Protocol of the Session on November 9, 2012

3. In welcher Weise wird bzw. ist beabsichtigt, die Öffentlichkeit in diesem Genehmigungsverfahren zu beteiligen bzw. die Bürgerinnen und Bürger über den gesetzlich vorgesehenen Umfang hinaus bei der Suche nach verträglichen Lösungen für die Beseitigung der Lagerstättenwässer in der betroffenen Region zu beteiligen?

Die Erdgasförderung in Niedersachsen, die seit vielen Jahrzehnten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung in Deutschland leistet, ist zwangsweise mit der Förderung von natürlich vorkommenden Tiefenwässern (Lager- stättenwasser) verbunden, die nach der Abtren

nung vom gewonnenen Bodenschatz zu entsorgen sind. Beim Lagerstättenwasser handelt es sich um ein Gemisch aus Wasser, Salzen, Kohlenwasserstoffen und weiteren Stoffen, die im tiefen Untergrund natürlich vorkommen. Die Entsorgung des Lagerstättenwassers erfolgt im Regelfall über Tiefbohrungen, die entweder sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen (Einpressbohrung) oder zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Versenkbohrung). Dabei gilt, dass der von der Biosphäre getrennte tiefe geologische Untergrund keine Einwirkungen auf nutzbare Grundwasserhorizonte bzw. Grundwasserkörper, die der Bewirtschaftung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zugänglich sind, erwarten lässt. Aufgrund der jahrzehntelangen Erdöl- und Erdgasgewinnung in Niedersachsen findet das Versenken von Lagerstättenwasser seit jeher statt, sodass auf umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit dieser Technologie zurückgegriffen werden kann.

Im September 2012 hat die RWE Dea AG beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) einen Antrag auf Versenkung von Lagerstättenwasser in der Bohrung Völkersen Nord Z3 eingereicht. Dieser Antrag wird derzeit auf Vollständigkeit geprüft. Ferner werden durch den Geologischen Landesdienst die erforderlichen geologischen und hydrogeologischen Informationen erarbeitet und bewertet. Anschließend wird das Beteiligungsverfahren für die beantragte Versenkmaßnahme eingeleitet. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens werden dem Landkreis Verden und damit der unteren Wasserbehörde die für die Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange notwendigen Informationen einschließlich einer Bewertung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage kann der Landkreis prüfen, ob die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis besteht. Sofern die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis gesehen wird, hat das LBEG dann im Einvernehmen mit dem Landkreis über die Erteilung dieser Erlaubnis zu entscheiden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Lagerstättenwassermanagement der RWE Dea AG für das bei der Erdgasgewinnung anfallende Lagerstättenwasser sieht vor, dass dieses in die Versenkbohrung Wittorf Z1 und in konsortiale Versenkbohrungen eingebracht sowie an zugelassene Entsorgungsunternehmen abgegeben wird. Darüber hinaus untersucht das Unter

nehmen derzeit intensiv Verfahren zur zentralen und dezentralen Aufbereitung von Lagerstättenwasser sowie alternative Möglichkeiten der Verwertung oder Beseitigung des anfallenden Lagerstättenwassers, wie z. B. die Abgabe von Lagerstättenwasser an kommunale Abwasserentsorger.

Ergänzend dazu prüft das Unternehmen mögliche Versenkpotenziale in ausgeförderten Lagerstätten. Entsprechend soll die vom Unternehmen beantragte probeweise Einleitung von Lagerstättenwasser in der Bohrung Völkersen Nord Z3 Aufschluss darüber geben, ob und wie sich die Versenkung von Lagerstättenwasser in dieser ausgeförderten Erdgaslagerstätte umsetzen lässt.

