Vom 2. bis 6. November 2009 veranstaltete der GEW-Bezirksverband Lüneburg in CuxhavenDuhnen seine 65. Pädagogische Woche. Das Programm startete am Montag um 14 Uhr und endete freitags um 12 Uhr. Damit konnten die teilnehmenden Lehrkräfte ihrer Unterrichtsverpflichtung eine Woche lang nicht nachkommen.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Durchführung einer fünftägigen Fortbildungsveranstaltung während der Unterrichtszeit?
2. Wie viele Lehrkräfte haben nach Kenntnis der Landesregierung an dieser Veranstaltung teilgenommen, und wie viele Stunden Unterricht sind dadurch insgesamt ausgefallen?
3. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu ergreifen, um zu verhindern, dass es durch Fortbildungsmaßnahmen sowie Gewerkschaftstagungen während der Unterrichtszeit in erheblichem Maße zu Unterrichtsausfall kommt?
Grundsätzlich kann Lehrkräften gemäß § 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge für die Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen gewährt werden. Allerdings muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub ist daher stets zu berücksichtigen, ob die Unterrichtsversorgung an der betreffenden Schule eine Beurlaubung zulässt.
Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann gemäß § 3 Abs. 1 Nds. SUrlVO auch gewährt werden für die Teilnahme an Tagungen von Gewerkschaften auf internationaler, Bundes-, Landes- oder Bezirksebene als Vorstandsmitglied oder als Delegierte oder Delegierter, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dringende entgegenstehende dienstliche Gründe werden nur im Ausnahmefall gegeben sein, wenn
Gleiches gilt auch für die sonstige Teilnahme an Tagungen auf Kreisebene oder an Schulungen der Gewerkschaften. In diesem Fall wird aber lediglich für die Hälfte des Teilnahmezeitraums Sonderurlaub gewährt. Für den übrigen Zeitraum kann die Teilnahme im Rahmen des sogenannten flexiblen Unterrichtseinsatzes durch ein Unterschreiten der Unterrichtsverpflichtung erfolgen, d. h. dass in dem entsprechenden Umfang Minderstunden entstehen, die ausgeglichen werden müssen.
Zu 1: Die Eigenverantwortlichen Schulen können neben den Angeboten dienstlicher Fortbildung auch Fortbildungsangebote externer Anbieter in Anspruch nehmen. Auf die Ausgestaltung und Dauer von externen Angeboten kann kein Einfluss genommen werden. Es gibt keine generelle Regelung, dass aus Fortbildungsgründen kein Unterricht ausfallen darf.
Zu 2: Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Lehrkräfte an dieser Veranstaltung teilgenommen haben und wie viele Stunden Unterricht dadurch insgesamt ausgefallen sind. Gemäß dem gemeinsamen Runderlass des MK und des MS vom 20. Juli 2008 (Nds. MBl. S. 803) obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge nach §§ 2 und 3 Nds. SUrlVO, soweit die Dauer von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr nicht überschritten wird. Ansonsten entscheidet die Landesschulbehörde. Das MK erhält über diese Beurlaubungen grundsätzlich keine Mitteilung.
Zu 3: Zu besonderen Maßnahmen besteht kein Anlass. Im Rahmen der Umsetzung und Anwendung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung werden die Sonderurlaubsanträge von den jeweils zuständigen Dienststellen gewissenhaft und pflichtbewusst unter Berücksichtigung der Belange der Unterrichtsversorgung geprüft, um mit dem auch Lehrkräften zustehenden Anspruch auf Sonderurlaub verantwortungsbewusst umzugehen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom Februar 2009 unterliegen die Schulmittagessen, die durch einen ehrenamtlich tätigen Schulförderverein an einer Ganztagsschule verkauft werden, der Umsatzsteuerpflicht. Die von engagierten Eltern getragenen Schulfördervereine leisten für das Schulleben sehr wertvolle Arbeit. Dies darf nach Auffassung aller Beteiligten nicht durch unnötige zusätzliche bürokratische Anforderungen erschwert werden. Das Land Niedersachsen solle ein Interesse haben, dass überflüssige Hürden abgebaut werden. Die Erhebung der Umsatzsteuer dürfe außerdem nicht dazu führen, dass das Schulmittagessen künstlich verteuert werde; denn alle Kinder sollten an dem kostengünstigen gesunden Essen teilnehmen können. Das ehrenamtliche Engagement, mit dem sich die Eltern in den Schulalltag einbringen, sei ein sehr hohes Gut und habe Vorbildcharakter.
