Protocol of the Session on December 7, 2012

Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) erarbeitete „Arbeitsanleitung Einführung in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“, der vom BMF eingeführte Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ und die spezifischen Konkretisierungen des BMVBS zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Die Fragesteller beziehen sich vermutlich auf die Anhörung im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages am 24. Oktober 2012 in Berlin zu den BT-Drs. 17/9726 und 17/5258. Eine Anhörung am 24. November 2012 ist der Landesregierung nicht bekannt.

Die Bewertung der Ausführungen der Sachverständigen obliegt nicht der Landesregierung.

Zu 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 28 der Abg. Uwe Schwarz, Johanne Modder und Petra Tiemann (SPD)

Soll es bei der Gebührenerhebung für den Transport von Demenzkranken bleiben?

Auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) erhebt die Polizei in Niedersachsen Gebühren für einige Hilfeleistungen. Diese sind insgesamt geregelt unter der Tarifstelle 108 AllGO. Unter anderem wird darin allgemein der „Transport von Personen“ zum Zweck der Gefahrenabwehr geregelt - mit der vorgesehenen Gebührenpflicht. Darunter fallen nachvollziehbare Sachverhalte wie etwa der Transport von alkoholisierten Personen oder Arrestanten, also von Menschen, die selbst die Ursache für das Einschreiten der Polizei gesetzt haben.

Darunter fällt wegen der Allgemeinheit der gefassten Formulierung aber auch der Transport von Demenzkranken, die sich im öffentlichen Raum verirrt haben. Die eigentliche Hilfeleistung bleibt zwar kostenfrei. Wenn aber Polizeibeamte einen Demenzkranken aufgreifen und unmittelbar zurück an seinen Wohnort transportieren, etwa um ihn vor dem Erfrieren zu bewahren, werden für den Transport Gebühren fällig.

In einem konkreten Fall war ein 85 Jahre alter demenzkranker Heimbewohner, der in Hannover orientierungslos herumgeirrt war, von einer Streifenwagenbesatzung aufgegriffen und rund 150 m mit einem Dienstfahrzeug zurück in sein Wohnheim gebracht worden. Dafür wurden 65 Euro in Rechnung gestellt. Der Sohn (Be- treuer) des Demenzkranken hatte vor dem Verwaltungsgericht Hannover mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid geklagt (Az.: 10 A 1842/10, Urteil vom 3. März 2011). Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Urteilsbegründung u. a. ausgeführt, dass „einer erkennbar dauerhaft ge

schäftsuntüchtigen Person (…) die Veranlassung einer Amtshandlung unter keinem Gesichtspunkt zur Last“ gelegt werden könne. Eine kurze Hilfeleistung für einen hilfebedürftigen älteren Mitbürger müsse aus Billigkeitsgründen kostenfrei sein.

Die Polizeidirektion Hannover hatte jedoch die Entscheidung angefochten und vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg dann doch noch recht bekommen (Az.: 11 LB 226/11, Urteil vom 26. Januar 2012).

Diese nach dem OVG-Urteil in Niedersachsen geltende Praxis, wonach gegenüber Demenzkranken bzw. deren Betreuern Gebühren erhoben werden, ist durchaus nicht im gesamten Bundesgebiet so geregelt. Andere Bundesländer verhalten sich in solchen Fällen anders. Zudem ist diese Gebührenerhebung auch innerhalb der niedersächsischen Polizei umstritten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist das Berechnen von Gebühren in dem genannten Fall sowie vergleichbaren anderen Fällen nach Ansicht der Landesregierung mit einer humanen und sozialen Politik in unserem Land vereinbar?

2. In wie vielen Fällen sind innerhalb der vergangenen fünf Jahre in Niedersachsen Gebühren für den Transport demenzkranker Menschen von der Polizei erhoben worden?

3. Plant die Landesregierung inzwischen eine Änderung der AllGO, damit künftig Demenzkranken in ähnlich gelagerten Fällen keine Gebühren auferlegt werden?

