3. Wie lässt sich nach Ansicht der Landesregierung eine Verzögerung der dringend notwendigen Ufersicherungsmaßnahmen im Bereich des Altenbrucher Bogens vermeiden, die aufgrund der mangelhaften Antragsunterlagen und absehbaren Klagen gegen das Projekt Elbvertiefung zu erwarten sind?
Die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe bedarf der Planfeststellung. Dabei sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Was
ser- und Schifffahrtsdirektion Nord (WSD Nord). Vorhabenträger sind die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg, und für den Ausbauabschnitt auf Hamburger Stadtgebiet die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Hamburg Port Authority (HPA).
Die von den Verfahrensbeteiligten insbesondere in den Erörterungsterminen vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Ausbauplanung für den Bereich des Altenbrucher Bogens veranlassten den Träger des Vorhabens, für die Bundesstrecke - Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg - eine zweite Planänderung vorzusehen. Im Bereich des Altenbrucher Bogens wurde das bisherige Ufersicherungs- und Strombaukonzept überarbeitet.
Mit der Vorlage der Planänderungsunterlagen hat der Träger des Vorhabens gleichzeitig die Umsetzung als vorgezogene Maßnahme beantragt.
Die im Rahmen der zweiten Planänderung vorgesehenen Maßnahmen zum nachhaltigen Strombau- und Ufersicherungskonzept sind von den Gemeinden und Deichverbänden vor Ort einhellig begrüßt worden. Auch vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 an den Präsidenten der WSD Nord darum gebeten, die Planung für die Maßnahmen Altenbrucher Bogen möglichst zügig zu realisieren.
In wasserwirtschaftlichen Fragestellungen wird der Träger des Vorhabens von der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) sowie der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) fachtechnisch begleitet.
Die BAW ist die zentrale technisch-wissenschaftliche Bundesoberbehörde zur Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) im Rahmen des Aus- und Neubaus, des Betriebs und der Unterhaltung und der Bundeswasserstraßen (§ 45 Abs. 3 WaStrG). Die BAW gehört zum Geschäftsbereich des BMVBS.
Als wissenschaftliches Institut im Rang einer Bundesoberbehörde ist die BfG für Bundeswasserstraßen zuständig. Im Geschäftsbereich des BMVBS angesiedelt, berät die BfG das BMVBS und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sowie die WSV in Bezug auf die Nutzung und Bewirtschaftung der Bundeswasserstraßen.
Wie bereits in der Drs. 16/1177 dargestellt, wurden am 19. März 2009 zwischen dem Bund - vertreten durch die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion -, dem Land und den betroffenen Deichverbänden Verträge zur Neuregelung der Unterhaltungspflichten an der Elbe geschlossen. Der Bund hat sich in diesen Verträgen verpflichtet, an der Elbe von der Hamburger Landesgrenze bis Elbe-km 721,5 die Unterhaltung der Sicherungs- und Schutzwerke und der unbefestigten Vorlandbereiche auf der genannten Elbestrecke zu übernehmen. Ein entsprechender Vertrag wurde auch für den Bereich der Tideelbe oberhalb Hamburgs (bis zum Wehr Geesthacht) geschlossen. Dort hat der Bund die beschriebene Zuständigkeit allerdings nur für Teilstrecken übernommen.
Bei diesen Verträgen stand die Regulierung der aus den vorangegangenen Elbvertiefungen resultierenden Uferschäden im Vordergrund. Außerdem wurde mit den Vertragsabschlüssen das Ziel verfolgt, die an der Elbe bislang bestehenden, aus verschiedenen Planfeststellungen und Verträgen resultierenden Unterhaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten zu vereinheitlichen.
Die vom Bund vertraglich übernommenen Aufgaben sind von seinen oben dargestellten Zuständigkeiten nach dem WaStrG zu unterscheiden.
Zu 1: Der Bund hat über die in der Gemeinschaftsaufgabe Küstenschutz geregelten Finanzierungspflichten hinaus keine originären Zuständigkeiten im Küstenschutz. Diese ergeben sich aus dem Niedersächsischen Deichgesetz (NDG). Im Übrigen verweise ich auf meine Vorbemerkungen.
Zu 2: Die Landesregierung sieht es nicht als ihre Aufgabe an, zu Fragen der Kompetenz von Bundesbehörden und/oder deren Mitarbeiter Aussagen zu treffen. Im Übrigen verweise ich auf meine Vorbemerkungen.
Zu 3: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde alle erforderlichen Schritte unternehmen werden, um die vorgenannten Maßnahmen zeitnah umzusetzen. Die Landesregierung ist auch nicht der Auffassung, dass die Planfeststellungsunterlagen zur angesprochenen zweiten Planänderung mangelhaft sind.
