Protocol of the Session on March 27, 2009

Verschleppt die Landesregierung eine notwendige Änderung der Niedersächsischen Bauordnung?

Die Bauministerkonferenz hat mit Beschluss vom 7./8. November 2002 eine neue Musterbauordnung (MBO) verabschiedet, mit der das Ziel verfolgt wird, die Bauordnungen der Länder einander anzugleichen. Mit der MBO 2002 werden u. a. Regelungen zu Abstandsflächen getroffen, die nicht mit den Regelungen in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) übereinstimmen.

Die Regelungen der Abstandsflächen in der MBO 2002 richten sich allein auf ausreichende Belichtung. Das Schmalseitenprivileg mit seiner letztlich das Baurecht flankierenden Bedeutung (Sicherung einer aufgelockerten Bebauung) entfällt im Vergleich zur NBauO konsequenterweise. Ferner ist in der MBO 2002 die Regelabstandsfläche auf 0,4 H abgesenkt worden, unter Beibehaltung der bisherigen Mindesttiefe von 3 m.

Mittlerweile haben 14 der 16 Bundesländer ihre Bauordnungen geändert und der Musterbauordnung angeglichen. Das Land Niedersachsen zählt nicht zu ihnen. Die Landesregierung hat bisher nicht gehandelt und erweckt damit bei immer mehr Menschen den Eindruck, sie wolle gar keine Modernisierung der NBauO.

Dies vorausgeschickt, fragen wir die Landesregierung:

1. Wann genau ist mit einer Änderung der Niedersächsischen Bauordnung zu rechnen, und welche Änderungen werden von der Landesregierung angestrebt?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Regelungen zu den Abstandsflächen in der MBO 2002 im Vergleich zur gültigen NBauO?

3. Wird die Landesregierung bei der Novellierung der NBauO auch die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern sowie Mindeststandards zur Ausweisung von Spielplatzflächen rechtlich absichern?

Zur Vorbereitung einer umfassenden Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hat das Sozialministerium ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren eingeleitet. Zunächst wurden im Jahr 2006 die wesentlichen von der NBauO betroffenen Kammern und Verbände um ihre Vorschläge

für eine Novellierung gebeten. Vorgabe des Fachministeriums war dabei die Anpassung der NBauO an die im Jahr 2002 beschlossene Musterbauordnung (MBO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die MBO zur Übernahme in die Landesbauordnungen an verschiedenen Stellen alternative Regelungsvorschläge macht und eine einfache Übernahme der Mustervorschläge aus diesem Grund nicht möglich ist.

Aus den eingegangenen Vorschlägen hat das Fachministerium - wie zu Beginn der Abfrage angekündigt - zunächst noch keinen Gesetzentwurf ausgearbeitet, sondern ein Eckpunktepapier formuliert, das den beteiligten Kammern und Verbänden sowie den betroffenen Ressorts der Landesregierung zur Stellungnahme zugeleitet worden ist. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen wurde ein Gesetzentwurf zur Novellierung der NBauO erarbeitet.

Der erstellte Entwurf beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, sich im Verfahrensrecht wie im materiellen Recht auf die aus heutiger Sicht notwendigen Regelungen zu beschränken. Der Verzicht auf präventive bauaufsichtliche Prüfungen sowie der Abbau und die Straffung von materiellen Anforderungen sollen das Bauen für die Bauwilligen einfacher, schneller und kostengünstiger machen - ohne Verringerung der Gebäudesicherheit. Zugleich sollen die Baugenehmigungsbehörden entlastet werden.

Die beabsichtigten Anpassungen an die MBO sind so umfangreich, dass eine Gesamtnovellierung sinnvoll ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 3: Der im Fachministerium erarbeitete Gesetzentwurf befindet sich zurzeit im Abstimmungsverfahren innerhalb der Landesregierung. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird er von der Landesregierung beschlossen und den Kammern und Verbänden zur Anhörung zugeleitet. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wird die Landesregierung über die Einbringung in den Landtag beschließen. Es ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf in diesem Jahr dem Parlament zuzuleiten.

Angesichts des noch laufenden Abstimmungsprozesses innerhalb der Landesregierung können über die in der Vorbemerkung genannten Ziele hinaus zurzeit keine konkreten Regelungsinhalte benannt werden.

Zu 2: Die Anforderungen an Belichtung und Belüftung waren im Lauf der Jahre einem Wandel unterworfen, der dazu geführt hat, dass die MBO den bis dahin in den meisten Landesbauordnungen gültigen grundsätzlichen Grenzabstand aufgab. Die Landesregierung wird in ihrem Gesetzentwurf einen angemessenen Abstand vorschlagen, der den in der technischen Normung vorgesehenen Lichteinfall erreicht und in Wohnbereichen ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet.

Anlage 21

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 23 des Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD)

Welche Auswirkungen haben die Pläne der Landesregierung zur Veränderung der Schulstruktur auf die Stadt Braunschweig als Schulträger?

