Bei der KTG Agrar handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die landwirtschaftlich tätig ist. Die Flächen werden überwiegend gepachtet, wobei sich in Deutschland 18 % der bewirtschafteten Flächen im Eigentum befinden, in Litauen 62 %.
Zu 1: In Deutschland schützen das Grundstückverkehrsgesetz und das Landpachtverkehrsgesetz vor Beeinträchtigungen des Bodenmarktes. Beide Gesetze tragen dem Umstand Rechnung, dass der Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebliche Produktionsfaktor ist. Sie enthalten Regelungen zu Anzeige- und Genehmigungspflichten von Kauf- und Landpachtverträgen und zum siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht.
Beim Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen prüft der Grundstücksverkehrsausschuss, ob ein Versagungsgrund im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes vorliegt. Ein Versagungsgrund im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes ist eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden. Dies kann der Fall sein, wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen des jeweiligen Rechtsgeschäfts auf die Agrarstruktur; denn das Genehmigungsverfahren dient nicht der generellen Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs.
Eine Kapitalgesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter bei der Geschäftsführung nicht notwendig ist. Für die Frage, ob auch Kapitalgesellschaften als erwerbswillige Landwirte i. S. d. Gesetze über die Bodenordnung angesehen werden können, kommt es darauf an, ob die persönlich haftenden Gesellschafter selbst in dem Betrieb tätig sind. Der auf den Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens gerichtete Gesellschaftszweck allein ist nicht ausschlaggebend; denn er schließt nicht aus, dass an der Gesellschaft auch Nichtlandwirte oder Nebenerwerbslandwirte beteiligt sind. Beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke ist somit eine entsprechende Überprüfung der Agrargesellschaft
Bei der Veräußerung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen an einen Nichtlandwirt kann jedoch dann keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden angenommen werden, wenn ortsansässige Landwirte kein Erwerbsinteresse zeigen.
Nach dem Landpachtverkehrsgesetz ist der Abschluss eines Landpachtvertrags im Regelfall anzuzeigen. Es besteht dann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Beanstandung, wenn die Verpachtung zu Nachteilen für die Agrarstruktur führt.
Zu 2: In Niedersachsen ist ein relevantes Auftreten von Agrar-AGs bislang nicht zu beobachten. Bodeneigentum und Bodenbewirtschaftung sind nach wie vor breit gestreut. Der Wettbewerb um Flächen ist in Niedersachsen generell stark. Es herrscht fast landesweit ein sehr hohes Niveau der Boden- und Pachtpreise, was mit der hohen Intensität der Bewirtschaftung (Veredelung, Kartoffeln, Zucker- rüben, Biogas, Gemüse) zusammenhängt. Diese Rahmenbedingungen sind für landwirtschaftliche Großinvestoren eher ungünstig. Zu einem gewissen Grad schützen zudem die vorhandenen Eigentums- und Bewirtschaftungsstrukturen vor einer übermäßigen Konzentration von Boden, da der Erwerb von geeigneten Flächen für großflächige Landwirtschaft mit höheren Transaktionskosten einhergeht als in Ostdeutschland oder in osteuropäischen Ländern.
Zu 3: Die heutige EU-Agrarpolitik unterscheidet hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen nicht nach dem rechtlichen Status eines Betriebes. Sofern ein Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist er berechtigt, Direktzahlungen zu erhalten. Die Modulation, also die Kürzung von Direktzahlungen zugunsten der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, fällt allerdings um vier Prozentpunkte höher aus (im Jahr 2010 12 % statt 8 %), wenn ein Betriebsinhaber mehr als 300 000 Euro Direktzahlungen erhält.
Auch in der zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik können durch Großbetriebe Förderungen beantragt werden, z. B. für Agrarumweltmaßnahmen wie Grünlandextensivierung oder Ökolandbau. Bei der Agrarinvestitionsförderung besteht ein Förderhöchstbetrag von 400 000 Euro innerhalb von drei Jahren. Zudem sind nicht landwirtschaftliche Eigenmittel anzurechnen, die in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine Förderung ausschließen können.
Die Landesregierung hält die bestehende Agrarstruktur in Niedersachsen mit breit gestreutem Eigentum und selbstständig wirtschaftenden Unternehmen in der Landwirtschaft für vorteilhaft und schützenswert. Die eigentümergeführten landwirtschaftlichen Betriebe stehen in besonderer Weise für verantwortungsvolles, nachhaltiges Denken, gesellschaftlichen Zusammenhalt und solides Wirtschaften.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 35 der Abg. Clemens Große Macke und Karl-Heinrich Langspecht (CDU)
Das Seehundsterben an Nord- und Ostsee im Jahre 2002 soll u. a. durch eine angebliche Gewässerverschmutzung durch Landwirte hervorgerufen worden sein. Zwischenzeitlich haben sich die Bestände erholt. Laut Erhebungen des LAVES lebten im Jahr 2009 im niedersächsischen Wattenmeer 6 369 Seehunde, davon 1 446 Jungtiere.
