Protocol of the Session on January 21, 2010

Auffassung vertreten, dass bei vollständigem oder teilweisem Aufgabenübergang einer öffentlichrechtlichen Körperschaft auf eine andere Körperschaft das Arbeitsverhältnis eines mit diesen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers nicht kraft Gesetzes oder aufgrund einer Übernahmeerklärung auf die andere Körperschaft übergehe. Vielmehr bedürfe es für den Übergang des Arbeitsverhältnisses einer vertraglichen Regelung zwischen dem Arbeitnehmer und der abgebenden sowie der aufnehmenden Körperschaft.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: 269 Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen der Verwaltungsreform von den ÄfA (und im geringen Umfang auch von den Bezirksregierungen) auf die Landwirtschaftskammern Hannover und Oldenburg im Sinne der §§ 261, 110 NBG übergegangen. Im Laufe der Zeit haben 78 Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis beendet und 106 Beschäftigte ihren Arbeitsvertrag mit der Landwirtschaftskammer geändert oder neu abgeschlossen. Andere Ressorts sind von diesem Sachverhalt nicht betroffen.

Zu 2: Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergeben sich (mit Ausnahme des konkreten Einzelfalles) keine unmittelbaren Folgen für das Land, weder in rechtlicher noch in finanzieller Hinsicht. Die Entscheidung des BAG lässt sich nicht generell auf die übrigen Fälle übertragen. Die Klägerin hat als einzige Betroffene ein Rechtsmittel gegen den Arbeitgeberwechsel bemüht. In allen anderen Fällen haben die Beschäftigten über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ihre (ver- meintlichen) Rechte nicht geltend gemacht, sondern vielmehr Leistungen ihres neuen Arbeitgebers in Anspruch genommen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschäftigten in rechtlich nicht angreifbaren Arbeitsverhältnissen mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stehen.

Unabhängig von rechtlichen Erwägungen kommt eine Verlagerung der der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben an das Land nicht in Betracht. Insoweit wäre eine Rückverlagerung des Personals zum Land mit neuen Aufgaben und in vielen Fällen mit einem Dienst- und Wohnortwechsel verbunden. Dies kann nicht im Interesse der Betroffenen sein.

Zu 3: Das Land hält weiterführende Schritte im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für nicht erforderlich. Insoweit wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen.

Anlage 16

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 19 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke, Stefan Schostok und Wolfgang Wulf (SPD)

Kommen in Niedersachsen jetzt auch in Jura und Medizin Bachelor-/Masterstudiengänge?

Während im Zuge des Bologna-Prozesses nahezu alle Studiengänge auf die neuen Bachelor-/Masterstrukturen umgestellt worden sind, galt dies in Deutschland bislang nicht für die Juristen- und Medizinerausbildung. Waren sich die Bundesländer bisher einig, die Juristen- und Medizinerausbildung zunächst aus dem Bologna-Prozess herauszulassen, so gibt es inzwischen Vorstöße, auch im Bereich der Juristen und Mediziner Bachelor-/Masterstrukturen zu entwickeln. So haben die Länderjustizminister aus Baden-Württemberg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen konkrete Vorschläge für Bachelor-/Mastermodelle in der Juristenausbildung vorgelegt. In Niedersachsen soll ab dem Wintersemester 2011/2012 an der Universität Oldenburg, in Kooperation mit der niederländischen Universität Groningen, der „Bachelor of Medicine“ angeboten werden, auf dem ein Masterstudiengang aufbauen kann.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Befürwortet sie die Umstellung des Jura- und Medizinstudiums auf die neue zweistufige Studienstruktur? Wenn ja, welche Gründe sprechen aus ihrer Sicht dafür? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen?

