Protocol of the Session on September 25, 2009

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 27 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Die Bologna-Initiative des Wissenschaftsministers und der Widerstand aus den eigenen Reihen

Am 17. August 2009 kündigte Wissenschaftsminister Lutz Stratmann via Pressemitteilung eine „Bologna-Initiative“ an. Der Minister möchte „Bologna weiterentwickeln - Bachelor- und Masterstudiengänge zum Erfolg führen“. Einer der „Eckpunkte“ der Initiative lautet: „Die altersbezogene Fördergrenze beim BAföG ist auf 35 Jahre anzuheben und die entstandene Diskrepanz zwischen der hochschulrechtlichen und förderrechtlichen Situation zu klären.“ In einem Interview mit der Zeit vom 10. September 2009 führt Minister Stratmann weiter aus, dass man achtsemestrige Bachelorstudiengänge fördern und „weg von der konsekutiven Gleichung“ bei Bachelor- und Masterstudiengängen kommen müsse. Der Bachelor solle der Regelabschluss sein, die niedersächsischen Zugangsbeschränkungen zum Masterstudiengang seien daher vollkommen richtig.

Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu früheren Aussagen sowohl der Landesregierung als auch zu Prof. Dr. Annette Schavan, der Bundesbildungsministerin. Letztere sagte am 7. Juli 2009, „der Übergang vom Bachelor zum Master muss problemlos möglich sein. Studierende sollten selbst entscheiden können, ob sie einen Master machen wollen oder nicht. Ich bin gegen eine Quote.“ Die Landesregierung wiederum stellt sich in der Drs. 16/885 vom 10. März 2009 gegen eine Anhebung der Fördergrenze beim BAföG: „Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird eine Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hierzu verschiedene Ausnahmeregelungen zur Vermeidung sozialer Härten getroffen wurden. Diesen Weg hält die Landesregierung für geeigneter als eine generelle Anhebung der Altersgrenze“ (Antwort auf Frage 38, Seite 32).

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt sie in ihrer Gesamtheit die Ansicht des Wissenschaftsministers bezüglich der Anhebung der Altersgrenze beim BAföG (falls ja, bit- te mit Begründung für den Meinungsum- schwung zwischen März und August 2009)?

2. Welche Initiativen wird die Landesregierung ergreifen, um die Anhebung der Altersgrenze umzusetzen?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung, dass „der Übergang vom Bachelor zum Master problemlos möglich“ sein muss und der Entscheidung der Studierenden überlassen werden sollte?

Die niedersächsischen Hochschulen haben in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um nahezu alle Studiengänge auf die neuen Bachelor- und Masterstrukturen umzustellen, die Studiengänge zu modularisieren, ein Leistungspunktesystem (ECTS) einzuführen und die Qualität der Lehre zu verbessern. Nun müssen die Wirkungen analysiert und, wo nötig, Korrekturen vorgenommen werden. Dabei sind mögliche Schwachstellen in der Umsetzung aufzugreifen und zu korrigieren, ohne die erreichten Verbesserungen aufs Spiel zu setzen.

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage, Drs. 16/885, steht nicht im Widerspruch zu dem im Rahmen der Bologna-Initiative formulierten Eckpunkt, die altersbezogene Fördergrenze beim BAföG auf 35 Jahre anzuheben.

Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf die Große Anfrage (Drs. 16/885, zu Frage 38) dargelegt, sie halte Ausnahmeregelungen zur Vermeidung von Härten „für geeigneter als eine generelle Anhebung der Altersgrenze.“ Die mit der BolognaInitiative befürwortete Anhebung der Altersgrenze betrifft (allein) die Aufnahme eines Masterstudiengangs. Das kommt bereits in der dortigen Begründung zum Ausdruck, es sei „die entstandene Diskrepanz zwischen der hochschulrechtlichen und förderrechtlichen Situation zu klären.“