1. Ist es nach heutigem Wissensstand richtig, dass die Landwirtschaft durch eine angebliche Gewässerverschmutzung zum Seehundsterben im Jahre 2002 beigetragen hat?
Der Seehund (Phoca vitulina) zählt zu den im Wattenmeer heimischen Meeressäugern. Er verbringt die meiste Zeit im Wasser, aber beansprucht auch andere Lebensräume wie Sandbänke im Tidebereich und Sandstrände. Der besondere Schutz des Seehundes ist durch internationale Vereinbarungen geregelt. Bereits die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (1979) beschreibt den Seehund als „Art mit ungünstiger Erhaltungssituation“, dessen Erhalt und Management internationale Übereinkünfte erfordert. Im Rahmen der trilateralen Kooperation zum Schutz des Wattenmeeres der Wattenmeeranrainerstaaten Niederlande, Deutschland und Dänemark wurde durch den Abschluss des Regionalabkommens „Agreement on the Conservation of
Seals in the Wadden Sea“ (1990) diese Forderung erfüllt. Die Umsetzung des Abkommens erfolgt auf der Grundlage eines von Experten erarbeiteten Managementplans.
Nach Auflösung der Bezirksregierungen in Niedersachsen ist das Seehundmonitoring auf das LAVES übertragen worden. Es umfasst u. a. neben der Untersuchung des Gesundheitszustandes und der Populationsentwicklung auch administrative Maßnahmen zum Schutz des Seehundes auf nationaler und internationaler Ebene.
Kenntnisse über die Höhe des Seehundbestandes an der niedersächsischen Nordseeküste liegen seit 1958 vor, allerdings erfolgen systematische Zählungen aus der Luft bei Niedrigwasser erst seit 1972. Dazu ist das Küstengebiet in drei Bereiche aufgeteilt. Kleinflugzeuge starten mit erfahrenen Piloten und Zählern von drei Flugplätzen und überfliegen die Liegeplätze der Seehunde in angemessener Höhe, ohne sie zu stören. Gezählt wird an fünf, mit den Vertragsstaaten vereinbarten Terminen in den Monaten Juni bis August. In dieser Zeit der Jungtieraufzucht und des Haarwechsels befinden sich viele Seehunde auf den Sandbänken und Stränden. Die Zählungen erfolgen in Zusammenarbeit mit der Landesjägerschaft Niedersachsen, da der Seehund auch als ganzjährig geschützte Art weiterhin dem Jagdrecht unterliegt. Seit 1979 (1 109 Tiere) ist der Seehundbestand trotz zweier Seehundstaupeepidemien 1988 und 2002 auf derzeit über 6 000 Tiere angewachsen.
Zu 1: Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine exakte Beweisführung der Ursache auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse aufgrund der im Jahre 2002 rasch und komplex verlaufenden Ereignisse im marinen Umfeld nicht vorliegt.
Anatomisch-pathologische und mikrobiologische Untersuchungen an geborgenen Tierkörpern, welche auch in anderen betroffenen Nordseeanrainerstaaten (NL, DK, N, S, GB) erfolgten, wiesen insgesamt auf ein virales Erkrankungsgeschehen hin, das sich vom skandinavischen Raum über Kattegat, Skagerrak und Nordsee auf die hiesige Seehundpopulation ausgebreitet hatte. Da Seehunde außerhalb der Fortpflanzungszeit die offene Nordsee aufsuchen und sich mit skandinavischen Rudeln mischen, wird der marine Übertragungsweg am ehesten vermutet. Diskutiert, jedoch nicht nachgewiesen wurde der Eintrag von Schadstoffen, die zu einer Verringerung der natürlichen Im
munkompetenz und damit zu einer erhöhten Anfälligkeit von Seehunden gegenüber dem Infektionsgeschehen geführt haben könnte.
Zu 2: Vor der Staupeepidemie im Jahre 2002 wurden im niedersächsischen Wattenmeer 6 481 Seehunde, davon 1 334 Jungtiere, gezählt. Nach dem Seuchenzug hat sich der Seehundbestand rasch erholt und ist von 3 472 Tieren (2003) in den Folgejahren auf 6 369 (2009) Seehunde angewachsen. Dies entspricht nahezu dem gleichen Niveau wie im Jahre 2002 vor Ausbruch der Staupe. Die im Rahmen der trilateralen Wattenmeerkooperation der Länder Dänemark, Niederlande und Deutschland erhobenen Bestandesdaten führen zu einem gleichen Ergebnis.
Erstens. Die Staupeepidemie hat zu einer Immunisierung der überlebenden Tiere geführt. Der Immunstatus der Gesamtpopulation verändert sich jedoch kontinuierlich durch die Bestandsdynamik.
Zweitens. Die Dezimierung des Bestandes hat zu einem höheren Raumangebot im Habitat und zu höherem Nahrungsangebot und folglich zu einer höheren Vermehrungsrate geführt.