2. Welche Bedarfe und beruflichen Einsatzfelder sieht die Landesregierung für Bachelorjuristen bzw. Bachelormediziner?

3. Wie hoch sind die Einrichtungskosten einer medizinischen Fakultät an der Carl-vonOssietzky Universität Oldenburg sowie der geplanten „European Medical School“ und des zu bildenden Universitätsklinikums Oldenburg, wie hoch sind die laufenden Folgekosten, wie sollen diese Kosten aufgebracht werden, in welchem Rahmen soll sich die Universität Oldenburg mit ihren vorhandenen Mitteln an diesen Kosten beteiligen, und welche Kosten wird das Land zusätzlich übernehmen?

Zu 1: Die Justizministerkonferenz hat in ihrer Herbstkonferenz vom 20. November 2008 die Berichte des Koordinierungsausschusses über die Erfahrungen mit juristischen Bachelor- und Masterstudiengängen der Hoch- und Fachhochschulen, über Berufsfelder, die für eine Ausbildung nach der Bachelor-/Masterstruktur relevant sein können und über die Einführung der Bache-

lor-/Masterstruktur in der Juristenausbildung anderer europäischer Staaten sowie den Bericht über das vom Koordinierungsausschuss entwickelte Diskussionsmodell eines Spartenvorbereitungsdienstes zur Kenntnis genommen. Angesichts der aktuellen Diskussion in der juristischen Fachwelt hat sie den Koordinierungsausschuss beauftragt, anhand unterschiedlicher Modelle Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-/Masterstruktur einschließlich der berufspraktischen Phase unter Berücksichtigung des entwickelten Diskussionsmodells eines Spartenvorbereitungsdienstes aufzuzeigen und bis spätestens 2011 zu berichten.

Auf der Grundlage dieses im Jahr 2011 erscheinenden Berichtes wird die Landesregierung die Frage einer Umstellung der Juristenausbildung nach Bologna-Kriterien bewerten. Sie ist sich dabei ihrer Verantwortung bewusst und setzt auf Augenmaß und Einbeziehung maßgeblicher Fachexpertise. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der Hanse Law School der Universitäten Bremen, Groningen und Oldenburg bereits ein gut nachgefragter juristischer Studiengang in der Bachelor-/Masterstruktur angeboten wird.

Die Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg plant, eine medizinische Fakultät zu gründen und in Kooperation mit der Rijksuniversiteit Groningen einen europäischen, Bachelor-Master-gestuften Studiengang Humanmedizin einzuführen. Die Initiative sieht vor, entsprechend dem Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse eine dreistufige Studienstruktur in der Humanmedizin einzuführen. Der europäische Studiengang soll gestuft werden in einen Bachelorstudiengang mit einem berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschluss für Tätigkeiten außerhalb des Arztberufs und einen Masterstudiengang, dessen Abschluss den Zugang zum Arztberuf ermöglicht. Als dritte Stufe soll sich der Promotionsbereich mit strukturierten Programmen anschließen. Damit würde neben den Modellstudiengängen in Deutschland, wie z. B auch dem Studiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH), ein am niederländischen Modell der Universitäten Maastricht und Groningen orientierter Studiengang angeboten.

Das Konzept der Universitäten Oldenburg und Groningen wird derzeit vom Wissenschaftsrat begutachtet; eine Empfehlung ist im Sommer 2010 zu erwarten. Erst auf dieser Basis kann über das weitere Vorgehen verlässlich beraten werden.

Dieser europäische Studiengang steht im Einklang mit den inhaltlichen Anforderungen der Ärztlichen Approbationsordnung an ein humanmedizinisches Studium in Deutschland. Gleichzeitig will er die strukturellen Schwächen der Ärztlichen Approbationsordnung vermeiden.

