Protocol of the Session on February 18, 2010

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 26 der Abg. Ursula Helmhold und Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Bleiben die bisherigen Nutzer und das Land auf den Kosten der digitalen Dividende sitzen?

Der Landtag hat in seiner 38. Sitzung am 14. Mai 2009 eine Entschließung mit dem Titel „Mobilfunk darf der Kultur nicht dazwischenfunken - Umfassende Prüfung der Auswirkungen einer Umverteilung des Frequenzbandes von 790 bis 862 MHz erforderlich“ (Drs. 16/1279) beschlossen. Ein wichtiger Punkt dieser Entschließung war, dass die Landesregierung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nur zustimmen solle, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt seien. Dazu gehörte als Kernforderung, dass der Bund die Umstellungskosten den die Frequenzen bisher nutzenden Kultureinrichtungen bzw. den sie tragenden Kommunen oder Ländern in geeigneter Form erstattet. Hierzu sollten die Erlöse aus der geplanten Versteigerung verwendet werden. Außerdem sollte den Nutzern von drahtlosen Mikrofonen bereits vor Beginn des Versteigerungsverfahrens ein gleichwertiges Ersatzspektrum verbindlich benannt werden.

In der Sitzung vom 12. Juni 2009 beschloss der Bundesrat die Verordnung sowie eine Entschließung, die die in der Entschließung des Niedersächsischen Landtages aufgeführten Punkte beinhaltete. Der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Schauerte (BMWi) gab für die Bundesregierung im Protokoll folgende Erklärung ab: „Der Bund wird die Kosten, die sich nachweislich aus notwendigen Umstellungen bis Ende Jahres 2015 bei denjenigen ergeben, die die Frequenzen 790 bis 862 MHz bisher nutzen, Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzer insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, in angemessener Form tragen.“

Inzwischen scheint es so zu sein, dass sich der Bund an diese Zusagen nicht halten will, indem er Bedingungen formulieren will, die im Ergebnis dazu führen werden, dass es nur in ganz wenigen Einzelfällen zu minimalen Erstattungen kommen wird. Alle anderen Unternehmen und

die öffentlichen Einrichtungen sollen leer ausgehen. Laut Angaben des APWPT (Association of Professional Wireless Production Technolo- gies) habe der Vertreter des BMF die restriktive Haltung u. a. damit begründet, dass der damalige Staatssekretär des BMF der Vereinbarung mit den Ländern nicht zugestimmt hätte, wenn er die Kosten der Umstellung vorher gekannt hätte. Das BMWi hat zugestanden, dass ihm die Kostenschätzung des APWPT zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag.

Sollte es zu keiner angemessenen Erstattung kommen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf Länder, Kommunen sowie die Produktionswirtschaft. Bleibt es bei der geplanten Verwaltungsvorschrift, müssen die Länder und Kommunen die gesamten Umstellungskosten für die Mikrofonanlagen in ihren Einrichtungen tragen, während der Bund die Einnahmen aus der Versteigerung der digitalen Dividende erhält.

Es belaufen sich beispielsweise die Kosten für die Umstellung der drahtlosen Produktionstechnik der Universität Hannover auf etwa 100 000 Euro.

Der Bundesratsbeschluss fordert, dass speziell für die Nutzer von drahtlosen Mikrofonen bereits vor Beginn des Versteigerungsverfahrens ein gleichwertiges Ersatzspektrum verbindlich zu benennen sei. Derzeit haben Nutzer drahtloser Mikrofone bundesweit kostenfreien Zugang zu sechs UHF-Kanälen oberhalb von 790 MHz. Nach dem Frequenznutzungsplan der Bundesnetzagentur wird zukünftig der Bereich 470 bis 790 MHz dafür zur Verfügung gestellt. Allerdings sind bis heute nicht die Zugangsbedingungen zum Spektrum bekannt. Dem Vernehmen nach sind ortsgebundene, kostenpflichtige Einzelgenehmigungen geplant. Dies wäre keine Gleichwertigkeit zur heutigen Situation, sondern bedeute zusätzlichen Verwaltungsaufwand, Einschränkung der Flexibilität sowie zusätzliche Kosten für alle Nutzer - auch öffentliche Einrichtungen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Vorstellungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Entschädigung der bisherigen Nutzer der Frequenzen 790 bis 862 MHz?

2. In welcher Weise kann und wird die Landesregierung ihren Einfluss dahin geltend machen, dass die Bundesregierung ihre Zusagen einhält und die bisherigen Nutzer angemessen entschädigt werden?

3. Wieweit sind nach den Erkenntnissen der Landesregierung die Umsetzung der Planungen für ein, wie im Bundesratsbeschluss erwähntes, gleichwertiges Ersatzspektrum gediehen?

