Insofern ist davon auszugehen, dass bei der Meldung an die KMK etwa 800 Anfängerplätze in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen enthalten waren. Eine Differenzierung der Daten nach Anzahl der Nachrückverfahren in den einzelnen Studiengängen der niedersächsischen Hochschulen war in der Kürze der Zeit zwischen Anfrage und Antwort nicht möglich.
Zu 2: Die Entwicklung der Anzahl der zulassungsbeschränkten Studienplätze in grundständigen Studiengängen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Über die Zahl der Studienanfänger im 1. Fachsemester liegen auf der Ebene der einzelnen Studiengänge für das Sommersemester 2009 und somit für das Studienjahr 2008/2009 noch keine Angaben der amtlichen Statistik vor.
Die entsprechenden Angaben für die Studienjahre 2005/06 bis 2007/08 sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Zu 3: Am 8. Februar 2010 hat die Firma T-Systems den Auftrag zur Entwicklung der Software für das „Dialogorientierte Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen“ erhalten. Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung des Zulassungsverfahrens an unseren Hochschulen unternommen. Die Landesregierung wird sich gemeinsam mit den Hochschulen, den anderen Ländern und dem Bund dafür einsetzen, dass das Onlineverfahren zur Studienplatzvergabe ab dem Wintersemester 2011/2012 allen Studienbewerbern in Deutschland zur Verfügung steht. Die Studierenden werden von einem transparenten Verfahren profitieren und die für sie geeignetsten Studienplätze finden.
Die Innenminister des Bundes und der Länder haben sich auf ihrer letzten Konferenz am 4. Dezember 2009 auf die Verlängerung der gesetzlichen Altfallregelung durch einen Beschluss geeinigt. Hiermit soll es den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe dieser gesetzlichen Altfallregelung ermöglicht werden, durch eine erneute Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse um zwei Jahre die Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu erreichen. Das niedersächsische Innenministerium hat am 11. Dezember 2009 einen Begleiterlass zu der Anordnung der Innenminister und -senatoren der Länder vom 4. Dezember 2009 nach § 23 Abs. 1 AufenthG herausgegeben. Das Innenministerium weist in seinem Erlass insbesondere darauf hin, dass eine Prognoseentscheidung darüber, ob den potenziell Bleibeberechtigten die Deckung des Lebensunterhalts ohne Bezug öffentlicher Gelder zukünftig möglich sei, bereits vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG von den Behörden zu prüfen gewesen sei. In der Konsequenz dürfe also „nur in sehr wenigen Fällen“ die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis auf Probe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG „nicht in Betracht kommen“.
Der Landkreis Stade hat entgegen diesem Begleiterlass in allen potenziellen Bleiberechtsfällen erneut eine Prüfung jedes Einzelfalls vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine positive Prognose in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich sei. Somit wurde diesen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG hatten, nur noch eine Duldung erteilt bzw. Grenzübertrittsbescheini
gung ausgestellt und Abschiebung angedroht. Der Landkreis Stade beabsichtigt anscheinend, seine Bescheide aufrechtzuerhalten und juristisch durchzufechten, obwohl eigentlich so gut wie alle Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a AufenthG eine Überleitung nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten müssten.
1. In wie vielen Fällen sind welche niedersächsischen Ausländerbehörden ebenso entgegen dem Begleiterlass verfahren wie die Stader Behörde?
2. Worauf führt die Landesregierung die Diskrepanz zwischen Erlass und diesbezüglicher Umsetzungspraxis zurück?
3. In welcher Weise ist eine Korrektur dieser Entscheidungen - z. B. durch Aufhebung und Neubescheidung - möglich und beabsichtigt?
Die Innenminister und -senatoren der Länder haben auf ihrer gemeinsamen Konferenz am 4. Dezember 2009 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) angeordnet, Inhabern einer „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die die gesetzlichen Verlängerungsvoraussetzungen der Altfallregelung nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu eröffnen, eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erhalten.
Diese Anordnung sieht u. a. vor, dass im Anschluss an die bestehende „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für weitere zwei Jahre eine „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden kann, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht hat, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.