Protocol of the Session on February 18, 2010

Nach mir vorliegenden Informationen gibt es bundesweit eine unterschiedliche Rechtsanwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II in Zusammenhang mit der Abwrackprämie. Gerade im ländlichen Raum sind viele Betroffene auf einen Pkw angewiesen, weil es einen funktionierenden ÖPNV nicht gibt. In vielen Fällen ist es auch unwirtschaftlich, auf Taxen zurückzugreifen. Daher muss der eigene Kleinwagen genutzt werden. Es ist eine persönliche Entscheidung der Bezieher von SGB-II-Leistungen, wofür sie ihr Budget verwenden.

Wenn sich in Niedersachsen diese Betroffenen für eine Kauf- oder Leasinglösung unter Nutzung der Umweltprämie entschieden haben, wird ihnen diese staatliche Prämie in monatlichen Raten von den Arbeitsagenturen oder Optionskommunen von den Barleistungen abgezogen. In anderen Bundesländern werden die Umweltprämien nicht angerechnet. Klagen vor Sozialgerichten sind unterschiedlich ausgegan

gen. Von Obergerichten gibt es bisher keine Entscheidungen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat der Bundesgesetzgeber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich Empfänger von SGB-II-Leistungen von der Gewährung der Umweltprämie ausschließen wollen, und warum muss diese Prämie nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II bewertet werden?

2. Wie bewerten andere Bundesländer diese Anrechnung, und welche Gerichtsurteile mit unterschiedlichen Urteilen sind mit welcher Begründung bekannt?

3. Warum sind bisher keine Initiativen des Landes Niedersachen erfolgt, um zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage für die Betroffenen zu kommen, oder soll eine obergerichtliche Klärung abgewartet werden?

Die Bundesregierung hat nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen vom 17. März und 26. Juni 2009 Regelungen zur Gewährung der Umweltprämie (sogenannte Ab- wrackprämie) als Instrument des Konjunkturpaketes II erlassen.

Mithilfe der Umweltprämie wollte die Bundesregierung die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen fördern. Alte Personenkraftwagen mit hohen Emissionen an klassischen Schadstoffen sollten durch neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge ersetzt und so ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft geleistet und gleichzeitig die Nachfrage nach Neufahrzeugen gestärkt werden.

Förderfähig war der Erwerb eines Personenkraftwagens, der hinsichtlich seiner Schadstoffklasse bestimmte Anforderungen erfüllt, wenn zugleich ein geeignetes Altfahrzeug verschrottet wurde. Soweit die Antragsvoraussetzungen erfüllt und nachgewiesen waren, bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die beantragte Umweltprämie in Höhe von 2 500 Euro pro Neufahrzeug. Gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen endete die Frist für die Beantragung der Umweltprämie am 31. Dezember 2009. Bewilligungen konnten vom BAFA zudem nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Gesamtfördersumme bewilligt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ob der Bundesgesetzgeber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich Empfänger von

SGB-II-Leistungen von der Gewährung einer Umweltprämie ausschließen wollte, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und weiterer konkret benannter Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a sind zweckbestimmte Einnahmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), das auch die Fachaufsicht über die Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II ausübt, ist die Umweltprämie als Einkommen bei der Bedarfsermittlung der Hilfeberechtigten anzurechnen (u. a. BT-Drs. 16/11845, S. 39).

Sie hat sich den Ausführungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Be- schluss vom 3. Juli 2009, Az.: L 20 B 59/09 AS ER) angeschlossen. Die Bundesregierung bewertet die Umweltprämie als Einnahme, die die Situation des Hilfebedürftigen in einer Weise günstig beeinflusst, sodass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt sind.

Der Deutsche Bundestag hat Gesetzesinitiativen zur Freistellung der Umweltprämie nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung der Bundesregierung abgelehnt. Nach Ansicht der Bundesregierung entspricht es daher dem Willen des Gesetzgebers, die Rechtsauffassung der Bundesregierung nicht durch eine abweichende Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kuhnert, Dr. Lötzsch, Ernst, u. a. und der Fraktion Die LINKE (BT-Drs. 16/14156) wird Bezug genommen.