Durch die Umstellung der Studiengänge auf die Bachelor-/Masterstruktur muss die in § 10 Abs. 3 BAföG enthaltene Altersgrenze von 30 Jahren bei Beginn des Masterstudiums erneut geprüft werden. Studierende müssen zu Beginn eines (Bache- lor-)Studiums entsprechend jünger sein, um die Altersgrenze bei Beginn des Masterstudiums nicht zu überschreiten. Niedersachsen hatte deshalb schon 2007 im Zuge der Beratungen des 22. BaföGÄndG im Bundesrat einen Antrag mit dem Ziel eingebracht, klarzustellen, dass von den Ländern als integriert-konsekutive Studiengänge ausgestaltete Bachelor- und Masterstudiengänge auch im Hinblick auf das Vorliegen der persönlichen Fördervoraussetzungen förderungsrechtlich als Ein

heit zu behandeln sind. Dieser Antrag ist jedoch abgelehnt worden. Es ist weiterhin geboten, für Masterstudiengänge eine gesonderte Altersregelung festzulegen. Diese Auffassung hat die Landesregierung bereits in ihrer Antwort auf eine weitere Große Anfrage (Drs. 16/1175, zu Frage I.22) im Einzelnen dargelegt.

Zu 2: Änderungen des BAföG fallen in die Zuständigkeit des Bundes. Die Länder wirken an der Gesetzgebung über den Bundesrat mit. Die Landesregierung beabsichtigt angesichts der unmittelbar bevorstehenden Neuwahl des Deutschen Bundestages nicht, derzeit einen Änderungsantrag in den Bundesrat einzubringen, wird diesen Vorschlag aber bei der nächsten Novellierung des BAföG einbringen. Im Übrigen hat sich der vom BMBF gemäß § 44 BAföG gebildete Beirat für Ausbildungsförderung in seiner Entschließung zum Änderungsbedarf im BAföG vom 13. Mai 2009 dafür ausgesprochen, unter Beibehaltung der Altersgrenze von grundsätzlich 30 Jahren die Vollendung des 35. Lebensjahres als (maximale) Altersgrenze für die Aufnahme eines Masterstudiengangs festzulegen.

Zu 3: Bei der Einführung der Bachelor- und Masterstrukturen sind in Niedersachsen die für Masterstudiengänge benötigten Ausbildungskapazitäten vorausschauend berücksichtigt worden. Es gibt daher derzeit an niedersächsischen Hochschulen ausreichend Studienplätze in Masterstudiengängen, um qualifizierten Bachelorabsolventinnen und -absolventen ein konsekutives Masterstudium zu ermöglichen. Im Übrigen stellt der Bachelorabschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss dar und führt damit für die Mehrzahl der Studierenden zu einer ersten Berufseinmündung. Im Sinne des lebenslangen Lernens können Bachelorabsolventinnen und -absolventen auch nach einem erfolgreichen Berufseinstieg noch eine spätere Weiterqualifikation in nicht konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen anstreben.

Anlage 26

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 28 der Abg. Christa Reichwaldt (LINKE)

Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen zu Wahlkampfzeiten: alle Politikerinnen sind gleich - Doch manche sind gleicher?

In ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 53 vom 28. August 2009 (vgl. Stenografischer Bericht der 44. Plenarsitzung vom 28. August 2009, Anlage 50) begründet die Landesregierung das Besuchsverbot von Politikerinnen und Politikern an Schulen während der Unterrichtszeit in den letzten vier Wochen vor einer Parlamentswahl. Sie erwähnt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, wonach es der Schule aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes untersagt sei, „anlässlich von Wahlen parteiergreifend in den Wahlkampf hineinzuwirken, insbesondere auch durch Öffentlichkeitsarbeit“. Des Weiteren führt sie aus, „dass insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld einer Wahl das schulische Neutralitätsgebot betont und bereits der mögliche Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung von Schülerinnen und Schülern vermieden werden soll“. Daher sei der Besuch von Politikerinnen und Politikern während der Unterrichtszeit während der „heißen Wahlkampfphase“ verboten.