Im Rahmen des Konjunkturpaketes II und in der am 18. Februar 2009 vom Bundeskabinett beschlossenen Breitbandstrategie der Bundesregierung wurde festgelegt, dass der Frequenzbereich

790 bis 862 MHz schnellstmöglich genutzt werden soll, um die Versorgung dünn besiedelter Gebiete mit innovativen Mobilfunkanwendungen und die Bereitstellung von breitbandigen Internetanschlüssen voranzutreiben.

Da für die sogenannten Sekundärnutzungsberechtigten (Drahtlosmikrofone) nicht auszuschließen ist, dass es zu Unverträglichkeiten mit anderen Funknutzungen kommen kann, hat der Bundesrat in der Sitzung am 12. Juni 2009 (BR-Drs. 204/09) u. a. beschlossen, dass vor der tatsächlichen Frequenzvergabe und Nutzung der digitalen Dividende für die Störproblematiken für drahtlose Produktionsmittel und sowohl für leitungsgebundene als auch für nicht leitungsgebundene Rundfunkübertragung eine befriedigende Lösung aufzuzeigen ist. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat auch seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass diese Frage im Benehmen mit den Ländern gelöst wird und die Beteiligung der Länder über das übliche Anhörungsverfahren hinausgehen soll. Außerdem hat der Bundesrat die Notwendigkeit gesehen, den Nutzern von drahtlosen Mikrofonen bereits vor Beginn des Versteigerungsverfahrens ein gleichwertiges Ersatzspektrum verbindlich zu benennen.

Die Bundesregierung hat sich daraufhin anlässlich der Bundesratssitzung am 12. Juni 2009 in einer Protokollerklärung dahin gehend erklärt, dass sie die Kosten, die sich nachweislich aus notwendigen Umstellungen bis Ende des Jahres 2015 bei denjenigen ergeben, die die Frequenzen 790 bis 862 MHz bisher nutzen, Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzer, insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, in angemessener Form tragen.

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Das Gesamtkonzept betreffend die Kosten aus zu verlagernden Rundfunknutzungen sowie Nutzungen der drahtlosen Produktionstechniken wurde den Betroffenen zur Kenntnis gegeben. Die nächsten Schritte der Bundesregierung dazu sind die Entwicklung von Förderrichtlinien sowie Festlegungen im Bereich der Verfahren zur Erstattung der anrechenbaren Kosten.

Zu 2: Es wird auf die o. a. Beschlusslage des Bundesrates vom 12. Juni 2009 zur Beteiligung und Benehmensherstellung mit den Ländern verwiesen.

Zu 3: Die Bundesnetzagentur hat ein Konzept für die Frequenzzuteilungen für drahtlose Mikrofone

und sonstige Reportagefunkanlagen (PMSE, Pro- gram Making and Special Events) erarbeitet und veröffentlicht. Auf der Basis dieses Konzeptes wurden und werden die Verfahrens- und Zuteilungsregelungen im engen Dialog mit den betroffenen Kreisen erarbeitet und auch die zu diesem sowie dem parallelen Entscheidungsentwurf der Beschlusskammer 1 a 09/001 bei der Bundesnetzagentur vorgetragenen relevanten Aspekte einbezogen. Die Bundesnetzagentur hat daher für die betreffenden Anwendungen weitere Frequenzbereiche zur Verfügung gestellt:

- 174 bis 230 MHz (Band III des VHF-Bereichs),

- 470 bis 790 MHz (unterer UHF-Bereich),

- 823 bis 832 MHz (in der sogenannten Duplex- Mittenlücke),

- 1 452 bis 1 477,5 MHz,

- 1 785 bis 1 800 MHz (europäisch harmonisierter Bereich), zukünftig bis 1 805 MHz.

Die sogenannte Duplex-Mittenlücke (821 bis 832 MHz) im 800-MHz-Bereich besteht bei Vergabe von gepaartem Spektrum. Bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten der FDD-Mittenlücke liegt mittlerweile der Entwurf einer ECC-Entscheidung vor, wonach der Bereich 823 bis 832 MHz durch drahtlose Produktionsmittel genutzt werden kann.

