3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Vergabe von Ausbildungsplätzen des dritten Ausbildungsabschnitts des Studiums der Lebensmittelchemie zentral über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vornehmen zu lassen, um so eine gerechte Verteilung aller zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten?
Im Rahmen der Ausbildung zur/zum staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin/Lebensmittelchemiker erfolgt in der Regel nach dem abgeschlossenen Hochschulstudium eine einjährige berufspraktische Ausbildung in Einrichtungen der amtlichen Überwachung. Ausbildungsbehörde ist in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES). Das Hochschulstudium wird mit dem Abschluss „Diplomlebensmittelchemiker/-in“ ordnungsgemäß beendet. An der TU Braunschweig stehen 25 Studienplätze pro Jahr für NI zur Verfügung. Für den Abschluss „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker/-in“ ist das anschließende einjährige berufspraktische Jahr erforderlich, welches mit dem zweiten Staatsexamen (dritter Prü- fungsabschnitt) beendet wird.
Derzeit werden in Niedersachsen durch das LAVES 20 Ausbildungsplätze pro Jahr vergeben. Das Auswahlverfahren ist für Bewerber/-innen aller Bundesländer mit entsprechender Qualifikation offen. Die Anzahl der Ausbildungsplätze in NI orientiert sich an den Studienplatzzahlen der TU Braunschweig und den Ausbildungskapazitäten des LAVES.
Zu 1: Die in NI zur Verfügung stehende Anzahl von Ausbildungsplätzen für die berufspraktische Ausbildung ist hinsichtlich der Anzahl der Studienplätze mit der Hochschule abgestimmt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Studienplätze pro Jahr bis zum Abschluss zum Diplomlebensmittelchemiker/-in genutzt werden (Studienabgänger)
und nicht alle Absolventen einen Platz in der Berufspraktischen Ausbildung anstreben. NI kommt der Verantwortung, ausbildungsentsprechende Voraussetzungen für die berufspraktische Ausbildung vorzuhalten, damit nach.
Zu 2: Das Auswahlverfahren für die berufspraktische Ausbildung ist in NI aus verfassungsrechtlichen Gründen für alle geeigneten Bewerber/-innen offen. Eine bevorzugende Auswahl der niedersächsischen „Landeskinder“ würde diesem Grundsatz widersprechen. Bei gleicher Eignung der Bewerber/-innen wird der Ausbildungsplatz an Absolventen/-innen aus NI vergeben.
Einzelne Bundesländer haben aufgrund der länderseitigen Ausgestaltungskompetenz spezielle Prüfungsmodalitäten, welche im Auswahlverfahren für die berufspraktische Ausbildung zugrunde gelegt werden und dazu führen können, Bewerber/-innen anderer Hochschulen im Einzelfall nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Leistungen müssen gegebenenfalls absolviert werden.
Zu 3: Die Gestaltung des Auswahlverfahrens obliegt den Ländern, wahrgenommen durch die Ausbildungsbehörden der Länder. Neben den leistungsbezogenen Kriterien berücksichtigen die Länder auch weitergehende Kompetenzen und länderspezifische Voraussetzungen. Diese sind über ein zentrales Auswahlverfahren einer Bundesbehörde nicht erreichbar.
Die Stadt Helmstedt mit dem Bürgermeister Wittich Schobert (CDU) will zum Schuljahr 2013/2014 die Grundschule Friedrichstraße schließen. Die Stadtverwaltung begründet dies damit, dass sie vor dem Hintergrund von § 106 Abs. 1 des Schulgesetzes aufgrund zurückgehender Schülerzahlen zu dieser Entscheidung gezwungen sei und keinen Spielraum habe. Die Grundschule Friedrichstraße ist die einzige Grundschule in ihrem Stadtgebiet im Westen Helmstedts, eine Schließung würde zu längeren Schulwegen für die Grundschülerinnen und -schüler führen. Zudem zeigt die Prognose der Schülerentwicklung, dass die Anmeldezahlen am Standort Friedrichstraße stabil bleiben werden und von 2012 bis 2017 sogar um über 10 % steigen werden. Die Zweizügigkeit der
Grundschule ist durchgehend gesichert. Ebenso werden die Ganztagsangebote der Schule in diesem sozial schwierigeren Stadtteil immer besser angenommen.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung Helmstedt, wonach die Stadt rechtlich gezwungen sei, eine Grundschule zu schließen, und es keinen Ermessensspielraum gebe?
