Protocol of the Session on September 25, 2009

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 43 der Abg. Ursula Helmhold und Ralf Briese (GRÜNE)

Einweisungsgeschäfte von Ärztinnen und Ärzten in Niedersachsen?

Nach Presseberichten und Verlautbarungen von Krankenkassen haben niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Geld erhalten, wenn sie Patientinnen oder Patienten in bestimmte Kliniken eingewiesen haben. Damit wird das Vertrauen von Versicherten erschüttert, die erwarten, dass sie von ihrer behandelnden Ärztin/ihrem behandelnden Arzt in die bestmögliche Klinik für anstehende Behandlungen überwiesen werden. Unabhängig davon ist die Zahlung von Geldleistungen zur Beeinflussung des Überweisungsverhaltens niedergelassener Ärztinnen und Ärzte eine gezielte Zweckentfremdung von Versichertengeldern und ein Missbrauch der Krankenhausbudgets.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Hat es seitens niedersächsischer Klinikträger Zahlungen oder versuchte Zahlungen an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gegeben mit

dem Ziel, deren Überweisungsverhalten aktiv zu beeinflussen?

2. Ist die Behauptung richtig, dass solche Praktiken vorrangig in den sogenannten Integrierten Versorgungsmodellen stattgefunden haben?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, solche Praktiken zu kontrollieren, zu unterbinden und zu sanktionieren, bzw. welche Pläne verfolgt sie, um diesen Missbrauch abzustellen?

Die Bundesärztekammer (BÄK), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben als Reaktion auf Berichte, wonach Ärzte und Kliniken mit Prämienzahlungen für die Einweisung von Patienten arbeiten würden, ihren Landesorganisationen empfohlen, paritätisch besetzte Clearingstellen einzurichten. Dort können alle Beteiligten als problematisch empfundene Vertragsangebote zur verbesserten Zusammenarbeit von Ärzten und Krankenhäusern objektiv auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüfen lassen. BÄK, DKG und KBV wollen so der aufgetretenen Verunsicherung der Patientinnen und Patienten und der Öffentlichkeit begegnen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Über mögliche Zahlungen niedersächsischer Klinikträger an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. Auf Nachfrage der Landesregierung haben die Ärztekammer Niedersachsen und das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen erklärt, dass dort keine Verfahren wegen unzulässiger Patientenzuweisungen an Krankenhäuser anhängig sind bzw. waren. Die Verbände der Krankenkassen in Niedersachsen berichten, dass dort ein vergleichbarer Fall bearbeitet worden sei. Man habe die Ermittlungsbehörden eingeschaltet. Nach Mitteilung der Verbände der Krankenkassen wurde der betroffene Vertragsarzt - auch wegen anderer Delikte - zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

Zu 2: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Zu 3: Der Gesetzgeber hat die Prüfungs-, Kontroll- und Unterrichtungsverpflichtungen der Selbstverwaltung zugewiesen. Die Ärztekammer überwacht nach dem Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder. Die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt oder andere Vorteile und die Annahme von Geschenken sind nach der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen unzulässig. Ein Verstoß gegen die

genannten Berufspflichten kann gemäß § 63 HKG berufsgerichtlich u. a. mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro oder der Feststellung der Berufsunwürdigkeit geahndet werden. Eine Grundlage, die dargestellten Verhaltensweisen zu kontrollieren oder zu unterbinden, bietet das HKG nicht.

Die Krankenkassen haben gemäß § 197 a SGB V organisatorische Einheiten eingerichtet, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten. Die gleiche Verpflichtung trifft im Übrigen auch die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Jede Person kann sich mit entsprechenden Hinweisen an die Krankenkasse bzw. die Verbände der Krankenkassen wenden. Von dort wird den Hinweisen nachgegangen. Das Gesetz sieht zudem eine Verpflichtung der Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen vor.

Die Krankenkassen bzw. ihre Verbände sollen die Staatsanwaltschaften unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte. Zudem sieht das Gesetz eine regelmäßige Berichtspflicht der Krankenkassen, ihrer Verbände sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen vor. Der Bericht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde im Abstand von zwei Jahren vorzulegen. Der nächste turnusmäßige Bericht wird für Ende 2009 erwartet.

Das Land Niedersachen unterhält keine landeseigenen somatischen Plankrankenhäuser. Demzufolge nimmt die Landesregierung ausschließlich ihre gesetzlichen Aufgaben der Krankenhausplanung und -investitionsförderung sowie die Genehmigung der Entgeltvereinbarungen wahr. Eine Aufsichtsfunktion über die Plankrankenhäuser hat die Landesregierung nicht.

