Protocol of the Session on June 18, 2009

zepte zur Durchführung berufsorientierender Maßnahmen erarbeitet und setzen diese erfolgreich um. Insbesondere der von der KGS Neustadt im Hauptschulzweig durchgeführte Schulversuch zu einer besonderen Kooperationsform von Hauptschule und berufsbildender Schule hat sich als sehr erfolgreich erwiesen.

Als Konsequenz aus den Modellprojekten und Schulversuchen ist vorgesehen, dass eine zielorientierte, systematische Berufsorientierung bis hin zur Vermittlung einer beruflichen Grundbildung für die Schülerinnen und Schüler ermöglicht werden soll. Durch verbindliche Absprachen unter den Schulen wird die inhaltliche Verzahnung von allgemeiner und beruflicher Bildung sichergestellt.

Als Folge der Schulgesetzänderung sind die für die Umsetzung der erweiterten Schwerpunktbildung in der Hauptschule erforderlichen rechtliche Regelungen sorgfältig zu erarbeiten. Dies betrifft vorrangig den Grundsatzerlass „Die Arbeit in der Hauptschule“ sowie den Erlass „Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen“. Diese Erlasse sollen zum 1. August 2010 für die 5. bis 8. Schuljahrgänge in Kraft gesetzt werden, sodass erstmalig im Schuljahr 2011/2012 die erweiterte Schwerpunktbildung für die 9. Schuljahrgänge wirksam wird. Damit bleibt den Schulen und den Schulträgern hinreichend Zeit, die Weiterentwicklung der Arbeit der Hauptschule vor Ort unter Berücksichtigung vorhandener Konzepte sowie bestehender Rahmenbedingungen zu erörtern und gegebenenfalls Vereinbarungen auf der Grundlage des § 25 NSchG zur Zusammenarbeit zwischen Hauptschule und berufsbildender Schule zu treffen.

Aus diesen zeitlichen Rahmenbedingungen wird deutlich, dass konkrete Planungen für den Landkreis Gifhorn und die dort betroffenen berufsbildenden Schulen zurzeit noch nicht vorliegen bzw. vereinbart werden können. Welche möglichen Optionen der Zusammenarbeit sich, bezogen auf den Zeithorizont 2011/2012, konkret vor Ort ergeben, wird anhand der noch zu erarbeitenden schulfachlichen Vorgaben zu prüfen sein. Insoweit können zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch keine Erkenntnisse vorliegen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang der Schulträger kostenmäßig betroffen ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Der Gesetzgeber hat in § 114 NSchG mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „zumutbare Be

dingungen“ und der Befugnis, Mindestentfernungen festzusetzen, den Kommunen Spielraum eröffnet, entsprechend den örtlichen Verhältnissen und ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten zu handeln. In Niedersachsen gibt es rund 140 berufsbildende Schulen. Für jede Hauptschülerin oder jeden Hauptschüler ist somit eine berufsbildende Schule in erreichbarer Nähe. Da die Beförderungspflicht bzw. der Erstattungsanspruch abhängig ist von der jeweiligen Entfernung der Wohnung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zur berufsbildenden Schule und gegebenenfalls auch die Möglichkeit bestünde, die ausgestellte Fahrkarte zur Hauptschule gleichzeitig für den Weg zur berufsbildenden Schule zu benutzen, stützt sich die Annahme einer Erhöhung der Schülerbeförderungskosten bisher auf Vermutungen. Weder die Kosten noch die Zahl der von einer beifolgenden Schülerbeförderung möglicherweise betroffenen Schülerinnen und Schüler sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt quantifizierbar.

Zu 2: Ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Umfang ein Investitionsbedarf beim Schulträger anfallen könnte, ist davon abhängig, welche konkreten Optionen für die Zusammenarbeit von Hauptschulen und berufsbildenden Schulen aufgrund der noch zu erarbeitenden erlassmäßigen Vorgaben vereinbart werden.

