Protocol of the Session on November 9, 2012

Vor einigen Monaten erregte ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz bundesweite Aufmerksamkeit und löste eine Debatte über Racial Profiling in der Polizeiarbeit aus. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass es zulässig sei, Menschen z. B. in Zügen allein aufgrund ihrer Hautfarbe zu kontrollieren. Grundlage war der Fall eines schwarzen Studenten, der von Polizisten der Bundespolizei allein aufgrund seiner Hautfarbe in einem Zug kontrolliert und durchsucht wurde. Das Urteil wurde vielfach scharf kritisiert, weil es der Diskriminierung durch Polizeikontrollen Tür und Tor öffne. Im Oktober 2012 jedoch wurde das Urteil durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) RheinlandPfalz aufgehoben. Das OVG erklärte, entsprechende Polizeikontrollen aufgrund der Hautfarbe verstießen gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 des Grundgesetzes.

Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten begrüßten das Grundsatzurteil des OVG. Innerhalb der Polizeigewerkschaften stieß der Richterspruch auf ein geteiltes Echo: Ein Sprecher der Gewerkschaft der Polizei (GdP) erklärte, Menschen dürften grundsätzlich nicht ausschließlich wegen ihrer Hautfarbe kontrolliert werden, und das Urteil sei in Hinblick auf den konkreten Fall nachvollziehbar. Demgegenüber übte der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, scharfe Kritik. Er bezeichnete das Urteil als „schöngeistige Rechtspflege“, die praxisfern sei und die Polizeiarbeit erschwere.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Sind der Landesregierung Fälle von Racial Profiling wie der oben beschriebene durch nieder-sächsische Polizistinnen und Polizisten bekannt, und, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen diese?

2. Sind der Landesregierung laufende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren in Niedersachsen bekannt, die ähnliche Konstellationen wie die oben beschriebene betreffen?

3. Teilt die Landesregierung die Aussage des DPolG-Bundesvorsitzenden Rainer Wendt, das Urteil „erschwere die Polizeiarbeit“, und, wenn ja, inwiefern wird die Polizeiarbeit dadurch voraussichtlich erschwert?

Die Anfrage nimmt Bezug auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober dieses Jahres (Az.: 7 A 10532/ 12. OVG). Die Landesregierung war hieran nicht verfahrensbeteiligt. Ihr sind dieses Verfahren und der zugrunde liegende Sachverhalt daher nur insoweit bekannt, als sie über die Pressemitteilung des Gerichts und der begleitenden Berichterstattung publik gemacht wurden.

Gegenstand des Verfahrens waren demnach Kontrollmaßnahmen von Beamten der Bundespolizei

auf der Grundlage des Bundespolizeigesetzes. Der Kläger, ein 26-jähriger Deutscher, hat mit seiner Klage geltend gemacht, er sei allein wegen seiner dunkleren Hautfarbe kontrolliert worden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in der Berufungsverhandlung nach Abschluss der Beweisaufnahme zu erkennen gegeben, dass das an den Kläger gerichtete Ausweisverlangen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen. Nachdem sich die Vertreter der Bundespolizei bei dem Kläger für die Kontrolle im Zug entschuldigt hatten, erklärten die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und wurden der beklagten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Für Kontrollmaßnahmen sind die Befugnisse für die niedersächsische Polizei insbesondere in den § 11 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung geregelt. Darüber hinaus enthalten verschiedene Fachgesetze Befugnisnormen zur Durchführung von Personenkontrollen oder Identitätsfeststellungen. Personenkontrollen stellen einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte der jeweils Betroffenen dar und bedürfen in jedem Fall einer sorgfältigen Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen anhand der im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Gesamtumstände. Kontrollen aufgrund von Religionszugehörigkeit, Hautfarbe, Ethnie, Geschlecht oder weiteren äußerlich wahrnehmbaren Merkmalen der betroffenen Person sind nicht zulässig und werden durch die Polizei Niedersachsen nicht vorgenommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung auf der Grundlage der Berichterstattung der niedersächsischen Polizeidirektionen und der Auskunftserteilung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte in Niedersachsen wie folgt:

Zu 1: Nein. Derartige Kontrollen sind in Niedersachsen weder zulässig (vgl. Vorbemerkungen), noch sind in den niedersächsischen Polizeidirektionen entsprechende Fälle bekannt.

Zu 2: Nein. Entsprechende oder vergleichbare Verfahren sind beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten in Niedersachsen nicht anhängig.

