Vorkehrungen (Videoüberwachung, Sichtachsen, Kontrollpunkte mit Metallsuchrahmen) und administrative Maßnahmen (Durchsuchungen, be- schränkter Zugang zu sensiblen Bereichen wie äußerer Sicherheitsbereich mit Pforte) sowie eine situationsbezogene angemessene Personalausstattung vor. Die konsequente Ahndung eines jeden Angriffs mit den Mitteln des Straf- und des Vollzugsrechts trägt auch zur Prävention bei.
Hilfreich für die Sicherheitslage sind auch der Abbau der Überbelegung, die vermehrte Einzelunterbringung, eine Binnendifferenzierung innerhalb der Anstalten sowie die vollzugliche Vollbeschäftigung der Gefangenen. Bei der Eingangsdiagnostik und in der Vollzugsplanung wird darauf geachtet, ob von dem einzelnen Gefangenen innervollzuglich besondere Risiken ausgehen. Hierauf reagieren die Anstalten mit individuellen Behandlungs- und Sicherheitsmaßnahmen.
Nach Angaben des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie ist der Anteil der Abiturienten an den Schulabgängern in Niedersachsen als einzigem Bundesland im Jahr 2008 auf 27,7 % gesunken, nachdem er im Vorjahr noch bei 30,0 % gelegen hatte. Die Abiturquote in Niedersachsen lag damit deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von 31,1 %.
Die Arbeitsmarktforscher sind sich einig, dass in Zukunft der Bedarf an hoch qualifizierten Arbeitskräften steigen wird, während Geringqualifizierte immer schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben werden.
Während in Deutschland dem OECD-Bericht „Bildung auf einen Blick 2009“ zufolge ca. 40 % der Schülerinnen und Schüler die Berechtigung zu einem direkten Zugang zu einem Universitätsstudium erlangen, sind es im OECD-Durchschnitt mehr als 60 % und in den Ländern Polen, Israel, Irland und Finnland 80 % und mehr. Es ist deshalb nach Einschätzung von Wissenschaftlern notwendig, den Anteil der Schülerinnen und Schüler, die eine Studienberechtigung erlangen, deutlich zu erhöhen.
Ministerpräsident Wulff hatte noch im Jahr 2005 angekündigt, die Abiturquote in Niedersachsen auf 40 % zu steigern.
1. Worin sieht die Landesregierung die Ursachen für das Absinken der Abiturquote in Niedersachsen im Jahr 2008?
2. Wie hat sich der prozentuale Anteil der Schülerinnen und Schüler, die im Verlauf der Sekundarstufe I freiwillig vom Gymnasium auf eine andere Schulform wechseln oder vom Gymnasium auf eine andere Schulform verwiesen („abgeschult“) werden, in den vergangenen fünf Jahren (bei den Schülerinnen und Schülern, die in den Jahren 2000 bis 2004 in den 5. Schul- jahrgang des Gymnasiums aufgerückt sind) entwickelt (bitte aufgegliedert nach Schüler- jahrgängen)?
3. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung dafür sorgen, dass in Niedersachsen der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die eine Studienberechtigung erlangen, mindestens auf den OECD-Durchschnitt angehoben wird?
Die Landesregierung ist sich mit Ihnen darin einig, dass der Bedarf an hoch qualifizierten Absolventinnen und Absolventen unserer Schulen in Zukunft noch weiter steigen wird und dass eine verantwortungsvolle Landesregierung dem Rechnung tragen muss. An der Einstellung dieser Landesregierung, weiter wie bislang in die Qualität der Bildung und Ausbildung mit steigenden Finanzmitteln zu investieren, wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Die Zahlen der Einstellungen von Lehrkräften in den Schuldienst - allein im letzten Jahr mehr als 3 570 - und die bisher ständig gestiegenen Ausgaben für Bildung von 3,930 Milliarden Euro (2003) bis 4,731 Milliarden Euro (2010) und deren wachsender Anteil am Landeshaushalt sprechen für sich.
Es kann und wird nicht das Ziel dieser Landesregierung sein, eine vordergründige, nur auf die Erhöhung von Quantitäten von Abschlüssen ausgerichtete Bildungspolitik zu verfolgen. So könnte man die sogenannte Hochschulzugangsberechtigtenquote auf einfache Art und Weise steigern, indem man z. B. die Anforderungen an die Abschlüsse auf andere Weise senkte. Dem wird sich diese Landesregierung mit allen Mitteln widersetzen und weiter auf die Qualität und sinnvolle Niveausetzungen besonders in den Abiturprüfungen achten.
Es muss auch der Hinweis erlaubt sein, dass die Zählweise der OECD die Besonderheiten der Bildungsgänge und die Standards der Abschlüsse der einzelnen Staaten nicht differenziert genug berücksichtigt und so z. B. in Deutschland die Abschlüsse der dualen Ausbildung als Hochschulzugangsberechtigungen nicht anerkennt und zählt.