Zu 3: Besondere Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation der berufsbildenden Schulen sind nicht zu erwarten. An ihnen bestehen bereits umfangreiche Erfahrungen mit Kooperationen, beispielsweise durch die Regionen des Lernens. Vor Ort werden flexible Lösungen ermöglicht, die eine entsprechend angepasste Organisation und unterrichtliche Gestaltungsmöglichkeiten zulassen. Dies gilt auch für die Unterrichtsorganisation an den Hauptschulen.

Die Durchlässigkeit zwischen Hauptschule und Realschule wird durch neu zu konzipierende Stundentafeln und eine Stärkung der zusammengefassten Haupt- und Realschule verbessert. Die Durchlässigkeit zwischen Realschule und Gymnasium bleibt wie bisher unverändert bestehen, da zur Erteilung der fachlichen Schwerpunkte in den Schuljahrgängen 9 und 10 wie bisher die vier Stunden für den Wahlpflichtunterricht eingesetzt werden, die auch nach geltender Regelung für die Schwerpunktbildung zur Verfügung stehen.

Eine Durchlässigkeit nach oben ist ebenfalls gegeben, da bei entsprechendem Sekundar-I-Abschluss es verschiedene Möglichkeiten - nicht nur

über das Gymnasium - gibt, die allgemeine Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife abzulegen!

In der Unterrichtsversorgung berufsbildender Schulen besteht mit Inkrafttreten der neuen Regelungen voraussichtlich zum 1. August 2011 ein höherer Bedarf vorrangig an Fachpraxislehrkräften. Es werden sich allerdings durch die genannten Maßnahmen auch Entlastungen in den berufsbildenden Schulen ergeben. So ist zu erwarten, dass die Schülerzahlen in der Berufseinstiegsklasse und im Berufsvorbereitungsjahr und gegebenenfalls im ersten Jahr der Berufsfachschule abnehmen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Umfang der Berufsfachschulklassen an berufsbildenden Schulen insgesamt zurückgehen wird, da die Schülerinnen und Schüler ihre Berufswahlentscheidungen zielgerichteter als bisher treffen können.

Zu der zusätzlichen Frage zur Ausschreibung von Mangelfächern ist darauf hinzuweisen, dass für die BBS Gifhorn I und II allein im Einstellungsverfahren für das Jahr 2009 jeweils vier Einstellungsermächtigungen für Theorielehrkräfte zugewiesen worden sind. Die Schulen erarbeiten dabei selbstständig das Ausschreibungsprofil hinsichtlich der fachlichen Notwendigkeiten und vollziehen die Bewerberauswahl.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 27 des Abg. Marco Brunotte (SPD)

Ungewisse Zukunft: Wie geht es weiter mit der sozialpsychiatrischen Versorgung in Hannover?

Die Behandlungsermächtigung aller Ärzte der Sozialpsychiatrischen Beratungsstellen der Stadt Hannover soll ab dem 1. Oktober 2009 nicht verlängert werden. Dies hat dem Vernehmen nach der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) entschieden. Bei der Behandlungsermächtigung geht es hauptsächlich um die Versorgung schwer kranker Patienten, die besonderer Betreuung bedürfen. Nach Expertenmeinung hat die Praxis gezeigt, dass Vertragsärzte den damit verbundenen zeitlichen Aufwand nicht leisten können wie beispielsweise Hausbesuche und das Wahrnehmen besonders kurzfristiger Termine. Deshalb sei die Behandlungsermächtigung für sogenannte SpDi-Ärzte im Hinblick auf eine adäquate sozialpsychiatrische Versorgung dringend erforderlich.

Dies vorausgesetzt, frage ich die Landesregierung:

1. Wie haben sich der Beratungsaufwand und der Beratungscharakter der Sozialpsychiatrischen Beratungsstellen in Hannover im niedersächsischen Vergleich seit 2003 entwickelt?

2. Mit welcher Begründung hat die KVN die Behandlungsermächtigung für die SpDi-Ärzte nicht verlängert, und lässt sich diese Entscheidung gegebenenfalls korrigieren?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Nichtverlängerung der Behandlungsermächtigung für die SpDi-Ärzte durch die KVN vor dem Hintergrund eines wachsenden und sich verändernden Bedarfs an sozialpsychiatrischer Beratung und Betreuung?

Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) sieht vor, dass psychisch Kranken Hilfen in Form von medizinischer, psychologischer oder pädagogischer Beratung, Behandlung und Betreuung gewährt werden sollen mit dem Ziel, den Betroffenen eine möglichst selbstständige, bei Bedarf beschützte Lebensführung in einer ihnen zuträglichen oder gewohnten Gemeinschaft zu erhalten oder wieder zu ermöglichen (§ 6 NPsychKG).

Die Hilfen werden dabei ergänzend zu den Leistungen erbracht, die nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen werden können (§ 4 NPsychKG). Darunter fällt auch die vorrangige Behandlung durch niedergelassene Ärzte und Institutsambulanzen.

Zu dem Personenkreis der psychisch Kranken gehören auch solche Personen, denen es nicht möglich ist, eine Behandlung ihrer Krankheit oder Behinderung durch niedergelassene Ärzte aufzunehmen oder fortzusetzen (sogenannte nicht- wartezimmerfähige Patienten). Um diesen Personen ebenfalls die Möglichkeit einer Behandlung zu geben, hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 NPsychKG vorgesehen, dass die Sozialpsychiatrischen Dienste (SpDi) dies so lange durch eigene fachärztliche Kräfte gewährleisten, bis die Patienten in der Lage sind, andere ambulante Behandlungen wahrzunehmen.

Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN). Hierbei wirken Ärzte und Krankenkassen als Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung zusammen. Das Verfahren der Zulassung und Ermächtigung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung liegt in der Zuständigkeit von Zulassungssausschüssen sowie eines

Berufungsausschusses, die je zur Hälfte aus Ärzte- und Krankenkassenvertretern bestehen und gemäß § 96 Abs. 2 SGB V nicht an Weisungen gebunden sind.

Nach Auskunft der Region Hannover besteht der SpDi der Stadt Hannover aus acht Ärztinnen und Ärzten, von denen vier über eine Behandlungsermächtigung bis zum 30. September 2009 verfügen. In einem zurückliegenden Fall lag eine eingeschränkte Behandlungsermächtigung bis zum 30. Juni 2008 vor, deren Verlängerung vom zuständigen Zulassungsausschuss abgelehnt wurde. Über den Widerspruch hat der Berufungsausschuss noch nicht entschieden. Ein weiteres Zulassungsverfahren ist vor dem Sozialgericht Hannover anhängig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In den Beratungsstellen werden keine Daten über den Beratungsaufwand und den Beratungscharakter erhoben. Daher kann vonseiten des Landes auch keine Aussage zu der Entwicklung weder vor noch nach 2003 getroffen werden.

Zu 2: Die Zulassungsausschüsse können nach § 31 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Zudem können die Zulassungsausschüsse geeignete Ärzte zur Durchführung bestimmter Leistungen ermächtigen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist (§ 31 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 5 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte, § 9 Abs. 1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag).

Nach Auffassung des Zulassungsausschusses Hannover sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Versorgungsgrad in der Fachgruppe der Nervenärzte liege im Planungsbereich Region Hannover, ohne Stadtkreis mit 24 Nervenärzten bei 137,2 % und im Planungsbereich Stadtkreis Hannover/Landeshauptstadt mit 46,2 Nervenärzten bei 114,6 %. Somit seien die Planungsbereiche nach den rechtlichen Vorgaben wegen Überversorgung gesperrt.

Die vertragsärztliche Versorgung des in § 11 Abs. 2 NPsychKG definierten Personenkreises in den genannten Planungsbereichen sei auch durch

bestehende Psychiatrische Institutsambulanzen sichergestellt.

Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses Hannover können die betroffenen Ärzte Widerspruch beim Berufungsausschuss und, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, Klage erheben.

Die Rechtsaufsicht des MS erstreckt sich nicht auf die Sachentscheidungen der Zulassungsgremien, deren Mitglieder weisungsfrei handeln.