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) hat mit Urteil vom 26. Januar 2012 (Az. 11 LB 226/11) festgestellt, dass ein Kostenbescheid, mit dem die Polizeidirektion Hannover von einer an Demenz erkrankten Person für die Beförderung in einem Polizeifahrzeug Kosten in Höhe von 65 Euro forderte, rechtmäßig war. Die Person wurde von einer Polizeistreife offenbar orientierungslos im öffentlichen Verkehrsraum aufgegriffen und zum nahegelegenen Wohnstift, in dem sie wohnt, zurückgebracht.

Rechtsgrundlage für die Kostenforderung sind §§ 1 ff. des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Nr. 108.1.5 der Anlage zur AllGO (n. F.). Das Nds. OVG hat die Kostenerhebung durch die Polizeidirektion für rechtmäßig erachtet. Das Gericht führt im Wesentlichen aus, dass kein öffentliches Interesse daran besteht, von einer Kostenerhebung abzusehen. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Beförderung hilfloser Personen einen Hauptanwendungsfall der Kostenerhebung nach Nr. 108.1.5 der Anlage zur AllGO n. F. dar. Sollte

es im Einzelfall aus Billigkeitsgründen allerdings geboten sein, von einer Kostenerhebung abzusehen, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Hierdurch werden unbillige Härten vermieden.

Das Urteil des Nds. OVG ist durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport den niedersächsischen Polizeibehörden mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis gegeben worden. Da es sich bei der Beförderung hilfloser Personen um einen Hauptanwendungsfall des genannten Gebührentarifs der AllGO handelt, können diese Personengruppen nach der Gesetzes- und auch im Hinblick auf die Haushaltslage nicht grundsätzlich von der Gebührenbelastung befreit werden. Gleichwohl sind die Polizeibehörden auf die Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG aus Billigkeitsgründen von Gebühren abzusehen, ausdrücklich hingewiesen worden.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ist bereits an das Niedersächsische Finanzministerium herangetreten, um die Möglichkeiten für einen generellen Gebührenverzicht in den genannten Fällen (demente/hilflose Personen) zu prüfen. In diesem Kontext wurde u. a. auch die Änderung der Tarifnummer 108.1.5 AllGO diskutiert. Eine abschließende Abstimmung, ob und in welcher Form ein Gebührenverzicht geregelt werden kann, steht noch aus.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Der Landesregierung liegen entsprechende Zahlen nicht vor. Unabhängig hiervon müsste die Ermittlung dieser Fallzahlen, die mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, landesweit händisch erfolgen, was aufgrund der Kürze der Zeit nicht zu bewerkstelligen wäre.

Im Übrigen stellt sich die Frage, ob diese Zahlen überhaupt ermittelbar sind. Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob erhobene Gebühren durchgängig gesondert, d. h. unter Zuordnung einer bestimmten Personengruppe, erfasst werden.

Zu 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 29 der Abg. Petra Emmerich-Kopatsch (SPD)

Hat der Bund die Vergaberichtlinien für die Vergabe der GVFG-Mittel geändert? - Wie geht es weiter am „Zellbach“ in ClausthalZellerfeld?

Die Landesbehörde für Straßenbau, die zum Geschäftsbereich des MW gehört, verwaltet die Bundesmittel nach dem Entflechtungsgesetz (GVFG). Nach den Vorgaben des GVFG werden Straßen mit überörtlicher Bedeutung gefördert. Am Beispiel „Zellbach“ in Clausthal-Zellerfeld wird deutlich, dass die Förderrichtlinien offenbar Spielräume für Interpretationen lassen - auch mitten in einem Planungsverfahren.

Mit Schreiben vom 12. November 2012 hat Minister Bode mitgeteilt, dass entgegen jahrelang anderslautenden Aussagen des MW statt der „Mittelmauer“ nunmehr die „Böschungsvariante“ am „Zellbach“ in Clausthal-Zellerfeld förderfähig sei. Allerdings seien dazu weitere Gutachten notwendig. Dies würde nun die Realisierung weiter hinauszögern.