Zu 2: Bei der behördlichen Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen zur Versenkung von Lagerstättenwasser in den tiefen geologischen Untergrund - z. B. auch bei einer Umwidmung einer ehemaligen Förderbohrung in eine Einpressbohrung - sind stets die Belange des Grund- und Trinkwasserschutzes zu beachten und als öffentliches Interesse explizit zu prüfen. Grundlage hierfür sind die Regelungen des geltenden Bergrechts, nach denen die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde die Auswirkungen von Einpress- und Versenkbohrungen auf Umwelt, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter zu überprüfen hat. Aus diesem Grund stehen in Niedersachsen bereits heute neben der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger auch die Belange des Trinkwasserschutzes im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung. Insbesondere stellt eine detaillierte Beurteilung möglicher Risiken im Genehmigungsverfahren anhand der Vorschriften des Umwelt- und Bergrechts darauf ab, dem vorsorgenden Trinkwasserschutz stets Vorrang vor den Maßnahmen der Erdgasgewinnung einzuräumen.

Darüber hinaus wurde bereits im Rahmen des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens für die Förderbohrung der Betriebsplatz so gebaut, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine negative Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter nicht zu besorgen ist. Alle Angaben im Betriebsplan, die Integrität der Lagerstätte sowie der Schutz des Grundwassers werden durch zwei Fachabteilungen des LBEG geprüft, während die technischen Komponenten des Antrags durch eine weitere Fachabteilung geprüft werden.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 3: Das LBEG ist grundsätzlich bereit, an öffentlichen Informationsveranstaltungen der Gemeinde oder des Landkreises teilzunehmen und darzustellen, welchen Prüfungen ein entsprechender Antrag unterzogen wird und welche genehmigungsrechtlichen Vorrausetzungen erfüllt sein müssen, damit über die beantragte Maßnahme entschieden werden kann.

Die Erstellung von Konzepten zum Umgang mit Lagerstättenwasser obliegt den erdgasfördernden Unternehmen und nicht der Genehmigungsbehörde. Das LBEG prüft dann im Genehmigungsverfahren, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Anlage 13

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 14 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Stefan Wenzel (GRÜNE)

Unterlagen zur Wulff/Glaeseker-Affäre im Staatskanzleipanzerschrank statt bei der Staatsanwaltschaft?

In Medienberichten wurde in den vergangenen Tagen sinngleich über folgenden Vorgang informiert: „Ministerpräsident David McAllister (41, CDU) gerät wegen eines monatelang zurückgehaltenen Geheimdossiers unter Druck …“

Das Dossier selbst war offenkundig von Olaf Glaeseker, dem früheren Regierungssprecher, im Vorfeld einer Kabinettsumbildung verfasst worden.

Der Vermerk befand sich auf einer gelöschten Festplatte von Glaesekers Dienstrechner, die im Auftrag der Staatskanzlei wiederhergestellt wurde, meldete der Spiegel. Und: Statt die Unterlage an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, sei sie über Monate hinweg in einem Panzerschrank der Staatskanzlei aufbewahrt und erst nach einer Medienanfrage an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden (Bild-Zeitung, 15. Oktober 2012).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Von wem und warum ist entschieden worden, diesen Vermerk des ehemaligen Regierungssprechers nicht an die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen Herrn Glaeseker und den ehemaligen Ministerpräsidenten Wulff zu übermitteln, sondern in der Staatskanzlei zu verschließen?

2. Von wem und warum wurde entschieden, diese Unterlagen dann doch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen?

3. Im Zusammenhang mit wie vielen weiteren Unterlagen des ehemaligen Ministerpräsidenten Wulff und des ehemaligen Regierungssprechers Glaeseker wurde ebenfalls entschieden, sie nicht der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ermittlungen zur Verfügung zu stellen?

Der in den Vorbemerkungen der Frage dargestellte Sachverhalt ist in wesentlichen Teilen unrichtig. Weder wurde eine „gelöschte Festplatte“ des Dienst-PC des ehemaligen Regierungssprechers „wiederhergestellt“, noch wurde ein „Geheimdossier“ monatelang vor der Staatsanwaltschaft „zurückgehalten“, was die Vorbemerkungen intendieren. Auch wurde weder die Festplatte noch das angebliche „Geheimdossier“ in einem „Panzerschrank“ der Staatskanzlei verwahrt. Der Sachverhalt ist vielmehr völlig unspektakulär und - um das vorwegzunehmen - auch rechtlich völlig korrekt.