Zu 2: Die Bedarfe und beruflichen Einsatzfelder für Bachelorjuristen sind derzeit nur schwer zu beurteilen. Der Ausschuss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung vom 15. Oktober 2008 hat versucht, die Erfahrungen mit juristischen Bachelor- und Masterstudiengängen der Universitäten und Fachhochschulen sowie die Berufsfelder und -aussichten, die für eine Ausbildung nach der Bachelor-/Masterstruktur relevant sein könnten, zu eruieren. Die hierzu befragten Universitäten, Fachhochschulen, Akkreditierungsagenturen, Arbeitsmarktinstitute, Arbeitgeber- und Berufsverbände, berufsständischen Organisationen sowie Interessen- und sonstige Verbände haben als mögliche Berufsfelder Assistenztätigkeiten in Anwalts- und Notarkanzleien, Tätigkeiten im Personalwesen, im kaufmännischen Bereich und im Versicherungswesen, im öffentlichen Dienst wie auch im Bereich der Wirtschaftsprüfung genannt. Allerdings muss konstatiert werden, dass neben Absolventen einschlägiger Diplomstudiengänge an Fachhochschulen mit guten beruflichen Einstiegsperspektiven erst vereinzelt Bachelorabsolventen auf dem Arbeitsmarkt sind und somit keine breiten Erfahrungswerte vorliegen.

Der Abschluss eines Bachelor of Science in Humanmedizin qualifiziert nicht zu einer ärztlichen Tätigkeit, er schafft aber die Voraussetzung zur Ausübung anderer Berufe im Gesundheitswesen. Diese umfassen Tätigkeiten im Bereich des Managements, des Marketings, der Öffentlichkeitsarbeit, des Vertriebs und des Außendienstes sowie im Bereich von Forschung und Entwicklung oder der medizinischen Informatik. Auch journalistischredaktionelle und administrative Tätigkeiten können ausgeübt werden. Zu den potenziellen Arbeitgebern der Bachelorabsolventinnen und -absolventen zählen daher Versorgungseinrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Krankenkas- sen, Krankenhäuser, Praxis- oder Polikliniken, Rehabilitationseinrichtungen), Institutionen im Bereich von Forschung und Entwicklung, Unternehmen der Pharma- und Medizintechnikindustrie oder für das Gesundheitswesen verantwortliche Beratungs- und Prüfungsgesellschaften, Verbände und

politische Einrichtungen sowie Einrichtungen im Bereich der Medien.

Zu 3: Auch die Kosten der Universität einschließlich Krankenhäuser für eine Medizinische Fakultät in Oldenburg werden derzeit vom Wissenschaftsrat begutachtet. Da im Wesentlichen auf vorhandene Infrastruktur aufgebaut wird, sind die Kosten mit einer traditionellen medizinischen Fakultät nicht vergleichbar.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 20 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)

Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und Seuchengefahr bei der geplanten Ziegenmassentierhaltung auf ehemaliger Landesdomäne im Landkreis Holzminden

In den Niederlanden grassiert zurzeit das auch als Ziegengrippe bezeichnete Q-Fieber insbesondere in Regionen mit intensiver Massentierhaltung von Ziegen. Die Ziegengrippe ist auch auf den Menschen übertragbar. Während vor 2007 maximal 15 Erkrankungsfälle beim Menschen pro Jahr nachgewiesen wurden, sind im Jahr 2009 2 300 Personen erkrankt und 6 verstorben. Untersuchungen haben die großen Ziegenbestände als Quelle der Ausbrüche identifiziert.

Während die niederländischen Behörden bis November 2009 noch dachten, man könne das Geschehen durch breitflächige Ziegenimpfungen kontrollieren, wurde jetzt die Tötung von mehr als 40 000 Ziegen und Schafen angeordnet, um Risiken für die Gesundheit auszuschließen (siehe taz „Q-Fieber erwischt die Niederlande“ vom 30. Dezember 2009). Das Q-Fieber überträgt sich durch die Luft. Personen, die im 5-km-Umkreis eines infizierten Hofs wohnen, gelten als gefährdet. Die taz vom 30. Dezember 2009 zitiert dazu einen Landwirt, dass die Massentierhaltung deutlich die Ausbreitung der Krankheit befördere: „8 000 Ziegen auf einem Hof zu halten ist asozial.“