Auch in den aktuellen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung des § 11 SGB II ist die Umweltprämie nicht in den Katalog der zweckbestimmten Einnahmen, wie z. B. Aufwandsentschädigungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten, Wohnungsbauprämie, Arbeitgebersparzulage, Entschädigungen für Blutspender und dergleichen, aufgenommen worden.

Zu 2: Die Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II sind bundesweit an die Fachaufsicht der Bundesagentur für Arbeit und des BMAS gebunden.

Entgegen des unter 1. genannten Beschlusses des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein

Westfalen kommen z. B. das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 6. Oktober 2009), das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 21. Dezember 2009) und das Hessische Landessozialgericht (Beschluss vom 15. Januar 2010) zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Abwrackprämie um eine zweckbestimmte Einnahme nach dem SGB II handelt, die anrechnungsfrei bleiben müsse. Diese Gerichte führen aus, dass die staatliche Umweltprämie zweifelsfrei einem anderen Zweck als der Unterhalt oder die Eingliederung im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB II diene. Der Erhalt der staatlichen Umweltprämie beeinflusse die Lage eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Es sei zu berücksichtigen, dass die Gewährung einer Prämie von 2 500 Euro dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung stehe und dementsprechend dieser Betrag nicht für den privaten Konsum ausgegeben werden könne. Daher komme es zu keiner zu berücksichtigenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers.

Zu 3: Die Beschlusslage auf Bundesebene und die Rechtsansicht der Bundesregierung sind eindeutig. Ein landesspezifischer Handlungsbedarf wird insbesondere nach Beendigung der Fördermöglichkeiten zur Gewährung einer Umweltprämie nicht gesehen. Im Übrigen bleibt der Fortgang der sozialgerichtlich anhängigen Verfahren abzuwarten, ebenso hieraus hervorgehende Urteile der zweiten Instanz, die bislang noch nicht vorliegen.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 31 der Abg. Angelika Jahns und Hans-Christian Biallas (CDU)

„Schulhof-CD“ der NPD

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sieht keine Möglichkeit, eine an jugendliche Wähler gerichtete Musik-CD der rechtsextremen Nationaldemokratischen Partei Deutschland (NPD) zu verbieten. Das Verfahren zur Überprüfung war vom Landeskriminalamt Niedersachsen initiiert worden.

Die Platte ist als „Schulhof-CD“ ein wichtiger Bestandteil der Jugendarbeit der NPD. Unter dem Titel „BRD vs. Deutschland“ sind auf der CD mehrere Interviews mit NPD-Mitgliedern und rechten Sängern veröffentlicht. Die Textbeiträge werden von zwölf Liedern unterbrochen, z. B. von rechtsgerichteten Bands wie „Division

Germania“ oder „Noie Werte“. Weil die kostenlose CD nicht verboten wurde, darf sie nun weiterhin legal an Kinder und Jugendliche verteilt werden. So kann die NPD auch zukünftig ihre Strategie verfolgen, mit jugendkompatibler Musik Erstwähler für ihr radikales Gedankengut zu gewinnen.

Seit 2004 veröffentlicht die Partei in regelmäßigen Abständen Alben mit einfacher Musik und noch einfacheren Thesen: „Wer Wahrheit spricht, verliert“ z. B. oder auch: „Es ist Zeit zu rebellieren.“ Geändert hat sich allerdings die interne Strategie in der rechtsextremen Jugendarbeit. Waren die Inhalte der früheren Platten noch so radikal, dass sie regelmäßig Gerichte beschäftigten, haben sich die Verantwortlichen mittlerweile dafür entschieden, die radikalsten Spitzen ihrer politischen Botschaft zwischen den Zeilen zu verstecken, um dadurch Verboten und Urteilen zu entgehen und eine größere Verbreitung ihrer CDs zu ermöglichen. Außerdem bieten die Rechtsextremen ihre Lieder auch im Internet zum kostenlosen Download an.

Die Leiterin der Prüfstelle, Elke Monssen-Engberding, sagte, man habe bei der Abwägung zwischen Jugendschutz und Meinungsäußerung nicht genügend Argumente für ein Verbot gefunden. Die Songs und Interviews auf der CD bewegten sich stets im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung. Die Prüfstelle dürfe Medien auch nicht ausschließlich aufgrund politischer Inhalte verbieten.