Das Neutralitätsgebot der Schulen hält aber weder die Kultusministerin des Landes (gleich- zeitig Landtagsabgeordnete für die CDU-Frak- tion) noch die Bundesfamilienministerin (Spit- zenkandidatin der Niedersachsen-CDU für die Bundestagswahl) davon ab, während der Wahlkampfzeit Schulen in Niedersachsen zu besuchen und mit Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern ins Gespräch zu kommen. So trat Bundesministerin/CDU-Spitzenkandidatin Ursula von der Leyen bei der Jubiläumsveranstaltung der Helene-Lange-Schule in Hannover am Donnerstag, den 10. September 2009, ab 13 Uhr als Festrednerin auf und Kultusministerin/Landtagsabgeordnete Elisabeth HeisterNeumann war laut Terminankündigungen am Dienstag, 15. September, ab 14.30 Uhr an der BBS Meppen, am Mittwoch, 16. September, ab 12.30 Uhr in der Eichendorffschule in Wolfsburg und am Freitag, 18. September, ab 12.15 Uhr in der Grundschule Gehrden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie das Neutralitätsgebot der Schulen, wenn sie Veranstaltungen während der Unterrichtszeit - mit pädagogischer Begleitung und unter Beteiligung von Vertreterinnen bzw. Vertretern mehrerer Parteien - verbietet, aber gleichzeitig außerunterrichtliche Besuche von Politikerinnen bzw. Politikern erlaubt sind?

2. Wie viele Termine nahmen welche Mitglieder der Landesregierung an Schulen innerhalb der letzten vier Wochen vor der Bundestagswahl wahr, bzw. werden sie bis zur Bundestagswahl noch wahrnehmen?

3. An wie vielen dieser Termine waren die Mitglieder der Landesregierung als einzige Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landespolitik anwesend?

In der Antwort auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 53 vom 28. August 2009

hat die Landesregierung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Nr. 2.3 des Runderlasses des MK über Besuche von Politikerinnen und Politikern vom 10. Januar 2005 (SVBl. S. 133) für die letzten vier Unterrichtswochen vor einer Wahl zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag oder zur kommunalen Vertretung des Schulträgers eine grundsätzlich zulässige Einladung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages sowie Vertreterinnen und Vertreter demokratischer Parteien in den Unterricht nicht mehr ausgesprochen werden darf.

Nach Nr. 1.1 Satz 1 des o. a. Erlasses haben Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages allerdings jederzeit das Recht, sich über Probleme in den Schulen zu informieren. Sie bedürfen hierzu keiner Genehmigung.

Auch soweit Vertreterinnen und Vertreter der sächlichen Schulträger nach § 113 Abs. 1 NSchG z. B. im Rahmen eines Schuljubiläums an einem Festakt der Schule teilnehmen wollen, fällt diese Teilnahme nicht unter die o. a. Sperrfrist des Politikererlasses. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers haben bei einem derartigen Festakt ein berechtigtes Interesse daran, die Öffentlichkeit über die Geschichte, Gegenwart und Perspektive der Schule zu informieren und ihre Leistungen zu würdigen. Es handelt sich hier nicht um eine unterrichtsergänzende Veranstaltung nach Nr. 2.1 des Politikererlasses.

Bei dem Festvortrag von Frau Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen am 10. September 2009 zum 125-jährigen Bestehen der Helene-Lange-Schule in Hannover handelte es sich ebenfalls nicht um eine unterrichtsergänzende Veranstaltung im Sinne von Nr. 2.1 des Politikererlasses. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Veranstaltung erfolgte dementsprechend auch auf freiwilliger Basis. Zudem dienen Festvorträge bei Jubiläumsveranstaltungen - wie bereits ausgeführt - der Würdigung der Leistungen der Schule, sodass durch derartige Festreden - im Gegensatz zu Podiumsdiskussionen - nicht der mögliche Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung von Schülerinnen und Schülern ermöglicht wird.

