- Untersuchungen nach § 8 der Schweinehaltungshygiene-Verordnung z. B. bei Fieber oder abnormen Verlusten,
- Untersuchung von Aborten, Abortmaterial bzw. von Proben, die zur Abklärung auf Aborterreger eingesendet wurden,
Es ist zu beachten, dass die Tilgung der KSP bei Wildschweinen über jagdliche Eingriffe allein nicht möglich ist. Erst in Kombination von intensiver Jagd und oraler Immunisierung kann eine Tilgung erfolgen. Aus bislang über zwölfjährigen Erfahrungen gibt es gesicherte Erkenntnisse über die Köderformulierung sowie über Art und Häufigkeit der Ausbringung. Daher wird die Landesregierung im Bedarfsfall den Einsatz von Impfködern zur oralen Immunisierung von Schwarzwild im Einklang mit dem EG-Recht unterstützen und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag für die Zustimmung der EU-Kommission über das BMELV stellen.
Zu 3: Rechtlich ist die Anordnung einer Teilnahme an revierübergreifenden Drückjagden möglich. Nach § 27 Abs. 1 BJagdG kann die Jagdbehörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 27 BJagdG ist ein übermäßiger Wildschaden, der erst dann vorliegt, wenn in einem bestimmten örtlichen Bereich, z. B. an den landwirtschaftlichen Nutzflächen, ein das übliche Maß erheblich übersteigender Wildschaden entstanden ist und weitere erhöhte Wildschäden in dem betroffenen Jagdbezirk zu befürchten sind. Zu verstehen ist hierunter eine Wildschadenssituation, der mit den normalen und zumutba
ren Möglichkeiten nicht mehr beizukommen ist und bei der der Jagdausübungsberechtigte einer Kompensation durch Bejagung bisher nicht nachgekommen ist.
Eine Pflicht zur Duldung überjagender Hunde ist bislang nicht ausdrücklich geregelt. Die bisherige Rechtsprechung hat im Gegenteil in einigen Fällen herausgestellt, dass bei Ablehnung von überjagenden Hunden sogar ein Unterlassungsanspruch besteht.
Im Fall des vorbeschriebenen § 27 BJagdG stellt die Pflicht zur Duldung des Überjagens allerdings ein „Minus“ gegenüber der (weitergehenden) aktiven Bejagung dar. Zur Klarstellung wird bei einer nächsten Änderung des LJagdG eine Regelung zum Überjagen erwogen.
der Niedersächsischen Staatskanzlei auf die Frage 8 der Abg. Ursula Helmhold, Stefan Wenzel und Hans-Jürgen Klein (GRÜNE)
Das Ministergesetz ist eindeutig formuliert: Geschenke und Belohnungen dürfen nicht angenommen werden. Diese Intention wird auch in weiteren Formulierungen des Gesetzes deutlich gemacht. Minister dürfen in keiner Phase ihrer Amtszeit und selbst nach Ausscheiden aus dem Amt nicht den Anschein erwecken, dass sie sich durch materielle Zuwendungen beeinflussen oder zu bestimmten Handlungen verleiten lassen. Diese Bestimmungen sollen das Vertrauen in die Amtsführung einer Ministerin/eines Ministers wahren und sicherstellen, dass Gerechtigkeit gegen jedermann geübt wird. Dem entspricht auch der Amtseid.
Finanzminister Hartmut Möllring hat kürzlich auf Kosten der Gronauer Firma Funke Heat Exchange eine Reise nach China unternommen, um dort an der Eröffnung einer Filiale in Changhzou teilzunehmen. Seine dortige Funktion beschreibt der Minister selbst als „Türöffner.“ Dank seiner Anwesenheit habe es „mediale Aufmerksamkeit“ gegeben. „Das war es der Firma offenbar wert“, sagt der Minister laut Presseberichten. Unklar bleibt jedoch, ob die Reise in erster Linie im Interesse des Landes, im Interesse der Firma oder im Interesse des Ministers lag. Zu klären ist, ob eine solche Reise eines eigentlich nicht zuständigen Ministers privater Natur oder eine Dienstreise ist. Beobachterinnen und Beobachtern drängt sich der Eindruck auf, dass der dienstliche Anlass und eine Kostenübernahme des Landes eher
schwer zu begründen gewesen wären, zumal andere niedersächsische Firmen bei ähnlichen Events auf Gleichbehandlung drängen könnten. Nach Medienberichten hat die Staatskanzlei der Niedersächsischen Landesregierung die Reise des Finanzministers und die Übernahme der Reisekosten durch die Firma Funke für „absolut zulässig“ erklärt. Diese Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund des Ministergesetzes zumindest als fragwürdig.