Die nachrangige Nutzung des Frequenzbereichs 470 bis 790 MHz für drahtlose Mikrofone und sonstige Reportagefunkanlagen ist bisher prinzipiell den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorbehalten. Eine Verlagerung der sonstigen professionellen Anwendungen aus dem oberen (790 bis 862 MHz) in den unteren (470 bis 790 MHz) UHFBereich ist im Wege der Einzelzuteilung und nur insoweit vorgesehen, als sich die übrigen alternativen Bereiche, insbesondere aufgrund der physikalischen Ausbreitungsbedingungen, nicht eignen. Weiterhin wird angestrebt, dass künftig so viele Nutzungen wie möglich außerhalb des unteren UHF-Bereichs (470 bis 790 MHz) angesiedelt werden. Hierzu weist die Bundesnetzagentur auf Folgendes hin:

Das Band III des VHF-Bereichs (174 bis 230 MHz), das sich durch günstige physikalische Ausbreitungsbedingungen auszeichnet, ist für drahtlose Produktionsmittel geeignet. Dafür spricht insbesondere die Vielzahl bestehender Frequenzzuteilungen ohne erhöhtes Störungsaufkommen. Im Frequenzbereich 790 bis 862 MHz werden auch künftig Einzelzuteilungen für drahtlose Produkti

onsmittel in Einzelfällen über diesen gesamten Frequenzbereich weiterhin möglich sein. In der Praxis werden Einzelzuteilungen regelmäßig aber nur in der FDD-Mittenlücke erfolgen können. Außerhalb der Mittenlücke können Einzelzuteilungen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfolgen, wenn gegenseitige Störungen von Funkmikrofonen und Anwendungen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ausgeschlossen sind. Bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten der FDD-Mittenlücke (821 bis 832 MHz) liegt mittlerweile der Entwurf einer ECC-Entscheidung vor, wonach der Bereich 823 bis 832 MHz durch drahtlose Produktionsmittel genutzt werden kann.

Der Bereich 1 452 bis 1 477,5 MHz (sogenanntes L-Band) wird aller Voraussicht nach in die maßgebliche ERC-Empfehlung (Empfehlung 70-03) implementiert. Auf europäischer Ebene wird eine Erweiterung auf den Bereich von 1 427 bis 1 525 MHz angestrebt.

Die höheren Frequenzbereiche - neben dem zuletzt genannten Bereich - insbesondere der bereits allgemein zugeteilte Bereich 1 785 bis 1 800 MHz, eignen sich vorzugsweise für das In-Ear-Monitoring, Festinstallationen sowie für Reportageteams zur Live-Berichterstattung. Im Frequenznutzungsplan erfolgte eine Erweiterung des Bereichs auf 1 805 MHz. Auf dieser Basis wird die vorgenannte Allgemeinzuteilung entsprechend erweitert.

Hinsichtlich des angesprochenen Ersatzspektrums für drahtlose Mikrofone unter Nr. 4 des o. g. Bundesratsbeschlusses ist ergänzend zu den oben angeführten Ausführungen hervorzuheben, dass auch hierzu auf CEPT-Ebene (Europäische Konfe- renz der Verwaltungen für Post und Telekommuni- kation) Lösungen aufgezeigt worden sind und potenzielles Ersatzspektrum auch bereits CEPT-weit identifiziert worden ist. Diese europaweite Vorgehensweise wird sich günstig auf die Implementierung neuer Gerätetechnologien und auf die Kosten für die Mikrofonnutzer auswirken.

Soweit eine Nutzung anderweitiger Frequenzbereiche für drahtlose Produktionsmittel nicht möglich ist, kann aufgrund der geänderten Nutzungsbestimmung D 296 in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung der Frequenzbereich 470 bis 790 MHz neben den Anwendungen im Zusammenhang mit Rundfunk künftig auch für Anwendungen zur professionellen drahtlosen Produktion genutzt werden.

Kern der neuen Regelung im unteren UHF-Bereich wird nach derzeitigem Erkenntnisstand eine Aufteilung der UHF-Kanäle 21 bis 60 nach Nutzergruppen sein. Danach wird ein Teil der Kanäle zur vorwiegenden Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgesehen und ein anderer Teil zur vorwiegenden Nutzung durch sonstige professionelle drahtlose Produktionen. Dieser Ansatz hält den erforderlichen Koordinierungsaufwand so gering wie möglich und gewährt beiden Seiten eine hohe Betriebssicherheit.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 27 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)