Handelt die Landesregierung bezüglich einer möglichen Verstopfung der Sumpfsiebe im Kühlkreislauf der niedersächsischen Atomkraftwerke fahrlässig?
Die Linksfraktion stellte am 26. November 2009 in der 53. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtags Fragen nach dem Briefwechsel zwischen dem Bundesumweltministerium (BMU) und dem niedersächsischen Umweltministerium (NMU) bezüglich Sicherheitsfragen an niedersächsischen Atomkraftwerken.
„In seinem Schreiben vom 15. September 2009 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die beiden folgenden Punkte kritisiert:
In der Antwort vom 12. Oktober 2009 auf die Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 2. Oktober 2009 kritisierte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dass das Vorgehen des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz der Strahlenschutzverordnung widerspreche. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit schließt sich weiterhin ausdrücklich den Empfehlungen der RSKStellungnahme an und fordert das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz auf, den Vollzug des Gesetzes wie nachfolgend beschrieben vorzunehmen:
- Der Kühlmittelverluststörfall unter Berücksichtigung der Freisetzung von Isoliermaterial sei vollständig nachzuweisen und
„Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz hat den Betreiber des Kernkraftwerkes Emsland aufgefordert, bis zum 30. November 2009 Stellung zu dem Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 12. Oktober 2009 zu nehmen.“
„Es ist daher festzustellen, dass der Nachweis zur Beherrschung des Kühlmittelverluststörfalls unter Berücksichtigung der Freisetzung von Isoliermaterial im Kernkraftwerk Emsland geführt ist. Es besteht somit keine Gefährdung der Sicherheit des Kernkraftwerkes Emsland durch eine Verstopfung der Sumpfsiebe.“
1. Was hat die Landesregierung veranlasst, um den drei Forderungen des BMU vom 12. Oktober 2009 zu entsprechen (siehe die drei Spie- gelstriche oben), und sind sie inzwischen umgesetzt worden?
2. Wie lautet die Stellungnahme des Betreibers des AKW Emsland, die das NMU bezüglich der Forderungen des BMU vom 12. Oktober 2009 mit einer Frist bis zum 30. November 2009 verlangte (insbesondere zum vollständigen Nach- weis des Kühlmittelverluststörfalls nach Freiset- zung von Isoliermaterial), und hat das NMU vom Betreiber des AKW Grohnde eine ebensolche Stellungnahme abgefordert?
3. Was geschieht genau in welchem Zeitraster beim Verstopfen der Sumpfsiebe, welche Apparaturen, Messinstrumente mit welcher Redundanz sowie welche Mitarbeiter sind wann mit welchen Maßnahmen involviert (am besten Auszug aus Notfall- bzw. Betriebshandbuch)?
Aus der den Fragen vorangestellten Sachverhaltsdarstellung ist ersichtlich, dass die Landesregierung nicht fahrlässig handelt, sondern alles unternommen hat, um die Sicherheit der in Niedersachsen betriebenen Kernkraftwerke zu gewährleisten.
Zu 1: Das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz hat den Betreiber des Kernkraftwerks Emsland, wie in der Anfrage geschildert, aufgefordert, zu dem Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorschutz (BMU) Stellung zu nehmen. Zusätzlich hat das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz weitere technische Klärungen zu den aufgeworfenen Fragen veranlasst. Hierzu wurden mit dem zugezogenen Sachverständigen im Aufsichtsverfahren die technischen Gegebenheiten, insbesondere unter dem Aspekt, dass die aus technischen Gründen als sinnvoll angesehene Lösung der Behandlung des Rückspülens der Sumpfsiebe in der Sicherheitsebene 4 durch die Bundesaufsicht abgelehnt wurde, diskutiert. Außerdem wurde der Sachverhalt mit Vertretern anderer Aufsichtsbehörden intensiv erörtert. Als Ergebnis dieser technischen Klärungen wurde ein weiterentwickeltes gestaffeltes Konzept zur
Dieses nunmehr im Betriebshandbuch (BHB) festgelegte gestaffelte Vorgehen beinhaltet ausgehend von der Beobachtung der Differenzdruckentwicklung an den Sumpfsieben bei einem Grenzwert von 200 mbar zunächst eine kurzzeitige, gleichzeitige Durchsatzunterbrechung der Nachkühlstränge, die aus der vom Druckanstieg betroffenen Sumpfkammer ansaugen. Als zusätzliche Maßnahme steht das Rückspülen aus dem Brennelementlagerbecken über die Nachkühlstränge 10 und 40 zur Verfügung. Mit den beiden Nachkühlsträngen ist jeweils die Entfernung der Siebbelegung von zwei benachbarten Sumpfkammern möglich. Für den hypothetischen Fall, dass diese Maßnahmen nicht erfolgreich oder durchführbar sein sollten, werden im Notfallhandbuch (NHB) weitere Optionen zur Entfernung von Sumpfsiebbelägen beschrieben.
