Das MW hat vor der Entscheidung über den Nachtflugbetrieb ein Anhörungsverfahren durchgeführt und sich im Entscheidungsprozess mit den eingegangenen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgründe wurden in einem umfangreichen Vermerk dargestellt, der allen im Anhörungsverfahren beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wurde. Darin sind auch die im ersten Absatz dieser Anfrage aufgeführten Kritikpunkte erfasst. Im Ergebnis wären weitergehende Beschränkungen nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts rechtswidrig und vom Flughafenbetreiber erfolgreich beklagbar.
Mithilfe eines Fluglärmüberwachungskonzepts wird - auch in der Zeit bis zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach dem Fluglärmgesetz - sichergestellt, dass Anwohner keinen Lärmwerten ausgesetzt werden, die als gesundheitsgefährdend anzusehen wären. Diese bereits seit Längerem in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz durchgeführte Überwachung der tatsächlichen Lärmwerte berücksichtigt bis zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Hannover-Langenhagen nur den bereits vorhandenen passiven Schallschutz. Im Januar 2010 lagen die gemessenen Werte deutlich unterhalb der kritischen Grenzen. Die Überwachung erfolgt monatlich, sodass MW die Möglichkeit hat, soweit erforderlich zeitnah notwendige Maßnahmen anzuordnen.
Zu 1: Die Tatsache, dass in Hannover unter bestimmten Voraussetzungen nächtliche Flugbewegungen durchgeführt werden dürfen, ist für die Fluggesellschaften unbestritten von wirtschaftlichem Interesse. Mit dem Teilwiderruf der Betriebsgenehmigung des Flughafens Hannover-Langenhagen wurde den Fluggesellschaften aber kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. Vielmehr wurde deren Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingeschränkt. Die Bedingungen, unter denen nachts in Hannover gestartet und gelandet werden darf, gelten für alle Fluggesellschaften gleichermaßen.
Zu 2: Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wurde im Verfahren mehrfach vom zuständigen Fachreferat beteiligt. So hat Minister Hirche am 23. Dezember 2008 dem vorgeschlagenen Verfahren und Zeitplan zugestimmt. Minister
Dr. Rösler hat am 14. April 2009 die Freigabe zur Anhörung erteilt und am 23. Oktober 2009 dem abschließenden Entscheidungsvorschlag des Fachreferats zugestimmt. In allen Fällen wurden die Vorlagen des Fachreferats ohne Änderungen gebilligt.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat MW am 15. April 2009 auch der Staatskanzlei eine Information über die vorgesehene Nachtflugregelung zugeleitet. Von der im Anschreiben eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung wurde kein Gebrauch gemacht. Der Ministerpräsident wurde über die Information zum Anhörungsverfahren nicht in Kenntnis gesetzt.
Zu 3: Mit der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Herbst 2007 übertrug der Bund den jeweiligen Landesregierungen erstmals die Kompetenz zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche u. a. für Verkehrsflughäfen. Die hierfür erforderliche Verordnung des Bundes über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen (Erste Ver- ordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm; 1. FlugLSV) trat erst Ende 2008 in Kraft. Erste Berechnungsprogramme zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche, die das Umweltbundesamt auf der Grundlage der sogenannten Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) zugelassen hatte, waren ab Mai 2009 verfügbar.
Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim gab unmittelbar nach Vorliegen dieser Programme die komplexen Berechnungsverfahren für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen in Auftrag. Die qualitätsgesicherten Ergebnisse der Berechnungen lagen Ende November 2009 vor.
Parallel zu den Berechnungen hatte das für den Erlass der Verordnung über die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen zuständige Ministerium für Umwelt und Klimaschutz bereits einen Verordnungstext entworfen. So konnte nach dem Vorliegen der Berechnungsergebnisse unverzüglich in das Verordnungsgebungsverfahren eingetreten werden, das im günstigsten Fall mindestens vier Monate in Anspruch nimmt. Derzeit befindet sich der Verordnungsentwurf für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen im Stadium der sogenannten Rechtsförmlichkeitsprüfung nach § 40 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO).
Unter Zugrundelegung des üblichen Verfahrensgangs ist mit einer Verkündung der Verordnung in den nächsten Monaten zu rechnen.
Im Verordnungsgebungsverfahren befinden sich derzeit bundesweit neben der Verordnung für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen lediglich die das niedersächsische Hoheitsgebiet betreffende Verordnung für den Verkehrsflughafen Bremen sowie die Verordnung für den Verkehrsflughafen Westerland/Sylt (Schleswig-Holstein).
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 28 der Abg. Ursula Helmhold, Christian Meyer und Enno Hagenah (GRÜNE)
In der Deister-Weser-Zeitung vom 19. Januar 2010 war zu lesen, die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr habe die Fällung von 22 Platanen an der Kreisstraße 12 (Tündersche Straße) bei Hameln beabsichtigt. Grund seien die angeblich durch die Bäume verursachten Schäden an der Fahrbahn des dort entlangführenden Radweges. Nachdem der Ortsbürgermeister Ersatzpflanzungen für einige wenige fehlende und abgängige Platanen beantragt habe, sei „in kürzester Zeit die Antwort der Behörde mit der Fällungsankündigung aller noch stehenden Platanen“ eingegangen.