2. Steht die Landesregierung weiterhin zu den Worten des Kultusministers, dass die Landesregierung keine Kommune zwingen werde, eine Grundschule zu schließen?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Integrationsleistung bzw. die Angebote und Möglichkeiten einer Ganztagsgrundschule, die die einzige Grundschule in einem Stadtteil ist, der zudem von sozial schwierigen Verhältnissen geprägt ist?
Die Verwaltung der Stadt Helmstedt hat mit der Vorlage V138/12 vom 31. August 2012 dem Rat der Stadt ein Konzept zur Weiterentwicklung der Grundschulen ab dem Schuljahr 2013/2014 vorgelegt, das Maßnahmen zur Grundschulentwicklung im Lichte der demografischen Entwicklung aufzeigt. Zu diesem Konzept sind von der Stadtverwaltung in den vergangenen Wochen Stellungnahmen eingeholt worden. Mit der Vorlage V138a/12 vom 23. Oktober 2012 wird dem Rat und den beratenden Ausschüssen nunmehr das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens vorgestellt. Die Vorlage beinhaltet den Beschlussvorschlag, die Grundschule Friedrichstraße zum 31. Juli 2015 aufzuheben.
Die Grundschule Friedrichstraße ist eine von insgesamt fünf Grundschulen in der Stadt Helmstedt, sie wird zurzeit schwach zweizügig geführt. Die Schülerzahlen der Stadt sind seit Jahren rückläufig, die Verwaltung prognostiziert auch für die kommenden Jahre einen Rückgang.
Die Ratsvorlage steht für den 8. November 2012 auf der Tagesordnung des Ausschusses für Jugend, Familie, Schule und Soziales, der Verwaltungsausschuss tagt am 15. November 2012, der Rat hat am 22. November 2012 seine nächste Sitzung. Ob, in wie weit und mit welchem Ergebnis die Vorlage an diesen Terminen behandelt wird, ist der Landesregierung gegenwärtig nicht bekannt. Jedenfalls liegt momentan weder ein Ratsbeschluss über die Aufhebung der Grundschule Friedrichstraße vor, noch wurde bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde ein entsprechender Antrag zur Genehmigung vorgelegt.
Meinungsbildung und Entscheidungsfindung sind bei der Stadt Helmstadt als Schulträger der Grundschulen zurzeit noch nicht abgeschlossen. Aus Respekt vor der kommunalen Selbstverwaltung wird die Landesregierung in dieser Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises augenblicklich keine nähere Bewertung von möglichen Maßnahmen und deren Auswirkungen vornehmen.
Sofern die Stadt Helmstedt einen Antrag auf Aufhebung der Grundschule Friedrichstraße stellen sollte, wird die Schulbehörde den Antrag schulfachlich und schulrechtlich prüfen und sodann bescheiden.
Zu 1: Nach § 101 Abs. 1 NSchG haben die Schulträger das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Die Schulträger sind ausdrücklich nach § 106 Abs. 1 NSchG verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Die Entwicklung der Schülerzahlen ist sowohl Maßstab als auch verpflichtender Anlass für die vorgenannten schulorganisatorischen Entscheidungen der kommunalen Schulträger.
Bei rückläufigen Schülerzahlen stehen bei Grundschulen letztlich die Maßnahmen Zusammenlegung oder Aufhebung zur Ausführung an. Ob und inwieweit eine Auswahl zwischen den Maßnahmen oder Standorten überhaupt eröffnet ist, ist vom Schulträger im eigenen Wirkungskreis auch unter Beachtung der Vorgaben des § 101 Abs. 1 NSchG zu prüfen und zu entscheiden.