Die Rechtsextremen feiern derweil im Internet. Auf der NPD-Parteiseite meldete sich Frank Schwerdt, der stellvertretende Bundesvorsitzende der Partei, zu Wort. Schwerdt arbeitet seit Jahren im Bereich der rechtsextremen Jugendpolitik. Der NPD-Funktionär ist im Rahmen dieser Aufgabe bereits vorbestraft, u. a. wegen Volksverhetzung, Herstellung und Verbreitung von NS-Propagandamaterial sowie wegen Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Entscheidung der Bundesstelle für jugendgefährdende Medien, die „Schulhof-CD“ der NPD dürfe weiterverteilt werden?

2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die politischen Zielsetzungen, die die NPD mit der Verteilung der „Schulhof-CD“ verfolgt?

3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um insbesondere Kinder und Jugendlichen auf die Gefahren rechtsextremistischen Gedankenguts hinzuweisen?

Die NPD ist eine neonazistische Partei. Sie verfolgt das Ziel einer ethnisch homogenen Volksgemeinschaft. Zur Verwirklichung dieses Ziels hat sie die von ihr so bezeichnete Dreisäulenstrategie entwickelt, die sich auf drei Handlungsebenen erstreckt:

Die NPD führt nach eigenem Bekunden einen Kampf um die Straße, einen Kampf um die Köpfe und einen Kampf um die Parlamente. Im Rahmen dieser Strategie ist die Produktion und Verteilung von sogenannten Schulhof-CDs für zwei Handlungsebenen von Bedeutung. In kurzfristiger Perspektive soll die Verbreitung von Schulhof-CDs Wähler aus dem jugendlichen Bereich mobilisieren, in mittelfristiger Perspektive das Denken junger Menschen im Sinne der neonazistischen Zielsetzungen der NPD beeinflussen. NPD-Strategen verbinden hiermit die Vorstellung von der Erringung der kulturellen Hegemonie.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Aufgabe der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist u. a. die Indizierung jugendgefährdender Medien auf Antrag von Jugendbehörden und der Kommission für Jugendmedienschutz bzw. auf Anregung von anderen Behörden oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Die BPjM entscheidet über die Jugendgefährdung von Medien (Träger- und Tele- medien) und trägt diese in die Liste der jugendgefährdenden Medien ein (Indizierung).

Eine Bewertung der Schulhof-CD „BRD vs. Deutschland“ der NPD in Hinsicht auf ihren jugendgefährdenden Charakter ergibt sich aus Sicht der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde aus der Analyse der „Gesamtkomposition“ und der Intentionen der Initiatoren. Bei der CD handelt es sich um kein plakatives Machwerk, sondern um eine subtile Form der Propagandavermittlung. Die Herausgeber der CD haben aus einer Vielzahl von möglichen Titeln eine bewusste Auswahl getroffen, um auf suggestive Art und Weise die politischen Aussagen zu unterstreichen. Die beabsichtigte Wirkung entfaltet nicht der einzelne Musiktitel, sondern der propagandistische Sog, in den der Konsument gezogen werden soll. In dem Begleitheft setzt die NPD dem aus ihrer Sicht dekadenten System ihre Vorstellung von einer Volksgemeinschaft entgegen.

Nach einer umfangreichen inhaltlichen Überprüfung der CD durch das Landeskriminalamt Niedersachsen bestand der Verdacht, dass gemäß § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) die Inhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Nach Bewertung des Landeskriminalamtes gibt es Anhaltspunkte, dass

die CD insgesamt ein zu Gewalttätigkeit, Ausländerfeindlichkeit und zum Widerstand gegen das bestehende demokratische System subtil anreizendes Medium darstellt.

Zuvor hatte auch das Niedersächsische Justizministerium (MJ) eine rechtliche Bewertung der Inhalte der CD vorgenommen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass Straftatbestände des Strafgesetzbuches nicht betroffen sind. Gleichwohl wurde vor dem Hintergrund des Verdachts der Jugendgefährdung durch MJ empfohlen, eine entsprechende Entscheidung der BPjM herbeizuführen. Aus diesen Gründen erfolgte unter Darstellung einer dezidierten Begründung eine Anregung auf Indizierung und Aufnahme der CD in die Liste der jugendgefährdenden Medien durch das Landeskriminalamt Niedersachsen.

