Protocol of the Session on November 9, 2012

vi Während des Rückbaus im Schnitt nach Erfahrung aus Stade und Würgassen erwartet (Betreiber und Dienstleister)

vii Während des Betriebs im Schnitt (Betreiber und Dienstleister)

viii Während des Rückbaus im Schnitt nach Erfahrung aus Stade und Würgassen erwartet (Betreiber und Dienstleister)

ix Während des Leistungsbetriebes (ohne Auszubildende); für Nachbetriebs- und Stilllegungsphase liegen noch keine Personalkonzepte vor

x Fremdfirmen für Objektschutz, Wartungsarbeiten, Werkstattunterstützung bzw. Instandhaltung u. a.

Zu 2: Anhand der im Kernkraftwerk Emsland (KKE) jährlich durchgeführten langfristigen Personalplanung werden nach Unternehmensangaben qualitative und quantitative Personalbedarfe identifiziert. Innerhalb dieser Personalplanungskonzepte werden „personenscharfe“ Nachfolgeplanungen unter Berücksichtigung von zum Teil jahrelangen Einarbeitungszeiten vorgenommen. Dabei wird die Si

cherung des Know-hows der Stammbelegschaft durch permanente Qualifizierungsmaßnahmen u. a. im Rahmen von RWE-internen und -externen Bildungsmaßnahmen nach gültigen BMU-Richtlinien sichergestellt. In Abhängigkeit der KKE-spezifischen personellen Entwicklung und je nach Rückbaukonzept ab 2022 kommen beim KKE entsprechend erforderliche Mitarbeiter zum Einsatz. Arbeitsplätze werden in der Nachbetriebs- bzw. Stilllegungsphase im erforderlichen Umfang erhalten. Konzepte hierzu liegen derzeit noch nicht vor.

Nach Angaben der KWL GmbH besteht für die derzeit beschäftigte Personalstärke kein Handlungsbedarf. Für den Übergang aus der Betriebsabfallentsorgung zum Abbau ergeben sich nach Angaben des Unternehmens keine Änderungen für die prinzipielle Arbeitsweise oder in Bezug auf die Personalstärke oder die Qualifikation.

Beim direkten Rückbau, den die E.ON Kernkraft GmbH für das Kernkraftwerk Unterweser beantragt hat, ist nach Angaben des Unternehmens sichergestellt, dass das Anlagen-Know-how auch für den Rückbau zur Verfügung steht und genutzt werden kann. Aus den Rückbauprojekten der Kraftwerke Würgassen und Stade sowie aus dem Kompetenzcenter Stilllegung und Entsorgung stehen zudem rückbauerfahrene Mitarbeiter zur Verfügung. Für die erforderlichen Dienstleistungen existiert ein funktionierender Wettbewerb. Zudem ist festzustellen, dass sich neue Dienstleistungsgesellschaften im Wettbewerb positionieren wollen. Ein personeller Engpass ist nach Unternehmensangaben daher derzeit nicht zu erkennen.

Zu 3: Bund und Länder haben in den vergangenen Jahren umfangreiche Aktivitäten zur Fachkräftesicherung ergriffen und dabei auch zahlreiche Förderprogramme zur Qualifizierung und Weiterbildung entwickelt. Diese Programme stehen allen Beschäftigten kleiner und mittlerer Unternehmen offen und gelten auch für die Energiewirtschaft. Von den großen Energiekonzernen erwartet die Landesregierung hingegen, dass Sie im Rahmen der Umsetzung des Atomausstiegs selbst frühzeitig nach den Bestimmungen des Atomgesetzes die Qualifizierung und Weiterbeschäftigung ihrer Beschäftigten sicherstellen. Hier werden keine staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für erforderlich gehalten und sind daher seitens der Landesregierung auch nicht vorgesehen.

Anlage 22

Antwort

der Niedersächsischen Staatskanzlei auf die Frage 23 des Abg. Gerd Ludwig Will (SPD)

Grenzüberschreitende Programmempfang zwischen den Niederlanden und Deutschland

Seit geraumer Zeit können die niederländischen TV-Programme aus dem deutschen Kabelnetz nicht mehr in der Grenzregion empfangen werden, obwohl viele Niederländer in grenznahen Bereichen in Niedersachsen wohnen.

Bisher wurde der Grenzraum auch immer mit den niederländischen Fernsehprogrammen versorgt. Eine Grenzregion, die um gute nachbarliche, grenzüberschreitende Verbindungen und Schaffung eines gemeinsamen Kultur- und Wirtschaftsraumes bemüht ist, bedarf auch eines Austausches über die wichtigsten Medien, wie dies z. B. über die niederländisch-deutschen TV-Programme möglich ist. Sie sind besonders geeignet, Einblick und Verständnis in die Lebensweise der Menschen der Grenzregion länderübergreifend zu fördern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass private Netzbetreiber wie Kabel Deutschland alle örtlich und regional relevanten Sender ihren Kunden in Zukunft wieder anbieten?