Zur Klarstellung deshalb der - tatsächliche - wesentliche Sachverhalt mit Erläuterungen:

Im Zuge der staatsanwaltlichen Vermittlungen gegen Olaf Glaeseker hatte die Staatsanwaltschaft Hannover die Niedersächsische Staatskanzlei am 25. Januar 2012 um Sichtung und gegebenenfalls Herausgabe all solchen Materials gebeten, das für die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft (maß- geblich das Engagement Glaesekers bei den Ver- anstaltungen des Nord-Süd-Dialoges und die Be- ziehungen zum Veranstalter Schmidt) eventuell belastend oder auch entlastend von Bedeutung sein könnte. Die Staatsanwaltschaft hat also die Staatskanzlei um Sichtung und Bewertung der dort vorhandenen Akten und Unterlagen gebeten und hat nicht etwa die Räumlichkeiten der Staatskanzlei durchsucht, selber in der Staatskanzlei nach potenziell be- oder auch entlastendem Material gesucht und dann etwa gefundenes Material beschlagnahmt. Vielmehr war und ist das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Staatskanzlei von Anfang an von Transparenz und Vertrauen geprägt. Alles, was potenziell für die Untersuchungen Wulff/Glaeseker für die Staatsanwaltschaft von Relevanz sein könnte, wurde von der Staatskanzlei herausgesucht und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt.

Im Zusammenhang mit den von der Staatskanzlei selber durchgeführten Recherchen zum Themenkomplex Nord-Süd-Dialog war Anfang 2012 auch der ehemalige Dienst-PC von Olaf Glaeseker auf mögliche Relevanz zur Aufklärung der Vorgänge

um den Nord-Süd-Dialog durchgesehen worden. Auf dem Laufwerk C wurden dabei Daten gefunden, die noch aus der Dienstzeit von Olaf Glaeseker stammten. Diese enthielten - wahrscheinlich vom ehemaligen Regierungssprecher Glaeseker verfassten bzw. gespeicherten - Mailverkehr und persönliche Texte aus Glaesekers Zeit als Regierungssprecher. Sie wurden von zwei Mitarbeitern der Staatskanzlei durchgesehen. Bis auf wenige hatten sie keinen Bezug zu den Ermittlungsgegenständen.

Das Laufwerk C ist nach der „Handlungsanweisung zur Speicherung und Sicherung von Daten“ ausdrücklich nicht für dienstliche Datenspeicherung gedacht (dazu dient u. a. das Laufwerk H), die dortigen Daten werden nicht gesichert, sie haben allein den Charakter von persönlichen Unterlagen, die keinen Aktencharakter haben sollen. Hier speichert man in der Regel z. B. persönliche Notizen, Stichworte, Vorüberlegungen, Gedankenskizzen, Vorentwürfe, Dokumente von dritter Seite ohne Bezug zur eigenen Zuständigkeit, Vermerke, deren Originale bereits in Sachakten abgelegt sind, und Ähnliches. Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters wird deshalb das Laufwerk C durch die Staatskanzlei auch üblicherweise gelöscht. Das war hier in 2010 beim Ausscheiden von Herrn Glaeseker versehentlich unterblieben, weshalb auch bei der Sichtung des für die Ermittlungen in Betracht kommenden Materials zunächst der Focus nicht auf die Festplatte (Laufwerk C) des inzwischen vom Nachfolger im Amt genutzten ehemaligen Dienst-PC von Herrn Glaeseker gerichtet war.