Um unterschiedliche Deutungen für die Zukunft zu vermeiden, frage ich die Landesregierung:

1. Die Zusage, die sich aus dem Ministerschreiben interpretieren lässt, sagt, dass die „Böschungsvariante“ mit maximal 3,2 Millionen Euro unterstützt werden könnte. Wenn der „Zellbach“ Einbahnstraße ist und der für die zweite Fahrspur notwendige „Klepperberg“ ebenfalls saniert werden muss, geht man davon aus, dass die „Böschungsvariante“ 4,2 Millionen Euro Kosten verursachen würde. Mit welcher Förderhöhe ist tatsächlich zu rechnen?

2. Die „Bestandsvariante“ (Sanierung der Mau- er im Bestand sowie Erneuerung der Fahrbah- nen unterhalb und auf der Mauer) kostet 4,5 Millionen Euro. Mit welcher Förderhöhe darf gerechnet werden, und wie hoch wäre dann der gemeindliche Eigenanteil?

3. Gibt es in Niedersachsen noch weitere Bauvorhaben, bei denen mitten im Verfahren durch eine Änderung der Bauvarianten eine Projektverzögerung zu erwarten ist?

Bei dem geplanten Ausbau der Straße „Zellbach“ in der Bergstadt Clausthal-Zellerfeld handelt es sich um ein Vorhaben der Bergstadt, für das diese Fördermittel beantragt hat und das mit EntflechtGMitteln (vormals GVFG) gefördert werden soll. Das Vorhaben wird als kommunales Vorhaben geplant und soll als solches gebaut werden. Es handelt sich nicht um ein Bauvorhaben des Landes.

Zum Ausbau der Straße „Zellbach" ist festzustellen, dass die Bergstadt Ende Oktober dieses Jahres beantragt hat, die bereits bewilligte „Mittelmauervariante“ in der Förderung zu belassen und entsprechend zu bescheiden. Der Zuwendungsbescheid wurde umgehend durch die Bewilligungsbehörde erlassen.

Diesem war im Dezember 2011 ein Gespräch zwischen Mitarbeitern des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie Vertretern der Bergstadt Clausthal-Zellerfeld vorausgegangen, in dem man übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen war, dass einzig die „Mittelmauervariante“ als wirtschaftlich und technisch geboten angesehen werden könne.

Da neuerlich andere Varianten zur Lösung der Verkehrsprobleme in der Straße „Zellbach“ seitens der Mehrheit des Stadtrates in Erwägung gezogen werden, hat daraufhin das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr folgenden Kompromissvorschlag unterbreitet:

Sofern der Rat der Bergstadt im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung die von ihm favorisierte „Böschungsvariante“ anstatt der bereits bewilligten „Mittelmauervariante“ beschließt und deren Förderung beantragt, wird als Förderhöchstbetrag seitens der Bewilligungsbehörde fiktiv der Betrag festgesetzt, der bei der wirtschaftlich und technisch gebotenen „Mittelmauervariante“ zum Tragen käme, und zwar in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Unabdingbare Voraussetzung für diesen Vorschlag zur Förderung ist, dass zunächst wegen der nun geplanten Einbahnstraßenregelung für die Straße „Zellbach“ im Rahmen der „Böschungsvariante“ der Verkehrsentwicklungsplan der Bergstadt Clausthal-Zellerfeld geändert und vom Rat beschlossen werden muss. Die Straße „Zellbach“ muss weiterhin als verkehrswichtige Straße hierin enthalten sein, um in den Genuss einer Förderung zu kommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Da die endgültigen Baukosten noch nicht feststehen, kann keine Auskunft über den Umfang der tatsächlichen Förderung gegeben werden. Mit einer Förderung in Höhe von bis zu 3,2 Millionen Euro kann gerechnet werden, sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen.

Zu 2: Da die tatsächlichen Baukosten noch nicht feststehen, kann keine Auskunft über den gemeindlichen Eigenanteil gegeben werden. Hinsichtlich der Förderhöhe wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen.

Zu 3: Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob es in Niedersachsen noch weitere Bauvorhaben gibt, bei denen mitten im Verfahren durch eine Änderung der Bauvarianten eine Projektverzögerung zu erwarten ist.

Anlage 29

Antwort