Zu 3: Die Landesregierung sieht keinen Anlass, die zitierte Äußerung eines Gewerkschaftsvertreters zu kommentieren. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Anlage 47

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 48 des Abg. Helge Limburg (GRÜNE)

Der Fall „Bernd Kirchner“/Maßnahmen des Zeugenschutzes

Im Rahmen der Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg und Ursula Helmhold zu dem Komplex um den ehemaligen V-Mann G06 „Bernd Kirchner“ vom 28. September 2012 berichtet diese u. a., Herr Kirchner habe sich im Rahmen des Zeugenschutzes „nicht kooperativ“ verhalten. Außerdem führte die Landesregierung aus, er habe keinerlei Schulzeugnisse oder Ausbildungsunterlagen vorgelegt. Demgegenüber erklärte Herr Kirchner, er habe sich sehr wohl kooperativ verhalten, und dieses sei ihm auch mehrfach von Polizeibeamten bestätigt worden. Außerdem seien seine Ausbildungsunterlagen und Zeugnisse bei der Polizeidirektion Hannover verloren gegangen. Er habe zur Rekonstruktion der Abschlüsse mehrfach Auflistungen der geleisteten Abschlüsse angefertigt und diese der Polizei ausgehändigt. Dennoch sei keine Rekonstruktion der Abschlüsse erfolgt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Worauf genau beruht die Aussage der Landesregierung, Herr Kirchner habe sich „nicht kooperativ“ verhalten?

2. Welche Maßnahmen hat das LKA oder die Polizeidirektion Hannover unternommen, um Herrn Kirchner bei der Rekonstruktion der verloren gegangenen Ausbildungsunterlagen zu unterstützen?

3. Wenn keinerlei Unterstützungsmaßnahmen gemäß Frage 2 getroffen wurden: Warum nicht?

Zunächst verweise ich auf die Antwort auf die Mündliche Anfrage Nr. 49 der Abgeordneten Limburg und Helmhold (GRÜNE), „Der Fall Bernd Kirchner - Umfang und Maßnahmen des Zeugenschutzprogramms“ zu TOP 49 der 147. Sitzung des Niedersächsischen Landtages durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage aufgrund der Berichterstattung des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Polizeidirektion Hannover namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Aus den der Landesregierung vorliegenden Berichten des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Polizeidirektion Hannover geht hervor, dass Herr Kirchner durch sein Verhalten nahezu während der gesamten Zeit in den Jahren 2004 bis 2011 eine Durchführung sowohl von Zeugenschutzmaßnahmen als auch von gefahrenabwehrenden Schutzmaßnahmen unmöglich gemacht hat.

Zu 2 und 3: Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit Herrn Kirchner durch das Landeskriminalamt Niedersachsen im März 2005 schloss sich die gefahrenabwehrende Schutzmaßnahme der Polizeidirektion Hannover an. Das Landeskriminalamt Niedersachsen stellte der Polizeidirektion Hannover einen erfahrenen Zeugenschutzbeamten zur Verfügung, der wiederkehrend auf Anforderung der Polizeidirektion Hannover beratend und unterstützend bis zur Beendigung der Schutzmaßnahme im Mai 2011 tätig geworden ist.

In Vorbereitung eines erneuten Umzuges der Eheleute Kirchner im Jahr 2007 wurde u. a. ein besonderes Augenmerk auf die Unterstützung bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle gelegt. Dadurch rückte das Thema der Ersatzbeschaffung der Ausbildungsunterlagen in den Fokus, welches umgehend in der Polizeidirektion Hannover bearbeitet wurde. So wurde Herr Kirchner gebeten, für seine Ehefrau und sich zu konkretisieren, um welche Unterlagen es sich handelt. Die Informationen wurden am 18. Januar 2007 telefonisch bei Herrn Kirchner abgefragt und notiert.

Eine schriftliche Aufstellung wurde der Polizeidirektion Hannover durch die Familie Kirchner zu keinem Zeitpunkt übermittelt.

Nach Abstimmung mit dem Zeugenschutzbeamten des Landeskriminalamtes Niedersachsen wurde den Eheleuten Kirchner von der Polizeidirektion Hannover mitgeteilt, dass sie die Unterlagen/Dokumente eigenständig unter Verwendung der ursprünglichen Personalien zu beschaffen haben. Die dazu erforderliche begleitende Unterstützung (Recherchen, Finanzen, Beratung) wurde angeboten. Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich Herr Kirchner im Rahmen eines Treffens am 23. März 2007 einverstanden. Gleichwohl nahmen die Eheleute Kirchner die angebotenen Unterstützungsmaßnahmen der Polizeidirektion Hannover nicht in Anspruch.