Als diese Daten auf dem ehemaligen PC von Herrn Glaeseker gefunden wurden, wurde die Staatsanwaltschaft unverzüglich darüber informiert und schlossen die Staatsanwaltschaft Hannover und die Staatskanzlei (vertreten durch den als Kontakt- person gegenüber der Staatsanwaltschaft Hanno- ver zuständigen Abteilungsleiter 2) am 1. Februar 2012 eine Vereinbarung betreffend die Herausgabe digitaler Daten gemäß § 95 StPO durch die Niedersächsische Staatskanzlei an die Staatsanwaltschaft Hannover bzw. das Landeskriminalamt Niedersachsen. Darin wurde zunächst festgehalten, dass die Staatskanzlei der Staatsanwaltschaft Hannover alle ihr bekannten verfahrensrelevanten analogen Daten und digitalen Daten, die für die Untersuchung möglicherweise von Bedeutung sein können, herausgeben werde. Darüber hinaus vereinbarten beide Seiten, dass zusätzlich eine technische Aufbereitung und Spiegelung der auf dem

PC befindlichen Daten durch das Landeskriminalamt Niedersachsen vorgenommen werden sollte, um festzustellen, ob sich auf dem Rechner noch gelöschte Daten mit Verfahrensrelevanz befinden könnten, die dann vielleicht wiederhergestellt werden könnten. Die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt hatten indes kein Interesse daran, eine Durchsicht und Kenntnisnahme vom Inhalt aller Dateien selber vorzunehmen. Im Hinblick auf die vorgenannten Rechte des Beschuldigten Glaeseker und möglicher Dritter sollte vielmehr im Anschluss an die technische Aufbereitung und Spiegelung der Daten die Staatskanzlei den Rechner und die Daten versiegelt zurückbekommen und selber durchsehen. Es wurde festgelegt, dass die Staatskanzlei ein durch die Ermittlungsbehörden versiegeltes Exemplar der Datenspiegelung ungeöffnet lässt und ungelöscht bis zum Abschluss der strafprozessualen Untersuchung als Referenzexemplar verwahrt. Die Staatskanzlei sollte sodann die Daten hinsichtlich ihrer Verfahrensrelevanz sowie etwaiger Geheimnisse gemäß § 96 StPO sichten. Nur die verfahrensrelevanten Daten (und auch die nur insoweit, wie sie nicht § 96 StPO unterfallen) sollten dann von der Staatskanzlei an die Ermittlungsbehörden herausgegeben werden.

Mit dieser schriftlichen Vereinbarung zwischen der Staatskanzlei und der Staatsanwaltschaft war zum einen gesichert, dass die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die PC-Daten von Herrn Glaeseker sämtliches für die staatsanwaltlichen Untersuchungen möglicherweise relevantes Material zur Verfügung erhält. Zum anderen waren aber auch die Rechte des Beschuldigten Glaeseker gesichert im Hinblick auf persönliche Bemerkungen und fragmentarische Gedanken, die erkennbar weder Bezug hatten zu den Gegenständen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens noch Gegenstand von dienstlichen Akten waren.

Die Durchsicht der Daten auf dem Laufwerk C auf dem ehemaligen PC von Olaf Glaeseker erbrachte als Ergebnis, dass sich darauf tatsächlich keine Akten oder sonst welche Informationen, die dienstlich zu speichern gewesen wären, befanden. Soweit ein irgendwie auch nur ansatzweise zum Thema Nord-Süd-Dialog relevanter Inhalt erkennbar war, wurden Papierausdrucke unverzüglich an die Staatsanwaltschaft Hannover übergeben. Von den anderen Unterlagen wurden ebenfalls Papierausdrucke in der Staatskanzlei gefertigt und - streng verschlossen - verwahrt. Außerdem wurde eine elektronische Kopie (Daten-Stick) aller Daten vom Laufwerk C des ehemaligen PC von Olaf

Glaeseker erstellt, und es wurde durch das LKA geprüft, ob sich noch weitere Daten auf dem PC befinden oder wiederherstellen lassen. Dies war nicht der Fall. Deshalb wurde die Festplatte (Lauf- werk C) im Anschluss an diese Maßnahmen mit schriftlicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft formatiert und einer neuen dienstlichen Verwendung zugeführt.

Der betreffende Stick befand sich bis Anfang Oktober - ebenfalls verschlossen - bei der Staatskanzlei in einem verschließbaren Aktenschrank (nicht: „Panzerschrank“) des für Ministerrecht zuständigen Referates, zu dem kein öffentlicher Zutritt besteht.