Eigene Möglichkeiten, derartige Praktiken bei den Krankenhäusern zu kontrollieren, zu unterbinden oder zu sanktionieren hat die Niedersächsische Landesregierung mangels gesetzlicher Grundlagen nicht.

Anlage 42

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 44 der Abg. Miriam Staudte (GRÜNE)

Zwei Jahre nach der KiKK-Studie: Neue Ergebnisse zu Kinderleukämieerkrankungen in der Nähe von Atomkraftwerken: Zieht die Landesregierung endlich Konsequenzen?

Am 1. September 2009 wurde eine neue Studie von Prof. Dr. Eberhard Greiser mit dem Titel „Leukämieerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen in der Umgebung von Kernkraftwerken in fünf Ländern - Metaanalyse und Analyse“ veröffentlicht. Sie kommt zu dem Schluss, dass in der Umgebung von Atomkraftwerken für Kinder und Jugendliche ein zwischen 13 und 24 % erhöhtes Risiko, an Leukämie zu erkranken, besteht. Diese neue Studie baut auf einer wesentlich erweiterten Datenbasis auf als die KiKK-Studie (epidemiologische Studie zu Kin- derkrebs in der Umgebung von Atomkraftwer- ken) und ist derzeit die weltweit umfassendste Erhebung zum Auftreten von kindlichen Leukämien in der Umgebung von Atomkraftwerken.

In Anbetracht der immer noch ungeklärten Fälle gehäufter Kinderleukämieerkrankungen in der Umgebung des Atomkraftwerks Krümmel frage ich die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung die neue Metastudie bekannt, und wie bewertet sie die wissenschaftliche Aufarbeitung und Ergebnisse der Studie?

2. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den Ergebnissen der neuen Studie?

3. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung bisher nicht auf die Ergebnisse der vor knapp zwei Jahren veröffentlichten KiKK-Studie reagiert?

Der Bericht der epidemiologischen Studie zu Kinderkrebs in der Umgebung von Kernkraftwerken (KIKK-Studie) wurde am 10. Dezember 2007 veröffentlicht. Auftraggeber waren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesamt für Strahlenschutz. Die Studie ging der Fragestellung nach, ob Krebs bei Kindern unter fünf Jahren in der unmittelbaren Umgebung von Atomkraftwerken (AKW) häufiger ist als in größerer Entfernung. Herr Prof. Dr. med. Eberhard Greiser hat zum Zweck der Qualitätssicherung als Mitglied eines externen Expertengremiums die Studiendurchführung (KIKK-Studie) durch das Deutsche Kinderkrebsregister aus Mainz begleitet.

Nun hat Herr Prof. Dr. Greiser im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen am 1. September 2009 eine Zusammenstellung von interna

tionalen Daten mit ähnlichem Untersuchungsthema veröffentlicht (Meta-Studie „Leukämieerkrankun- gen bei Kindern und Jugendlichen in der Umge- bung von Kernkraftwerken in fünf Ländern“).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Die Studie ist der Landesregierung bekannt. Sie wird zurzeit im Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA) geprüft. Das NLGA wird insbesondere untersuchen, ob die verwendeten statistischen Verfahren nachvollziehbar sind. Die Betrachtungen des Autors und die beigefügten Tabellen können nicht die Tiefe und Diskussionsbreite der KIKK-Studie aufweisen, die mit großer wissenschaftlicher Breite im Bereich der Epidemiologie erarbeitet und anschließend einer intensiven Bewertung und Begutachtung unterzogen wurde. Erst nach der Prüfung durch das NLGA kann über mögliche Konsequenzen der Studie entschieden werden.

Zu 3: Die KIKK-Studie dokumentiert zwar auf Basis der Daten des von Niedersachsen mitfinanzierten Kinderkrebsregisters eine Erhöhung der kindlichen Leukämieinzidenz. Eine denkbare Erklärung konnte jedoch nicht gefunden werden. Die Studie zeigt zunächst nur eine Assoziation auf, weist jedoch keine kausalen Ursachen für die beobachtete Abstandsabhängigkeit von Leukämieraten nach.

Laut Strahlenschutzkommission ist die Entstehung von Leukämie multifaktoriell, d. h. es sind viele Einflussfaktoren denkbar, die das beobachtete Ergebnis bewirken können. Um die vielen widersprüchlichen Befunde in der Literatur und auch das Ergebnis der KIKK-Studie besser deuten zu können, ist eine weitergehende, interdisziplinäre Erforschung der Ursachen und Mechanismen der Entstehung von Leukämien im Kindesalter notwendig.