1. Wie viele Schulfördervereine sind in Niedersachsen umsatzsteuerpflichtig, weil sie nach der Kleinunternehmerregelung nicht unter einer Umsatzgrenze von 17 500 Euro bleiben?
2. Haben niedersächsische Schulfördervereine Probleme mit den Konsequenzen, die sich aus der Umsatzsteuerpflicht ergeben?
3. Hat die Landesregierung die Schulfördervereine darüber informiert, wie sie mit der Umsatzsteuerpflicht umgehen müssen?
Die Förderung des Ehrenamtes ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen. Soweit das von Ihnen angesprochene Urteil des Bundesfinanzhofs teilweise zur Verunsicherung in ehrenamtlich geführten Schulfördervereinen geführt haben sollte, ergreife ich darum gern die Gelegenheit, die Grundzüge der Umsatzbesteuerung der Abgabe des Schulmittagessens zu erläutern und möglicherweise bestehende Missverständnisse aufzuklären.
Die Umsatzbesteuerung der Schulfördervereine richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Es ist schon jetzt unter den Voraussetzungen des Gesetzes möglich, eine Umsatzsteuerbefreiung der Abgabe des Schulmittagessens zu erreichen. Allerdings sind nach geltendem Recht dabei einige Grundbedingungen zu beachten.
Ersten. Die Abgabe des Schulmittagessens an Schülerinnen und Schüler ist steuerfrei, wenn diese Leistung durch eine Einrichtung erbracht wird, die die Schülerinnen und Schüler zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken bei sich aufnimmt. Führt der Schulträger die Mittagsversorgung selbst durch, ist für seine betreffenden Umsätze daher die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar.
Zweitens. Dagegen hat aber der Bundesfinanzhof in dem besagten Urteil vom 12. Februar 2009 klargestellt, dass die Umsätze eines Schulfördervereins in der Form eines reinen Schulkantinenvereins nicht befreit sind, weil diese Befreiung mehr als eine bloße Essensausgabe erfordert. Dieses Urteil hat nicht den Fall eines nicht gemeinnützigen Vereins betroffen. Denn eine Steuerbefreiung der Abgabe des Schulmittagessens durch einen gemeinnützigen Schulförderverein lässt sich unterbestimmten Voraussetzungen erreichen. Hierfür ist insbesondere Voraussetzung, dass der gemeinnützige Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist und dass der Preis für das Essen unter den Preisen liegt, die Erwerbsunternehmen wie etwa Caterer verlangen. Unter diese Umsatzsteuerbefreiung fallen regelmäßig die Umsätze der Studentenwerke in ihren Mensen und Cafeterien.
Drittens. Sollte ein Schulförderverein diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt für seine Umsätze der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn der Verein gemeinnützig ist.
Viertens. Im Übrigen ist zu beachten, dass nach der sogenannten Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Umsätzen nicht erhoben wird, wenn die Vorjahresumsätze des Vereins nicht über 17 500 Euro liegen; dies hat praktisch die Wirkung einer Umsatzsteuerbefreiung.
Fünftens. Ansonsten gilt, dass ein gemeinnütziger Schulförderverein keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat, wenn seine Vorjahresumsätze nicht über 35 000 Euro betragen, weil dann der Umsatzsteuer eine pauschale Vorsteuer in derselben Höhe gegengerechnet werden kann.
Sechstens. Die Niedersächsische Landesregierung wird sich, um die Befreiungsregelungen transparenter und praxisgerechter zu gestalten, in den anstehenden Reformüberlegungen zur Umsatzsteuer für einen Umsatzsteuerbefreiungstatbestand für Schulmensen einsetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Dr. Karl-Ludwig von Danwitz im Namen der Landesregierung wie folgt.
Zu 2: Es ist nicht bekannt, inwieweit in der Vielzahl von Einzelfällen die oben genannten Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes durch Schulfördervereine nicht erfüllt werden können oder inwieweit im Einzelfall trotz ermäßigtem Umsatzsteuersatz, Vorsteuerabzug und Kalkulation auf Selbstkostenbasis die abzuführende Umsatzsteuer einen mehr als nur geringen Anteil am Essenspreis ausmacht.