Im Landkreis Holzminden sollen mehr als 7 000 Mutterziegen auf der ehemaligen Landesdomäne Heidbrink gehalten werden. Laut vom NDR am 30. September 2009 veröffentlichter Betriebsbeschreibung der Firma Petri ist eine „ganzjährige Stallhaltung“ geplant: „Ein Freilauf der Ziegen erfolgt nicht.“

Nach der Vorgabe des Europarates zur Haltung von Ziegen von 1992 sollten „Ziegen möglichst nicht das ganze Jahr über im Stall gehalten werden“, da die Tiere einen großen Bewegungsdrang haben: „Sie sollten daher regelmäßig ins Freie gelassen werden.“ Nach einem Ur

teil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 sind diese Empfehlungen als „verbindliche Vorgaben“ für die Beurteilung von Tierhaltungen in Hinblick auf das Tierschutzrecht von den kommunalen Genehmigungsbehörden heranzuziehen. Umweltminister Sander meinte hingegen: „Die Tiere müssen in den Ställen klettern und sich richtig wohlfühlen können“ (Plenarsitzung vom 15. Dezember 2009).

Nach einer Stellungnahme von Dr. Christoph Maisack - eines führenden Kommentators des deutschen Tierschutzrechts - ist die von der Firma Petri geplante ganzjährige Stallhaltung aufgrund des Verstoßes gegen das Tierschutzrecht nicht genehmigungsfähig und ist die Antwort der Landesregierung vom 28. August 2009 auf die Kleine Anfrage „Wird mit Landesförderung für Europas größte Ziegenfabrik die bäuerlich-artgerechte Ziegenhaltung zerstört?“ fragwürdig. Der Jurist schlussfolgert: „Eine baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann dem Ziegenhalter nach der Landesbauordnung bzw. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen § 2 TierSchG und damit gegen eine öffentlichrechtliche Vorschrift verstößt.“

Laut TAH vom 16. Dezember 2009 geht das niedersächsische Agrarministerium davon aus, dass bei einem Neubau die EU-Empfehlung des Verbots der ganzjährigen Stallhaltung „auch umgesetzt werde, da sie den neuesten Stand der Wissenschaft darstelle“.

Dessen ungeachtet hat das niedersächsische Umweltministerium bereits 2008 für den Bau einer kilometerlangen Abwasserpipeline des Wasserverbandes Ithbörde zur Überführung der Produktionsabwässer und Anschluss der Domäne Heidbrink an die Kläranlage nach Holzminden mit 50 % der Bausumme zugesagt (vgl. Drs. 16/1281).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wäre bei einem Neubau einer Ziegenmassentierhaltung, wie ihn die Firma Petri laut Betriebsbeschreibung offensichtlich plant, eine „ganzjährige Stallhaltung ohne Freilauf“ ein Verstoß gegen die EU-Empfehlungen für das Halten von Ziegen - insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlichen Stellungnahme von Dr. Maisack -, oder welche atypische Ausnahmesituation ist bei dem Neubau gegeben, die es rechtfertigen könnte, den Bewegungsdrang als essentielles Grundbedürfnis von Ziegen ganzjährig einzuschränken?

2. Ist die im Jahr 2008 bewilligte Millionenförderung des Landes für die geplante Abwasserleitung zur Anbindung der Produktionsabwässer der Firma Petri und der Domäne Heidbrink an das Kanalnetz Holzmindens bereits geflossen, obwohl die Notwendigkeit der Leitung vor Ort infrage gestellt wird, oder wird der Bau der Pipeline von der noch offenen Entscheidung des Landkreises Holzminden und der Samtgemein

de Polle zur Ziegenfabrik auf der Domäne Heidbrink abhängig gemacht?

3. Welche Gefahren hätte der Ausbruch des Q-Fiebers bei dem geplanten Ziegenmaststall im Landkreis Holzminden für die Bevölkerung im Umkreis von 5 km und die Touristen am direkt an den geplanten Stallgebäuden vorbeiführenden Weserradweg, und wie sollen die Menschen vor diesen geschützt werden?