Nach den Plänen der Landesregierung zur Schulstruktur sollen die Hauptschulen zukünftig einen institutionellen Verbund mit einer berufsbildenden Schule bilden. Als Beispiel werden die Schulversuche in Neustadt und Hameln genannt, die besondere Kooperationsformen von Hauptschule und berufsbildender Schule erproben. In diesen Schulversuchen erhalten Schülerinnen und Schüler des 9. und 10. Schuljahrganges an zwei Tagen pro Woche Fachpraxis- und Fachtheorieunterricht im Umfang von 14 Stunden an der berufsbildenden Schule.

Übertragen auf die Stadt Braunschweig, müssten dann zukünftig die Schülerinnen und Schüler von sieben Hauptschulen an den berufsbildenden Schulen der Stadt Braunschweig an zwei Tagen pro Woche unterrichtet werden. Das könnte zur Erhöhung der Kosten der Schülerbeförderung führen, für die die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 114 NSchG verantwortlich sind. Fraglich ist ebenfalls, ob die räumlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Hauptschulen an den berufsbildenden Schulen in der Stadt Braunschweig gegeben sind.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wird es nach Auffassung der Landesregierung durch die o. g. geplanten Maßnahmen zu einer Erhöhung der Schülerbeförderungskosten kommen? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten für die Stadt Braunschweig, und wie viele Schülerinnen und Schüler sind davon betroffen?

2. Wird die Landesregierung die zusätzlichen Kosten für notwendige bauliche Maßnahmen im Rahmen der Konnexität übernehmen?

3. Welche Auswirkungen haben die geplanten Maßnahmen auf die Unterrichtsversorgung, den

Schulalltag und die Schulorganisation an den Berufsschulen der Stadt Braunschweig?

Seit der Regierungsübernahme hat die Landesregierung einen besonderen bildungspolitischen Schwerpunkt auf eine stärkere Profilierung der Hauptschule gelegt. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang von der Schule in den Beruf vorzubereiten und ihre Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlreife nachhaltig zu verbessern. Hierzu haben wir

- die Pflichtstunden in der Hauptschule im Schuljahrgang 5 und 6 nach Abschaffung der Orientierungsstufe erhöht (je Jahrgang plus 1 Stunde; früher: 5. Schuljahrgang 28, 6. Schuljahrgang 29; jetzt: 5. Schuljahrgang 29, 6. Schuljahrgang 30) und dafür rund 2,9 Millionen Euro jährlich eingesetzt,

- den Unterricht in den Kernfächern Deutsch und Mathematik zur Stärkung der Grundfertigkeiten und der elementaren Kulturtechniken vom 5. bis zum 9. Schuljahrgang auf 5 Wochenstunden erweitert,

- die Klassenstärke von 28 auf 26 gesenkt und dafür jährlich rund 2,5 Millionen Euro eingesetzt,

- die Betriebs- oder Praxistage zur Stärkung der beruflichen Orientierung in den Schuljahrgängen 8 und 9 auf bis zu 80 Tage erhöht,

- die Hauptschulen bei der Einrichtung als Ganztagsschule (56,4 % aller Ganztagsschulen sind Hauptschulen) vorrangig berücksichtigt und

- sozialpädagogische Fachkräfte an Hauptschulen im Rahmen des Hauptschulprofilierungsprogramms zur Unterstützung der Lehrkräfte bei der Durchführung berufsorientierender Maßnahmen eingesetzt und dafür 47,64 Millionen Euro seit 2004 zur Verfügung gestellt.

Seit 2004 wird in Modellprojekten und Schulversuchen erprobt, wie die Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlreife der Schülerinnen und Schüler zusätzlich gestärkt und die Abschlussquote weiter erhöht werden können. In Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit und anderen Partnern haben wir hier als erstes Bundesland neue Wege beschritten, um unseren Jugendlichen bessere Startchancen in das Berufsleben zu eröffnen:

- Projekt „Abschlussquote erhöhen - Berufsfähigkeit steigern“: An 24 Hauptschulstandorten erfolgte eine intensive Förderung lernschwacher Schülerinnen und Schüler durch Einsatz von Kompetenzfeststellungsverfahren, individuelle

Förderplanung, hohe Praxisanteile und eine enge Begleitung durch Berufsstartbegleitung. Circa 90 % der Schülerinnen und Schüler erlangten den Hauptschulabschluss. Das Modellprojekt wird in modifizierter Form fortgesetzt und durch das Projekt „Vertiefte Berufsorientierung und Praxisbegleitung“ auf insgesamt 46 Hauptschulstandorte ausgeweitet. Hierfür werden insgesamt 6,3 Millionen Euro eingesetzt. In jedem Landkreis in Niedersachsen wird nun dieses Modell angeboten.