Zu 3: Das Finanzministerium hat im Juni dieses Jahres u. a. alle Fördervereine an den allgemeinbildenden Schulen des Landes über die Schulleiterinnen und Schulleiter angeschrieben und gebeten, Fragen und Problemstellungen mitzuteilen, die die Besteuerung des Vereins bzw. der ehrenamtlichen Tätigkeit betreffen. Die Antworten werden derzeit ausgewertet. Sie werden in den niedersächsischen Beitrag zu Steuerreformüberlegungen auf Bundesebene einfließen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 29 der Abg. David McAllister, HansChristian Biallas, Kai Seefried, Helmut DammannTamke, Heiner Schönecke und Norbert Böhlke (CDU)
Verkehrsexperten: „Verbesserungen im Bahnverkehr zwischen Cuxhaven und Hamburg: Zwei Jahre Metronom und S-BahnVerlängerung bis Stade sind eine Erfolgsbilanz“
Seit dem Fahrplanwechsel am 9. Dezember 2007 hat es für die Bahnstrecke von Cuxhaven nach Hamburg nach Ansicht zahlreicher Verkehrssachverständiger deutliche Verbesserungen gegeben. Auf dieser Strecke verkehren seitdem hochmoderne Züge der Metronom-Eisenbahngesellschaft mit Doppelstockwaggons und neuen Dieselloks. Das bedeutet für die Fahrgäste mehr Züge direkt von Cuxhaven bis Hamburg Hauptbahnhof, moderne, luftgefederte und klimatisierte Doppelstockwagen mit mehr Sitzplätzen und der Möglichkeit der Platzreservierung sowie einen kundenfreundlicheren Fahrplan.
Ebenfalls mit diesem Datum ist auch der Betrieb aufgenommen worden auf der verlängerten S-Bahn-Strecke von Hamburg-Neugraben nach Stade. Die S-Bahn bietet den Menschen in der Unterelberegion eine bessere Anbindung an die Hansestadt. Die Fahrtzeit Stade–Hamburg beträgt ca. 60 Minuten. 70 Millionen Euro hat der Ausbau der Bahnhöfe und Gleise auf S-Bahn-Standard gekostet.
Über die Landesnahverkehrsgesellschaft hat das Land Niedersachsen an dieser Entwicklung mitgewirkt und auch finanziell notwendige Mittel für den Ausbau der Bahnhöfe und Gleise bereitgestellt. Die beiden verbesserten Angebote werden von den Fahrgästen gut angenommen.
1. Wie hat sich das Fahrgastaufkommen auf der Strecke Cuxhaven–Hamburg sowie auf der verlängerten S-Bahn-Linie von Stade nach Hamburg seit Dezember 2007 verändert?
2. Welche baulichen oder sonstigen Maßnahmen sind seitdem an dieser Bahnstrecke und den daran liegenden Bahnhöfen vorgenommen worden?
3. Welche Baumaßnahmen an der Strecke und den daran liegenden Bahnhöfen sind für die Zukunft notwendig und bereits geplant?
Land und LNVG haben in den zurückliegenden Jahren das Angebot im SPNV im Unterelberaum nachhaltig verbessert. Einen Schwerpunkt bildete der Einsatz neuer Fahrzeuge. So wurden der Metronom-Eisenbahngesellschaft für die Verkehre Cuxhaven—Hamburg neue Doppelstockwagen und Lokomotiven für über 70 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ausweitung der S-Bahn-Verkehre nach Stade wurden zur Umrüstung vorhandener und der Beschaffung zusätzlicher Fahrzeuge der S-Bahn Hamburg GmbH Zuwendungen in Höhe von 78 Millionen Euro gewährt.
Gerade die Verlängerung der S-Bahn über Hamburg-Neugraben hinaus nach Stade war jedoch nur durch gleichzeitigen Ausbau der Infrastruktur möglich. Trotz alleiniger Verantwortung des Bundes haben das Land und die LNVG für den 70 Millionen Euro teuren Ausbau der Strecke und Stationen 20 Millionen Euro bereitgestellt.