bund geforderten Eigenbeteiligung in Höhe von 10 % vor.

Unter Berücksichtigung der Betriebs- wie Investitionskosten im Rahmen von RIK für die Betreuungsplätze für unter Dreijährige stellt das Land über 462 Millionen Euro bis 2013 zur Verfügung (36 %) und trägt damit wie die Kommunen (34 %)