Der Betriebsinhaber hat für das abgelaufene Düngejahr einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat zu erstellen. Diese Aufzeichnungen kann die zuständige Behörde im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 des Dün
gegesetzes einsehen. Damit sind diese auch Gegenstand der Routinekontrollen zur guten fachlichen Praxis.
Die Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs erfolgt anhand der in § 6 der Düngeverordnung definierten Maßstäbe. Demnach wird vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung applizierte Düngemengen entsprechend dem Nährstoffbedarf der Pflanzen dann eingehalten werden, wenn bestimmte Stickstoff- (dreijähriges Mittel 60 kg N/ha) bzw. Phosphatüberschüsse (sechsjähriges Mittel 20 kg P205/ha) im Gesamtbetrieb eingehalten werden.
Zu 3: Die Düngeverordnung regelt die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen und das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung auf landwirtschaftlichen Flächen und anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.
Belange des Naturschutzes, des Schutzes von Boden und Grundwasser werden darüber hinaus durch entsprechende Fachgesetze vertreten. So ist beispielsweise in festgesetzten Wasserschutzgebieten die landesweite Schutzverordnung mit Auflagen und Einschränkungen seitens der Flächenbewirtschafter zu beachten. Es werden z. B. mengenmäßige und zeitliche Einschränkungen sowie die Dokumentation der Düngung bzw. der Düngebedarfsermittlung definiert. Die Überwachung obliegt dann den jeweiligen Fachbehörden.
Gefährden Internetgewinnspiele Toto-LottoAnnahmestellen? - Versagt die Landesregierung den Annahmestellen ihre Unterstützung?
Laut einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK), München, würde die Hälfte der regelmäßigen und gelegentlichen Lotto-Tipper in den nächsten zwölf Monaten über das Internet am Spiel teilnehmen. Für die Lotto-Verkaufsstellen hätte dies zur Folge, dass sie ca. 25 bis 30 % ihrer Kundschaft verlieren würden. Die GfK-Studie nahm der Bundesverband der Lottoannahmestellen zum Anlass einer Umfrage unter Lotto-Verkaufsstellen. An der von Prof. Dr. Jörg Maier, Universität Bayreuth, durchgeführten Erhebung beteiligten sich 492 Annahmestellenleiter. Sollten 10 % vom gesamten
bundesweiten Lotto-Toto-Umsatz künftig auf das Internet entfallen, fürchten 27,6 % der befragten Verkaufsstellenleiter um ihren LottoToto-Umsatz. Ein Drittel sieht sogar den gesamten Betrieb in Gefahr. Noch negativer sind die Einschätzungen bei Annahme eines Verlustes der Lotto-Umsätze von 25 % an den Vertriebsweg Internet. Dann rechnen zwei Drittel mit einer massiven Gefährdung für ihr Spielgeschäft. 60 % halten in diesem Fall ihr gesamtes Unternehmen für bedroht.
In der Antwort auf meine Kleine Anfrage vom 3. September 2012 „Neuer Lotto-Staatsvertrag: Oddset- und Internetspiel - negative finanzielle Auswirkungen insbesondere auf Annahmestellen im ländlichen Raum“ sieht die Landesregierung keine Gefährdung kleiner Annahmestellen - besonders im ländlichen Raum - durch Spiele über das Internet. In Bayern wird dies offenbar anders gesehen; denn der bayerische Finanzminister Dr. Markus Söder hat bei einer Mitgliederversammlung des bayerischen TotoLotto-Verbandes am 15. November 2012 verkündet, dass die 3 700 bayerischen Verkaufsstellen 3,2 % Provision auf die im Internet getätigten Spielumsätze erhalten werden.
1. Sind die Aussagen des bayerischen Finanzministers korrekt, und werden sie in Bayern umgesetzt, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt greift diese Regelung?
2. Was unterscheidet Bayern und Niedersachsen, und worin sind die Gründe zu sehen, dass sich das Land Niedersachsen nicht für eine Beteiligung der Lotto-Verkaufsstellen am Spielumsatz im Internet einsetzt?
3. Welchen Einfluss hat die Landesregierung auf die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH und die Anteilseigner Norddeutsche Landesbank, Niedersächsischer Sparkassenverband, Landessportbund Niedersachsen und Niedersächsischer Fußballverband geltend gemacht, oder könnte die Beteiligung der Annahmestellen an Spielumsätzen im Internet auf dem Verordnungswege geregelt werden?
Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH ist das Glücksspielunternehmen in und für Niedersachsen. Die unmittelbaren Anteile des Landes an dieser Gesellschaft wurden am 30. Juni 1997 von der damaligen SPD-geführten Landesregierung nach Zustimmung des Niedersächsischen Landtags mit Wirkung zum 1. Januar 1997 verkauft. Gesellschafter sind seitdem die Norddeutsche Landesbank Girozentrale AöR (NORD/LB), die Förderungsgesellschaft des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands mbH & Co.-Beteiligungs-GbR mbH, der Landessportbund Niedersachsen e. V. sowie der Niedersächsische Fußballverband e. V. Hintergrund des Verkaufs der Lotto-Gesellschaft war, wie Sie sich sicherlich er
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Dieter Möhrmann im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Ob die Aussagen des Bayerischen Staatsministers der Finanzen in der in Rede stehenden Form getroffen wurden, konnte seitens der Niedersächsischen Landesregierung nicht beurteilt werden. Inwieweit unabhängig vom genauen Wortlaut mögliche Äußerungen faktisch oder tatsächlich zu Konsequenzen, gerade auch rechtlicher Art, führen, war überhaupt nicht einschätzbar und ist konkreten Entscheidungen der Bayerischen Staatsregierung oder gegebenenfalls des Bayerischen Landtags vorbehalten. Vor diesem Hintergrund haben wir die Fragestellung dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zugeleitet. Nachfolgende Auskunft haben wir von dort erhalten:
„Die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern beteiligt die bayerischen Annahmestellen an Internetumsätzen von Lotto Bayern.
Eine vergleichbare Beteiligung hat es bereits vor dem Inkrafttreten des Internetverbots durch den alten Glücksspielstaatsvertrag gegeben.
Da die künftige Umsatzentwicklung im Bereich des Internetspiels nur schwer vorhersehbar ist, wurde vereinbart, die Regelung im Jahr 2014 zu evaluieren.
Die Einzelheiten der Provisionsregelung sind Teil der internen geschäftlichen Beziehungen zwischen der staatlichen Lotterieverwaltung und den Betreibern der Annahmestellen.“
Zu 2 und 3: Bei der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB, bei der das Land Niedersachsen wie dargestellt und anders zur Situation in Bayern seit 1997 nicht mehr unmittelbarer Gesellschafter ist. Der Vorstand der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH führt die Geschäfte in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags sowie den einschlägigen Regelungen zum Glücksspielrecht in eigener Verantwortung. Eingriffe in das operative Geschäft im Sinne einer primär politischen Steuerung nehmen die Gesellschafter regelmäßig nicht vor; vielmehr wird ein kaufmännisch orientiertes Management
Im Frühjahr dieses Jahres hat die Staatskanzlei damit begonnen, ihre Pressestelle sukzessive qualitativ und quantitativ aufzurüsten. Am augenfälligsten ist die Einrichtung einer festen Stelle für Videodokumentation und soziale Netzwerke. Hierfür wurde eine TV-Fachfrau engagiert.
Seither werden besondere Auftritte des Ministerpräsidenten in bewegten Bildern festgehalten, professionell aufgearbeitet und über das Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Dabei werden die Videobeiträge nicht allein auf der Internetpräsenz der Staatskanzlei präsentiert. Parallel dazu werden die Filme auch auf der Internetplattform „YouTube“ veröffentlicht und damit allen Internetbenutzern zur eigenen Nutzung und Weitergabe zur Verfügung gestellt.
Eben dies ist durch die CDU in Niedersachsen erfolgt, die auf ihren Parteiinternetseiten die mit Steuergeld finanzierten Filme eingebunden und gezeigt hat/zeigt.
1. Sieht die Landesregierung ein Problem darin, wenn mit Steuergeld finanzierte Videobeiträge auf Internetseiten einer Partei für Werbezwecke eingesetzt werden?
2. Hat es vonseiten der CDU in Niedersachsen eine Anfrage bei der Staatskanzlei gegeben, ob sie die Videos der Staatskanzlei nutzen darf, und wurden gegebenenfalls Gebühren für die Nutzung berechnet?
3. Sind Videosequenzen, die von der Mitarbeiterin der Staatskanzleipressestelle bei verschiedenen Terminen des Ministerpräsidenten aufgenommen worden sind, in dem Wahlkampffilm der CDU in Niedersachsen „So machen wir das“ verwendet worden?
Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung ist zulässig und notwendig. Die Kommunikationswege dieser Öffentlichkeitsarbeit unterliegen dabei - wie das Kommunikations- und Mediennutzungsverhalten der Bevölkerung insgesamt - einem stetigen Wandel. Diese Entwicklung wird deutlich an dem in den letzten 20 Jahren stattgefundenen Wechsel von Printbroschüren hin zu mehr Internetangeboten. Diesen Veränderungen tragen auch die anderen
Länder der Bundesrepublik zielgerichtet Rechnung. So betreiben beispielsweise auch die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bei YouTube einen Kanal, während etwa die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalens hierfür das Videoportal vimeo gewählt hat. Dabei sind die kontinuierliche Verbesserung und Weiterentwicklung der Nutzung aller Medien im Sinne einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit ein wichtiges Ziel kommunikativen Handelns.
Zur aktuellen Kommunikationsstrategie der Landesregierung gehören auch Videopodcasts. Sie tragen dem geänderten Mediennutzungsverhalten der Bürger zu stärker audiovisuellen und online verfügbaren Medien Rechnung. Die Videopodcasts haben vor allem das Ziel, interessierte Bürger online über die Arbeit des Ministerpräsidenten und der weiteren Mitglieder des Kabinetts zu informieren. Sie sind somit Teil einer modernen Öffentlichkeitsarbeit und sollen Regierungshandeln insgesamt transparenter machen. Es handelt sich bei ihnen gewissermaßen um verfilmte Presseinformationen, die sich mit sachlichen Informationen direkt an die Bürger richten.
Zu den als Teil einer zeitgemäßen Öffentlichkeitsstrategie genutzten Social-Media-Kanälen der niedersächsischen Regierung und Verwaltung gehört auch ein YouTube-Kanal des Ministerpräsidenten, der von der Staatskanzlei betrieben wird. Die von der Presse- und Informationsstelle produzierten Videos werden hier ebenso präsentiert wie auf der Homepage der Staatskanzlei (www.stk.niedersachsen.de) und dem Niedersachsen-Portal (www.niedersachsen.de).
Anders als bei der Homepage der Staatskanzlei und dem Niedersachsen-Portal können Videos bei YouTube gemäß den YouTube-Nutzungsbedingungen von jedem Internetnutzer zur nicht kommerziellen Nutzung heruntergeladen, kommentiert und weiterverbreitet werden. Dies kommt dem strategischen Ziel entgegen, eine direkte Kommunikation mit Bürgern zu ermöglichen. Was die Nutzungsbedingungen von YouTube angeht, gibt es weder für den Ministerpräsidenten oder andere Regierungsstellen noch für Dritte wie etwa Parteien Sonderregelungen.
Zu 1: Die nicht kommerzielle Verlinkung oder Nutzung der Videoprodcasts durch Dritte entspricht gerade dem Sinn und Zweck der Social Media, um eine breite Öffentlichkeit zu erreichen.
Die Presse- und Informationsstelle berücksichtigt selbstverständlich auch bei der Erstellung der Videopodcasts die von den Verfassungsgerichten entwickelten Grundsätze zur parteipolitischen Neutralität ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
Alle Parteien sind berechtigt, die nach diesen Maßstäben erstellten YouTube-Podcasts - ähnlich wie z. B. die von Mitgliedern des Landeskabinetts gehaltenen Reden oder die in ihrem Auftrag erstellten Presseerklärungen - in der parteipolitischen Auseinandersetzung (gegebenenfalls mit befürwortenden oder ablehnenden Kommentaren) zu verwenden. Die Landesregierung sieht weder eine faktische oder rechtliche Möglichkeit noch eine Veranlassung, danach zu differenzieren, ob die die Podcasts weiterverwendenden Parteien oder Einzelpersonen ihre politischen Ziele unterstützen oder nicht.
Zu 2: Ob, wann und welche der auf YouTube eingestellten Videos ein anderer Nutzer verlinkt, entscheidet dieser selbst. Dies gilt auch für die CDU in Niedersachsen. Absprachen zwischen der Staatskanzlei und der Partei gibt es diesbezüglich nicht. Solche Absprachen wären auch nicht nötig. Denn auch für die CDU in Niedersachsen gelten die Nutzungsbedingungen des Internetanbieters YouTube. Diese sehen u. a. eine Nutzungsgebühr nicht vor.
Zu 3: Nein. Bei genauerer Durchsicht des Filmes „So machen wir das“ der CDU in Niedersachsen ist die Verwendung von Sequenzen aus den Videopodcasts der Staatskanzlei nicht zu erkennen.