Protocol of the Session on September 18, 2008

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 29 der Abg. Christa Reichwaldt (LINKE)

Konkrete Umsetzung der Ausgleichszahlung bei der Abwicklung der verpflichtenden Arbeitszeitkonten der Lehrerinnen und Lehrer

In der „Gemeinsamen Erklärung der Niedersächsischen Kultusministerin, des dbb beamtenbund und Tarifunion Landesbund Niedersachsen sowie des Deutschen Gewerkschafts

bundes Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt“ vom 3. September 2008 zu den Rahmenbedingungen für die Ausgleichsphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos heißt es, dass die Ausgleichszahlung in „vier jährlichen Raten erfolgt“. Weiter heißt es: „Die Ausgleichszahlung wird über einen überschaubaren (…) Zeitraum von vier Jahren abgewickelt; finanzielle Nachteile entstehen den Lehrkräften hierdurch nicht.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird der Gesamtbetrag, der jeder Lehrkraft zusteht, in vier gleichen Raten ausbezahlt, und, falls nicht, wie viel Prozent der Gesamtsumme werden pro einzelner Rate beglichen?

2. Welchen Zinssatz für die ausstehenden Raten veranschlagt die Landesregierung?

3. Welche Ausnahmeregelungen sind vorgesehen, die es zulassen, dass in Einzelfällen die Ausgleichszahlung unverzüglich und in vollständiger Höhe genehmigt wird?

Die in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) normierte Ausgleichszahlung der auf den Arbeitszeitkonten angesparten Stunden legt die Auszahlungsmodalitäten nicht fest. Dort ist bisher auch nicht geregelt, ob die Ausgleichszahlung als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen erfolgt.

Die Ausgleichszahlung wird über einen überschaubaren Zeitraum von vier Jahren abgewickelt. Die Zahlung in Teilbeträgen entspricht den sonstigen Regelungen zur Ausgleichsphase. Auch danach wird die angesparte Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum ausgeglichen. Im Vergleich mit dem als Regelfall vorgesehenen Verlauf der Ausgleichsphase entsprechend der Ansparphase ist im Übrigen der Auszahlungszeitraum regelmäßig deutlich kürzer als der Zeitraum des Regelausgleichs in Unterrichtsstunden.

Die Abwicklungsmodalitäten der Ausgleichszahlung werden auf eine gesicherte rechtliche Grundlage gestellt, die in das Modell des Arbeitszeitkontos eingebettet ist. Dazu bedarf es einer Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Damit soll den Anregungen des Landesrechnungshofes Rechnung getragen werden.

Die Ausgleichszahlung wird auf Antrag einer Lehrkraft bewilligt. Die Anträge liegen der Landesschulbehörde vor und werden zurzeit abschließend bearbeitet. Jede Lehrkraft erhält einen Bescheid, der selbstverständlich auch die Auszahlungsmodalitäten beschreibt. Die erste Rate der Ausgleichs

zahlung soll mit den Dienstbezügen für den Monat Dezember 2008 ausgezahlt werden, die weiteren Raten jeweils zum 1. August der Jahre 2009, 2010 und 2011.

Durch Erlass soll vorsorglich im Vorgriff auf die Beratung und Beschlussfassung des Landtages über den entsprechenden Gesetzentwurf sichergestellt werden, dass die Auszahlung der ersten Rate im Dezember 2008 auch dann erfolgen kann, wenn zum Auszahlungszeitpunkt die gesetzliche Regelung noch nicht vorliegen sollte. Diese Vorgriffsregelung steht selbstverständlich, wie das bei Leistungen auf der Grundlage noch nicht vom Parlament beschlossener Rechtsnormen üblich ist, unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung.

Mit der gesetzlichen Regelung soll zudem abschließend normiert werden, dass in der Ansparphase teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer die Ausgleichszahlung in Form der Nachzahlung der entsprechenden Besoldung erhalten. In der Ansparphase vollbeschäftigten Lehrkräften wird die Ausgleichszahlung in Form der Mehrarbeitsvergütung gewährt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Ausgleichszahlung soll in vier aufeinanderfolgenden gleichmäßigen jährlichen Raten jeweils zum 1. August erfolgen. Im Jahr 2008 soll die erste Rate mit den Dienstbezügen für den Monat Dezember zahlbar gemacht werden.

Zu 2: Eine Verzinsung ist nach dem Besoldungsrecht generell nicht vorgesehen. Sie kann zudem auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Ausgleichszahlung als Surrogat für den als Regelfall normierten zeitlichen Ausgleich zu bewerten ist. Die Lehrkräfte können von einer Option Gebrauch machen, indem an sich bestehende arbeitszeitliche Ansprüche unter Berücksichtung und auf der Grundlage des Besoldungsrechts finanziell ausgeglichen werden.

Zu 3: Ausnahmeregelungen sind nicht vorgesehen.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 30 der Abg. Kreszentia Flauger (LINKE)

In welchem Umfang werden Landtagsabgeordnete der Fraktion DIE LINKE vom niedersächsischen Verfassungsschutz beobachtet?

Innenminister Schünemann führte in der Plenarsitzung am 9. Mai 2008 im Zusammenhang mit dem niedersächsischen Verfassungsschutzbericht 2007 aus: „Ein weiterer Schwerpunkt bleibt die Beobachtung der Partei DIE LINKE durch den Verfassungsschutz. …ist es absolut wichtig, dass wir DIE LINKE in Niedersachsen insgesamt weiter beobachten. … Insofern werden wir weiter daran festhalten, DIE LINKE zu beobachten.“

Weiterhin stellte Minister Schünemann auf Basis der Informationen aus seinem Haus gegenüber einigen Fraktionsmitgliedern der Fraktion DIE LINKE dar, warum er sie als linksextremistisch einstuft. Auch der Verfassungsschutzbericht 2007 des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration enthält neben grundsätzlichen Ausführungen über die Partei DIE LINKE auch konkrete Informationen über einzelne Mitglieder der Fraktion DIE LINKE.