Zu 2: Wie zuvor erwähnt, sind die kommunalen Schulträger nach § 106 Abs. 1 NSchG zu bestimmten schulorganisatorischen Entscheidungen gesetzlich verpflichtet. Die Kommunen sind unter Umständen auch gehalten, Grundschulen aufzuheben. Der Gesetzesauftrag richtet sich offenkundig an die Kommunen und nicht an die Landesregierung. Um den Schulträgern zu ermöglichen, die Anzahl ihrer Grundschulen und deren Standorte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selber frei zu bestimmen, hat das Land Niedersachsen keine endgültige Regelung zur Größe der einzelnen Schulen vorgegeben. Im Gegenteil: Mit der Möglichkeit, jahrgangsübergreifende, kombinierte Klassen einzurichten, steuert das Land einen wesentli
Zu 3: In der Stadt Helmstedt gibt es zurzeit fünf Grundschulen, von denen zwei - die Grundschule Friedrichstraße und die Ludgerigrundschule (Schu- le für Schülerinnen und Schüler katholischen Be- kenntnisses) - als offene Ganztagsschulen geführt werden. Landesweit steigt die Nachfrage von Eltern im Primarbereich nach verlässlicher Betreuung in Verbindung mit zusätzlichen Bildungs- und Freizeitangeboten, sodass nicht nur die Anmeldezahlen an bestehenden Ganztagsschulen steigen, sondern auch ein Großteil der Neuanträge aus dem Grundschulbereich kommt. Eine Grundschule mit ganztägigem Angebot verringert bei regelmäßiger Teilnahme an mindestens drei Tagen in der Woche problematisches Sozialverhalten und das Risiko für Klassenwiederholungen. Sie ermöglicht allen Kindern - unabhängig von sozialer und kultureller Herkunft -, über ein regelmäßiges warmes Mittagessen und eine angeleitete Lernzeit zum Erledigung der Hausaufgaben hinausgehend, die Entfaltung der Persönlichkeit durch Teilhabe an kulturellen, naturwissenschaftlichen, sportlichen oder anderen Angeboten. In Bezug auf die in Erwägung gezogene Aufhebung der Grundschule Friedrichstraße bleibt die Entscheidung der zuständigen Gremien, einschließlich der Überlegungen, wie und in welchem Umfang ganztägige Angebote in der Stadt Helmstedt angesichts der aufgezeigten Entwicklung vorgehalten werden sollen, abzuwarten.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 33 der Abg. Patrick-Marc Humke und Ursula Weisser-Roelle (LINKE)
Wie begegnet die Landesregierung den Vorwürfen von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit Mobilitätsbeschränkungen bei Menschen mit Behinderungen im ÖPNV in der Wesermarsch auf der Bahnstrecke Bremen–Nordenham?
Nach der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN BRK) durch die Bundesrepublik Deutschland sind die darin formulierten Inhalte gültiges und einklagbares Recht auch in Niedersachsen geworden. Dies gilt auch in den Bereichen Teilhabe und Mobilität von Menschen mit Behinderungen.
Behindertenbeirats des Landkreises Wesermarsch auf dem Bahnhof in Brake (siehe auch NWZ vom 25. Oktober 2012) wurde deutlich, dass die Landesregierung und die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) als 100-prozentige Tochter des Landes aus Sicht vieler betroffener Menschen mit Behinderungen für Einhaltung der Barrierefreiheit für Nachbesserungen sorgen solle.
Die bisherigen Zwischenlösungen und Rampen für den Ein- und Ausstieg haben sich nach Ansicht von Betroffenen als unzweckmäßig erwiesen, die zusätzlichen Probleme wie die Sicherung des barrierefreien Gleiswechsels, der Weg zum Ausgang des Bahnhofs und stellenweise fehlendes Zugpersonal verfestigen deshalb den Eindruck, dass dieses Problem seit der Auftragsvergabe an die NordWestBahn nur unzureichend bearbeitet werde.