2. Wie kann der demarkationsfreie Zugang wie in der Vergangenheit ohne Erhöhung z. B. von Rundfunkgebühren realisiert werden?

3. Welche medienpolitischen Ansätze einer grenzüberschreitenden gemeinsamen Kultur- und Wirtschaftsregion sieht die Landesregierung in den Bereichen der Euregio- und EmsDollart-Region?

Schon heute ist über den Netzbetreiber Kabel Deutschland das niederländische TV-Programm BVN in digitaler Qualität zu empfangen. Es handelt sich hierbei um einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, der sich vor allem an im Ausland lebende Niederländer und Flamen richtet. Kabel Deutschland bietet dieses Programm im Rahmen des Pakets „Kabel Digital - Free International“ im deutschen Kabelnetz an.

Analog wurde bis Ende des Jahres 2006 das niederländische Programm NOS in zahlreiche niedersächsische Kabelnetze an der Grenze zu den Niederlanden eingespeist. Nachdem die terrestrische Fernsehausstrahlung in den Niederlanden auf digitale Technik (DVB-T) umgestellt worden war, hatte die niederländische Seite auf eine weitere Einspeisung verzichtet - mutmaßlich aus Kostengründen. Gegen diesen Schritt hat es - soweit

bekannt - keine nennenswerten Proteste der betroffenen Kabelkunden gegeben. Deshalb geht die zuständige Landesmedienanstalt davon aus, dass zurzeit sowohl von niederländischer als auch von deutscher Seite wenig Interesse an einem analog verbreiteten Programm besteht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) trifft nach § 34 des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) eine Belegungsvorgabe für analoge Kabelanlagen. Die eigentliche Entscheidungskompetenz liegt in der Hand der Versammlung der NLM. Sie legt die Kabelbelegung fest und berücksichtigt dabei alle relevanten Aspekte und Interessenlagen. Die Versammlung der NLM ist geprägt durch ihre plurale Zusammensetzung aus Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, die in ihren unabhängigen Entscheidungen nur an das Gesetz gebunden sind. Wegen der verfassungsrechtlich garantierten Staatsferne des Rundfunks verbietet sich eine Einflussnahme durch die Landesregierung auf Entscheidungen des zuständigen Gremiums.

Voraussetzung für eine mögliche Berücksichtigung eines niederländischen Fernsehprogramms bei der analogen Kabelbelegung ist eine starke Nachfrage der betreffenden Kabelkunden. Außerdem muss ein infrage kommender ausländischer Veranstalter sein ausdrückliches Interesse an einer Einspeisung seines Programms bekunden. Beides liegt nicht im Verantwortungsbereich der Landesregierung. Auf die Höhe der Rundfunkgebühr oder des Kabelnutzungsentgelts hat die mögliche Einspeisung eines niederländischen TV-Programms keinen Einfluss.

Zu 3: Gäbe es eine deutliche Nachfrage nach niederländischen Fernsehprogrammen, hätte die NLM dies bei der von ihr für analoge Kabelkanäle zu treffenden Belegungsvorgabe als regionales länderübergreifendes Informationsbedürfnis zu berücksichtigen. Eine entsprechende Regelung findet sich hierfür in § 34 NMedienG. Mit dieser Gesetzesvorgabe wird staatlicherseits eine grenzüberschreitende Programmeinspeisung ins Kabel erleichtert, ohne den Beurteilungsspielraum der für die Kabelbelegungsentscheidung allein zuständigen Versammlung der NLM einzuschränken.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 24 der Abg. Daniela Behrens (SPD)

Warum stehen die Konversionsmittel den betroffenen Standortkommunen bis heute nicht zur Verfügung?

Im vergangenen Jahr hat der Bund das neue Stationierungskonzept für die Bundeswehr bekannt gegeben. Für Niedersachsen ergeben sich daraus erhebliche Auswirkungen. Vor allem die betroffenen Standortkommunen haben unter dem Abzug der Bundeswehr zu leiden und erarbeiten z. B. Nachnutzungskonzepte.

In der Zeitung Die Norddeutsche/Weser-Kurier wurde am 25. Oktober 2012 berichtet, dass die Landesregierung mit der Verteilung der Konversionsmittel „nicht in die Puschen kommt“. Bis heute seien für die Kommunen die bürokratischen Hürden noch nicht zu überwinden. Die Gemeinde Schwanewede, in der die LützowKaserne sowie das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum komplett geschlossen werden, warte z. B. auf Fördermittel, um ein Fachbüro mit der Begleitung des Konversionsprozesses beauftragen zu können. Zudem seien die Förderkriterien immer noch nicht klar. In dem Bericht heißt es: „Einerseits soll die Gemeinde schnell ein Fachbüro beauftragen, so der Rat des Landeskonversionsbeauftragten. (...) Die Förderkriterien für die 700 000 Euro Konversionsmittel (...) sind noch nicht festgelegt.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Zur Unterstützung betroffener Standortkommunen stellt das Land für die Finanzierung von Bestandsaufnahmen, Rahmenplänen, Umnutzungsgutachten und integrierten Entwicklungskonzepten Haushaltsmittel im Umfang von 700 000 Euro bereit. Die entsprechende Zuwendungsrichtlinie ist am 1. August 2012 in Kraft getreten. Warum sind die Förderkriterien noch nicht festgelegt?