Tatsächlich liegt die Anzahl der Studienberechtigten zurzeit bereits bei rund 43 %, betrachtet man nicht nur die Abiturientinnen und Abiturienten, sondern auch die Fachhochschulberechtigten mit einer Fachhochschulreife oder mit entsprechender beruflicher Qualifizierung.
Zu 1: Die Abiturientenquote ist in Niedersachsen in den vorangegangenen Jahren stetig angestiegen; nur die Quote im Jahre 2008 fällt bei dieser Entwicklung einmalig aus dem Rahmen. Betrug sie im Jahre 2001 noch 24,3 %, so stieg sie bis zum Jahre 2006 auf 27,8 %. Die Ursachen dafür, warum im Jahre 2007 die Quote auf 30,0 % anstieg, im Jahre 2008 aber wieder auf 27,7 % absank, sind nicht bekannt. Im Jahre 2009 wird die Quote mit 29,2 % den bisher bis zum Jahre 2007 feststellbaren kontinuierlichen Anstieg bestätigen. Betrachtet man die gesamte Entwicklung in den letzten Jahren, so kann nicht von einer „sinkenden Abiturquote“ in Niedersachsen die Rede sein.
Zu 2: Im Rahmen der Erhebung der Schulstatistik liegen Daten für Schülerinnen und Schüler des Schuljahrgangs 5 erst seit dem Jahr 2005 vor, nachdem die Orientierungsstufe zum 31. Juli 2004 ausgelaufen war. Die Zahlen der Folgejahre sind der Anlage zu entnehmen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die durch Konferenzbeschluss an andere Schulformen überwiesenen Schülerinnen und Schüler nicht gesondert erfasst werden und in den jeweiligen Gesamtzahlen enthalten sind. Zum Stichtag 20. August 2009 wird die Jahrgangsstufe 10 an dieser Stelle nicht mehr aufgeführt, weil sie als Einführungsphase des nach acht Jahren zum Abitur führenden Bildungsganges erfasst wird.
Zu 3: Mit dem Wegfall der Orientierungsstufe ist die Übergangsquote nach der Grundschule auf das Gymnasium seit dem Jahr 2004 auf deutlich über 40 % angestiegen. Das gymnasiale Schülerpotenzial in der Fläche wird außerdem durch die Neuerrichtung von Gymnasien sowie die Erweiterung von bestehenden Gymnasien oder Gesamtschulen um eine gymnasiale Oberstufe seit dem Jahre 2003 systematisch ausgeschöpft. Ferner sind die Wege zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule für beruflich Qualifizierte durch entsprechende Änderungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes geöffnet worden und sollen mit der anstehenden Novellierung dieses Gesetzes noch weiter geöffnet werden. Die bei
spielhaft genannten Maßnahmen werden dazu führen, dass die Anzahl der Studienberechtigten in Niedersachsen weiter steigen wird.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 8 der Abg. Martin Bäumer, Gisela Konrath, Karl-Heinrich Langspecht, Björn Thümler und Dirk Toepffer (CDU)
Der Winter hat die Landeshauptstadt Hannover um die Jahreswende fest in den Griff genommen. In den Tagen des ungewohnt starken und anhaltenden Schneefalls bot Hannover ein Bild in Weiß. Die Autobahnen werden geräumt und gestreut, auch mit Salz. Die Straßen in der Stadt hingegen bieten immer wieder die Gefahren einer Rutschpartie.
Das Umweltdezernat in Hannover musste nach Angaben der Braunschweiger Zeitung vom 6. Januar 2010 sogar für die nötigsten Streuarbeiten erst einen Antrag des zuständigen Unternehmens bewilligen. Schließlich hob die Landeshauptstadt zwischenzeitlich auch das Streusalzverbot „vorübergehend“ auf. Begründet ist die letzte Option mit der Sicherheit der Menschen.
Genau diese Sicherheit ist auch in der Fußgängerzone im Zentrum gefährdet. Fehlende bzw. unzureichende Winterarbeiten haben die glatten Steine zu einer einzigen Eisfläche werden lassen. Die Ladenzeilen in der Innenstadt sind oft nur mit erheblichen Risiken für das körperliche Wohl verbunden.
1. Hat sie eine Erklärung dafür, warum in der Landeshauptstadt die Sicherheit der Menschen eines so langen Entscheidungsprozesses bedarf, dass die komplette Innenstadt einem Ausnahmezustand gleicht?
2. Sind der Landesregierung die Auswirkungen des städtischen Räum- und Streuverhaltens auf die Einsatzahlen der Notdienste (Polizei, Feu- erwehr, Rettungsdienste), die Verkehrssituationen zu den Stoßzeiten sowie die Auswirkungen auf das Einkaufsverhalten der Menschen in Hannover bekannt?
3. Welche Kriterien sind nach Ansicht der Landesregierung bei dem Einsatz des Räum- und Streudienstes zu berücksichtigen, und hat die Landeshauptstadt diesen Abwägungen genügend Rechnung getragen?
Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) sind die Gemeinden für die Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen einschließlich der
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen reinigungspflichtig. Zur Reinigung gehört gemäß § 52 Abs. 1 NStrG auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, der Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Die Landeshauptstadt Hannover hat für die ihr obliegenden Straßenreinigungspflichten von der in § 52 Abs. 4 NStrG eingeräumten Möglichkeit der Übertragung Gebrauch gemacht und diese in einer Straßenreinigungssatzung geregelt (Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover in der Fassung vom 1. Januar 2010).
- die Reinigung der Fahrbahnen einschließlich der Gossen, der dazugehörigen Radwege, der Sicherheitsstreifen, der öffentlichen Parkplätze, der Baumscheiben und des Straßenbegleitgrüns, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Straße sind,
- das Bestreuen der Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr bei Schnee- und Eisglätte, jedoch nicht während der Nachtstunden an Werktagen von 22 Uhr bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22 Uhr bis 8 Uhr
vom Zweckverband Abfallwirtschaft der Region Hannover durchgeführt. Für die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen sind diese Reinigungspflichten den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen (§ 4 Abs. 1 der Satzung). Dies gilt gemäß § 4 a der Satzung nicht für das Gebiet der Innenstadt innerhalb des Cityringes. Auf den öffentlichen Gehwegen dieser Straßen wird die Reinigung einschließlich des Winterdienstes durch den Zweckverband durchgeführt.
Der Umfang der Reinigung richtet sich nach der Straßenreinigungsverordnung der Landeshauptstadt Hannover, Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover in der Fassung vom 16. November 2004. § 5 Abs. 1 bestimmt, dass die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen bei Schnee sowie Schnee- und Eisglätte so begehbar zu halten sind, dass Fußgänger nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet oder behin
dert werden. In Absatz 2 finden sich Aussagen zur Räumpflicht bei Schneefall, in Absatz 3 Regelungen zur Streupflicht: Bei Schnee- und Eisglätte sind die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen mit abstumpfenden Stoffen in gleicher Breite zu streuen, in der sie der Schneeräumung unterliegen. Nur auf Treppen und Rampen ist die Verwendung auftauender Stoffe (z. B. Salz) gestattet. Zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte dürfen umweltschädliche Chemikalien nicht verwendet werden.
Zu 1 und 3: Innerhalb der geschlossenen Ortslage bestehen zum Schutz der Sicherheit und Ordnung und zur Förderung des kommunalen Lebens besondere Bedürfnisse, die deshalb per Gesetz als selbstständige Aufgabe den Gemeinden übertragen sind. Eine Zuständigkeit der Landesregierung ist nicht gegeben. Die Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht im Rahmen der straßengesetzlichen Reinigung obliegt daher allein der Landeshauptstadt Hannover. Dies bezieht sich auch auf die Auswahl der zum Streuen verwendeten Mittel. § 5 Abs. 3 der Straßenreinigungsverordnung der Landeshauptstadt Hannover bestimmt, dass zur Beseitigung von Schnee, Eis, Schnee- und Eisglätte umweltschädliche Chemikalien (Streusalz = Wassergefährdungsklasse 1) nicht verwendet werden dürfen. Gemäß § 7 kann das Zuwiderhandeln als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften leistet die staatliche Straßenbauverwaltung nach besten Kräften Winterdienst - als besondere Aufgabe neben der Straßenbaulast, § 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch auch außerhalb der Ortslagen eine Streupflicht bei Glatteis, allerdings lediglich beschränkt auf besonders gefährliche Stellen.
In technischer Hinsicht sind für die Verwaltungen der Länder die Richtlinien für den Winterdienst auf Straßen, Entwurf Stand März 2009 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, maßgebend. Zu den Wirkungsweisen der Streumittel ist dort Folgendes ausgeführt:
wirkt so das Auftauen von auf der Fahrbahn vorhandenem Schnee oder Eis bzw. verhindert das Gefrieren vorhandener Feuchtigkeit. Es entsteht dabei eine feuchte Fahrbahn. Natriumchlorid ist neben Kalzium und Magnesiumchlorid der am häufigsten eingesetzte und preiswerteste Streustoff.
Dagegen werden abstumpfende Streustoffe wie Splitt durch Verkehrseinwirkung mit der Oberfläche der Glätteschicht verzahnt. So kann das Kraftschlussangebot auf winterlichen Fahrbahnen je nach Fahrbahnzustand, Streudichte und Verkehrsbelastung für gewisse Zeit erhöht werden. Bei Eis- und Reifglätte sind abstumpfende Stoffe nahezu wirkungslos. Da die abstumpfenden Streustoffe von den Fahrzeugen schon nach kurzer Zeit an den Straßenrand geschleudert werden, sind je nach Verkehrsdichte häufig Wiederholungsstreuungen notwendig.