Nachtflugregelung und Lärmschutz für den Flughafen Hannover-Langenhagen

Seit dem 1. Januar 2010 ist für den Flughafen Hannover eine neue Betriebsgenehmigung in Kraft, die nach Presseberichten von der Flughafengesellschaft als Fortschreibung des bisher erlaubten 24-Stunden-Flugbetriebes mit praktisch allen auch zuvor in Langenhagen vertretenen Flugzeugtypen verstanden wird. In der Fluglärmzone gelegene Städte wie Langenhagen und Garbsen haben ebenso wie viele Anwohner gegen den aus ihrer Sicht unzureichend in den Vorgaben des Ministeriums berücksichtigten Gesundheitsschutz - insbesondere in den Nachtstunden - protestiert. Die vom Flughafen angebotenen Lärmschutzmaßnahmen für die Anlieger werden von ihnen als unzureichend kritisiert. Auch die im Vergleich zur vorherigen Laufzeit ungewöhnlich lange Frist der Genehmigung bis 2019 vernachlässige den inzwischen stark entwickelten zügigen Erkenntnisgewinn bei den gesundheitlichen Risiken durch Lärm und schreibe ohne Not Belastungen auf allzu lange Zeit fest. Damit würden Tausende von Anwohnern des Flughafens in ihrer Gesundheit geschädigt.

Unabhängig davon, ob der Flughafen durch den nächtlichen Flugbetrieb einen wirtschaftlichen Vorteil hat oder - wie in früheren Verlautbarungen der Flughafengesellschaft erklärt wurde - der nächtliche Betrieb wegen der hohen Vorhaltekosten ein Zuschussgeschäft ist, steht jedoch fest, dass z. B. Air Berlin als Charterfluganbieter (jetzt auch mit Flugzeugen von TUI-fly) von Hannover aus durch den auf lange Sicht genehmigten Nachtbetrieb einen dritten Umlauf in der Mittelstreckendistanz fliegen kann und damit in Hannover einen wirtschaftlichen Vorteil genießt, der in den mit Nachtflugeinschränkungen belegten Nachbarflughäfen nicht realisierbar wäre.

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) legt in seinem § 4 Abs. 4 Satz 1 der Landesregierung auf, auch für den Verkehrsflughafen Hannover bis Ende des Jahres 2009 Lärmschutzbereiche auf der Grundlage der im Gesetz angegebenen Werte festzusetzen. Diese Festsetzung ist zu veröffentlichen und soll vom Fluglärm betroffenen Anwohnern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechtsansprüche auf eine eventuelle Entschädigung geltend zu machen. Dieser gesetzlichen Pflicht ist die Landesregierung bis heute nicht nachgekommen. Dies führt u. a. dazu, dass die neu für die Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen zuständigen Kommunen ihrer Aufgabe nicht nachkommen können und Anwohner dort weiter mehr Lärm als gesetzlich zulässig ohne Entschädigung ertragen müssen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung und insbesondere Ministerpräsident Wulff die Einschätzung, dass die inzwischen auf lange Zeit fortgeschriebene Nachtfluggenehmigung in Langenhagen Fluggesellschaften wie Air Berlin erhebliche wirtschaftliche Vorteile bietet?

2. Wie sind der zuständige Minister und der Ministerpräsident in die Gestaltung der neuen Nachtfluggenehmigung eingebunden gewesen, und welchen Einfluss haben der Minister und Ministerpräsident Wulff auf die Gestaltung der neuen Nachtfluggenehmigung genommen?

3. Warum und wie lange noch verzögert sich die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm für den Flughafen Hannover bis Ende 2009 vom Land zu erstellende Festlegung von Lärmschutzbereichen?

Am 26. Oktober 2009 hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) die Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Flughafens Hannover-Langenhagen befristet teilweise widerrufen und den Teil II der Genehmigung neu gefasst. Dieser Teil II, die sogenannte Nachtflugregelung, bestimmt die Betriebszeiten und örtlichen Flugbeschränkungen. Die Nachtflugregelung ist das Ergebnis einer rein rechtlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde. Mit dieser Entscheidung wird kein (Nacht- flug)verkehr erstmals zugelassen. Vielmehr werden bestehende Rechte des Flughafenbetreibers, aber auch der Fluggesellschaften eingeschränkt. Anders als bei der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Nachtflugregelung richtet sich die Entscheidung, ob ein Luftfahrzeug nachts starten und/oder landen darf, nach den im luftfahrzeugspezifischen Lärmzeugnis ausgewiesenen Lärmwerten. Die bisher pauschale Bewertung aller Versionen eines Luftfahrzeugmusters aufgrund der

sogenannten Bonusliste des Bundesverkehrsministeriums entfällt weitestgehend.

Das MW hat vor der Entscheidung über den Nachtflugbetrieb ein Anhörungsverfahren durchgeführt und sich im Entscheidungsprozess mit den eingegangenen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgründe wurden in einem umfangreichen Vermerk dargestellt, der allen im Anhörungsverfahren beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wurde. Darin sind auch die im ersten Absatz dieser Anfrage aufgeführten Kritikpunkte erfasst. Im Ergebnis wären weitergehende Beschränkungen nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts rechtswidrig und vom Flughafenbetreiber erfolgreich beklagbar.