Damit gilt nach Auffassung von Beobachtern als erwiesen, dass mindestens einige Abgeordnete der niedersächsischen Landtagsfraktion DIE LINKE vom niedersächsischen Verfassungsschutz beobachtet werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE im Niedersächsischen Landtag werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz beobachtet, und seit wann erfolgt diese Beobachtung?

2. Kommen bei der Beobachtung dieser Abgeordneten nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz und, wenn ja, welche, in welchem Zeitraum und gegen welche Abgeordneten?

Rechtsgrundlage für die Beobachtungstätigkeit der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde ist § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG). Danach umfasst die Aufgabe des Verfassungsschutzes u. a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Partei DIE LINKE stellt einen Personenzusammenschluss dar, der Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen im Sinne dieser Regelung bietet. Insoweit sind

auch Einzelpersonen, soweit sie diese Bestrebung nachdrücklich unterstützen, in die Beobachtung einzubeziehen.

Die Zielsetzung einer Partei ergibt sich nach dem KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85, 144) in der Regel „aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen.“

Für die Bewertung einer Bestrebung in Form einer Partei ist somit deren gesamtes Auftreten in der Öffentlichkeit, insbesondere deren programmatische Aussagen und politische Praxis, maßgebend. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage des Abgeordneten Bode, Drs. 16/115, und die Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Flauger (LINKE), Drs. 16/244.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Der niedersächsische Verfassungsschutz nutzt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die durch das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz zur Verfügung stehenden Mittel. Aussagen zu den geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des niedersächsischen Verfassungsschutzes, insbesondere zu dessen Arbeitsweise, Strategie und Erkenntnisstand in Bezug auf bestimmte Personen oder Organisationen, werden nur in den dafür vorgesehenen Gremien des Niedersächsischen Landtages getroffen.

Anlage 29

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 31 der Abg. Karl-Heinz Hausmann, Rolf Meyer, Karin Stief-Kreihe, Sabine Tippelt, Wiard Siebels, Renate Geuter und Ronald Schminke (SPD)

Warum bleibt das Land auf DSL-Fördergeld sitzen?

Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 26. August 2008, dass allein in diesem Jahr 2,5 Millionen Euro Förder

mittel für den DSL-Anschluss abgehängter Gemeinden zur Verfügung stehen. Dem Zeitungsartikel zufolge bleibt das Land auf seinem Geld aber sitzen. Diese Information stamme aus dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung. Bis zum Stichtag 1. September 2008 können Kommunen erstmals Fördergelder beantragen, aber nur fünf Kommunen in ganz Niedersachsen könnten diese Frist einhalten. Viele Gemeinden seien noch nicht in der Lage, die anspruchsvollen Kriterien zu erfüllen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche Kommunen haben Anträge gestellt, und welche Förderkriterien können von den Kommunen in Niedersachsen aus welchen Gründen nicht zeitgerecht erfüllt werden?

2. Wie sieht die konkrete Unterstützung durch das neu eingerichtete Breitbandkompetenzzentrum in Osterholz-Scharmbeck aus, und was trägt die neue Breitbandinitiative Niedersachsen tatsächlich zur Verbesserung der Situation der Kommunen bei?

3. Wie ist die Zuständigkeitenregelung konkret zwischen den Trägern der Initiative - Land Niedersachsen, vertreten durch die Ministerien für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sowie für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und kommunale Spitzenverbände - geregelt, und wie förderlich ist diese Zuständigkeitenregelung für die Praxis?

Der Aus- und Aufbau von Telekommunikationsinfrastruktur unterliegt in erster Linie marktwirtschaftlichen Kräften. Dieser Mechanismus stellt uns in Niedersachsen vor besondere Herausforderungen. Häufig rechnen sich die Investitions- und Unterhaltskosten für die Netzanbieter in abgelegenen und/oder schwach besiedelten Regionen nicht.

Das Land Niedersachsen hat deshalb Beihilfen für den Lückenschluss in der Breitbandanbindung bei der Europäischen Union für die aktuelle Strukturförderperiode 2007 bis 2013 beantragt. Diese stehen grundsätzlich auch zur Verfügung. Eine entsprechende „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung breitbandiger elektronischer Kommunikation“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit der Zielgruppe gewerbliche Wirtschaft befindet sich derzeit noch im Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission. Zwischenzeitlich hat die EU-Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) im Rahmen eines sogenannten Auskunftsersuchens um ergänzende Angaben bzw. weitergehende Erklärungen zu der angemeldeten Maßnahme gebeten. Die umfassenden Fragenstellungen wurden beantwortet. Die Kommission hat nunmehr bis zum 21. Oktober

2008 Frist, ihren Standpunkt zu der geplanten Maßnahme festzulegen.

Darüber hinaus stehen dem Land über die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz ebenfalls Mittel zur Verfügung, die zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke in der Breitbandanbindung eingesetzt werden. Die Maßnahme ist von der EU-Kommission im Juli 2008 notifiziert worden.

Der Richtlinienentwurf und der Förderantrag sind seit dem 17. Juli 2008 im Internet verfügbar.