Unklar ist auch die rechtliche Einordnung des Sponsorings von Landesministerien. Während die direkte Übertragung von Geschenken und Belohnungen vom Ministergesetz ausgeschlossen wird, erschließt das Sponsoring Möglichkeiten einer indirekten Unterstützung einzelner Minister oder einzelner Aktivitäten der Landesregierung. Das Sponsoring ist im Ministergesetz nicht erwähnt, ermöglicht einer Regierung aber, weit jenseits des vom Haushaltsgesetzgeber vorgesehenen Rahmens Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben oder Projekte zu finanzieren. Dabei bleibt im Einzelnen unklar, welche Vorteile sich wechselseitig für den Sponsor bzw. die gesponsorte Institution, Behörde oder Person ergeben.
1. Welche Richtlinien, Verordnungen oder Erlasse gibt es zur Definition und Abgrenzung bei Geschenken und Belohnungen entsprechend der Definition im Ministergesetz?
2. Ist die Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Finanzministers an der Eröffnung der Filiale durch die Firma Funke Heat Exchange vereinbar mit dem Verhaltenskodex gegen Korruption, wie er in der Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Korruption in der Landesverwaltung niedergelegt ist?
3. Hat es in einem der anderen 15 Bundesländer oder im Bund eine Finanzierung oder Mitfinanzierung von Ministerreisen oder Ministerpräsidentenreisen durch Firmen oder Stiftungen gegeben, und wenn ja, in welchem Bundesland, in welchem Umfang und für welchen Anlass?
Vorab stelle ich fest, dass die Inhalte dieser und der Kleinen Anfragen zur mündlichen Beantwortung zu den laufenden Nrn. 8 und 33 durch die Abgeordneten Wenzel, Helmhold und Klein (GRÜ- NE) zunächst vor ein paar Tagen inhaltsgleich als Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung (LT-Az.: II/72-291) an die Landesregierung gestellt worden sind. Diese sind dann aber vor ihrer Beantwortung zurückgezogen worden.
Eine wichtige Kernaussage lautet: Eine Annahme von Belohnungen und Geschenken ist den Bediensteten des Landes Niedersachsen ebenso wie
den Mitgliedern der Landesregierung nur in Ausnahmefällen gestattet. Jede unmittelbare Verbindung von Amtsgeschäft und Belohnung bzw. Geschenk ist a priori zu vermeiden. Besonders wichtig ist die Wertgrenze von 10 Euro, bei deren Überschreiten sofort besondere Aufmerksamkeit und Sensibilität gefordert sind.
Belohnungen und Geschenke sind insbesondere dann kritisch zu bewerten, wenn sie das persönliche Vermögen des Beschenkten erhöhen könnten. Deswegen ist z. B. die Annahme eines wertvollen Gastgeschenkes durch ein Mitglied der Landesregierung, wenn es ihm etwa von einem ausländischen Gast überreicht wird und nach den Umständen des Falles ohne Zurücksetzung des Schenkenden nicht abgelehnt werden kann, zwar zulässig. Letztlich aber geht in solchen Fällen der Wert des Geschenkes in Landesvermögen über und gerade nicht in das persönliche Vermögen des betreffenden Regierungsmitgliedes.
Aber auch bei Zuwendungen, die letztlich dem Land und nicht dem Einzelnen zugute kommen, ist Vorsicht geboten. Denn auch hier muss ausgeschlossen werden, dass durch die Zuwendung in irgendeiner Weise Einfluss genommen werden kann auf amtliches oder Regierungshandeln oder ein solcher Eindruck entsteht. Auch beim Sponsoring bedarf es daher großer Sensibilität und Aufmerksamkeit.
Diesen grundsätzlichen Anforderungen werden die aktuellen Regelungen des Landes gerecht. Sie stellen einen wohldurchdachten Kompromiss dar zwischen einerseits vollständigem Verbot und andererseits ungeregelter Offenheit.