Die zulässigen Instandsetzungszeiten der für das Rückspülen aus dem Brennelementlagerbecken erforderlichen drei Armaturen der entsprechenden Nachkühlteilsysteme sind auf 24 Stunden verringert worden. Wenn in einem Fehlerfall eine Reparatur der Armaturen innerhalb von 24 Stunden nicht durchführbar sein sollte, ist die Anlage in einen sicheren Zustand zu überführen.
Außerdem wird die Meldung eines erhöhten Differenzdruckes früher abgeleitet. Sie erfolgt jetzt bei 200 mbar anstatt bei 250 mbar wie zuvor. Mit dieser Festlegung wird die Zeitspanne für die Durchführung der gestaffelten Maßnahmen zur Beseitigung der Sumpfsiebbelegung vergrößert. Zusätzlich sind in den Störfallkapiteln des BHB, die Kühlmittelverluststörfälle behandeln, Hinweise zur Beobachtung der Differenzdruckentwicklung, die dazu erforderlichen Messstellen und der Verweis auf das entsprechende Kapitel des Schutzziels BHB aufgenommen worden.
Ungeachtet der nicht abgeschlossenen Diskussion um die Einordnung der Rückspülmaßnahmen sind die vorstehend beschriebenen Maßnahmen im Dezember 2009 vom Betreiber des Kernkraftwerkes Emsland beantragt, durch den Sachverständigen geprüft und nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz am 23. Dezember 2009 in den betroffenen Betriebsunterlagen bis zum 31. Dezember 2009 umgesetzt worden. Damit waren alle Forderungen des BMU erfüllt; dies wurde dem BMU mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 mitgeteilt.
Zwischenzeitlich liegt eine schriftliche Bestätigung des BMU vom 10. Februar 2010 vor, dass damit die Meinungsverschiedenheiten ausgeräumt sind.
Zu 2: In seiner Stellungnahme führt der Betreiber des Kernkraftwerks Emsland aus, dass er die Regelung der Rückspülmaßnahmen in der Sicherheitsebene 3 weiterhin auch unter Berücksichtigung einschlägiger Stellungnahmen der ReaktorSicherheitskommission (RSK) und Verordnungen für nicht erforderlich halte.
Aufgrund der in Deutschland noch nicht abgeschlossenen Diskussion zu Frage der Abgrenzung der Störfall- zur Nachstörfallphase beabsichtige er, die gestaffelten Maßnahmen zur Beseitigung einer eventuellen vollständigen Sumpfsiebbelegung bestehend aus Umschalten der Nachkühlpumpen auf Mindestmengenbetrieb, Wirksamkeitskontrolle und das dann noch eventuell erforderliche Rückspülen aus dem Brennelementlagerbecken mit den erforderlichen Handmaßnahmen im Schutzziel BHB zu beschreiben. Um das Rückspülen aus dem Brennelementlagerbecken auch unter Ansatz des Einzelfehlerkriteriums der Sicherheitsebene 3 zu ermöglichen, beabsichtige er außerdem, die zulässigen Instandsetzungszeiten für die dafür notwendigen Armaturen auf 24 Stunden einzuschränken.
Er führt weiter aus, dass er die getroffenen Regelungen bei Vorliegen einer belastbaren Definition von Störfallphase und Nachstörfallphase und einer einvernehmlichen Einordnung der Maßnahmen entsprechend anpassen werde.
Die Anlage Grohnde (KWG) wurden seitens des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz nicht zur Stellungnahme aufgefordert, da sich das Schreiben des BMU direkt auf die Anlage Emsland bezog. Nachdem der BMU am 10. Februar 2010 schriftlich bestätigt hat, dass keine weitere Meinungsverschiedenheit zum Thema Sumpfsiebverstopfung im Kernkraftwerk Emsland mehr besteht, hat das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten eine vergleichbare Regelung für das KWG vereinbart.
Zu 3: Was genau im Falle eines Kühlmittelverluststörfalls (KMV) in einem Kernkraftwerk mit Druckwasserreaktor geschieht, ist zunächst abhängig von der Lecklage und der Leckgröße. Für die Nachweisführung werden hierzu gemäß Regelwerk abdeckende Bruchorte und Leckgrößen unterstellt, um möglichst ungünstige Zustände zu erzeugen. Nur unter solchen konstruierten Randbedingungen ist eine vollständige Belegung der Sumpfsiebe mit