des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 6 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)
Die Schnelligkeit der Hilfeleistung durch die örtlichen Rettungsdienste ist für Gesundheit und Leben der Menschen in Niedersachsen im Ernstfall entscheidend.
2. Welche Hilfsfrist gilt in den anderen Bundesländern, unterteilt in Dispositionszeit, Ausrückzeit und Fahrzeit?
3. Wer trägt die erhöhten Kosten, wenn eine Verkürzung der Hilfsfrist landesweit in Niedersachsen oder durch einen einzelnen Landkreis durchgesetzt wird?
Die sogenannte Hilfsfrist ist in Niedersachsen in der Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (Bedarf- VO-RettD) vom 4. Januar 1993 (Nds.GVBl. S. 1) als Eintreffzeit definiert und festgelegt.
Die Eintreffzeit bezeichnet gemäß § 2 Abs. 3 der BedarfsVO-RettD „den Zeitraum zwischen der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort“. Dieser Zeitraum soll in 95 % der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen. Die Einsatzplanung des Rettungsdienstträgers ist dabei auf einen 100-prozentigen Erfüllungsgrad auszurichten.
Die Aufnahme einer Frist in die Verordnung war im Rahmen der Verbandsanhörung im Jahre 1992 gefordert worden, da nur durch sie landesweit einheitliche Grundsätze und Maßstäbe mit dem Ziel einer gleichmäßig guten flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes erreicht werden könne. Die Mehrheit der Angehörten sprach sich für eine Frist von 15 Minuten aus.
Ein Vergleich mit den damals existierenden Regelungen anderer Länder sowie die Abwägung aller zur Versorgung von Notfallpatientinnen und -patienten wesentlichen Kriterien einschließlich der Finanzierbarkeit des Rettungsdienstes durch die Versichertengemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten bestätigten die Entscheidung für eine Eintreffzeit von 15 Minuten als erforderlich und angemessen. Für den ländlichen Bereich bietet die Frist jedem Einwohner die erforderliche Versorgung im Rahmen des Sicherstellungsauftrages des jeweiligen Rettungsdienstträgers. Im urbanen Bereich können aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten von je her noch kürzere Fristen eingehalten werden.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich die 15Minuten-Frist seit nunmehr fast 16 Jahren in der Praxis bewährt hat und von allen am Rettungsdienst Beteiligten gleichermaßen akzeptiert wird.
Zu 1: Das Ministerium für Inneres, Sport und Integration als zuständiges Fachministerium ist gemäß § 30 Nr. 2 NRettDG ermächtigt, durch Verordnung die sogenannte Hilfsfrist als einheitlichen Maßstab zur Bemessung des sich aus § 2 NRettDG ergebenden Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes zu regeln. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 2: In den anderen Ländern ist die sogenannte Hilfsfrist unterschiedlich geregelt. Zum Teil ist sie unmittelbar im jeweiligen Rettungsdienstgesetz verankert, zum Teil in Verordnungen oder Rettungsdienstplänen. In den Ländern Berlin und Hamburg existiert keine verbindliche Regelung.
Eine Unterteilung in Dispositionszeit, Ausrückzeit und Fahrzeit kann den Regelungen nicht entnommen werden. Auch wird der Begriff „Hilfsfrist“ unterschiedlich definiert und ist daher nicht vergleichbar mit der niedersächsischen Regelung. So definiert beispielsweise das Land Bayern nur die reine Fahrzeit als Hilfsfrist und berücksichtigt keine Ausrück- und Dispositionszeiten.
Hilfsfrist 14 Minuten in dicht besiedelten Gebieten; 17 Minuten in dünn besiedelten Gebieten; 95 % in 12 Minuten Fahrzeit in dicht besiedelten Gebieten bzw. 95 % in 15 Minuten Fahrzeit in dünn besiedelten
Zu 3: Kosten, die sich durch die Verkürzung der sogenannten Hilfsfrist ergeben, wären Kosten des Rettungsdienstes i. S. d. NRettDG und von den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als Kostenträger zu tragen, soweit dies durch eine Änderung der landesrechtlichen Vorgaben geschieht.
Sollte sich ein Landkreis als Rettungsdienstträger entscheiden, die landesweit verbindlichen Standards in seinem Rettungsdienstbereich zu verbessern/zu erhöhen, wären die dadurch entstehenden Mehrkosten von ihm zu tragen. Eine Erstattung durch die Kostenträger käme nicht in Betracht.