Der Naturschutzverband BUND sehe in dieser Maßnahme „die schlechteste Lösung“ und die „Spitze des Eisberges“. Befürchtet werde ein Präzedenzfall für die Fällung weiterer Bäume an anderer Stelle, aber mit gleicher Problematik. Es gehe der Behörde hier nur um Kosteneinsparungen. Der BUND betont hingegen die positiven Aspekte und den vielfältigen Nutzen von Platanen in Alleen als Schattenspender, Orientierungshilfe, Fänger von Staub und Lärm sowie als Geschwindigkeitsminderer und Schutz für Radfahrerinnen und Radfahrer. Alleen seien ein Teil unserer Heimat und identitätsstiftend für die Region - auch unter touristischen Gesichtspunkten.
Zunächst sei die Fällung nun jedoch aufgeschoben, ohne dass eine endgültige Entscheidung ersichtlich sei.
1. Welche endgültige Entscheidung wird in dieser Sache aufgrund welcher Erwägungen (zu Schadenshöhe, Kosten der Fällung, Lösungsal- ternativen und Stellenwert von Alleen an Land- straßen und Radwegen) getroffen?
Alleen sind auch in Niedersachsen ein wertvoller Bestandteil der Kulturlandschaft mit zahlreichen Vorzügen, wie z. B. als prägendes Element des Landschaftsbildes. Dem stehen aber auch ganz erhebliche Nachteile gegenüber, wie z. B. ein erhöhtes Schadenrisiko bei Unfällen sowie schädigende Auswirkungen durch Wurzelwerk auf Fahrbahnen und Radwege. Insgesamt beinhaltet das Spannungsfeld Alleebereiche naturräumliche, verkehrssicherheitsrelevante und bautechnische Aspekte.
Die in der Kleinen Anfrage angesprochene Baumreihe (22 Platanen, ca. 40 Jahre alt) steht auf einem 700 m langen und 2 m breiten Grünstreifen zwischen dem Radweg und der Fahrbahn. Der Landkreis Hameln-Pyrmont ist Träger der Straßenbaulast. Der niedersächsischen Straßenbauverwaltung obliegt die technische Verwaltung. Der Radweg ist durch die Wurzeln der Platanen aufgewölbt und rissig.
Zu 1: Die Entscheidung über die Art und Weise der zu treffenden Maßnahmen obliegt dem Landkreis Hameln-Pyrmont.
Zu 3: Schäden durch das Wurzelwerk der Straßen begleitenden Bäume treten landesweit an Radwegen und Fahrbahnen immer wieder auf. Die Bewertung der aus den Schäden resultierenden baulichen, verkehrsrechtlichen oder grünpflegerischen Maßnahmen erfolgt in jedem Einzelfall anhand der örtlichen Situation.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 29 der Abg. Filiz Polat und Helge Limburg (GRÜNE)
Islamische Studien sind bisher an deutschen Hochschulen noch nicht etabliert. Dieser Zustand wird der Bedeutung der größten nicht
christlichen Glaubensgemeinschaft in Deutschland nicht gerecht. Deshalb hat der Wissenschaftsrat nun den Aufbau von islamischen Studien an staatlichen Universitäten empfohlen. Im Hinblick auf die institutionellen Erfordernisse, die sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungs- und Mitwirkungsrecht der Religionsgemeinschaften ergeben, schlägt der Wissenschaftsrat vor, an den entsprechenden Hochschulen theologisch kompetente Beiräte für islamische Studien einzurichten. Sie sollen an der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von theologischen Studiengängen sowie an der Einstellung des wissenschaftlichen Personals beteiligt werden. Die Mitwirkung bei Berufungen erstreckt sich nicht auf die wissenschaftliche und pädagogische Qualifikation der Kandidaten und Kandidatinnen, sondern allein auf die Prüfung, ob aus religiösen Gründen Einwände gegen die von der Universität ausgewählten Personen geltend gemacht werden können. Im Rat sollten muslimische Verbände und Religionsgelehrte sowie muslimische Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vertreten sein. Der Aufbau von islamischen Studien erfordert zusätzliche finanzielle Ressourcen. Die Universität Osnabrück soll als eine der ersten Hochschulen in Deutschland ein eigenes islamisch-theologisches Institut einrichten. Geplant sind laut einem Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung vom Juni 2009 4 bis 5 Lehrstühle für 50 bis 80 angehende Imame pro Jahr. Die Absolventen können anschließend als Vorbeter und Vorsteher von Moscheegemeinden eingesetzt werden. Frühestens ab 2012 soll der Bachelorstudiengang für islamische Theologie beginnen. Kurzfristig soll die sogenannte Imamausbildung bereits ab dem Wintersemester 2010/2011 als ein Weiterbildungsprogramm für ausländische Imame starten, das vor allem deutsche Sprachkompetenz vermitteln soll. Die Ausbildung von Imamen ist für die Entwicklung muslimischer Gemeinschaften in Deutschland von zentraler Bedeutung. Für die Akzeptanz von in Deutschland ausgebildeten Imamen in den Moscheegemeinden bedarf es einer zentralen Beteiligung von muslimischen Gemeinschaften in allen Aspekten der Ausbildung. Dabei muss zwingend die Vielfalt der muslimischen Gemeinschaften in den Prozess miteinbezogen werden.