Zu 3: Bei den von den SpDi-Ärzten behandelten Personen handelt es im Wesentlichen um eine Gruppe schwerstgestörter psychisch Kranker, die nur schlecht zu betreuen und nur über aufsuchende Hilfe zu erreichen ist, da sie oft den Weg in eine psychiatrische Praxis oder eine Institutsambulanz scheut.

Aufgrund der in den letzten Jahren stetig gestiegenen Zahl psychischer Erkrankungen ist künftig mit einem steigenden Betreuungs- und Beratungsbedarf in den Sozialpsychiatrischen Diensten der Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen zu rechnen.

Der gesetzliche Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsauftrag der SpDi einer Kommune besteht unabhängig davon, ob deren Ärzte zugleich über Behandlungsermächtigungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verfügen. Die fachärztliche Behandlung dieses besonderen Patientenkreises ist damit grundsätzlich auch über den 30. September 2009 hinaus gesichert.

Die Landesregierung wird den Fortgang der Zulassungsverfahren aufmerksam verfolgen und zunächst die Entscheidung des Sozialgerichts abwarten. Soweit sich danach Änderungs- oder Präzisierungsbedarf an der gegenwärtigen Finanzierung ärztlicher Behandlungsleistungen im sozialpsychiatrischen Dienst ergeben sollte, geht die Landesregierung von einer einvernehmlichen Lösung durch alle beteiligten Akteure im Sinne des betroffenen Patientenkreises aus.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 28 der Abg. Ursula Helmhold und Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Gibt es in Niedersachsen ausreichende universitäre Ausbildungskapazitäten für das Fach Hygiene im Gesundheitswesen?

Das Thema Hygiene an Krankenhäusern und in niedergelassenen Arztpraxen gehört zu den wichtigsten Fächern bei der Ausbildung von Medizinerinnen und Medizinern für die Patientensicherheit in medizinischen Einrichtungen. Zu zahlreich sind noch die Erkrankungen, deren Ursache in unzureichender Hygiene und in der Ausbreitung von multiresistenten Keimen liegen.

Krankenhausinfektionen, deren Häufigkeit von Krankenhaus zu Krankenhaus in Abhängigkeit vom jeweiligen Fachgebiet, von der Ausstattung und vom Hygienestandard schwankt, können bis zu 8 % der Patienten betreffen (nach ver- schiedenen Hochrechnungen werden die Kran- kenhausinfektionen in der Bundesrepublik Deutschland mit 700 000 bis 900 000/Jahr an- gegeben) und deren Verweildauer im Krankenhaus zum Teil erheblich verlängern. Durchschnittlich erfordern Krankenhausinfektionen zehn Tage zusätzlichen Krankenhausaufenthalt und belasten die Versichertengemeinschaft mit erheblichen Kosten.

Die Praxis ist nach wie vor weit vom möglichen Standard bester Praxis entfernt. Noch im Februar 2009 äußerte die niedersächsische Sozialministerin Ross-Luttmann: „Es gilt, Patientinnen und Patienten noch besser vor multiresistenten Keimen zu schützen.“ Es ist daher nach Ansicht von Expertinnen und Experten zur Hygiene dringend notwendig, eine ausreichende Zahl von Lehrstühlen und anderen Fachkräften für die Lehre und Forschung für das Fach Hygiene an den Universitäten und Hochschulen, die zu Gesundheitsberufen ausbilden, vorzuhalten. Dies auch deshalb, weil es immer neue multiresistente Keime gibt, für die zurzeit kein Antibiotikum zur Verfügung steht. Ein verstärktes Handeln liegt im Interesse aller Beteiligten (z. B. Aktionsbündnis Patientensicherheit).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Lehrstühle gibt es an den Universitäten und Hochschulen Niedersachsens für das Fach Hygiene im Gesundheitswesen?

2. Wie viele Lehrbeauftragte sind für dieses Thema an den Hochschulen und Universitäten Niedersachsens tätig?