Die Landesregierung hat deshalb das schleswigholsteinische Pilotforschungsprojekt im Bereich der Molekularbiologie begrüßt. Da das Erforschen der Ursachen aber ein länderübergreifendes Problem ist, wurde diese Forschungsempfehlung an den Bund herangetragen, der nun das Folgeprojekt durchführt.

Anlage 43

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 45 der Abg. Filiz Polat, Ralf Briese und Helge Limburg (GRÜNE)

Verdachtsunabhängige Kontrollen im hannoverschen Steintorviertel

Am 9. September 2009, einem Mittwoch, fand das Fußballländerspiel Deutschland : Aserbaidschan in der hannoverschen AWD-Arena statt. Nahezu zur gleichen Zeit wurde aus Bosnien das Fußballländerspiel Bosnien : Türkei übertragen. An diesem Tag fanden bereits zur Mittagszeit an der Stadtbahnstation Steintor verdachtsunabhängige Kontrollen der Polizei statt. Dabei wurden nach Augenzeugenberichten vornehmlich männliche Personen mit ausländischem Aussehen, die sich zu den Bahnen begeben wollten, kontrolliert. Anlässlich des islamischen Fastenbrechens und der LänderspielTV-Übertragung waren ab ca. 18 Uhr die türkischen Cafes´ am Steintor besonders gut gefüllt. Gegen ca. 19 Uhr kamen eine weibliche Beamtin und vier männliche Beamte in das Cafe´ „Hür-Türk e. V.“ am Marstall 8 am Steintor und kontrollierten die Gäste des Cafes. Einer der männlichen Beamten sprach auch türkisch. Auf Nachfrage der Gäste gaben die Beamtinnen bzw. Beamten Auskunft, es handele sich um verdachtsunabhängige Kontrollen. Sie gingen einher mit Identitätsfeststellungen und auch Leibesvisitationen. Die Polizei kontrollierte an diesem Tag noch in mehreren anderen Cafes. In diesen Cafes verkehren nahezu ausschließlich Männer türkischer Herkunft.

Für die Besucher der Cafes war dies insbesondere vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion über verdachtsunabhängige Kontrollen vor Moscheen nicht verständlich, eine Belastung und ein Ärgernis.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele verdachtsunabhängige Kontrollen wurden an welchen Orten seit Dezember 2003 jährlich in Niedersachsen im öffentlichen Raum mit Ausnahme der Umgebung von islamischen Gebets-, Vereins- und Kulturstätten durchgeführt?

2. Welchen Verdachts- und Erkenntnisgewinn im Zusammenhang mit dem Umfeld des islamistisch-terroristischen Personenpotenzials hat die Landesregierung mit den in Frage 1 angesprochenen Kontrollen erzielt?

3. Welche Ergebnisse hat das Spitzengespräch zwischen der Landesregierung, dem Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, den Polizeipräsidenten und den Vorsitzenden der DITIB, der Schura und anderer muslimischer Verbände am 10. September 2009 erbracht?

Am Mittwoch, den 9. September 2009, führte die Polizeiinspektion Mitte der Polizeidirektion Hannover in der Zeit von 15:30 bis 19:30 Uhr Kontrollmaßnahmen am Kröpcke, Steintor und Opernplatz sowie in den U-Bahnstationen am Hauptbahnhof und Steintor durch. Orientiert an den Örtlichkeiten, verfolgten die Maßnahmen dabei u. a. die Ziele, den Handel mit Betäubungsmitteln und die damit einhergehende Beschaffungskriminalität einzudämmen, Verstöße gegen das Waffengesetz festzustellen bzw. zu verhindern sowie der Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

Bei der an diesem Tag durchgeführten Überprüfung im Café „Hür-Türk e. V.“ sowie zwei weiteren Objekten handelt es sich nicht um Kontrollen gemäß § 12 Abs. 6 Nds. SOG zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus. Die Gefahrenlage im örtlichen Nahbereich des Steintores bezieht sich nach entsprechender Auswertung des Straftatenaufkommens durch die Polizeidirektion Hannover u. a. auf die Verübung, Verabredung und Vorbereitung von Verstößen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz sowie ausländerrechtliche Bestimmungen. Die Spielhallen und Cafés/Clubs im Bereich des Steintores dienen den von polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen oftmals als Rückzugsräume.

Das Betreten des Objektes „Hür-Türk e. V.“ erfolgte auf Grundlage des § 24 Abs. 6 Nds. SOG. Die Polizei darf danach zum Zweck der Gefahrenabwehr Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten.

Im Objekt wurden bei sechs Personen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und -überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG durchgeführt. Nach dieser Vorschrift können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden. Darüber hinaus dürfen Personen, die an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG ge

nannten Ort angetroffen werden, gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG von der Polizei durchsucht werden.