Die Besuche von Frau Ministerin Heister-Neumann in niedersächsischen Schulen sind keine Besuche im Unterricht im Sinne der Nr. 2.1 des Erlasses über Besuche von Politikerinnen und Politikern,

sondern erfolgen ausschließlich in Ausübung ihrer in § 4 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen festgeschriebenen Ressortverantwortung als Niedersächsische Kultusministerin.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Die Mitglieder der Landesregierung beabsichtigen nicht, ihre Terminkalender zu veröffentlichen, um damit der mit der Fragestellung implizierten Behauptung Vorschub zu leisten, dass Besuche von Politikerinnen und Politikern an Schulen innerhalb der vierwöchigen Sperrfrist generell gegen den o. a. Erlass verstoßen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitglieder der Landesregierung sich bei ihren Besuchen von Schulen stets an die rechtlichen Vorgaben halten.

Zu 3: Siehe Frage 2.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 29 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Befürwortet die Landesregierung ein Verbot von „Flashmobs“?

Am 10. September 2009 haben die norddeutschen Innenminister bei einem Treffen in Hamburg die Bildung einer Arbeitsgruppe vereinbart mit dem Ziel, „Vorschläge für ein einheitliches Vorgehen“ gegen „Flashmobs“ zu erörtern. Laut Presseerklärung solle „die Politik ein Signal setzen und deutlich machen, dass das exzessive Feiern einzelner Gruppen auf Kosten der Allgemeinheit ein ernsthaftes Problem darstellt“ und „nicht hinnehmbar“ sei.

Flashmobs stellen eine relativ junge Kunst- oder Aktionsform dar, bei der es üblicherweise zu einem kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen kommt. Angekündigt werden Flashmobs häufig über Internetforen, Weblogs, Onlinecommunitys oder einfach per E-Mail und Mobiltelefon. Obwohl bei der Ursprungsidee politische Ideen bestenfalls abstrakt eine Rolle spielten, gibt es inzwischen auch vereinzelt politische Flashmobs. Eine Darstellung von Flashmobs als „exzessive Feiern“ ist falsch und verkennt die Motivation der meist jungen Darstellerinnen und Darsteller.

Rechtlich gibt es zu Flashmobs unterschiedliche Bewertungen, die aufgrund der vielfältigen

Möglichkeiten dieser Kunst- oder Aktionsform nur konkrete Einzelfälle betrachten können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die verschiedenen Kunst- und Aktionsformen von Flashmobs auf welcher rechtlichen Grundlage?

2. Welche „erheblichen Probleme“ und „nicht hinnehmbaren Belastungen für die Allgemeinheit“ gab es in der Vergangenheit bei welchen Flashmobs in Niedersachsen?

3. Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Landesregierung ihren Behörden und den Kommunen bislang empfohlen, und mit welchen weitergehenden Forderungen wird sie sich in die o. g. Arbeitsgruppe einbringen?

Der Begriff „Flashmob“ wird für nach Form, Inhalten und Zielrichtung ganz unterschiedliche Veranstaltungen verwendet, bei denen eine größere Anzahl von Menschen publikumswirksam zu gemeinsamen Aktionen zusammenkommt. Aufrufe zur Teilnahme erfolgen meist kurzfristig über elektronische Medien - insbesondere internetbasierte Netzwerke, wie Onlinecommunitys, Weblogs, Newsgroups, E-Mail-Kettenbriefe oder per Mobiltelefon. Die Teilnehmer erhalten häufig erst an einem im Aufruf genannten Ort Instruktionen über den eigentlichen Aktionsort und den Ablauf des „Flashmobs“. Typisch für „Flashmobs“ ist die plötzliche und häufig nur kurze Zeit andauernde Bildung einer gleichförmig agierenden Menschengruppe. Die Aktionsformen sind meist nicht neu, in der letzten Zeit sind aber verstärkt Aktionen unter der Bezeichnung „Flashmob“ festzustellen.