2. Wann können die betroffenen Standortkommunen mit der Entscheidung über die Verteilung dieser Mittel rechnen, und wann steht ihnen das Geld für die o. a. Planungsaufgaben zur Verfügung?

3. Wie bewertet die Landesregierung den in der Zuwendungsrichtlinie festgelegten Höchstbetrag von 30 000 Euro angesichts des Planungsaufwandes, den Standortkommunen bei der Schließung einer Kaserne betreiben müssen?

Nach Veröffentlichung der Realisierungsplanung durch den Bundesminister der Verteidigung führte der von der Landesregierung eingesetzte interministerielle Arbeitskreis „Konversion“ am 18. Juli 2012 eine Informationsveranstaltung im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport für die betroffenen Kommunen durch. Dabei wurden

die Kommunen u. a. ausführlich zu der fraglichen Zuwendungsrichtlinie und zum Antragsverfahren informiert.

Die in dem Artikel der Zeitung Die Norddeutsche/Weser-Kurier vom 25. Oktober 2012 getroffene Aussage, wonach die Förderkriterien zur Vergabe der Mittel noch nicht festgelegt seien, ist unzutreffend. Die Förderkriterien sind in der Zuwendungsrichtlinie des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 30. Juli 2012 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gemeinden, die vom Abzug der britischen Streitkräfte und von Standortschließun- gen oder -reduzierungen der Bundeswehr betrof- fen sind) festgelegt worden. Die Richtlinie ist am 1. August 2012 in Kraft getreten und wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 28/2012 auf Seite 634 veröffentlicht.

Zu der in o. g. Zeitungsartikel erwähnten Gemeinde Schwanewede ist anzumerken, dass auf Wunsch des Bürgermeisters der Gemeinde Schwanewede am 11. Oktober 2012 eine ausführliche Einweisung in den Konversionsprozess durch den Konversionsbeauftragten des Landes Niedersachsen, Herrn Oberst a. D. Bacher, im Beisein der verantwortlichen Amtsleiter und Stellvertreter sowie des Konversionsbeauftragten der Gemeinde Schwanewede stattfand. Darin wurde seitens des Vertreters des Innenministeriums darauf hingewiesen, dass die Gemeinde einen Antrag stellen müsse, um eine Zuwendung zu erhalten.

Eine Vertreterin der Bewilligungsbehörde (Regie- rungsvertretung Lüneburg) hat am 25. Oktober 2012 ein weiteres Gespräch mit dem zuständigen Konversionsbeauftragten der Gemeinde Schwanewede sowie einem weiteren Vertreter der Gemeinde geführt. Den Vertretern der Gemeinde Schwanewede war dabei die Zuwendungsrichtlinie bekannt, und die Zuwendungsvoraussetzungen wurden besprochen.

In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass nach der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürften, die noch nicht begonnen worden sind. Durch die Vertreterin der Bewilligungsbehörde wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise ein vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden könne. Auch dazu bedürfe es eines Antrages. Die Vergabe eines Auftrags ohne Antrag und ohne darauf folgende Genehmigung der Bewilligungsbehörde bedeute

einen Verstoß gegen die LHO, sodass ein möglicher Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung verwirkt sei. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.

Die Haushaltsmittel in Höhe von 700 000 Euro zur Bewilligung von Zuwendungen nach der o. g. Richtlinie stehen zur Verfügung. Bislang haben zwei niedersächsische Gemeinden einen Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns nach der o. a. Richtlinie gestellt.

Sofern entsprechende Anträge eingehen, werden diese nach Eingang umgehend von der zuständigen Bewilligungsbehörde geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen und Informationen werden nachgefordert. Die Anträge werden zeitnah beschieden.

Für die Anträge gibt es kein Formular, sie erfolgen formlos. Als Arbeitshilfe wird aktuell für die Kommunen durch die Regierungsvertretung Lüneburg eine Checkliste erstellt, die die Kommunen nutzen können.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Förderkriterien sind in der o. g. Zuwendungsrichtlinie vom 30. Juli 2012 festgelegt.

Zu 2: Um eine Zuwendung nach der o. g. Richtlinie vom 30. Juli 2012 erhalten zu können, müssen betroffene Kommunen einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung an die zuständige Bewilligungsbehörde (Regierungsvertretung Lüneburg) stellen. Nach Prüfung und Erteilung eines Bewilligungsbescheides wird die beantragte Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde an den Antragsteller ausgezahlt.

Zu 3: Der Höchstbetrag von 30 000 Euro ist angesichts der marktüblichen Gesamtkosten für entsprechende Bestandsaufnahmen, Rahmenpläne, Umnutzungsgutachten und integrierte Entwicklungskosten angemessen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Zuwendung des Landes um einen Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung handelt, der nicht zurückgezahlt werden muss.