- Beispielsweise werden in Neustadt und in Hameln Schulversuche mit besonderen Kooperationsformen von Hauptschule und berufsbildender Schule erprobt. Schülerinnen und Schüler des 9. und 10. Schuljahrgangs erhalten an zwei Tagen pro Woche Fachpraxis- und Fachtheorieunterricht im Umfang von 14 Stunden an der berufsbildenden Schule. Die Ergebnisse der Schulversuche sind außerordentlich erfolgreich. Seit Beginn des Schulversuchs im Jahr 2004 sank die Quote der Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulzweig der KGS Neustadt ohne einen Schulabschluss verlassen haben, von 19 % auf 0 % im Jahr 2008. So konnte jede Schülerin oder jeder Schüler mit Stolz einen Schulabschluss vorweisen.

Die Erfahrungen aus den genannten Projekten und Schulversuchen bieten eine überzeugende Perspektive für die Weiterentwicklung der Hauptschule hin zu einer weiteren Verzahnung zwischen allgemeinbildender und berufsbildender Schule. Die ausbildende Wirtschaft begrüßt eine solche weitere Verzahnung ausdrücklich.

Die Konsequenz aus den Modellprojekten und Schulversuchen ist eine zielorientierte, systematische Berufsorientierung bis hin zur Vermittlung einer beruflichen Grundbildung für die Schülerinnen und Schüler.

Die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 9 und 10 erhalten sowohl eine grundlegende Allgemeinbildung als auch eine berufliche Orientierung bis hin zu einer beruflichen Grundbildung, die die Anforderungen der Berufsausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. Durch verbindliche Absprachen unter den Schulen wird die inhaltliche Verzahnung von allgemeiner und beruflicher Bildung sichergestellt.

Die Landesregierung wird das skizzierte Konzept sorgsam im Detail auch unter Berücksichtigung der Schülerzahlen und der erforderlichen Lehrerstun

den ausarbeiten, die zur Umsetzung des Konzepts erforderlichen rechtlichen Bestimmungen vorbereiten und dabei auch Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen machen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Der Gesetzgeber hat in § 114 NSchG mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „zumutbare Bedingungen“ und der Befugnis, Mindestentfernungen festzusetzen, den Kommunen Spielraum eröffnet, entsprechend den örtlichen Verhältnissen und ihren wirtschaftlichen Fähigkeiten zu handeln. In Niedersachsen gibt es rund 140 berufsbildende Schulen. Für jede Hauptschülerin oder jeden Hauptschüler ist somit eine berufsbildende Schule in erreichbarer Nähe. Da die Beförderungspflicht bzw. der Erstattungsanspruch abhängig ist von der jeweiligen Entfernung der Wohnung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zur berufsbildenden Schule und gegebenenfalls auch die Möglichkeit bestünde, die ausgestellte Fahrkarte zur Hauptschule gleichzeitig für den Weg zur berufsbildenden Schule zu benutzen, stützt sich die Annahme einer Erhöhung der Schülerbeförderungskosten bisher auf Vermutungen. Weder die Kosten noch die Zahl der von einer beifolgenden Schülerbeförderung möglicherweise betroffenen Schülerinnen und Schüler sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt quantifizierbar.

Zu 2: Die Durchführung baulicher Maßnahmen an Schulen ist Aufgabe der Schulträger. Konnexität greift nur, wenn neue Aufgaben vom Land auf die Kommunen übertragen werden oder eine wesentliche Aufgabenerweiterung beschlossen wird (Arti- kel 57 Abs. 4 NV). Dieses wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bzw. im Verfahren eines Erlasses zu prüfen sein.

Zu 3: Besondere Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation der berufsbildenden Schulen sind nicht zu erwarten. An ihnen bestehen bereits umfangreiche Erfahrungen mit Kooperationen, beispielsweise durch die Regionen des Lernens. Vor Ort werden flexible Lösungen ermöglicht, die eine entsprechend angepasste Organisation und unterrichtliche Gestaltungsmöglichkeiten zulassen. Dies gilt auch für die Unterrichtsorganisation an den Hauptschulen.

Die Durchlässigkeit zwischen Hauptschule und Realschule wird durch neu zu konzipierende Stundentafeln und eine Stärkung der zusammenge

fassten Haupt- und Realschule verbessert. Die Durchlässigkeit zwischen Realschule und Gymnasium bleibt wie bisher unverändert bestehen, da zur Erteilung der fachlichen Schwerpunkte in den Schuljahrgängen 9 und 10 wie bisher die vier Stunden für den Wahlpflichtunterricht eingesetzt werden, die auch nach geltender Regelung für die Schwerpunktbildung zur Verfügung stehen.

Eine Durchlässigkeit nach oben ist ebenfalls gegeben, da bei entsprechendem Sekundar-I-Abschluss es verschiedene Möglichkeiten - nicht nur über das Gymnasium - gibt, die allgemeine Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife abzulegen!