Ein Redakteur des Magazins Der Spiegel hat Kenntnis von der Existenz der Dateien erhalten. Er vermutet dort u. a. Werturteile von Herrn Glaeseker über (ehemalige) Mitglieder der Landesregierung und hat ein journalistisches Interesse an deren Inhalten bekundet. Eine Einsicht in die Inhalte oder auch Auskünfte über die konkreten Inhalten der Fragmente wurde ihm aber unter Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage für ein solches Einsichtsrecht und die schutzwürdigen Interessen Dritter (Glaeseker) versagt.

Die Staatskanzlei hat die Staatsanwaltschaft von dem Begehren des Spiegel informiert. Diese entschied sich daraufhin, die gespiegelten Dateien (den USB-Stick) nun doch selber auf Relevanz für die strafrechtlichen Ermittlungen im Verfahren gegen Glaeseker und Wulff zu sichten. Dies ist inzwischen erfolgt. Der Stick befindet sich jetzt wieder bei der Staatskanzlei. Mit dieser dann doch erfolgten eigenen Inaugenscheinnahme der Daten hat sich die Staatsanwaltschaft vorsorglich über die Nichtrelevanz der ihr von der Staatskanzlei nicht übergebenen Daten für das Ermittlungsverfahren überzeugt. Die Nichtrelevanz hat die Staatsanwaltschaft inzwischen gegenüber der Staatskanzlei schriftlich bestätigt.

Es ist mithin festzuhalten:

Alle Daten vom ehemaligen PC von Olaf Glaeseker, soweit sie noch vorhanden oder wiederherstellbar waren, sind gesichert worden.

Etwaige für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft relevante Daten sind bereits im Frühjahr 2012 direkt nach ihrem Auffinden der Staatsanwaltschaft übergeben worden.

Die für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nicht relevanten Daten haben keinen Aktencharakter. Sie hätten entsprechend den Aufbe

wahrungs- und Löschungsvorschriften (in 2010) gelöscht sein müssen und dürfen daher nicht verwendet, herausgegeben oder gar in die Öffentlichkeit gebracht werden. Ein Verstoß hiergegen dürfte auch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Olaf Glaeseker und etwaiger Dritter (Betroffe- ner) darstellen.

Die Daten sind allein deswegen noch nicht gelöscht/vernichtet, weil die Staatskanzlei im Lichte des hohen öffentlichen Interesses am „Fall“ Glaeseker ein Interesse daran hat und haben muss, notfalls nachweisen zu können, dass diese Daten tatsächlich keine Relevanz für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und keinen Aktencharakter haben. Dass diese Daten nicht relevant sind, hat die Staatsanwaltschaft aus Anlass der Nachfrage des Spiegel inzwischen rein vorsorglich selber geprüft und bestätigt.

Um andererseits dennoch die Persönlichkeitsrechte von Olaf Glaeseker zu wahren, stellt die Staatskanzlei durch streng verschlussgesicherte Verwahrung dieser Daten weiterhin sicher, dass es keine unbefugte Einsicht in diese Daten gibt und dass die unbesehene Vernichtung dieser Daten erfolgen wird, sobald das Verfahren gegen Olaf Glaeseker rechtskräftig abgeschlossen ist.

Zum Inhalt der Daten werden - zu Recht - keine Auskünfte gegeben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Stefan Wenzel im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der in der Frage 1 benannte Sachverhalt trifft nicht zu. Hierzu und als Antwort siehe die Vorbemerkungen.

Zu 2: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Die Fragesteller verkennen mit der Bezugnahme auf „Unterlagen des ehemaligen Ministerpräsidenten Wulff und des ehemaligen Regierungssprechers Glaeseker“ (gemeint sind offenbar alle Unterlagen, die es mit Bezug zu Herrn Wulff oder Herrn Glaeseker in der Staatskanzlei über- haupt gibt!) die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Diese hat gemäß § 160 i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO den im Hinblick auf eine mögliche Straftat relevanten Sachverhalt zu erforschen und ist, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Es wäre im Hinblick darauf weder zielführend noch praktikabel, sondern sogar unverhältnismäßig, sämtliche in der Staatskanzlei