Durch die BPjM wurde dem Landeskriminalamt zunächst mitgeteilt, dass in der Sitzung des sogenannten 12er-Gremiums entschieden wurde, die Schulhof-CD der NPD „BRD vs. Deutschland“ nicht zu indizieren. Seit gestern liegt die ausführliche schriftliche Begründung der Entscheidung vor; diese wird zurzeit bewertet.

Die Niedersächsische Landesregierung bedauert die Entscheidung der BPjM; inwieweit Schritte gegen die Entscheidung unternommen werden können, wird zurzeit noch geprüft.

Zu 2: Die NPD und ihre Jugendorganisation JN sehen in Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein erhebliches Rekrutierungs- und Mobilisierungspotenzial, das sie mit jugendspezifischen Publikationen wie Comics und Schulhof-CDs zu umwerben versuchen. Ansonsten siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages klärt der niedersächsische Verfassungsschutz seit Jahren die Öffentlichkeit, insbesondere junge Menschen, über verfassungsfeindliche Bestrebungen auf. Die einzelnen Maßnahmen sind eingebettet in ein umfassendes Gesamtkonzept, das die Maßnahmen aufeinander abstimmt und mit den vielfältigen in Niedersachsen im Bereich der Prävention tätigen Institutionen vernetzt.

Alle bisherigen und zukünftigen Aktivitäten des Verfassungsschutzes in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Prävention und Beratung werden mit der im Jahr 2009 in der Verfassungsschutzabteilung eingerichteten Niedersächsischen Extremismusinformationsstelle (NEIS) noch stärker gebündelt. Ein wesentlicher Bestandteil des durch die

NEIS koordinierten Gesamtkonzeptes sind u. a. die vom niedersächsischen Verfassungsschutz konzipierte und seit 2005 kontinuierlich gebuchte Wanderausstellung „Verfassungsschutz gegen Rechtsextremismus - Unsere Demokratie schützen“. Seit Beginn des Jahres 2010 ist diese Ausstellung um den Themenbereich Linksextremismus erweitert worden und nun unter dem Titel „Verfassungsschutz gegen Extremismus - Demokratie schützen vor Rechts- und Linksextremismus“ zu sehen. Die Ausstellung gibt u. a. einen Überblick über die aktuellen Erscheinungsformen des Rechtsextremismus und richtet sich vorrangig an Schüler und Jugendliche. In Führungen durch geschulte Mitarbeiter der Verfassungsschutzabteilung bekommen die Besucher einen Einblick in die rechtsextremistische Jugendszene mit ihrer Symbolik, der emotionalen Wirkung rechtsextremistischer Musik und den medialen Angeboten der rechten Szene. In den bisherigen 42 Ausstellungsorten konnten bislang über 25 000 Besucher durch die Ausstellung geführt werden. Bis Ende 2010 sind feste Termine mit acht weiteren Ausstellungsstandorten vereinbart. Anfragen für das Jahr 2011 liegen bereits vor.

Um insbesondere Schüler und Jugendliche über die Gefahren des Extremismus aufzuklären, intensiviert der niedersächsische Verfassungsschutz im Rahmen der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit bereits seit Anfang 2004 an niedersächsischen Schulen und Bildungseinrichtungen Vortrags- und Informationsveranstaltungen zum Thema Rechtsextremismus. Die fortlaufenden Vortragsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erscheinungsformen der rechtsextremistischen Szene dienen der Sensibilisierung von Schülerinnen und Schülern, aber auch Multiplikatoren wie Pädagogen, Eltern und Jugendgruppenleitern. Im Mittelpunkt solcher Vortragsveranstaltungen stehen - neben der wichtigen Auseinandersetzung mit der volksverhetzenden, fremdenfeindlichen, rassistischen und zu Gewalttaten aufrufenden SkinheadMusik - seit einiger Zeit auch die Information und Aufklärung über die neuen Aktionsformen der Neonaziszene wie z. B. die „Autonomen Nationalisten“. Die teilweise in Kooperation mit den örtlichen Polizeidienststellen, Präventionsräten und sonstigen Initiativen durchgeführten Veranstaltungen finden seit Jahren positive Resonanz. Seit Beginn dieser Maßnahme ist eine kontinuierlich steigende Nachfrage an zielgruppenorientierten Vorträgen in Schulen zu verzeichnen.