1. Welche muslimischen Verbände werden in welcher Form bei der Einrichtung und Begleitung eines theologischen Institutes in Osnabrück - insbesondere in dem vom Wissenschaftsrat empfohlenen Beirat für islamische Studien - eingebunden?
2. In welcher Höhe wird die Universität Osnabrück in den kommenden fünf Jahren zusätzliche finanzielle Mittel für die Einrichtung eines islamisch-theologischen Instituts aus dem Landeshaushalt zugewiesen bekommen?
3. Inwiefern wird diesbezüglich die Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Universität und dem Land Niedersachsen geändert werden?
Zu 1: Mit Kabinettsbeschluss der Landesregierung vom 2. Oktober 2007 wurde zum Wintersemester 2007/08 der Masterstudiengang „Islamische Religionspädagogik“ (Erweiterungsfach) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und an Realschulen an der Universität Osnabrück eingerichtet. Die Konzeption des Studiengangs der Universität Osnabrück wurde auf interministerieller Arbeitsebene vom Kultusministerium, dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur, der Staatskanzlei und einem runden Tisch „Islamische Religionspädagogik“ beraten. Um auf muslimischer Seite ein hohes Maß an Akzeptanz der Gestaltung des Masterstudiengangs zu erzielen, haben MK und MWK die maßgeblichen Repräsentanten der muslimischen Vertretungen in Niedersachsen zu dem runden Tisch eingeladen. Dieses Vorgehen hat sich bewährt und zu einem vertrauensvollen Miteinander geführt.
Die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften vom 29. Januar 2010 heben dieses Zusammenwirken in Niedersachsen ausdrücklich hervor und betonen, dass „eine pragmatische, auf einer gewachsenen Zusammenarbeit beruhende Mitwirkung in Einzelfällen, wie z. B. bei der Einberufung des sogenannten runden Tischs in Niedersachsen für die Erprobung des islamischen Religionsunterrichts, gelungen“ sei.
Diese enge Zusammenarbeit wird bei der Entwicklung eines universitären Weiterbildungsangebotes an der Universität Osnabrück für Imame, Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie des mittelfristig geplanten grundständigen Bachelorstudienganges zur Ausbildung von Imamen fortgesetzt.
Die interministerielle Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Universität hat hierzu in den vergangenen Monaten bereits zweimal ausführlich mit muslimischen Verbänden und Vereinigungen diskutiert, so der Schura Niedersachsen, dem Landesverband der Muslime in Niedersachsen e. V., der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion DITIB e. V., dem Religionsattachée des Türkischen Generalkonsulats, dem Verband der Islamischen Kulturzentren VIKZ, dem Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V., der Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands IGS und der Islamischen Gemeinde e. V.
Ob und in welcher Weise die Aktivitäten sinnvollerweise durch eine weiterreichende Institutionalisierung (Institut, Beirat o. Ä.) flankiert werden, wird zu gegebener Zeit erörtert werden. Dessen ungeachtet wird, wie oben dargestellt, die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den muslimischen Verbänden und Vereinigungen auch bei allen weiteren Schritten fortgesetzt. Die Überschrift der Anfrage entbehrt deshalb jeder Grundlage.
Zu 2: Ein Konzept für die Einrichtung einer islamischen Theologie an der Universität Osnabrück liegt noch nicht vor, weil zu dessen abschließender Erarbeitung die Empfehlungen des Wissenschaftsrates abgewartet werden sollten. Deshalb sind im Landeshaushalt derzeit keine Mittel für die Einrichtung eines islamisch-theologischen Instituts vorgesehen.
Zu 3: Die Einrichtung von Studiengängen ist gemäß § 1 (3) NHG in einer Zielvereinbarung abzubilden. Wenn ein grundständiger Bachelorstudiengang für die Imamausbildung entwickelt ist und der Studiengang eingerichtet werden soll, wird das Programm in eine Zielvereinbarung zwischen Universität und Land aufgenommen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 30 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)
Nach mir vorliegenden Informationen gibt es bundesweit eine unterschiedliche Rechtsanwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II in Zusammenhang mit der Abwrackprämie. Gerade im ländlichen Raum sind viele Betroffene auf einen Pkw angewiesen, weil es einen funktionierenden ÖPNV nicht gibt. In vielen Fällen ist es auch unwirtschaftlich, auf Taxen zurückzugreifen. Daher muss der eigene Kleinwagen genutzt werden. Es ist eine persönliche Entscheidung der Bezieher von SGB-II-Leistungen, wofür sie ihr Budget verwenden.