Protocol of the Session on October 9, 2008

(8) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden. (2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können – soweit erforderlich – in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen zur Erhaltung des Offenlandcharakters der renaturierten Hochmoorflächen wie maschinelle und manuelle Gehölzbeseitigungen oder die Offenhaltung der Moorlandschaft mit dafür geeigneten Tieren.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 und 4 verstößt, ohne dass eine nach § 3 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. (2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege betritt, ohne eine nach § 4 erforderliche Anzeige oder ohne dass eine nach § 4 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt für die in der maßgeblichen Karte hellgrau dargestellten Flächen am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. in Kraft. (2) Für die in der maßgeblichen Karte im Maßstab 1: 7 000 dunkelgrau und mit unterschiedlichen Jahreszahlen dargestellten Flächen, tritt die Verordnung jeweils nach Ablauf des 31.12. des angegebenen Jahres in Kraft. Sofern auf diesen Flächen der genehmigte Torfabbau bereits früher beendet wird, tritt die Verordnung für diese Flächen oder Teilflächen mit Ablauf des 31.12. des Jahres in Kraft, in dem die jeweils zuständige Naturschutzbehörde die Herrichtung abgenommen hat.

(3) Gleichzeitig treten die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vehnemoor- Jordanshof“ (Abl. für den Regierungsbezirk Weser-Ems 1991, S. 448) und die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vehnemoor-Dustmeer“(Abl. für den Regierungsbezirk Weser- Ems 1991, S. 942) außer Kraft.

Hannover, den 00.00. 2008

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz

Dr. Keuffel

Anlage 2 zu Frage 15

Anlage 3 zu Frage 15

Abg. Rakow, Geuter (SPD)

Naturschutz im Vehnenmoor – Eine unendliche Geschichte?

Inhaltliche Änderungen des Verordnungsentwurfs zum gepl. NSG „Vehnemoor“; Vergleich VO-Entwurf Stand Auslegung (2002) und aktueller VO-Entwurf (2008)

Auslegungsentwurf Aktueller Entwurf Begründung

Unterschutzstellung

(2) Das Naturschutzgebiet ist da. 1720,8 ha groß. § 1 Naturschutzgebiet (4) Das NSG hat eine Größe von ca. 1676 ha.

s. Antwort zu 2.

Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind: 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne auf Forstflächen a) Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen und die nicht in der naturräumlichen Region Ems-Hunte-Geest heimisch sind,

b) den Wasserstand abzusenken,

c) den Boden mechanisch zu bearbeiten,

d) Kahlschlag in Laubwaldbeständen vorzunehmen,

e) Laubgehölze zu roden,

f) den Gehölzaufwuchs in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres zu nutzen,

g) Wege anzulegen,

h) Waldkalkungen oder –

Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. (4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 NWaldLG, jedoch ohne

1. Weihnachtsbaum-und Schmuckreisigkulturen anzulegen,

2. den Wasserstand abzusenken,

3. Wege anzulegen.

Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist im Sinne von § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) aufgrund von Anregungen und Bedenken, die im Verfahren vorgebracht wurden, weitgehend freigestellt.

düngungen vorzunehmen,

i) Pflanzenschutzmittel anzuwenden.

3. der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung genehmigte Torfabbau, jedoch ohne land- oder forstwirtschaftliche Folgenutzungen.

5. das Betreten des Gebietes a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Nieders. Landesamtes für Ökologie – Fachbehörde für Naturschutz – soweit deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörde.

6. Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

(5) Freigestellt ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung genehmigte Torfabbau mit allen genehmigten betrieblichen Einrichtungen, jedoch ohne eine zukünftige landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Folgenutzung. Weiterhin ist der aufgrund von Genehmigungsänderungen zukünftig zulässige Torfabbau mit den erforderlichen betrieblichen Einrichtungen freigestellt. (2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist.

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen:

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,