Eine feste Zeitplanung zur zeitnahen Lösung der vielfältigen Probleme ist nicht bekannt, und es werden von Betroffenen Vorwürfe gemacht, dass ein Rechtsverstoß vorliege, wenn die UN BRK nicht eingehalten werde.
1. Mit welchen Kriterien hat die LNVG sichergestellt, dass bei der Auftragsvergabe an die NordWestBahn im Jahr 2012 ein barrierefreies Ein-, Aus- und Umsteigen auch für Menschen mit Behinderungen sichergestellt wurde?
2. Wie erreicht die LNVG, dass bei Zugan- und -abfahrten am Bahnhof Brake auf Gleis 2 ein barrierefreier Gleiswechsel und der barrierefreie Weg zum Ausgang des Bahnhofs ermöglicht werden?
3. Welche Maßnahmen zur Einhaltung der UNBehindertenrechtskonvention ergreift die Landesregierung, um die bisher für eine Zwischenlösung eingesetzten Rampen zu ersetzen, damit mobilitätseingeschränkte Menschen ohne fremde Hilfe ein- und aussteigen können?
Die Barrierefreiheit auf der Bahnstrecke Bremen– Nordenham war bereits Gegenstand einer Kleinen Anfrage vom 2. Juli 2012. In der Antwort vom 3. August 2012 - Drs. 16/5092 - ist u. a. dargelegt, dass die Verantwortung für die Schieneninfrastruktur, zu der auch die Stationen zählen, beim Bund und der bundeseigenen DB AG liegen. Dem Land bzw. der LNVG obliegt demgegenüber allein die Organisation des Bedienungsangebotes, das seinen Niederschlag u. a. im Fahrplan findet. Im Interesse eines attraktiven Verkehrsangebotes fördert das Land darüber hinaus auf freiwilliger Basis den Ausbau von Stationen; im Rahmen des Programms „Niedersachsen ist am Zug II“ sollen im Jahr 2014 u. a. die Stationen Nordenham, Brake und Hude behindertengerecht ausgebaut werden. Für den Ausbau der übrigen Stationen entlang dieser Bahnstrecke wird mit der DB Station & Ser
vice ein Finanzierungsvertrag verhandelt. Ziel ist, bis 2018 im Rahmen eines Programms S2-S4 alle Stationen im Regio-S-Bahn Bremen/Niedersachsen-Netz behindertengerecht auszubauen.
Zu 1: Bei der Auftragsvergabe an die NordWestBahn GmbH (NWB) im Jahr 2008 hat sich das Unternehmen verpflichtet, die geltenden Bestimmungen zur Behindertengerechtigkeit zu erfüllen. Neben der Beschaffung von Rampen hat die NWB zusätzliche Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen vertraglich zugesichert. Die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu den Stationen und den Bahnsteigen wie z. B. dem Mittelbahnsteig im Bahnhof Brake ist aufgrund der eingangs dargestellten Zuständigkeiten nicht Gegenstand der Auftragsvergabe an die NordWestBahn.
Zu 2: Die Züge der Regio-S-Bahn Bremen/Niedersachsen fahren regelmäßig in das Gleis 1 im Bahnhof Brake, dessen Bahnsteig auch von mobilitätseingeschränkten Personen ohne fremde Hilfe erreicht werden kann. Das Land und die NWB haben im Rahmen ihrer Verantwortungsbereiche alle Voraussetzungen geschaffen, um behindertengerechte Reiseketten zu ermöglichen.
Zu 3: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zur Sicherstellung der Mobilität bietet die NWB als Teil des von der LNVG geforderten Leistungsangebotes - wie in der Beantwortung zu Frage 1 dargestellt - zusätzliche Fahrdienste an, die nach aktuellen Informationen regelmäßig genutzt werden.