Dagegen waren die „alten“, vor 2007 geltenden Regelungen von (vielleicht damals verständlicher) Ängstlichkeit und überzogener Rigorosität bestimmt - als Folge der sogenannten GlogowskiAffäre von 1999. Eine Übernahme von Kosten für Reisen und dienstliche Tätigkeiten von Regierungsmitgliedern war danach aus Sorge vor Missbrauch und Umgehung etwaiger Erlaubnistatbestände ausgeschlossen. Etwaige, durch mögliche Finanzierungsalternativen eigentlich guten Gewissens „vermeidbare“ Mehrkosten des Landes wurden dabei bewusst hingenommen und ausnahmslos dem niedersächsischen Steuerzahler auferlegt.
Diese Rigorosität bei den Regeln zum Sponsoring zeigte sich insbesondere in der Fassung des Ministergesetzes vom 15. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 364), mit der u. a. die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Einfügung von
§ 5 Abs. 4 und die Entschädigung für Reisekosten bei amtlicher Tätigkeit der Mitglieder der Landesregierung durch Änderung von § 10 neu geregelt wurden, weiterhin im Entwurf von Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz vom Juni 2000 sowie in einem Beschluss der damaligen Landesregierung zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Nach diesen Regeln musste z. B. das Land einem Unternehmen, welches einem Mitglied der Landesregierung eine Mitfahrt oder einen Mitflug zu einem Dienstgeschäft zur Verfügung stellte, in jedem Falle den Gegenwert dieser Leistung erstatten, ohne dass in Ansehung des Einzelfalls Ausnahmen möglich waren. Das führte in der Folgezeit im Einzelfall zu Reaktionen des Unverständnisses bis hin zum Kopfschütteln über die Rigorosität und mangelnde Flexibilität des Regelwerkes.
Die Landesregierung hat die in dieser Rigorosität überzogenen Regeln im Umgang mit Sponsoring dann 2007 auf ein angemessenes Maß zurückgeführt. Die Interessen des Landes an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit seiner Regierungsmitglieder bleiben weiterhin effektiv geschützt. Insbesondere dem Anschein möglicher Befangenheit von Mitgliedern der Landesregierung wird damit unverändert vorgebeugt. Die neuen Regelungen ermöglichen zugleich jedoch eine lebensnahe und der Realität entsprechende Praxis und gestatten - zumal in Zeiten hohen Haushaltskonsolidierungsbedarfes -, Haushaltsausgaben nicht ohne Not dort tätigen zu müssen, wo sie guten Gewissens durch Sponsoring von dritter Seite vermieden werden könnten.
Deshalb hat die Landesregierung den damaligen Entwurf der Verwaltungsvorschriften zu § 10 des Ministergesetzes überarbeitet und darin Regelungen zum Sponsoring aufgenommen. Die in der Anfrage erwähnte Chinareise des Finanzministers stellte nach diesen Regelungen einen solchen Fall eines guten Gewissens annehmbaren Sponsorings dar.
Wichtiges neues Element darin ist: Es ist nicht jeder denkbare Lebenssachverhalt mit dem Anspruch einer von vornherein aus einer Vorschrift klar ableitbaren Regelung abgedeckt, sondern es ist ein individuelles verantwortungsbewusstes Handeln des einzelnen Regierungsmitgliedes im jeweiligen Einzelfall gefordert. Auch Sponsoring von Reisen und anderen dienstlichen Tätigkeiten von Regierungsmitgliedern ist möglich. Das Regierungsmitglied selbst entscheidet in einer Vielzahl von Fällen in eigener Verantwortung, ob es sich
durch ein Sponsoring dem Anschein der Befangenheit aussetzen oder sich gar befangen machen würde oder ob dies nicht der Fall ist. Ein Verstecken hinter Regelungen und Vorschriften ist in diesen Fällen nicht möglich. Es ist seine Verantwortung und auch sein politisches Risiko, das er auch nicht auf sein Haus oder auf einzelne Bedienstete abwälzen kann. Als Regulativ und auch als Korrektiv gibt es sodann die Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung von Sponsoringleistungen. So erfährt die (Medien-) Öffentlichkeit von den Einzelheiten des Sponsorings. Jede Sponsoringleistung und jedes Regierungsmitglied stehen durch die Veröffentlichung von Sponsoring auf dem Prüfstand der Öffentlichkeit.