Ein Bauantrag für die Stallbauten liegt der zuständigen Behörde bisher nicht vor, sodass zurzeit keine Informationen über das konkrete Vorhaben bekannt sind und bewertet werden können.

Die Haltung von Ziegen ist in Deutschland nicht durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt. Es gelten die allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.

Das Tierschutzgesetz verpflichtet den Tierhalter, die von ihm gehaltenen Tiere der Art und den Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Darüber hinaus schreibt das Tierschutzgesetz vor, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 zufolge dürfen somit zwar die Bewegungsbedürfnisse eines Tieres bis zur vorgenannten Grenze eingeschränkt werden, nicht hingegen seine Grundbedürfnisse in Bezug auf Ernährung (z. B. wieder- käuer- und leistungsgerechte Fütterung), Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung (z. B. Her- dentier, strukturierte Umwelt, Schutz vor Wasser).

Da nähere spezialgesetzliche Regelungen in Deutschland fehlen, ist die „Empfehlung für das Halten von Ziegen“ des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen von den Überwachungsbehörden beim Vollzug des Tierschutzgesetzes heranzuziehen (Nr. 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchfüh- rung des Tierschutzgesetzes, Europäisches Über- einkommens zum Schutz von Tieren in landwirt- schaftlichen Tierhaltungen (ETÜ)). Die Empfehlung gilt für die Länder, die als Vertragsparteien das europäische Übereinkommen - wie die Bundesrepublik Deutschland - ratifiziert haben. Sie ist nach Maßgabe des Artikels 9 ETÜ innerstaatlich wirksam geworden und für Deutschland als Vertragspartei verbindlich.

Die Europaratsempfehlung sagt u. a. aus, dass „Ziegen möglichst nicht das ganze Jahr über im Stall gehalten werden sollten. Sind sie während eines erheblichen Teils des Jahres aufgestallt, so sollten sie in Sicht- und Hörweite von anderen Ziegen oder Tieren sein und genügend Bewegungsraum haben. Sie sollten regelmäßig ins Freie gelassen werden.“

Ein Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten des Europarates zeigt, dass beispielsweise in Österreich nur bei einer Einzelbuchtenhaltung ein regelmäßiger Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr vorgeschrieben ist. Das Tierschutzrecht der Schweiz sieht für Ziegen, die angebunden werden, einen regelmäßigen Auslauf vor, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode.

Im Hinblick auf die weitere Konkretisierung und Auslegung des Tierschutzrechts sind Sachverständigenäußerungen, die den Stand der Wissenschaft wiedergeben, relevant (z. B. Merkblatt „Art- gerechte Ziegenhaltung“ der Tierärztlichen Verei- nigung für Tierschutz e. V. (TVT), Tiere richtig halten (Ziegen) des Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET)): Den Sachverständigenäußerungen zufolge entspricht die Laufstallhaltung dem Verhalten der Ziegen als Herdentier. Nach Auffassung der TVT sollten Ziegen täglich die Möglichkeit haben, sich auch im Freien aufzuhalten. Es wird von der TVT in diesem Zusammenhang ein Laufhof neben dem Stall für die Tiere empfohlen. Ein befestigter Laufhof bietet u. a. Außenklimareize für das Wohlbefinden, die Kondition sowie den Immunstatus der Tiere, dient dem notwendigen Klauenabrieb und ermöglicht eine Strukturierung sowie das Anbieten von Ästen und Klettermöglichkeiten. Darüber hinaus kann auf diese Weise die Gefahr der häufigen Verwurmung von Ziegen vermindert werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine Fakten vor, die eine nach dem Tierschutzgesetz und dem in der Anfrage zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts mögliche Einschränkung der Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung begründen würden. Die „Empfehlung für das Halten von Ziegen“ des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ist im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsver