Protocol of the Session on September 18, 2008

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ja. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gaststättengesetzes bedarf einer Erlaubnis nicht, wer

1. alkoholfreie Getränke,

2. unentgeltliche Kostproben,

3. zubereitete Speisen oder

4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Der Gaststättenbegriff im Nds. NiRSG entspricht aber dem des § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG). Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt danach, wer im stehenden Gewerbe

1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder

2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).

Deshalb umfasst das generelle Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 NiRSG alle Gaststätten, unabhängig davon, ob sie erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei nach § 2 des GastG sind.

Zu 2: Nach dem oben genannten Gesetzentwurf ist das Rauchen (außer in einem Nebenraum) verboten, wenn eine Speisewirtschaft gemäß § 1 Abs. 1 GastG betrieben wird. Dort werden gewerbsmäßig zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, und der Betrieb ist jedermann oder bestimmten Personen zugänglich. Macht der Gaststättenbetreiber lediglich ein Getränkeangebot und toleriert den Verzehr mitgebrachter Speisen (aller- dings ohne weitere Serviceleistungen zum Zweck des Verzehrs der mitgeführten Speise wie Ge- schirrbereitstellung, tellerfertiges Aufbereiten, Rei- nigung etc.), handelt es sich nicht um eine Speisewirtschaft, und das Rauchen darf erlaubt werden.

Zu 3: Der Begriff der zubereiteten Speise entspricht der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GastG, zu der umfangreiche Rechtsprechung und Literatur vorliegen. So heißt es in der Kommentierung „Praxis der Kommunalverwaltung“ in den Erläuterungen zum Gaststättengesetz unter Nummer 1.1.1.3:

„Für die ‚zubereitete Speise’ ist deren Genussfertigkeit in einer Zubereitung kennzeichnend, wie sie in Speiselokalen üblicherweise angeboten wird.

Außer den fraglos als zubereitete Speisen geltenden warmen und kalten Mahlzeiten der Gastronomie (u. a. auch warme Würstchen und belegte Brote) gehören z. B. auch Frischwurst (BayObLG vom 24. Mai 1955, DÖV 1955 S. 567) , Speiseeis sowie Torten und ähnliche leicht verderbliche Backwaren zu den zubereiteten Speisen.

Keine zubereiteten Speisen sind Lebensmittel, die noch einer weiteren Be- oder Verarbeitung zur Herstellung der Genussfertigkeit bedürfen, ferner Lebensmittel, die ohne besondere Zubereitung genussfertig sind, (z. B. rohes Obst) sowie diejenigen Lebensmittel, die ohne Tiefkühlung oder ähnliche Vorkehrungen längere Zeit vorrätig gehalten werden können (z. B. Brot, Semmeln, Dauerbackwa- ren, Dauerwurst, Konserven, Räu- cherwaren, Konfitüren).

Ohne Bedeutung ist dagegen für den Begriff der zubereiteten Speise, ob die verabreichte Speise im Betrieb selbst zubereitet oder von diesem fertig bezogen wird.“

Anlage 36

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 38 der Abg. Johanne Modder (SPD)

Ist die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten noch zeitgemäß?

Insbesondere aus Kreisen der Polizei wird seit einiger Zeit die Forderung nach einer Anhebung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten erhoben. Seit mehreren Jahren wurde diese Zulage nicht mehr angepasst und sollte, so die Forderung, auf mindestens 5 Euro pro Stunde angehoben werden, weil die Beträge der DUZ „bei Weitem nicht mehr eine angemessene Entschädigung für die Belastungen im gesundheitsschädlichen Schichtdienst“ enthalten und „seit Jahren von der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt“ sind.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Hält die Landesregierung die derzeitige DUZZulage in Höhe von im Höchstfall 2,72 Euro pro Stunde noch für angemessen? Wenn nein, wel

che Änderungen beabsichtigt die Landesregierung, und zu welchem Zeitpunkt sollen diese Änderungen realisiert werden?

2. Welche Mehrkosten würden im Bereich des Polizeihaushalts bei einer Erhöhung der DUZZulage auf 5 Euro pro Stunde entstehen?

3. Welche Beamtengruppen wären über die Polizeibeamten hinaus von einer Erhöhung der DUZ-Zulage betroffen, und welche Kosten würden hierdurch für den Landeshaushalt jeweils entstehen?

Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Frau Johanne Modder wie folgt:

Zu 1: Die verschiedenen durch die Erschwerniszulagenverordnung ausgeglichenen Belastungen werden in einem ständigen Anpassungsprozess überprüft. Akut sieht die Landesregierung keinen Anlass zur Erhöhung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Zu 2: Die exakten Mehrkosten lassen sich nur schwer prognostizieren, da die Höhe der Stundensätze der Zulagen individuell von der Tages- oder Nachtzeit des abzuleistenden Dienstes abhängig ist und von 0,64 Euro bis 2,72 Euro schwankt. In der praktischen Bezügeabwicklung werden die dem einzelnen Beamten in einem Zeitraum zu gewährenden Zulagen verschiedenster Stundensätze mit gegebenenfalls sonstigen monatsweise schwankenden Zulagen zusammengefasst und diese Summe dann einheitlich gezahlt.

Wenn man zur Ermittlung einer Untergrenze der Mehrkosten fiktiv unterstellte, dass alle Zulagen derzeit mit 2,72 Euro (also dem höchsten Zulagen- betrag) angesetzt würden, so würden sich bei einer zukünftigen Erhöhung auf 5 Euro im Bereich des Polizeihaushalts Mindestmehrkosten von ca. 13 Millionen Euro ergeben.

Zu 3: Diese Zulagen werden neben dem Polizeivollzugsdienst insbesondere im Justizvollzugsbereich gezahlt, da hier üblicherweise Dienst zu ungünstigen Zeiten und auch Schicht- oder Wechselschichtdienst abzuleisten sind. Im Bereich des Justizvollzugsdienstes würden die Mindestmehrkosten auf der Basis einer fiktiven Berechnung rund 2,3 Millionen Euro betragen.

Soweit in anderen Bereichen vereinzelt ebenfalls Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, so z. B. im EDV-Bereich oder auch in der Steuerverwaltung, machen diese Bereiche weniger als 5 % des Empfängerkreises aus.

Anlage 37

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 39 des Abg. Detlef Tanke (SPD)

Befördert die Abschaffung des Sammlungsgesetzes den Missbrauch von Spendengeldern?

Während des Gifhorner Altstadtfestes (vom 22. August bis 24. August 2008) kam es nach Medienberichten zu Tumulten rund um eine öffentliche Spendensammlung auf dem Fest durch den Verein „Gegen Kinderarmut e. V.“. Bürgerinnen und Bürger riefen die Polizei, da ihnen der Vorstand und die Praxis des Vereins bekannt waren. Ebenfalls war bekannt, dass der Verein bis vor Kurzem noch „Kinder in Not e. V.“ hieß und sich nur umbenannt hat, weil die Öffentlichkeit über die unseriöse Vorgehensweise des Vereins weitestgehend informiert war.

Die herbeigerufene Polizei konnte den Bürgerinnen und Bürgern leider nicht helfen und die Spendensammlung nicht unterbinden. Dabei verwiesen die Beamten auf die Abschaffung des Niedersächsischen Sammlungsgesetzes, wodurch dem Missbrauch mit Spendengeldern an dubiose Vereine Tür und Tor geöffnet sei.

Die Landesregierung hat Ende 2006 dem Landtag zum Zwecke des Bürokratieabbaus einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Abschaffung des Niedersächsischen Sammlungsgesetzes vorsah. Die Mehrheit des Landtages hat dem Gesetzentwurf zugestimmt, sodass zum 1. Januar 2007 das Niedersächsische Sammlungsgesetz aufgehoben wurde.

Schon in der damaligen Begründung im Landtag durch den Berichterstatter Kurt Schrader (CDU) wurde darauf verwiesen, dass eine Kontrolle der Verwendung der Spendengelder nicht möglich sei. Aus diesem Grund sollten die Kommunen als Sammlungsbehörden entlastet werden, indem eine Prüfung nur noch nach dem Sammlungszweck erfolgt und sich nicht nach der Verwendung der Spendengelder richtet.

Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) , welches in Deutschland nach Prüfung der Spendenorganisationen ein Spendensiegel für ein Jahr vergibt, bedauert die Abschaffung der Sammlungsgesetze in den Bundesländern und verweist auf eine vorbildliche Lösung im Bundesland Rheinland-Pfalz. Hier wird durch eine landeszentrale Behörde geprüft, ob es sich bei Vereinen um seriöse Spendenorganisationen handelt. Ist dies nicht der Fall, spricht diese Behörde ein Sammlungsverbot im ganzen Bundesland aus.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Ist der Niedersächsischen Landesregierung der Verein „Gegen Kinderarmut e.V.“ bzw.

„Kinder in Not e.V.“ jeweils mit Sitz in 21357 Bardowick mit der Vorsitzenden Cornelia Dammann und dem zweiten Vorsitzenden Jürgen Wißner an der Spitze bekannt? Wenn ja, kennt die Landesregierung die Vorwürfe, die beiden im Zusammenhang mit der Praxis des Spendensammelns gemacht werden?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Praxis bei der Beurteilung von Spendenorganisationen in Rheinland-Pfalz, und könnte die dortige Struktur auch auf Niedersachsen übertragen werden?

3. Hat der Missbrauch von Spendengeldern in Niedersachsen seit der Abschaffung des Sammlungsgesetzes eher zu- oder abgenommen, und welche Möglichkeiten sieht die Niedersächsische Landesregierung zur Eindämmung des Missbrauchs von Spendengeldern durch dubiose Spendenorganisationen?

Das zum 1. Januar 2007 aufgehobene Niedersächsische Sammlungsgesetz regelte die Erlaubnis und Kontrolle von Haus- und Straßensammlungen, bei denen durch direktes Einwirken von Person zu Person Spenden gesammelt wurden. Sammlungen im Rahmen wohltätiger Veranstaltungen oder privater beziehungsweise vereinsinterner Anlässe waren ausdrücklich von der Erlaubnispflicht befreit. Die Eingriffsmöglichkeiten beschränkten sich somit ausschließlich auf Haus- und Straßensammlungen, bei denen die Spenden durch persönliche Ansprache gesammelt wurden.

Eine Sammlungserlaubnis war zu erteilen, wenn durch die Sammlung oder den Sammlungszweck keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten war und die sammelnde Organisation/Person die notwendige Zuverlässigkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung gewährleistete.

Bis zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes war kein Fall bekannt, in dem einem Verein die Sammlungserlaubnis in Niedersachsen aufgrund des hiesigen Sammlungsgesetzes untersagt wurde. Eingriffsmöglichkeiten im Rahmen von strafrechtlichen Regelungen, z. B. bei Betrug, oder über das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind überdies auch ohne spezielle sammlungsrechtliche Regelungen weiterhin gegeben.

Auch die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt haben das Sammlungsgesetz bereits aufgehoben. In Schleswig-Holstein wurde die Aufhebung zum 1. Januar 2009 beschlossen, und in Mecklenburg-Vorpommern wird eine mögliche Aufhebung derzeit in einer Testregion erprobt.

In Sachsen und im Saarland wird zurzeit über eine Aufhebung diskutiert.