Ich bitte nun die am Wahlverfahren beteiligten Schriftführerinnen und Schriftführer - Frau Konrath, Frau Dr. Lesemann und Herrn Heidemann -, nacheinander abzustimmen. Anschließend wählt der Sitzungsvorstand.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich frage, ob noch eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter im Saal ist, die bzw. der noch nicht gewählt hat. - Ich sehe, das ist nicht der Fall. Ich schließe die Wahl. Das Wahlergebnis wird in Kürze bekannt gegeben.
Ich unterbreche die Sitzung, bitte aber alle Mitglieder des Landtages, auf ihren Plätzen zu bleiben. Während der Unterbrechung werden die beim Wahlvorgang beteiligten Schriftführerinnen und Schriftführer - Frau Konrath, Frau Dr. Lesemann und Herr Heidemann - sowie Frau Vizepräsidentin Vockert und Herr Vizepräsident Möhrmann die Stimmen auszählen.
Ich gebe Ihnen jetzt das Wahlergebnis bekannt. Es wurden 150 Stimmen abgegeben, davon gültige Stimmen: 150, ungültige Stimmen: keine. 121 Mitglieder des Landtages haben mit Ja und 8 mit Nein gestimmt. 21 Mitglieder des Landtages haben sich der Stimme enthalten.
Die Mehrheit der gesetzlichen Zahl von 152 Abgeordneten beträgt 77. Die Zweidrittelmehrheit von 150 Mitgliedern des Landtages, die an der Wahl teilgenommen haben, beträgt 100. Mit Ja haben 121 Mitglieder des Landtages gestimmt. Damit ist die nach Artikel 55 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Mehrheit gegeben.
Der in dem Wahlvorschlag in der Drs. 16/2195 Genannte ist damit gewählt. Ihnen, Herr Dr. von der Beck, sage ich von dieser Stelle aus schon einmal einen sehr herzlichen Glückwunsch.
Der Herr Ministerpräsident wird Ihnen in der Mittagspause im Arbeitszimmer des Landtagspräsidenten die Ernennungsurkunde aushändigen. Die nach dem Gesetz vorgesehene Vereidigung ist sodann als erster Tagesordnungspunkt in unserer Nachmittagssitzung vorgesehen.
Ich bitte Herrn Dr. von der Beck als neu gewähltes stellvertretendes Mitglied in den Plenarsaal. Ich glaube, dort sitzt er bereits. Herr Dr. von der Beck, der Eid, den Sie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Staatsgerichtshofgesetzes vor dem Landtag ablegen, entspricht der besonderen Stellung des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht.
Der Eid lautet: Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Niedersachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. - Der Eid kann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Staatsgerichtshofgesetzes mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe.“ oder ohne sie geleistet werden.