In der Krise entpuppt sich Cross-Border-Leasing als hochspekulatives Finanzsystem, welches die Städte nun teuer zu stehen kommen kann. In den USA gibt es bereits Gerichtsurteile, die Cross-Border-Leasing als „unsaubere
1. An welchen Cross-Border-Leasing-Geschäften innerhalb und außerhalb von Niedersachsen ist die NORD/LB mit welcher Kreditsumme beteiligt?
2. Welche Risiken ergeben sich angesichts der sich verschärfenden Finanzkrise für die NORD/LB und für Kommunen im Cross-BorderLeasing-Geschäft, und welche Handlungsoptionen ergeben sich daraus?
3. Gibt es konkrete Beispiele für Cross-BorderLeasing-Geschäfte unter Beteiligung der NORD/LB, bei denen Kommunen innerhalb und außerhalb von Niedersachsen Geld verloren haben oder Infrastruktur beschädigt wurde?
Cross-Border-Leasing-Geschäfte von niedersächsischen kommunalen Körperschaften sind der Landesregierung nicht bekannt. Beim CrossBorder-Leasing handelt es sich bekanntermaßen um riskante finanzielle Geschäfte. Niedersachsen hat diese Gefahr auch frühzeitig erkannt und die richtigen Schlussfolgerungen gezogen. So vertrat das niedersächsische Innenministerium bereits in der Vergangenheit die Auffassung, dass CrossBorder-Leasing-Geschäfte für die Kommunen finanziell riskant sind. Nachdem vor einigen Jahren bekannt wurde, dass auch in niedersächsischen Kommunen Vorüberlegungen zu diesen Finanztransaktionen stattgefunden hatten, wurden die Bezirksregierungen als (obere) Kommunalaufsichtsbehörden mit Erlass vom 11. Februar 2002 eindringlich auf die erheblichen Probleme und Risiken hingewiesen, die mit dem Abschluss von Cross-Border-Leasing-Geschäften verbunden sind. Im Ergebnis wurde von solchen Geschäften abgeraten. Die Cross-Border-Leasing-Geschäfte wurden letztlich in ihren Risiken als unüberschaubar bewertet. Sie waren deswegen zu beanstanden oder nicht zu genehmigen. Gleichzeitig wurden die Bezirksregierungen aufgefordert, die kommunalen Körperschaften ihres Regierungsbezirks entsprechend zu unterrichten. Mit einem weiteren Erlass vom 6. Dezember 2003 wurde nochmals eindringlich vor dem Abschluss solcher Geschäfte gewarnt.
Die NORD/LB begleitet seit 1997 im kommunalen Bereich lediglich außerhalb Niedersachsens Transaktionen dieser Art und agiert hierbei sowohl als Kreditgeber als auch als Aval-Bank oder Erfüllungsübernehmer.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Herrn Hans-Jürgen Klein im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Die NORD/LB ist innerhalb Niedersachsens lediglich an einem Cross-Border-Leasing beteiligt. Die Kreditvaluta bei der NORD/LB per 31. Dezember 2008 beträgt ca. 107 Millionen US-Dollar. Darüber hinaus besteht eine Beteiligung an weiteren Cross-Border-Leasings außerhalb Niedersachsens mit einer Kreditvaluta per 31. Dezember 2008 in Höhe von insgesamt ca. 2,7 Milliarden US-Dollar.
Zu 2: Die NORD/LB hat als Kreditgeber oder AvalBank in keinem der Fälle ein finanzielles Risiko aus einer etwaigen vorzeitigen Auflösung oder Restrukturierung eines der fraglichen Geschäfte. Alle Engagements der NORD/LB sind im internen Kreditprozess beordnet. Handlungsoptionen ergeben sich für die NORD/LB deshalb nicht. Niedersächsische Kommunen sind an Cross-BorderLeasing-Geschäften nicht beteiligt.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 5 der Abg. Kreszentia Flauger, Ursula Weisser-Roelle und Dr. Manfred Sohn (LINKE)
Laut der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 15. Dezember 2008 hat Bundesfinanzminister Peer Steinbrück im Beisein der Bundeskanzlerin, Frau Angela Merkel, seinerzeit angekündigt, es solle noch im Januar 2009 eine Vereinbarung zwischen der deutschen Regierung und den größten Konzernen unseres Landes geben, wonach diese während der aktuellen Krise auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten würden.
3. Wäre die Landesregierung vor dem Hintergrund einer möglicherweise positiven Bewertung dieser Initiative bereit, in Richtung auf die Conti AG und andere Großunternehmen in Niedersachsen eine ähnliche Initiative zu starten oder gegebenenfalls entsprechende gesetzliche Maßnahmen zur Verhinderung von Massenentlassungen vorzubereiten?
„Die Personalvorstände der 30-DAXUnternehmen werden die derzeit in Überarbeitung befindlichen Instrumente zur Beschäftigungssicherung voll nutzen, um betriebsbedingte Kündigungen im Jahr 2009 zu vermeiden. Personalentwicklung und Berufsausbildung haben auch in der Zukunft einen hohen Stellenwert.
Grundlage für diese Willenserklärung sind die in der Arbeitsgruppe „Beschäftigungssicherung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales diskutierten Vorschläge. Dabei muss die finanzielle Basis der Unternehmen erhalten bleiben. Die Personalvorstände der DAX-30-Unternehmen und der Bundesminister für Arbeit und Soziales haben vereinbart, sich unabhängig von der jetzigen Krise zu weiteren Themen wieder zu treffen.“
Zu 2: Die größte Sorge der Menschen in Wirtschaftskrisen ist die Sorge um den Arbeitsplatz. Deshalb begrüßt die Niedersächsische Landesregierung ausdrücklich freiwillige Vereinbarungen der Tarifpartner - unabhängig davon, ob es sich nun um DAX-notierte Unternehmen oder Mittelständler handelt -; auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten.
Bei der Initiative der Bundesregierung muss berücksichtigt werden, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem DAX-Unternehmen beschäftigt ist. Einige DAX-Unternehmen haben zudem im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen schon festgeschrieben, für einen bestimmten Zeitraum auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten, u. a. BMW, Allianz, Daimler und Bayer.
Der Mittelstand hingegen umfasst 99,3 % aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmungen; dort sind 68,3 % der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten tätig, werden 41,2 % der Umsätze erwirtschaftet. Vor diesem Hintergrund ist die Politik gefordert, dass Rückgrat der deutschen Wirtschaft zu unterstützen. Vordringlich gilt es, die Kreditversorgung für den Mittelstand zu sichern; um eine drohende Kreditklemme zu verhindern.
vor schwierigen Aufgaben. Sie müssen die Arbeitsplätze sichern und den Aufschwung wieder in Gang setzen. Wenn Unternehmen in diesen Zeiten Arbeitsplatzgarantien für ihre Beschäftigten abgeben, ist das ein positives Signal und schafft Vertrauen. Diese Garantien können aber nicht von der Politik diktiert werden.
Je mehr Firmen solchen Beispielen folgen, desto erfreulicher. Aber dieser Weg ist nicht für alle Unternehmen gangbar. Eine gesetzliche Verpflichtung, Arbeitsplätze zu erhalten, kann und darf es in einer Sozialen Marktwirtschaft nicht geben: Einzelne Unternehmen werden aufgrund der schlechten Auftragslage gezwungen sein, Beschäftigung abzubauen. Es ist unseriös, öffentlichkeitswirksame Garantien abzugeben, die möglicherweise von der wirtschaftlichen Entwicklung überholt werden.
Die niedersächsische Landesregierung ist im Einzelfall selbstverständlich bereit, Gespräche zwischen Betriebrat und Unternehmensleitung zu vermitteln. In Sachen Conti habe ich mich bereits mit Vertretern des Betriebsrats abgestimmt. Wir werden uns auch weiterhin aktiv dafür einsetzen, dass sich die Vertreter von Konzernspitze und Arbeitnehmern an einen Tisch setzen, um zu einem tragbaren Ergebnis für die Beschäftigten am Standort Stöcken zu kommen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 6 des Abg. Dr. Bernd Althusmann (CDU)
Änderung des Aktien- und Handelsrechts - Verschärfung der Regelungen für die Managerhaftung und für Aufsichtsräte
Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu überwachen und zu beraten. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstandes und legt die Höhe der Vergütung fest. Der Vorstand bindet den Aufsichtsrat in die Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung sind, ein. Hierzu zählen Fragen zur Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens.
Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass kurzfristig ausgerichtete Vergütungsinstrumente zu fehlerhaften Verhaltensanreizen führen und das nachhaltige Wachstum des Unternehmens unterlaufen können. Deshalb werden in der Öffentlichkeit Änderungen des Aktien- und Handelsrechts erörtert. So soll die Verantwortung des Aufsichtsrats für die angemessene Fest
setzung der Vergütung verdeutlicht werden, indem dem Aufsichtsrat schärfere Kriterien der Angemessenheit vorgegeben werden. Auch soll ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, dass der Aufsichtsrat persönlich haftet, wenn er eine unangemessene Vergütung festlegt Der Aufsichtsrat soll eine Vergütung nachträglich herabsetzen müssen, wenn die Fortzahlung der alten Bezüge unbillig geworden ist, da die Verhältnisse der Gesellschaft sich wesentlich verschlechtert haben.
Darüber hinaus wird diskutiert, dass ehemalige Vorstandsmitglieder drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht als Mitglied eines Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats eingesetzt werden sollten.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die bestehenden Regelungen zu den Aufsichtsräten und zur Managerhaftung?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die in der Öffentlichkeit diskutierten Reformvorschläge für Aufsichtsräte und zur Managerhaftung?
3. Wo sieht die Landesregierung weiteren Handlungsbedarf, und wie sollte dieser ausgestaltet werden?
Zu 1: Neben Mängeln in der staatlichen Finanzaufsicht gelten Unternehmensleitungen im Finanzdienstleistungs- und im Industriebereich als Mitverursacher der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise. Dabei wird gefordert, diese Manager, allen voran die Vorstände, für ihre Fehler zur Verantwortung zu ziehen.
Die Grundlagen zur aktuellen zivilrechtlichen Managerhaftung knüpfen an die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters an. Vorstände wie Aufsichtsräte sind dem Untenehmen bei vorsätzlichem wie fahrlässigem Handeln, das zu Schäden führt, ersatzpflichtig und müssen im Streitfall ihrerseits beweisen, die entsprechende Sorgfalt angewendet zu haben. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Pflichtverletzung - nur dann - nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Dabei stimmt die Landesregierung den anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wonach den Unternehmensleitern ein breiter Handlungsspielraum zugestanden wird. Denn ohne diesen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar.
gens. Der Handlungsspielraum der Manager ist dann überschritten, wenn aus Sicht der Unternehmensleitung das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen. Die Abwägung des eingegangenen Schadensrisikos mit dem zu erwartenden geschäftlichen Nutzen hat sich an drei Grundsätzen auszurichten:
- Hat der Vorstand ein eigenes persönliches Interesse an der von ihm getroffenen (risikoreichen) unternehmerischen Entscheidung?