Dass Finanzminister Möllring im Hinblick auf die mit der Anfrage angesprochene Chinareise ebenso auf diesem Prüfstand steht, beweist die Richtigkeit und Geeignetheit der Regelung, ohne dass dabei der Finanzminister diese öffentliche Prüfung in der Sache zu scheuen hätte. Er hat verantwortungsvoll und richtig gehandelt. Er vertrat auf dieser Veranstaltung zur Eröffnung einer Firmenhalle eines niedersächsischen mittelständischen Unternehmens die Niedersächsische Landesregierung, die großes Interesse an einem Vorankommen und einer Steigerung der internationalen Bedeutung der niedersächsischen Wirtschaft hat. Und der Gedanke ist geradezu fernliegend, dass sich der Niedersächsische Finanzminister oder auch ein anderes Regierungsmitglied durch die Übernahme der Reisekosten für eine extrem anstrengende Kurzreise mit wenig Schlaf, einem Redebeitrag und viel Stress befangen machen könnte im Sinne einer Begünstigungshandlung, zumal wenn diese Reise jegliche touristisch auch nur annähernd interessanten Elemente bekanntlich ganz und gar vermissen ließ und deswegen ein Bezug zum Thema „Belohnungen und Geschenke“ vollends abwegig wäre.
Durch die „Publizität“ der Sponsoringleistungen wird die „Selbstverantwortung“ der Regierungsmitglieder einer begleitenden Prüfung unterzogen. Es besteht damit im Ergebnis ein dreifacher Kontrollmechanismus:
1. durch sachgerechte Begrenzungstatbestände in den Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz und durch die Regelungen zum Sponsoring in der Antikorruptionsrichtlinie,
2. durch die politische Verantwortungszuweisung an das jeweils betroffene Mitglied der Landesregierung und
Zu 1: Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs. 4 des Ministergesetzes vom 22. Mai 2007 (Nds. MBl. 2007 S. 409) , weiterhin die Nrn. 1 bis 2.5, 3.2, 3.3, 4.1 und 4.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 78 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung. Diese Vorschriften werden derzeit der (aktuellen) Fassung des § 49 NBG vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) und des § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl I 2008, 1010) angepasst. Eine inhaltliche Änderung ist dabei nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist Nr. 8. der Antikorruptionsrichtlinie (Nds. MBl. 2009 S. 66) zu beachten.
Zu 2: Die Niedersächsische Landesregierung hat am 16. Dezember 2008 die Antikorruptionsrichtlinie (Nds. MBl. 2009 S. 66) beschlossen, die dem Schutz und der Sicherheit der Beschäftigten sowie der Sensibilisierung dienen soll. Die bis dahin geltende Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Korruption in der Landesverwaltung (VV-Kor) aus dem Jahre 2001 wurde hierdurch abgelöst. Zur Antikorruptionsrichtlinie gehört als Anlage 1 ein Verhaltenskodex, der als Richtschnur allen Handelns gilt.
Für die Landesregierung besteht kein Anhaltspunkt für ein mit dem Verhaltenskodex nicht zu vereinbarendes Verhalten des Niedersächsischen Finanzministers bei seiner Teilnahme an der zu 2 angesprochenen Veranstaltung.
Zu 3: Die Landesregierung hat hiervon keine hinreichenden Kenntnisse. Die Angelegenheit obliegt jedem einzelnen Bundesland bzw. dem Bund in eigener Zuständigkeit. Die Landesregierung hat gegenüber den anderen Ländern oder dem Bund insbesondere keinen Anspruch auf Auskunft hierzu. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass eine Bund-Länder-Umfrage keine aussagekräftigen Antworten hervorbringen würde. Daher wurde hierauf verzichtet.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 9 der Abg. Ursula Weisser-Roelle (LINKE)
Schlussfolgerungen der Landesregierung aus dem weiter gefallenen IHK-Konjunkturklimaindex für das I. Quartal 2009
Die Wirtschaftskrise macht den Unternehmen in Niedersachsen zunehmend zu schaffen, meldet dpa am 27. April 2009 mit Bezug auf den IHKKonjunkturklimaindex für das I. Quartal 2009. Demnach sei der Index im Vergleich zum IV. Quartal 2008 noch einmal deutlich gefallen. 41 % der befragten Unternehmen stuften demnach ihre Geschäftslage im Frühjahr 2009 als schlecht ein. Ende des Jahres 2008 betrug dieser Anteil 28 %.
Im IV. Quartal 2008 war der Konjunkturklimaindex so drastisch wie noch nie gefallen. Besonders stark von der Krise betroffen sei nach wie vor die Industrie. 60 % der Betriebe erwarten in den kommenden Monaten weitere Rückgänge. Dramatisch sei die Lage ebenfalls im Verkehrsgewerbe. Bei drei Vierteln der Firmen habe sich im I. Quartal 2009 die Lage verschlechtert.